VwGH vom 25.09.2008, 2007/07/0117

VwGH vom 25.09.2008, 2007/07/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, in der Beschwerdesache

1. der Kompostgemeinschaft G, 2. des Ing. T U und 3. der

S GmbH & Co. KG, alle in K, alle vertreten durch Univ. Doz. Dr. Wolfgang List, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Barmherzigengasse 17/6/31, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. RU4- KA-89/007-2007, betreffend Feststellungen nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 und Abweisung eines Antrages nach dem AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: NÖ. Umweltanwalt), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

I. den Beschluss gefasst:

Die unter der Bezeichnung "Kompostgemeinschaft G" erhobene Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Spruch

Die vom Zweitbeschwerdeführer und von der Drittbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 794,90 zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Die "Kompostgemeinschaft G." beantragte mit Schriftsatz vom die Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme der verfahrensgegenständlichen Klärschlammkompostieranlage auf Grundstück Nr. 356/1, KG G., nach § 37 AWG 2002. Dieser Antrag wurde seinerzeit von Ing. T. U., von M. B. und von Ing. W. S. unterfertigt. Nach Darstellung der Beschwerde habe damals die "Kompostgemeinschaft G." aus Ing. T. U., M. B. und der S. GmbH & Co. KG bestanden.

Nach den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde "firmieren" unter dieser Kompostgemeinschaft aktuell Ing. T. U. und die S. GmbH & Co KG. Diese beiden Rechtspersonen treten nach Darstellung der belangten Behörde auch als Konsenswerber im anhängigen Genehmigungsverfahren auf.

Projektgemäß soll die gegenständliche Anlage in Form eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes betrieben werden. Als Anlagenteile werden eine druckbelüftete Hauptrotte (2025 m2), eine Nachrotte (1800 m2), eine Anlieferfläche (1350 m2), eine Lagerfläche (1150 m2), eine Rangierfläche (575 m2) und eine Nachlagerfläche (ca. 1250 m2) angeführt. Weiters sind eine Brückenwaage, ein Kontrollraum, in dem die Steuerung der Technikelemente der Anlage (Belüftung, Brückenwaage, etc.) und Büroräume untergebracht sind, mit angeschlossenen zwei Flugdächern, sowie ein Sickerwasserbecken vorgesehen. Die Anlage ist auf eine Kapazität von 9.955 t/a Inputmaterial, welches aus Klärschlamm und ca. 1500 t Strukturmaterial zusammengesetzt sein soll, zur Herstellung von Qualitätsklärschlammkompost nach der "Bundeskompostverordnung" ausgelegt.

Der Klärschlamm soll von den Abwasserverbänden des nördlichen Waldviertels übernommen werden. Als Strukturmaterial kommen überwiegend Stroh aus den eigenen Betrieben sowie kleinere Mengen von Grünschnitt, Laub und Holzmaterialien kommunaler wie auch privater Herkunft zum Einsatz. Der erzeugte Klärschlammkompost soll überwiegend auf eigenen landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgebracht werden. Übermengen sollen an Dritte abgegeben werden. Es ist geplant, die Anlage "arbeitstäglich" von 06:00 bis 22:00 Uhr zu betreiben. Sämtliche Arbeitsschritte sollen grundsätzlich von den Mitgliedern der Kompostgemeinschaft selbständig durchgeführt werden. Arbeitnehmer sollen keine beschäftigt werden. Zur Ausübung der einzelnen Arbeitsschritte sollen extra von Dritten angemietete Arbeitsmaschinen (Radlader, Umsetzer, mobiles Trommelsieb, mobiler Shredder, Traktor mit Vakuumfass bzw. Kompoststreuer) eingesetzt werden.

Im Genehmigungsverfahren wurde am eine Behördenverhandlung abgehalten, bei der Zweifel zu Tage traten, ob das beabsichtigte Vorhaben tatsächlich als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe qualifiziert werden könne und die Anlage überhaupt dem Rechtsregime des AWG 2002 unterliege. Zur endgültigen Klärung dieser Frage wurde den Konsenswerbern vom Verhandlungsleiter aufgetragen, noch den definitiven Nachweis für ihre Eigenschaft als Landwirte zu erbringen, um in Folge auch die Qualifikation des geplanten Unternehmens als land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe prüfen zu können.

Aufgrund des Verhandlungsergebnisses hat der NÖ Umweltanwalt einen Feststellungsantrag vom eingebracht. Die begehrte Feststellung solle klarstellen, welchem rechtlichen Regime die verfahrensgegenständliche Anlage tatsächlich unterstehe und in wessen behördlicher Zuständigkeit die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Anlage entschieden werden müsse.

Mit Schriftsatz vom legte der Rechtsvertreter von Ing. T. U. (= Zweitbeschwerdeführer) unter Übermittlung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 22 .Dezember 2005, Zl. 2004/07/0133, dar, dass während eines laufenden Genehmigungsverfahrens gemäß § 37 AWG 2002 eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 6 leg. cit. nicht zulässig sei und der Bezug habende Feststellungsantrag des NÖ Umweltanwalts zurückgewiesen werden müsste. Es werde daher auch der Antrag gestellt, den besagten Feststellungsantrag zurückzuweisen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde unter Spruchteil I gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002 festgestellt, dass die gegenständliche Klärschlammkompostieranlage der Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 unterliegt und keiner Genehmigung gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 leg. cit. bedarf. Ferner wurde unter Spruchteil II der Gegenantrag vom auf Zurückweisung des Feststellungsantrages abgewiesen.

Dieser Bescheid erging laut Zustellverfügung u.a. an den Zweitbeschwerdeführer sowie an die drittbeschwerdeführende Partei, nicht jedoch an die Kompostgemeinschaft G.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. zur Feststellung nach § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 ausgeführt, der Landeshauptmann könne entsprechend dieser Bestimmung feststellen, ob im Einzelfall eine nach AWG 2002 genehmigungspflichtige ortsfeste oder mobile Abfallbehandlungsanlage vorliege oder bei ortsfesten Anlagen ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 zum Tragen komme. Die Feststellung der Genehmigungspflicht impliziere auch die Feststellung, ob die Regelungen des vereinfachten Verfahrens nach § 50 leg. cit. zur Anwendung kämen.

Alternativ zu einer Feststellung gemäß § 6 Abs. 6 leg. cit. könne die Genehmigungspflicht gemäß AWG 2002 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geklärt werden, wobei dieser Variante nicht unbedingt der Vorzug zu geben sei.

Dem von den beschwerdeführenden Parteien zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0133, liege der Anlassfall zugrunde, dass sich in einem Anzeigeverfahren gemäß § 37 Abs. 4 i. V.m. § 51 AWG 2002 die Frage erhoben habe, ob während der Anhängigkeit des Anzeigeverfahrens eine Feststellung im Sinne von § 6 Abs. 6 Z. 3 leg. cit. zulässigerweise getroffen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, dass eine Feststellung im Anzeigeverfahren den selben Zweck wie im Feststellungsverfahren verfolge, nämlich die Prüfung der Anzeige- oder Genehmigungspflicht einer Maßnahme. Deshalb erübrige es sich jedenfalls dann, wenn bereits ein Anzeigeverfahren laufe, noch ein Feststellungsverfahren einzuleiten. Der Verwaltungsgerichtshof vermeine, dass es dem Gedanken der Rechtssicherheit zuwiderliefe, über ein und dieselbe Frage in zwei verschiedenen Verfahren, womöglich unter verschiedenen behördlichen Zuständigkeiten, zu entscheiden, und es stünde dies auch nicht im Einklang mit den gesetzlichen Intentionen.

Damit sei eindeutig ausgesagt, dass im Falle eines anhängigen Anzeigeverfahrens gemäß § 51 AWG 2002 die Feststellungsmöglichkeit gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung gegenüber der Feststellung gemäß § 6 Abs. 6 Z. 3 leg. cit. als speziellere Norm zu begreifen sei, die im Einzelfall jedenfalls Vorrang genieße.

Wieweit diese Festlegung auch auf das Verhältnis zwischen Feststellungen gemäß § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 und anhängigen Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 leg. cit. übertragen werden könne, sei mit dem zitierten Judikat in keiner Weise angesprochen oder gar geregelt worden. Vielmehr sei betont worden, dass im damaligen Anlassfall jedenfalls eine Feststellung gemäß § 6 Abs. 6 Z. 3 leg. cit. ausgeschlossen sei. Daraus sei zu schließen, dass bei anderen Fallkonstellationen durchaus anderes gelten könne.

Im Sinne des zitierten Judikates sei wesentlich, dass zwei verschiedene Normen den selben Zweck verfolgten, um die Frage nach einer allfälligen Ausschließbarkeit der Anwendung einer von ihnen zu stellen. Bei einem Genehmigungsverfahren und einem Feststellungsverfahren könne der selbe Zweck nicht ersehen werden. Das heiße, die Bestimmungen von § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 und § 37 Abs. 1 oder 3 leg. cit. zielten auf gänzlich verschiedene Rechtsfragen ab und wiesen unterschiedliche Verfahrensgegenstände auf. Angesichts dessen könne es auch im Falle, dass sich im Rahmen eines anhängigen Genehmigungsverfahrens die Frage nach der Genehmigungspflicht einer Anlage stelle, wie gegenständlich der Fall, zu keiner Normenkollision mit § 6 Abs. 6 Z. 1 leg. cit. kommen, obwohl im Genehmigungsverfahren über die Entscheidung in der Sache auch indirekt über diese Frage befunden werden könne.

Demzufolge könne somit im Lichte des zitierten Judikates davon ausgegangen werden, dass während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 ein Feststellungsverfahren gemäß § 6 Abs. 6 Z. 1 AWG 2002 eingeleitet werden könne und insofern der im Gegenstand vorliegende Feststellungsantrag des NÖ Umweltanwaltes vom zulässig sei. Diese Rechtsmeinung werde auch durch die herrschende Lehre gestützt, die in der gegenständlichen Fallkonstellation der Feststellung gemäß § 6 Abs. 6 leg. cit. sogar den Vorzug gegenüber einer Klärung der angesprochenen Rechtsfragen im Genehmigungsverfahren gebe, weil angesichts der speziellen Verfahrensregelungen in § 6 Abs. 6 leg. cit. eine raschere Abklärung erzielt werden könne (vgl. List in Hauer/List/Nußbaumer/Schmelz, AWG 2002, Kommentar, Punkt IV 4 zu § 6).

Die Gewerbeordnung kenne keine Legaldefinition des Begriffes "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft". § 2 Abs. 4 GewO 1994 beschreibe lediglich Typen von Tätigkeiten, die unter diesen Begriff fallen würden. Darüber hinaus seien die enge organisatorische Verbundenheit mit einer Land- und Forstwirtschaft und die Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Landwirtschaft und Forstwirtschaft weitere, zwingend anzunehmende Begriffsmerkmale (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2001/08/0140 und vom , Zl. 2005/05/0253).

Grundvoraussetzung für die Annahme eines solchen Nebengewerbes im Einzelfall sei das Vorhandensein eines land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/07/0206). Die als Nebengewerbe hiezu angesprochene gewerbliche Tätigkeit müsse einer der in § 2 Abs. 4 leg. cit. angeführten Tätigkeitstypen zuordenbar sein, mit der land- und forstwirtschaftlichen Produktion im Zusammenhang stehen und dieser untergeordnet sein. Eine Unterordnung sei dann anzunehmen, wenn die gewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zu der land- und forstwirtschaftlichen Produktion an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig sei. Die Unterstellung einer in § 2 Abs. 4 leg. cit. angeführten Tätigkeit unter den Begriff des Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft finde dort eine absolute Grenze, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspreche, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeit von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt werde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2005/05/0253; Kinscher-Sedlak, Kommentar zur GewO, 6. Auflage, Rz. 177-179 zu § 2).

Die Quintessenz der dargelegten Rechtslage und -meinung bestehe darin, dass die angestrebte gewerbliche Tätigkeit neben dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb einhergehe und sich von diesem dahingehend deutlich abgrenze, dass der für sie erforderliche Aufwand und die aus ihr gezogene Wertschöpfung vergleichsweise gering ausfalle.

§ 2 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 nehme die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4) ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung aus, so wie nach Z. 1 die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) auch ausgenommen sei. Die Begründung für diese Regelung werde darin gesehen, dass solche Nebengewerbe sich angesichts ihres engen Zusammenhanges mit der Land- und Forstwirtschaft für eine gewerberechtliche Regelung nicht eigneten (vgl. Kinscher-Sedlak, Kommentar zur GewO, 6. Auflage, Rz. 11 zu § 2).

Die Rechtsfolge dieser Ausnahme sei, dass auch Anlagen, die der Ausübung eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft dienten, keiner Anlagengenehmigung gemäß § 74 ff GewO 1994 bedürften.

Eine der Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 lit. b GewO 1994 seien Dienstleistungen zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden).

Was Sammeln von Abfällen bedeute, sei anhand von § 2 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002 zu beurteilen. Danach sei das zentrale Begriffsmerkmal, dass Abfall, der von dritten Personen stamme, übernommen werde. Durch die Übernahme gelange der Abfall in die Gewahrsame des Übernehmers.

Bei in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden handle es sich naturgemäß um für das Kompostieren übliche Methoden, wozu auch die Verwendung z.B. von Wendemaschinen und Frontladern, sowie die Anlage einer betonierten Lagerfläche gehörten. Die tatbestandsmäßige Dienstleistung müsse mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln ausgeführt werden, die auch im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet würden. Zu solchen Betriebsmitteln zählten unter anderem in der Land- und Forstwirtschaft übliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen, Motorkarren, Transportkarren, Anhänger und land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte wie z.B. Motorsägen (vgl. Kinscher-Sedlak, Kommentar zur GewO, 6. Auflage, Rz. 197, 199, 201, 202 zu § 2).

Abfallkompostieranlagen seien stationäre Behandlungsanlagen, deren Genehmigungspflicht sich nach § 37 AWG 2002 richte. Dabei würden die Genehmigungstatbestände der Absätze 1 oder 3 in Frage kommen. Im Zusammenhang müsse jedoch die Ausnahmeregelung von § 37 Abs. 2 leg. cit. beachtet werden.

Die in § 37 Abs. 2 AWG 2002 aufgezählten Anlagen bedürften keiner Anlagengenehmigung nach diesem Bundesgesetz.

Unter anderem fielen Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß § 74 ff GewO 1994 unterlägen, unter diese Ausnahme (Z. 1). Zur ausschließlichen Verwertung diene die Anlage auch dann, wenn neben den verwerteten Stoffen auch Abfälle beim Verwertungsprozess anfielen. Das heiße, es müsse lediglich ein Großteil der verwerteten Abfälle der Gewinnung von Wertstoffen dienen. Dies treffe jedenfalls bei Kompostieranlagen zu, die ausschließlich Materialien gemäß der Anlage 1 Teil 1 und 4 der KompostV verarbeiteten (vgl. Hauer/List/Nußbaumer/Schmelz, AWG 2002, Kommentar, Punkt III 6 zu § 37).

Die verfahrensgegenständliche Klärschlammkompostieranlage sei aufgrund ihrer jährlichen Behandlungskapazität und des ihr zugedachten Charakters einer Anlage zur Ausübung eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft zur Genehmigung nach § 37 Abs. 3 AWG 2002 eingereicht worden. Damit sei implizit anerkannt worden, dass diese Anlage eine Abfallbehandlungsanlage und das zur Behandlung gelangende Material Abfall im Rechtssinn darstelle. Insofern sei auch außer Zweifel gestellt, dass die begehrte Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002 erteilt werden müsste.

Die rechtliche Qualifikation der verfahrensgegenständlichen Klärschlammkompostieranlage als Abfallbehandlungsanlage sei in der weiteren Betrachtung zugrunde gelegt worden. Ebenso könne die Kompostierung berechtigterweise als stoffliche Abfallverwertung und die Kompostieranlage als Anlage zur ausschließlichen stofflichen Verwertung in Folge vorausgesetzt werden, zumal projektgemäß jedenfalls der Großteil der übernommenen Klärschlämme zu Kompost verarbeitet werde, der den einschlägigen Qualitätserfordernissen der Bundeskompostverordnung entspreche und somit sofort aufgebracht werden könne. Damit liege der nach der herrschenden Rechtsansicht geforderte endgültige Verwertungsschritt vor. Überdies sei unzweifelhaft, dass die Anlage im Sinne der Genehmigungspflicht gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 geeignet sei, Auswirkungen auf die Umwelt zu verursachen und Nachbarn zu belästigen. Die Existenz von Nachbarn im Sinne von § 75 Abs. 2 GewO 1994 sei aufgrund des bisher durchgeführten Genehmigungsverfahrens hinlänglich belegt.

Somit fokussiere sich die anzustellende Sachverhaltsprüfung darauf, ob tatsächlich die geplante Anlage im Rahmen eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft betrieben werde. Angesichts des eingereichten Genehmigungsantrages, der zwei unterschiedliche Personen als Konsenswerber ausweise, müsse die Qualifikation des Nebengewerbes für beide Konsenswerber zutreffen.

Das im Gegenstand behauptete Nebengewerbe zur Land- und Forstwirtschaft bestehe im Sammeln und Kompostieren von fremden kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden (§ 2 Abs. 4 Z. 4 lit. b GewO 1994). Es sollten von Ing. U. und der S. GmbH & Co KG (= Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin) projektgemäß bei Abwasserverbänden anfallende Klärschlämme übernommen und in der neu zu errichtenden Kompostieranlage zu qualitativ hochwertigem Klärschlammkompost umgewandelt werden.

Beide Konsenswerber würden erwiesenermaßen eine Landwirtschaft betreiben, die quasi als land- und forstwirtschaftlicher Hauptbetrieb angesehen werden könnte. Die Sammlung und Kompostierung der Klärschlämme weise projektsgemäß eine gewisse organisatorische Verbundenheit zu diesen Hauptbetrieben auf. So stammten beispielsweise gewisse Strukturmaterialien, die bei der Kompostierung zugeführt würden, aus diesen Landwirtschaften. Ebenso solle der Kompost auf den eigenen Feldern aufgebracht werden.

Tatbestandsgemäß bestehe das behauptete Nebengewerbe aus dem Sammeln von kompostierbaren Abfällen und dem Kompostieren mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden.

Die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kompostieranlage zum Einsatz gelangenden Maschinen seien ebenfalls im Projekt aufgelistet. Sie sollten allesamt von Dritten angemietet werden. Das heiße, die Geräte stünden den beiden Konsenswerbern nicht aus eigenem Bestand zur Verfügung. Gleichfalls könne projektsgemäß davon ausgegangen werden, dass sich diese angemieteten Maschinen nicht in den Landwirtschaften der Konsenswerber Verwendung fänden. In diesem Umstand sei im Sinne der dargelegten Rechtsmeinung somit ein zwingender Grund anzunehmen, die den Tatbestand von § 2 Abs. 4 Z. 4 lit. b GewO 1994 beschreibende Ausführung der Kompostierung mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden als nicht erfüllt zu betrachten. Damit mangle es an einem wesentlichen Tatbestandselement und liege das behauptete Nebengewerbe gar nicht vor.

Überdies erwecke die Kompostieranlage in ihrer technisch hoch qualifizierten Ausstattung mit den im Verbund noch vorgesehenen Anlagenteilen, wie etwa der technische Kontrollraum und die Brückenwaage, und das Betriebskonzept, angefangen von den ausgedehnten Betriebszeiten über ein entsprechendes Management für die Abfallsammlung oder die umfassenden Materialbeprobungen, ein Erscheinungsbild von einem Betrieb, wie er üblicherweise von einem Gewerbetreibenden losgelöst von einer Land- und Forstwirtschaft geführt werde. Auch hierin sei in Abstellung auf die zitierte Rechtsmeinung und auf die dieser zugrunde liegende Judikatur eine Grenze gezogen, die die Annahme des behaupteten Nebengewerbes nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lasse.

Abgesehen davon, dass gegenständlich kein Typus eines Nebengewerbes im Sinne von § 2 Abs. 4 GewO 1994 vorliege, erscheine auch die wirtschaftliche Unterordnung des vermeintlichen Nebengewerbes unter den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb der beiden Antragsteller nicht zu bestehen. Eine solche Unterordnung lasse sich an den Parametern Arbeitsaufwand und Wertschöpfung beurteilen und es müsse aus beiden Parametern die Unterordnung ableitbar sein.

Der Arbeitsaufwand orientiere sich nach den sachverständigen Ausführungen an den zu erwartenden jährlichen Arbeitskraftstunden. Das heiße, wie viel Zeit der beiden Konsenswerber werde der Betrieb der Kompostieranlage in Anspruch nehmen. Abstellend auf die einschlägigen Projektsangaben komme der Sachverständige zu gesamt 800 Arbeitskraftstunden, die jährlich für den Kompostieranlagenbetrieb aufgewendet werden müssten. Demgegenüber sei der Arbeitsaufwand für den Landwirtschaftsbetrieb von Ing. U. mit 5146 und für jenen der S. & Co KG mit 4420 Arbeitskraftstunden veranschlagt. Damit sei evident und erscheine die diesbezüglich unbestritten gebliebene sachverständige Aussage schlüssig, dass betreffend den Parameter Arbeitsaufwand eine Unterordnung unter den Betrieb der beiden Landwirtschaften zu attestieren sei.

Die Wertschöpfung aus dem Nebengewerbe müsse vergleichsweise zu jener aus den beiden land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieben gering sein, um eine entsprechende Unterordnung des Nebengewerbes zu erhalten. An ihr würden sich im Gegenstand die Geister scheiden; sie stelle faktisch das Hauptargument sowohl in den sachverständigen wie den hierauf replizierenden Ausführungen der Konsenswerber zur Begründung dar, warum ein Nebengewerbe vorliege oder nicht.

Nach sachverständiger Darstellung, die letztlich in der korrigierten Fassung im Schriftsatz vom zum Ausdruck komme, seien die für die Berechnung der Wertschöpfung maßgebenden Parameter Rohertrag sowie Deckungsbeitrag I und II für den Betrieb der Kompostieranlage bedeutend höher ausgewiesen als für die beiden Landwirtschaftsbetriebe. Beim Rohertrag stünden EUR 242.000.-- für den Betrieb der Kompostieranlage EUR 153.200.-- bzw. EUR 110.600.-- für den Betrieb der beiden Landwirtschaften gegenüber. Beim Deckungsbeitrag I stünden im Verhältnis EUR 98.500.-- (Kompostieranlage) EUR 93.500.-- bzw. EUR 65.900.-- (der beiden Betriebe) und beim Deckungsbeitrag II EUR 47.500.-- (Kompostieranlage) EUR 39.300.-- bzw. EUR 20.900.-- (der beiden Betriebe) gegenüber.

Die sachverständigen Berechnungsergebnisse, wie auch jene der Antragsteller würden auf den eingesehenen, einschlägigen Datenmaterialien, wie den von der Bezirksbauernkammer erstellten Betriebsverbesserungsplänen und von den Anlagenbetreibern zur Verfügung gestellten Unterlagen gründen. Es könne berechtigterweise von der Aktualität des Datenmaterials ausgegangen werden, weil es nicht vorstellbar erscheine, dass vor allem die Bezirksbauernkammer unaktuelle Informationen lanciere. Es sei belegt, dass für die sachverständigen Ausführungen vom auch der Betriebsverbesserungsplan für 2009 zur Verfügung gestanden habe.

Es seien die sachverständigen Berechnungen durchaus sorgfältig ausgeführt worden, wobei sich dies auch in der Fehlerkorrektur vom manifestiere und begründet erscheine. Danach liege die Wertschöpfung aus dem Nebengewerbe deutlich über jener aus den betrachteten Landwirtschaften.

Dagegen hafteten den dargebotenen Gegenberechnungen durchaus Zweifel an. Vergleiche man nämlich die in der Stellungnahme der Konsenswerber vom dargestellten Werte für die einschlägig maßgebenden Berechnungsparameter mit den in den sachverständigen Ausführungen vom enthaltenen Werten, so seien diese weitestgehend deckungsgleich und würden sich lediglich geringfügig in 3 Punkten unterscheiden. Nach Kenntnis der sachverständigen Berechnungen vom durch die Akteneinsicht am hätten sich auf einmal von insgesamt 12 Einzelwerten innerhalb von 3 Tagen bis zur Verfassung der Replik vom zehn Werte eklatant geändert; es werde dies lapidar mit zu berücksichtigenden Agrarproduktpreissteigerungen begründet. Es werde de facto behauptet, dass sich in dieser kurzen Zeit so immense Preissteigerungen eingestellt hätten bzw. prognostizieren ließen, sodass ein anderes Berechnungsergebnis erzielt werden würde. Interessanterweise werde hierfür ein Exemplar des Betriebsverbesserungsplanes für 2009 vom als Beleg vorgelegt.

Wenn tatsächlich in dem angesprochenen Zeitraum von 3 Tagen Preissteigerungen in solchem Ausmaß eingetreten seien oder sich auf einmal prognostizieren ließen, sodass die bisherigen Berechnungsansätze nicht mehr gültig sein könnten, sei fraglich, wieso dieser Umstand mit Unterlagen belegt werde, die schon davor bekannt gewesen seien und seit den zitierten sachverständigen Beurteilungen eigentlich unverändert geblieben sein müssten. Sollte allerdings die behauptete Notwendigkeit zur Anwendung neuer Berechnungsansätze schon länger bekannt gewesen sein, sei fraglich, warum dies nicht schon früher eingewendet worden sei. Antworten auf diese Ungereimtheiten seien keine mitgeliefert worden und es ließen sich somit die von den Konsenswerbern hervorgebrachten Berechnungsergebnisse nicht erklären. Folglich könne auch das auf diesen Berechnungen beruhende Vorbringen, die Wertschöpfung aus der Klärschlammkompostierung sei im Verhältnis zur Wertschöpfung aus den betrachteten Landwirtschaften geringfügig, nicht als schlüssig befunden werden.

Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass das von den Konsenswerbern behauptete Nebengewerbe zur Land- und Forstwirtschaft nicht vorliege. Eine organisatorische Verbundenheit mit den in Betracht stehenden Landwirtschaften könne in einem gewissen Umfang bejaht werden. Obwohl beim Faktor Arbeitsaufwand eine Unterordnung des vermeintlichen Nebengewerbes unter diese Landwirtschaften bescheinigt werde, könne dies für den Faktor Wertschöpfung nicht getan werden. Damit könne nicht ausgesagt werden, dass die angestrebte gewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur land- forstwirtschaftlichen Produktion an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig sei und eine Unterordnung unter die Landwirtschaften anzunehmen sei.

Die beschwerdeführenden Parteien brachten mit Schriftsatz vom an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich im Verfahren betreffend das Ansuchen um Genehmigung der gegenständlichen Kompostieranlage nach § 37 AWG 2002 einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG ein.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich vom gemäß § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer gleichfalls Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (prot. zu hg. Zl. 2008/07/0053).

Gegen den Bescheid vom richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführenden Parteien machen u. a. geltend, in inhaltlicher Hinsicht sei entscheidend, dass der Betrieb einer Kompostieranlage durch Ing. U. und die S. GmbH & Co. KG (= Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführerin) eindeutig eine nebengewerbliche Tätigkeit sei.

Anstatt über den Genehmigungsantrag der "Kompostgemeinschaft G.", die auf getrennte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung von Ing. U. und der S. GmbH & Co. KG betrieben werden solle, zu entscheiden, habe die Behörde im Sinne des Antrags des NÖ Umweltanwaltes mit Bescheid vom - somit ca. 23 Monate nach Antragstellung - gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002 festgestellt, dass die geplante Kompostieranlage keiner Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 unterliege. Bemerkenswerterweise sei der Antrag der "Kompostgemeinschaft G." auf Zurückweisung des Feststellungsantrags (des Umweltanwalts) abgewiesen worden.

Im angefochtenen Bescheid seien im Wesentlichen Akteninhalte "zusammenkopiert" wiedergegeben worden. Insbesondere werde die Auffassung vertreten, dass sich die angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur auf ein Anzeigeverfahren, nicht aber auf ein Genehmigungsverfahren beziehe; warum bleibe offen.

Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner gefestigten Spruchpraxis (vgl. das vorzitierte Erkenntnis vom ) - die Behörde übersehe dies in ihrer rechtlichen Würdigung - klargestellt, dass ein Feststellungsverfahren denselben Zweck wie das Anzeigeverfahren verfolge. Daher sei, neben einem schon eingeleiteten Anzeigeverfahren, ein Feststellungsverfahren überflüssig bzw. der Rechtssicherheit sogar abträglich. Dass es notwendig sei, während eines Verfahrens über eine Anzeige neben der dort vorgesehenen Feststellung nach § 51 Abs. 3 AWG 2002 noch zusätzlich eine Feststellung nach § 6 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002 zu ermöglichen, sei, trotz der Rechtfertigungsversuche der belangten Behörde, nicht erkennbar.

Dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, er habe eine überflüssige bzw. sogar der Rechtssicherheit abträgliche Parallelführung zweier Verfahren, die beide demselben Zweck dienten, anordnen wollen. Daraus folge, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens und die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 6 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002 jedenfalls dann nicht zulässig seien, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Anzeigeverfahren anhängig sei.

Für das Anzeigeverfahren sei in erster Instanz teils die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 38 Abs. 7 AWG 2002), teils der Landeshauptmann zuständig (§ 38 Abs. 6 AWG 2002).

Für ein Feststellungsverfahren sei nach § 6 AWG 2002 jedoch ausschließlich der Landeshauptmann zuständig. Gegen Bescheide des Landeshauptmannes im Feststellungsverfahren gebe es kein ordentliches Rechtsmittel, sondern nur die Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts. Im Anzeigeverfahren hingegen stehe die Berufung an die Berufungsbehörde offen.

Allein diese Unterschiedlichkeit in den Behördenzuständigkeiten und in den Rechtsmittelzügen berge die Gefahr divergenter Entscheidungen im Anzeigeverfahren auf der einen Seite und im Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002 auf der anderen Seite in sich.

Die Behörde sei in ihrer Entscheidungsfindung, dies gehe aus dem in der Beschwerde näher geschilderten Sachverhalt nach jeder Art der Betrachtung im Sinne des Gesetzes hervor, säumig. Die Behörde hätte, gleichgültig zu welcher Beurteilung sie gekommen sei, "eine Entscheidung" treffen müssen. Die Behörde habe über einen sehr langen Zeitraum, trotz mehrmaliger Interventionen, keine Handlung getätigt. Eine Säumigkeit könne auch aktuell, mit dem nun angefochtenen Bescheid, nicht mehr berichtigt werden, gleichgültig welche rechtliche Qualifikation diesem zukomme.

In inhaltlicher Hinsicht sei entscheidend, dass der Betrieb einer Kompostanlage durch Ing. U. und die S. GmbH & Co KG eindeutig eine nebengewerbliche Tätigkeit sei. Insbesondere sei dabei hervorzuheben, dass aufgrund der zwischen Ing. U. und der S. GmbH & Co KG vereinbarten getrennten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Betrieb der Kompostanlage eindeutig eine untergeordnete Rolle spiele. Die Behörde habe dies, trotz wissenschaftlicher Begutachtung, nicht erkannt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Seitens der mitbeteiligten Partei wurde keine Äußerung erstattet.

Die beschwerdeführenden Parteien gaben mit Schriftsatz vom eine ergänzende Stellungnahme ab, in der sie u. a. ausführten, das zitierte Judikat des Verwaltungsgerichtshofes vom spreche tatsächlich von der Nicht-Zulässigkeit der Durchführung eines Feststellungsverfahrens, wenn bereits ein Anzeigeverfahren anhängig sei.

Es sei zwingend, dass dies umso mehr auch für Genehmigungsverfahren gelten müsse, weil eben nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Führen von Parallelverfahren vom Gesetzgeber intendiert sei. Im Anzeigeverfahren sei wie im Genehmigungsverfahren der erste Verfahrensschritt, den die zuständige Behörde zu setzen habe, dass sie ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfe. Dies sei in allen Verwaltungsverfahren so.

Gerade deswegen judiziere der Verwaltungsgerichtshof in der angesprochenen Entscheidung zu Recht, dass es nicht zulässig sei, ein weiteres Verfahren mit demselben Entscheidungsgegenstand bei einer anderen Behörde einzubringen. Auch der Grundsatz des "ne bis in idem" gebiete diese Deutungsweise. Warum von der belangten Behörde angenommen werde, dies gelte nur für Anzeigeverfahren, sei nicht ersichtlich.

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass das Anzeigeverfahren im AWG 2002 einen besonderen Typus des Genehmigungsverfahrens darstelle. Dies gehe klar aus der Bestimmung des § 37 AWG 2002 hervor, welche in Abs. 1 bestimme, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde bedürfe. Abs. 3 derselben Bestimmung regle, welche Behandlungsanlagen im vereinfachten Verfahren durchzuführen seien und Abs. 4 nenne Maßnahmen, die der Behörde anzuzeigen seien. § 38 AWG 2002 regele in weiterer Folge das Genehmigungs- und das Anzeigeverfahren gemeinsam, weshalb es besonders befremdlich anmute, dass hier von der belangten Behörde davon ausgegangen werde, das angesprochene Judikat beziehe sich nur auf das Anzeigeverfahren.

In einer ergänzenden, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Eingabe vom weist der Beschwerdevertreter darauf hin, dass in der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Kopie des Verwaltungsaktes wesentliche Aktenbestandteile fehlen würden, die auch im Originalakt der belangten Behörde nicht einliegen würden. Lediglich im elektronischen Originalakt der belangten Behörde würden sich diese Aktenbestandteile, deren Fehlen insbesondere für die Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom von entscheidender Bedeutung seien, finden.

Mit Schriftsatz vom bekräftigten die Beschwerdeführer ihren Standpunkt, dass ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliege. Es seien die Kriterien für einen Nebenbetrieb erfüllt, weil eine enge organisatorische Verflechtung der landwirtschaftlichen Hauptbetriebe mit dem Nebenbetrieb bestehe, der Nebenbetrieb den landwirtschaftlichen Hauptbetrieben zur Düngergewinnung dienen solle und der Nebenbetrieb eine untergeordnete Bedeutung gegenüber der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit in den beiden landwirtschaftlichen Betrieben aufweise.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwogen:

I. Zur Zurückweisung der Beschwerde der "Kompostgemeinschaft G.":

Die "Kompostgemeinschaft G." ist unbestrittenermaßen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (§§ 1175 ff ABGB), aktuell bestehend aus der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei. Einer solchen Gesellschaft kommt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zu. Es ermangelt ihr die Rechts- und Handlungsfähigkeit, gleichermaßen auch die Partei- und Prozessfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/19/0278, m.w.N.).

Aus diesen Gründen war die von der "Kompostgemeinschaft G."

erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

II. Zur Beschwerde der zweit- und drittbeschwerdeführenden Partei:

§ 37 Abs. 1 bis 3 AWG 2002 lauten auszugsweise:

"(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde.

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

1. Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

2. ....

...

(3) Folgende Behandlungsanlagen und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:


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1.
...
2.
...
3.
sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;
..."
Nach § 38 Abs. 6 erster Satz AWG 2002 ist der Landeshauptmann zuständige Behörde erster Instanz für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes, sofern Abs. 7 (dieser betrifft hier nicht relevante Behandlungsanlagen nach § 54 AWG) nicht anderes bestimmt.
Gemäß § 38 Abs. 8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmanns oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.
§ 6 Abs. 6 AWG 2002, zuletzt geändert durch die AWG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 34/2006, lautet:

"(6) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob

1. eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,


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2.
eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,
3.
eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.
Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt."
Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall bei der belangten Behörde seit September 2005 und auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ein Genehmigungsverfahren betreffend die gegenständliche Klärschlammkompostieranlage anhängig war. Unbeschadet dieses anhängigen Verfahrens wurde von der belangten Behörde über Antrag des NÖ Umweltanwaltes vom der nunmehr angefochtene Bescheid betreffend Feststellungen nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 über die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage erlassen.
In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, es sei unzulässig, während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens ein Feststellungsverfahren durchzuführen, und die Beschwerde beruft sich dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2004/07/0133. In diesem Erkenntnis ging es darum, ob während eines anhängigen Anzeigeverfahrens (§ 51 AWG 2002) ein Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 durchgeführt werden darf. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:
"Zweck sowohl eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6 AWG 2002 als auch eines Feststellungsverfahrens gemäß § 51 AWG 2002 ist im Ergebnis die Prüfung, ob eine Maßnahme anzeigepflichtig oder genehmigungspflichtig ist. Damit verfolgt aber das Feststellungsverfahren den selben Zweck wie das Anzeigeverfahren und ist daher neben einem schon eingeleiteten Anzeigeverfahren überflüssig bzw. der Rechtssicherheit sogar abträglich. Dass es nun aber notwendig wäre, während eines Verfahrens über eine Anzeige neben der dort vorgesehenen Feststellung nach § 51 Abs. 3 AWG 2002 noch zusätzlich eine Feststellung nach § 6 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002 zu ermöglichen, ist nicht erkennbar. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe eine überflüssige bzw. sogar der Rechtssicherheit abträgliche Parallelführung zweier Verfahren, die beide dem selben Zweck dienen, anordnen wollen. Daraus folgt, dass die Durchführung eines Feststellungsverfahrens und die Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 6 Abs. 6 Z. 3 AWG 2002 jedenfalls dann nicht zulässig sind, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Anzeigeverfahren anhängig ist."
Im Beschwerdefall geht es nicht um ein Anzeigeverfahren, sondern um ein Genehmigungsverfahren im Sinn den §§ 37ff AWG 2002.
Es braucht nicht näher geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen einem Genehmigungsverfahren (§ 37ff AWG 2002) und einem Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 leg. cit. jenem zwischen einem Anzeigeverfahren und einem Feststellungsverfahren so weit gleich gelagert ist, dass die Grundsätze des Erkenntnisses vom uneingeschränkt auch auf das erstgenannte Verhältnis übertragen werden könnten. Das Erkenntnis vom ist nämlich durch die AWG-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 43, überholt. Durch diese Novelle erhielt § 51 Abs. 3 AWG 2002 folgende Fassung:

"(3) Wird eine Anzeige gemäß § 37 Abs. 4 erstattet und bestehen begründete Zweifel, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Anzeigeverfahren vorliegen, hat der Landeshauptmann von Amts wegen einen Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 zu erlassen. Das Anzeigeverfahren ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen. Weiters ist das Anzeigeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Feststellungsverfahrens auszusetzen, wenn während des Anzeigeverfahrens ein Feststellungsbescheid gemäß § 6 Abs. 6 beantragt wird."

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (89 der Blg. NR XXIII. GP) heißt es dazu:

"Mit Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0133, hat der VwGH eine Doppelgleisigkeit zwischen dem Anzeigeverfahren gemäß § 51 AWG 2002 und dem Feststellungsverfahren gemäß § 6 Abs. 6 AWG 2002 festgestellt. Um diese Doppelgleisigkeit zu vermeiden soll die Frage, ob ein Anzeigeverfahren zulässigerweise durchgeführt werden kann, im Feststellungsverfahren geklärt werden. Anhängige Anzeigeverfahren sind entsprechend auszusetzen."

Die Neufassung des § 51 Abs. 3 AWG 2002 ist am , also noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, in Kraft getreten.

Durch die Änderung des § 51 Abs. 3 AWG 2002 hat der Gesetzgeber eindeutig und unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass auch während der Anhängigkeit eines Anzeigeverfahrens ein Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 zulässig sein soll und dass diesem Feststellungsverfahren überdies insofern ein Vorrang gegenüber dem Anzeigeverfahren zukommen soll, als letzteres für die Dauer des Feststellungsverfahrens auszusetzen ist. Dem liegt offenbar der schon in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (984 der Blg. NR XXI. GP) zum Ausdruck kommende Gedanke zugrunde, dass ein Feststellungsbescheid nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 der Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit dient.

Auch wenn sich die ausdrückliche Regelung im § 51 Abs. 3 AWG 2002 ihrem Wortlaut nach nur auf das Verhältnis zwischen Anzeigeverfahren und Feststellungsverfahren bezieht, bleibt diese Regelung nicht ohne Auswirkung auf das Verhältnis zwischen Genehmigungsverfahren und Feststellungsverfahren.

Mit der Regelung im § 51 Abs. 3 AWG 2002 hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, das Feststellungsverfahren auch dann - und zwar sogar bevorzugt - zur Anwendung kommen zu lassen, wenn bereits ein anderes Verfahren anhängig ist, in dessen Rahmen jene Fragen, um die es im Feststellungsverfahren geht, im Ergebnis auch beantwortet werden könnten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers für die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens während der Anhängigkeit eines Anzeigeverfahrens nicht auch im Verhältnis zwischen einem Genehmigungsverfahren und dem Feststellungsverfahren gelten sollte.

Aus § 51 Abs. 3 AWG 2002 i.d.F. der AWG-Novelle 2007 ist als weiterer Grundsatz abzuleiten, dass es durch die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens während der Anhängigkeit eines Anzeigeverfahrens nicht zu einer Parallelität beider Verfahren kommen soll. Dies vermeidet der Gesetzgeber durch die Anordnung, dass das Anzeigeverfahren auszusetzen ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur AWG-Novelle 2007 sprechen davon, dass eine Doppelgleisigkeit vermieden werden soll. Eine solche Doppelgleisigkeit würde sich auch bei einer Parallelführung von Genehmigungsverfahren und Feststellungsverfahren ergeben, weil (auch) im Genehmigungsverfahren zu prüfen ist, ob ein Vorhaben einer Genehmigungspflicht unterliegt. Es gilt daher auch hier der Grundsatz, dass bei Einleitung eines Feststellungsverfahrens während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens letzteres auszusetzen ist.

Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verhältnis zwischen Genehmigungsverfahren und Feststellungsverfahren jedenfalls seit der AWG-Novelle 2007 so gestaltet ist, dass ein Feststellungsverfahren auch während eines anhängigen Genehmigungsverfahrens zulässig ist, wobei während der Dauer des Feststellungsverfahrens das Genehmigungsverfahren auszusetzen ist.

Insoweit die Beschwerde die Säumnis der Behörde in Bezug auf die ausständige Entscheidung im Bewilligungsverfahren nach § 37 AWG 2002 rügt, genügt es darauf hinzuweisen, dass diese Rüge ein anderes Verfahren betrifft, welches nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist.

Gegen die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass die Kompostieranlage der Ausnahme nach § 37 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 unterliegt und keiner Genehmigung nach § 37 Abs. 1 oder 3 leg. cit. bedarf, bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, es liege ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft vor.

Die von der belangten Behörde festgestellte Ausnahme von der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 2 Z. 1 AWG 2002 setzt voraus, dass es sich um eine Behandlungsanlage handelt, die der Genehmigungspflicht nach den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegt. Das wäre vorbehaltlich des § 2 Abs. 5 GewO 1994 nicht der Fall, wenn ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft vorläge.

Nach § 2 Abs. 1 Z. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft.

Was unter "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" zu verstehen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 4 GewO 1994. Diese Bestimmung lautet:

"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:

1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;

2. das Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschaumwein), wenn dies durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgt;


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3.
der Abbau der eigenen Bodensubstanz;
4.
Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde; Dienstleistungen
a) zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.),
b) zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden),
c) für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen);
5. Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen
land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere
land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle;
6. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren;
7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke;
8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5,
9. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß § 353 bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt,
10. die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung."
Die GewO 1994 ist die Wiederverlautbarung der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974 (GewO 1973). Diese enthielt bereits in der Stammfassung im § 2 Abs. 4 eine in den Grundzügen mit § 2 Abs. 4 GewO 1994 gleichlautende Bestimmung.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat zu den Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 4 GewO 1973, § 2 Abs. 4 GewO 1994) folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Tatbestände der Z. 1 bis 7 des § 2 Abs. 4 GewO 1973 (nunmehr Z. 1 bis 10 des § 2 Abs. 4 GewO 1994) enthalten nicht insgesamt eine Definition des Begriffes "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft". Bei der Ermittlung des normativen Gehaltes des § 2 Abs. 4 GewO 1973 ist daher zu berücksichtigen, dass in den Z. 1 bis 7 lediglich die Typen jener Tätigkeiten angeführt sind, die unter den Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" fallen. Dieser Begriff indessen enthält über die Merkmale der ausdrücklich vorgesehenen einzelnen Tätigkeitstypen hinaus noch weitere Begriffsmerkmale, die allerdings nicht in Form einer ausdrücklichen Legaldefinition in die GewO 1973 Eingang gefunden haben. Aus dem Ausdruck "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" ergibt sich dem Wortlaut nach, dass die betreffenden Tätigkeiten in einer durch den Wortbestandteil "Neben" gekennzeichneten Beziehung zur Land- und Forstwirtschaft stehen müssen. Dem Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" wohnen, unabhängig von der Typisierung der einzelnen nebengewerblichen Tätigkeiten im Sinne der Z. 1 bis 7 des § 2 Abs. 4 GewO 1973, die Begriffsmerkmale einer mit der Land- und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft inne (vgl. die Erkenntnisse vom , Zl. 81/04/0244, VwSlgNF 10.844/A, vom , Zl. 90/04/0147, u.a.).
An dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch nach mehreren Änderungen des § 2 Abs. 4 GewO 1973 bzw. des § 2 Abs. 4 GewO 1994 festgehalten:
"Wie die belangte Behörde unter Berufung auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend dargelegt hat, fallen die in den Z. 1 bis 8 des § 2 Abs. 4 GewO 1994 angeführten Tätigkeiten nicht schlechthin unter den Begriff eines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. Es sind dort vielmehr lediglich die Typen jener Tätigkeiten angeführt, die unter den Begriff 'Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft' fallen können. Unabhängig von der Typisierung der einzelnen nebengewerblichen Tätigkeiten wohnen diesem Begriff ferner auch die Begriffsmerkmale einer mit der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft inne (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0147)' ( Zl. 98/04/0016).'
Noch deutlicher als in der Vorjudikatur kommt in diesem Erkenntnis zum Ausdruck, dass die Erfüllung eines der in den einzelnen Ziffern des § 2 Abs. 4 enthaltenen Tatbestände für sich allein nicht ausreicht, ein Nebengewerbe der land- und Forstwirtschaft zu begründen. In dem zitierten Erkenntnis heißt es, dass solche Tätigkeiten unter den Begriff "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft" fallen können , während in der Vorjudikatur davon die Rede war, dass sie unter diesen Begriff fallen.
Diese Rechtsprechung zeigt, dass auch die Erweiterung der Tatbestände des § 2 Abs. 4 GewO an der Geltung der allgemeinen Merkmale nichts geändert hat.
Voraussetzung für das Vorliegen eines Nebengewerbes ist daher grundsätzlich die Erfüllung der allgemeinen, aus dem Begriff der "Nebengewerbe" abzuleitenden Voraussetzungen, wozu insbesondere die Unterordnung des Nebengewerbes unter die (eigentliche) Land- und Forstwirtschaft und die enge Verflechtung mit dieser zu zählen sind und die Verwirklichung eines der in den einzelnen Ziffern des § 2 Abs. 4 GewO 1994 enthaltenen Tatbestände.
Als Tatbestand, dem die Anlage der Beschwerdeführer allenfalls unterstellt werden könnte, kommt § 2 Abs. 4 Z. 4 lit. b GewO 1994 in Betracht.

"(4) Unter Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z. 2) sind zu verstehen:

1. die Verarbeitung und Bearbeitung hauptsächlich des eigenen Naturproduktes bis zur Erzielung eines Erzeugnisses, wie es von Land- und Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht wird, soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes wirtschaftlich untergeordnet bleibt; das gleiche gilt für den Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse gegenüber dem Wert des Naturproduktes;"

In den bereits zitierten Erkenntnissen vom , Zl. 81/04/0244, VwSlgNF 10.844/A, und vom , Zl. 90/04/0147, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Kriterium der "Unterordnung" auseinander und präzisierte es, allerdings bezogen auf § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973:

"Was diesen Tätigkeitstypus nach Z. 1 des § 2 Abs. 4 GewO 1973 anlangt, ist allerdings nicht auf das allgemeine Begriffsmerkmal der Unterordnung gegenüber der Land- und Forstwirtschaft zurückzugreifen. Die Tätigkeiten, deren Zuordnung zum Typus nach § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 in Frage steht, sind vielmehr an dem in dieser Gesetzesstelle diesbezüglich ausdrücklich vorgesehenen Tatbestandselement 'soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes wirtschaftlich untergeordnet bleibt' zu messen. Zufolge dieses Tatbestandselementes des Wirtschaftlich-Untergeordnet-Bleibens ist eine vergleichende Gegenüberstellung zwischen der jeweils ausgeübten Tätigkeit der Erzeugung des Naturproduktes und der Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung vorzunehmen. Bei einem solchen Vergleich ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten und auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen."

Die Aussage in diesen Erkenntnissen, das Merkmal der "Unterordnung" sei in den Fällen des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 nicht nach dem allgemeinen, bereits aus dem Begriff der Nebengewerbe abzuleitenden Unterordnungsbegriff zu beurteilen, sondern aus dem spezifischen Unterordnungsbegriff des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973, hat in zweifacher Hinsicht Bedeutung.

Durch die GewO-Novelle, BGBl. I Nr. 63/1997, erhielt § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1994 eine neue Fassung, in der darauf abgestellt wird, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung leiten Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, Rz 96 zu § 2, ab, dass die Unterordnung eines Nebengewerbes unter die Land- und Forstwirtschaft nicht mehr geboten zu sein scheine. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Auffassung zutrifft. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte das nur für das spezifische Unterordnungskriterium des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1994 gelten; hingegen bleibt das aus dem Begriff des "Nebengewerbes" abgeleitete allgemeine Unterordnungskriterium für die übrigen Tatbestände des § 2 Abs. 4 GewO 1994 unberührt. Von der Geltung des allgemeinen Unterordnungskriteriums geht auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 2 Abs. 4 GewO 1994 nach der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 aus (vgl. das zu § 2 Abs. 4 Z. 6 GewO 1994 ergangene Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0253).

Bedeutung kommt dem Umstand, dass der Verwaltungsgerichtshof die Präzisierung des Kriteriums "Unterordnung" anhand der früheren Fassung des § 2 Abs. 4 Z. 1 GewO 1973 gewonnen hat, auch insofern zu, als sich die Frage stellt, ob die Anforderungen an dieses Unterordnungskriterium auch auf das allgemeine, aus dem Begriff "Nebengewerbe" abgeleitete Unterordnungskriterium zu übertragen sind. Dies ist zu bejahen, weil wirtschaftliche Kennzahlen wie das Ausmaß der Wertschöpfung, die Höhe des Ertrages und der Kosten und der Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit für die Frage der wirtschaftlichen Unterordnung generell aussagekräftig sind (vgl. auch Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in:

Rill (Hg.): Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, 45 f). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung diese Kriterien demnach auch bei der Beurteilung der Unterordnung nach anderen Tatbeständen des § 2 Abs. 4 GewO 1973 bzw. 1994 als zur Z. 1 herangezogen (vgl. das zu § 4 Abs. 4 Z. 4 lit. b GewO 1994 ergangene Erkenntnis vom , Zl. 98/04/0016).

Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, eine wirtschaftliche Unterordnung liege schon dann vor, wenn der Deckungsbeitrag der nebengewerblichen Tätigkeit unter jenem des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebes liege. Außerdem dürfe nicht der Deckungsbeitrag der Kompostieranlage jeweils getrennt den Deckungsbeiträgen der beiden Landwirtschaftsbetriebe gegenüber gestellt werden; vielmehr müssten die Deckungsbeiträge der Landwirtschaftsbetriebe aufsummiert und mit dem Deckungsbeitrag der Kompostieranlage verglichen werden.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 GewO 1973 bzw. GewO 1994 ergibt sich zwar das Erfordernis der Unterordnung; wann dieses Erfordernis erfüllt ist, lässt sich aus der Rechtsprechung nicht ableiten. Es gilt daher, dieses Erfordernis näher einzugrenzen.

Die Ausnahme der Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft in der GewO 1973 knüpfte an Art. V des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung 1859 an. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur "Gewerbeordnung 1972", 395 BlgNR, XIII.GP, finden sich folgende Ausführungen:

"Die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sind - wie schon ihr Name sagt, keineswegs Land- und Forstwirtschaft, sie sind vielmehr Gewerbe, die jedoch deswegen vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen werden, weil sie in einem derart innigen Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen, dass sie sich für eine gewerberechtliche Regelung nicht eignen."

Diese Ausführungen knüpfen - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 81/04/0244, VwSlgNF 10.844/A, ausgeführt hat - inhaltlich an die Rechtslage an, die bereits vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 bestanden hat und die Heller-Laszky-Nathansky, Kommentar zur Gewerbeordnung, Wien 1937, Seite 48, wie folgt beschrieben haben:

"Das wesentlichste Merkmal des landwirtschaftlichen Nebengewerbes besteht seinem Begriffe nach darin, dass es den Betrieb einer Landwirtschaft zur Voraussetzung hat und mit dieser in solchem Zusammenhang steht, dass der Betrieb des Nebengewerbes ohne Landwirtschaftsbetrieb nicht gedacht werden kann. Insbesondere darf der Betrieb kein solcher sein, der füglich auch ganz abgesondert von der Land- und Forstwirtschaft betrieben werden könnte oder gar allgemein betrieben wird. Die Bezeichnung 'Nebengewerbe' bestimmt den Umfang und das Verhältnis des Betriebes zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb."

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur "Gewerbeordnung 1972" sprechen auch ausdrücklich davon, das "hinsichtlich der Bestimmungen über die Ausnehmung der Land- und Forstwirtschaft vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung die Vorlage im Allgemeinen von der geltenden Rechtslage" ausgeht (104). An anderer Stelle heißt es, die Unterordnung der Nebengewerbe unter die Land- und Forstwirtschaft ergebe sich schon aus der Bezeichnung Nebengewerbe (111), einem Begriff also, den auch die GewO 1859 in Art. V verwendet hatte.

Da die GewO 1973 demnach an die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anknüpfte, scheint auch die Einbeziehung der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 zur Auslegung des Begriffes "Nebengewerbe" geboten.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten der GewO 1973 sah - ebenso wie die Rechtsprechung zur GewO 1973 und zur GewO 1994 - als maßgebenden Gesichtspunkt für den Charakter eines Nebengewerbes den Zusammenhang der nebengewerblichen Tätigkeit mit der landwirtschaftlichen Produktion und ihre Unterordnung gegenüber dieser an. Eine Unterordnung nahm die Rechtsprechung dann an, wenn die nebengewerbliche Tätigkeit im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Produktion an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 1635/53, VwSlgNF 3.293/A und vom , Zl. 2003/73, jeweils mit Hinweisen auf Vorjudikatur).

Diese Rechtsprechung wird von der Kommentarliteratur auch zur Auslegung des § 2 Abs. 4 GewO 1994 herangezogen (vgl. Kinscher/Paliege-Barfuss, Kommentar zur Gewerbeordnung, Fußnote 185 zu § 2, sowie Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 , Rz 90 zu § 2 GewO 1994).

Auch in der Rechtsprechung wurde das Merkmal der Geringfügigkeit zur Auslegung des § 2 Abs. 4 GewO 1973 bereits herangezogen. So hat der OGH in einer Entscheidung vom , Zl. 10 ObS 265/91, Folgendes ausgesprochen:

"Voraussetzung für ein landwirtschaftliches Nebengewerbe ist, dass dieses ökonomisch dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist. Untergeordnet ist eine Tätigkeit gegenüber der landwirtschaftlichen Produktion dann, wenn sie im Verhältnis zu dieser an Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung geringfügig ist."

Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff der Geringfügigkeit ist zwar keine punktgenaue Abgrenzung der Nebengewerbe zu gewinnen; er zeigt aber, dass die Auffassung der Beschwerdeführer, von einer Unterordnung sei schon dann auszugehen, wenn betriebswirtschaftliche Kennzahlen der nebengewerblichen Tätigkeit, insbesondere der Deckungsbeitrag, hinter den entsprechenden Kennzahlen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit zurückblieben, ohne dass es auf das Ausmaß des Abstandes ankäme, unzutreffend ist.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid von folgenden Daten aus:


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Kriterium
Betrieb U
Betrieb S
Betrieb KOMPOST
Rohertrag
153.200,--
110.600,--
242.000,--
DB I
93.500,--
65.900,--
98.500,--
DB II
39.300,--
20.900,--
47.500,--
AKH
5146
4420
800

Demgegenüber haben die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom gefordert, dass die Behörde folgende Zahlen zugrunde lege:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kriterium
Betrieb U
Betrieb S
Kompostanlage
Rohertrag
153.200,--
110.600,--
242.000,--
DB I
93.460,--
65.900,--
82.250,--
DB II
39.300,--
22.900,--
31.250,--
AKH
5146
4420
800

In einer weiteren Stellungnahme vom haben die Beschwerdeführer folgende Daten angegeben:


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Kriterium
Betrieb U
Betrieb S
Kompostanlage
Rohertrag
169.366,--
122.800,--
242.000,--
DB I
109.641,--
78.101,--
78.950,--
DB II
55.472,--
33.079,--
27.950,--
AKH
4697
3620
800

Der (Roh)Ertrag stellt eine bedeutsame Größe bei der Beurteilung der Unterordnung einer nebengewerblichen Tätigkeit gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 476/72). Auch in der späteren Judikatur wird der Ertrag als eines jener Parameter angeführt, die bei der Beurteilung der Unterordnung heranzuziehen sind (vgl. die bereits zitierten Erkenntnisse vom , Zl. 81/04/0244, VwSlgNF 10.844/A, vom , Zl. 90/04/0147, u.a.). In der letztgenannten Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof das Beurteilungsinstrumentarium verfeinert: Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unterordnung ist in jedem Einzelfall auf alle wirtschaftlichen Merkmale der betreffenden Tätigkeiten, insbesondere auf das Ausmaß der Wertschöpfung, auf die Höhe des Ertrages und der Kosten und auf den Aufwand an Arbeitskräften und an Arbeitszeit Bedacht zu nehmen.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob die von den Beschwerdeführern vorgelegten Betriebskennzahlen zutreffen und ob ihre Auffassung richtig ist, dass der Kompostierungsanlage nicht die beiden Landwirtschaftsbetriebe im Einzelvergleich, sondern als Einheit gegenüber zu stellen sind. Auch wenn man der Auffassung der Beschwerdeführer folgt, führt dies die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Legt man einem Vergleich der Roherträge die von den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom Juni 2007 als richtig bezeichneten Zahlen zugrunde, so steht dem unbestrittenen Rohertrag der Kompostanlage in Höhe von EUR 242.000,-- ein aufsummierter Rohertrag der beiden landwirtschaftlichen Betriebe in Höhe von EUR 263.800,-- gegenüber. Der Rohertrag der Kompostanlage erreicht also ca. 92 % der aufsummierten Roherträge der beiden Landwirtschaftsbetriebe. Dass bei solchen Größendimensionen nicht von einer Unterordnung im Sinne einer Geringfügigkeit die Rede sein kann, ist offenkundig.

Stellt man - ebenfalls unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom Juni 2007 - die Deckungsbeiträge der Kompostanlage den aufsummierten Deckungsbeiträgen der beiden landwirtschaftlichen Betriebe gegenüber, so ergibt sich folgendes Bild:


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Kompostanlage:
landwirtschaftliche Betriebe:
DB I:
EUR 82.250,--
EUR 159.360,--
DB II:
EUR 31.250,--
EUR 62.200,--

Der Deckungsbeitrag I der Kompostanlage macht demnach etwa 51 % des entsprechenden Deckungsbeitrages der beiden Landwirtschaftsbetriebe aus. Der DB II der Kompostanlage macht rund 50% des DB II der Landwirtschaftsbetriebe aus.

An dem aus dem Rohertragsvergleich sich ergebenden Urteil, dass keine Unterordnung im Sinne einer Geringfügigkeit vorliegt, ändert sich nichts.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch die Kosten in die Vergleichsbetrachtung einzubeziehen. Dies hat seinen Grund darin, dass das Verhältnis des Umfanges der Kosten der nebengewerblichen Tätigkeit auf der einen und der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit auf der anderen Seite einen Einblick in die Größenordnungsverhältnisse gibt, der unter Umständen eine Korrektur des aus einem Ertragsvergleich oder einem Wertschöpfungsvergleich gewonnenen Bildes bewirkt (vgl. in diesem Sinn auch Massauer, Die Land- und Forstwirtschaft in der GewO einschließlich der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, in:

Rill (Hg.): Gewerberecht - Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973, S 45f).

Die Deckungsbeiträge werden errechnet, indem vom Rohertrag zunächst die variablen Kosten abgezogen werden. Daraus errechnet sich der DB I. Aus dem Abzug der Fixkosten vom DB I ergibt sich der DB II. Die Gesamtkosten (fixe und variable Kosten) ergeben sich aus der Subtraktion des DB II vom Rohertrag.

Im Beschwerdefall bestehen demnach folgende Kostenrelationen:

Kompostanlage: EUR 242.000,-- (Rohertrag) abzüglich EUR 31.250,-- (DB II ) = EUR 210.750,--

Landwirtschaftsbetriebe: EUR 263.800,-- (Roherträge) abzüglich EUR 62.200,-- (DB II) = EUR 201.600,--

Es zeigt sich also, dass die aufsummierten Kosten der beiden Landwirtschaftsbetriebe sogar niedriger sind als die Kosten der Kompostanlage. Von einem Verhältnis der Unterordnung der Kompostanlage kann daher auch unter dem Aspekt der Kosten keine Rede sein.

Nun haben allerdings die Beschwerdeführer in einem Schriftsatz vom Juli 2007 ihre im Juni vorgelegten Zahlen geändert. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Zahlen, für die keine nähere Begründung geliefert wurde, überhaupt relevant sind. Ihre Heranziehung führt nämlich in der Frage der Unterordnung der nebengewerblichen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis.

Dem unbestrittenen Rohertrag der Kompostanlage von EUR 242.000,-- stehen nach dieser Berechnung aufsummierte Roherträge der beiden Landwirtschaftsbetriebe in Höhe von EUR 292.166,-- gegenüber. Der Rohertrag der Kompostanlage beträgt nach diesen Berechnungen ca. 83 % des gemeinsamen Rohertrages der Landwirtschaftsbetriebe.

Beim Deckungsbeitrag I ergibt sich ein Verhältnis von 42 %, beim DB II ein solches von rund 31 %.

Vergleicht man die Kosten, so zeigt sich, dass die Landwirtschaftsbetriebe Kosten in Höhe von EUR 203.614,-- und die Kompostanlage solche im Ausmaß von EUR 214.050,-- aufweist. Das Gesamtbild, das sich aus all diesen Indikatoren ergibt, führt daher auch bei Zugrundelegung der von den Beschwerdeführern in ihrem Schriftsatz vom Juli 2007 herangezogenen Zahlen nicht zu dem Ergebnis, dass die nebengewerbliche Tätigkeit gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit untergeordnet im Sinne einer Geringfügigkeit ist.

Neben dem Kriterium der Unterordnung findet sich in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - wie bereits ausgeführt - auch das Begriffsmerkmal einer mit der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft eng verbundenen Erscheinungsform des Nebengewerbes.

Zu diesem Merkmal hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 98/04/0016, ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich allerdings nicht der Rechtsansicht der belangten Behörde anzuschließen, eine solche enge organisatorische Verbundenheit mit einer Land- oder Forstwirtschaft wäre im Falle des § 2 Abs. 4 Z. 4 lit. b GewO 1994 nur dann gegeben, wenn das dabei gewonnene Endprodukt zur Gänze der Deckung des Düngemittelbedarfes des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dient. Die Frage nach der organisatorisch engen Verbundenheit der fraglichen Tätigkeit mit der Land- oder Forstwirtschaft ist nämlich nicht eine solche nach der Art der Verwendung des Endproduktes, sondern eine solche nach der Verzahnung der betrieblichen Vorgänge, die einerseits der zu prüfenden nebengewerblichen Tätigkeit und andererseits dem Betrieb der eigentlichen Land- oder Forstwirtschaft dienen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang festgestellt hat, macht daher die im Rechtsbereich zu treffende Beurteilung, ob eine solche organisatorisch enge Verbundenheit gegeben ist, im Einzelfall Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern die von einem Landwirt bzw. Forstwirt ausgeübten Tätigkeiten, die an sich dem Typus eines Nebengewerbes nach den Z. 1 bis 8 des § 2 Abs. 4 GewO 1994 entsprechen, mit dem landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten sind. Dabei ergibt sich aber eine absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des "Nebengewerbes der Land- oder Forstwirtschaft" dort, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspricht, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- oder Forstwirtschaft geführt wird (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/04/0147)."

Die belangte Behörde führt dazu im angefochtenen Bescheid aus, die Kompostieranlage erwecke in ihrer technisch hoch qualifizierten Ausstattung mit den im Verbund noch vorgesehenen Anlagenteilen, wie etwa der technische Kontrollraum und die Brückenwaage sowie das Betriebskonzept, angefangen von den ausgedehnten Betriebszeiten über ein entsprechenden Management für die Abfallsammlung oder die umfassenden Materialbeprobungen ein Erscheinungsbild eines Betriebes, wie er üblicherweise von einem Gewerbetreibenden, losgelöst von einer Land- und Forstwirtschaft, geführt werde.

Im Technischen Bericht wird die Anlage wie folgt beschrieben:

"1. Vorbemerkungen und allgemeine Angaben

Die gegenständlichen Unterlagen betreffen die Errichtung einer landwirtschaftlichen Kompostanlage im landwirtschaftlichen Nebengewerbe. Es ist vorgesehen 2025 m2 druckbelüftete Hauptrotte, 1800 m2 Nachrotte, 1350 m2 Anlieferfläche, 1150 m2 Lagerfläche als auch 575 m2 Rangierfläche auf der Parzelle 356/1 EZ 67, KG Groß-Taxen zu errichten. Die Anlage wird gemäß den Vorgaben der Standardvarianten der NÖ Landesregierung zur Errichtung von dezentralen kommunalen Kompostieranlagen mit Berücksichtigung des 'Standes der Technik der Kompostierung' einschließlich der Minimierung von Emissionen (vor allem hinsichtlich der Geruchsemissionen) sowie mit Rücksicht auf die gestiegenen Anforderungen der Kompostverordnung (Produktqualität) errichtet.

Es ist eine Anlagenkapazität von 9955 t/J Inputmaterialien zur Herstellung von Qualitätsklärschlamm Kompost nach Bundeskompostverordnung vorgesehen.

...

7. Technische Beschreibung der Betriebsanlage

Die Anlage wird im nördlichen Bereich des Grundstückes 356/1 errichtet. Um einen arbeits- und prozesstechnisch reibungsfreien Betrieb einer Kompostanlage zu gewährleisten sind neben der Intensivrotte-, Nachrotte- und der Anlieferungsfläche auch Rangier- , Materiallager- und Manipulationsflächen notwendig. Zur ordnungsgemäßen Verwiegung des angelieferten Materials ist eine Brückenwaage mit Waage- bzw. Bürohäuschen vorgesehen. Die komplette Anlage wird zur Vermeidung von unerwünschten Anlieferungen von einem begrünten Erdwall umschlossen.

7.1. Flächenaufgliederung

Die neu zu errichtenden Anlagenteile gliedern sich in


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-
1350 m2 Anlieferungsfläche
-
2025 m2 druckbelüftete Intensivrotte
-
1800 m2 Nachrotte
-
1150 m2 Lagerfläche
-
ca. 600 m2 Anlagenzufahrt sowie Rangierfläche
-
ca. 1250 m2 Nachlagerfläche
Im Bereich zwischen Prallmauer und Erdwall ist Platz für das Sickerwasserbecken und der Brückenwaage mit Kontrollraum sowie zwei Flugdächern.

7.2. Arbeitsablauf

Das angelieferte Material wird auf der Anlieferungsfläche zwischengelagert (ca. 1 Woche) und vor dem Aufsetzen mit frisch geshreddertem Strauch-/Grünschnitt, Stroh- bzw. Siebüberlauf als Strukturmaterial vermischt. Diese Mischmiete wird umgehend mit dem Radlader auf der druckbelüfteten Intensivrotte aufgesetzt und wird laufend (ein-zwei wöchentlicher Umsetzrhythmus) zur Vermeidung von Setzungsvorgängen umgesetzt. Es werden ca. 2,3 m hohe und 4,5 m breite Dreiecksmieten aufgesetzt.

Der Umsetzvorgang geschieht mit dem traktorbetriebenen Umsetzgerät TracTurn mit Seitenversetzung (Beschreibung im Anhang). Nach ca. 5-10 Wochen (abhängig vom Rottefortschritt/Umsetzrhythmus) gelangt das Material durch die Seitenversetzung des Umsetzgerätes ohne zusätzlichen Maschinenaufwand auf die Nachrottefläche. Bedingt durch den Rotteverlust kann es notwendig werden, einige Mieten zusammen zu legen (durch die Seitenversetzung ist auch dieses mit dem Umsetzgerät möglich). Nach weiteren drei bis sechs Wochen Nachrotte steht der Kompost als hochwertiger Dünger für eine landwirtschaftliche Anwendung zur Verfügung.

Bei Verwendung von Strauchschnitt als Strukturmaterial ist eine Absiebung des fertigen Kompostes (Trommelsieb) für höherwertige Produktanwendungen notwendig. Der Siebüberlauf wird als Strukturmaterial erneut in den Kompostierkreislauf miteinbezogen.

Bedingt durch die jahreszeitliche Abhängigkeit der Ausbringung des fertigen Kompostes als hochwertigen Dünger in der Landwirtschaft ist eine zeitweise Zwischenlagerung des Kompostes auf den Nachlagerflächen notwendig.

...

7.4. Betrieb

Der laufende Betrieb auf der Kompostanlage wird von den Landwirten der Kompostgemeinschaft abgewickelt.

Es ist vorgesehen temporär begrenzte Arbeiten (Umsetzen, Sieben und eventuell Shreddern) im Lohn zu vergeben.

7.5. Betriebszeiten

Die Anlage wird arbeitstäglich von 6:00 bis 22:00 mit den in der Maschinenliste angeführten Arbeitsgeräten betrieben. Die Betriebszeit des bei Bedarf angeforderten mobilen Shredders ist auf max. 10 Stunden pro Arbeitstag begrenzt. Gegen unerwünschte Materialablagerung ist die Anlage mit einem begrünten Erdwall umschlossen. Die Einfahrtsbereiche sind ebenfalls gegen unerlaubte Einfahrt gesichert. Es ist ausreichend Platz vorgesehen, dass Fahrzeuge der Anlieferung bei versperrter Anlagenzufahrt auf der Fläche der Kompostanlage auf das Eintreffen der Anlagenbetreiber warten können.

8. Beschreibung der neu zu errichtenden Anlagenteile

Alle Anlagenteile werden auf befestigter Fläche errichtet. Die Anlage ist in alle Richtungen mit einem begrünten Damm begrenzt.

8.1. Befestigte Flächen

Auf Grund der verschiedenen Anforderungen werden die befestigten Flächen als reine Schotterfilterschicht, mit bituminöser Tragschicht oder mit bituminöser Deckschicht ausgeführt.

8.1.1. Bituminös abgedichtete Flächen

Um das gesamte Niederschlagswasser im Bereich der Anlieferungsfläche, der druckbelüfteten Intensivrottefläche als auch der Nachrottefläche oberflächig ableiten zu können, ist es notwendig diese Anlagenbereiche mit einer obersten Dichtasphaltschicht (AB11) auszuführen.

Der komplette Aufbau gliedert sich in:

4 cm Asphaltbeton AB11

8 cm bituminöse Tragschicht

10 cm mechanisch stabilisierte Tragschicht (Ev1 > 60 MN/m2)

30 cm Frostschutzschicht (Ev1 > 35 MN/m2)

...

8.2. Bituminös befestigte Flächen

Um eine Befahrbarkeit bei jeder Witterung gewährleisten zu können, bildet eine bituminöse Tragschicht die Fahrdecke der Rangierfläche sowie der Anlagenzufahrt. Der komplette Aufbau setzt sich aus

8 cm bituminöse Tragschicht

10 cm mechanisch stabilisierte Tragschicht (Ev1 > 60 MN/m2) und

30 cm Frostschutzschicht (Ev1 > 35 MN/m2) zusammen.

Die Rangierfläche als auch die Anlagenzufahrt sind zur Sicherstellung einer ausreichenden Entwässerung mit 0,7 % in Querrichtung geneigt. Da keine Belastung der Wässer vorliegt, können die Niederschlagswässer bei beiden Flächen nach außen, zu den angrenzenden Versickerflächen hin, geleitet werden.

...

8.3. Versickerungsfläche

Zur jeweiligen Versickerung der unbelasteten Wässer der Anlagenzufahrt, des Erdwalls sowie der Rangierfläche sind seitlich gelegene Versickerungsstreifen geplant. Diese Filterschicht setzt sich aus

Kompostauflage

10 cm mechanisch stabilisierte Tragschicht (Ev1 > 60 MN/m2) und

30 cm Frostschutzschicht (Ev1 > 35 MN/m2) zusammen.

8.4. Schotterflächen

Um eine ganzjährliche Befahrbarkeit der Lagerfläche und der Nachlagerfläche gewährleisten zu können, werden diese Flächen ebenfalls befestigt mit

10 cm mechanisch stabilisierte Tragschicht (Ev1 > 60 MN/m2) und

30 cm Frostschutzschicht (Ev1 > 35 MN/m2)

ausgeführt.

...

8.5. Kontrollraum

Zur Unterbringung der Steuerung der Technikelemente der Anlage (Belüftung, Brückenwaage etc.) ist ein wetterfester Kontrollraum notwendig. Dazu soll ein Gebäude in Holzriegelbauweise westlich der Prallmauer errichtet werden. Die Grundmaße betragen 4,0 m x 8,0 m. Das Pultdach des Gebäudes wird mit Blechbahnen eingedeckt. Der Kontrollraum wird mit 1,5 m Abstand zur Prallmauer und 32,0 m zur nördlichen Grundgrenze situiert.


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-
Nutzfläche: 25,29 m2
-
Umbauter Raum: 118,970 m3
-
Verbaute Fläche: 32,00 m2
-
Neugeschaffene Räume: Steuerzentrale, 2 Abstellräume
...

8.6. Siphonschacht und Bunt-/Sammelschacht

Die durch die Düsen des Belüftungsrohres eindringenden Sickerwässer werden in einen Siphonschacht geleitet. Von dort gelangen sie über eine Verbindungsleitung ins Rundbecken.

8.7. Rundbecken

Das geplante Rundbecken dient zur Aufnahme der anfallenden Oberflächenwässer aller bituminös abgedichteten Flächen. Es ist so dimensioniert, dass es entsprechend den Vorgaben der NÖ Landesregierung mindestens ein zweitägiges 50-jähriges Starkregenereignis aufnehmen kann. Aus der Berechnung des Beckeninhaltes wurden die Abmessungen mit 11,0 m Innendurchmesser und einer Tiefe von 5 m (Wasserstand bei Vollfüllung 4,5 m) gewählt. Es ist eine zweikammerige Ausführung vorgesehen. In der ersten Kammer werden Schlamm- und Schwimmstoffe abgeschieden. Um die Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten wird diese Kammer in regelmäßigen Abständen gereinigt.

...

8.8. Flugdach

Als Witterungsschutz der Lüfter werden links und rechts vom Kontrollraum je ein Flugdach mit 10 Grad Dachneigung errichtet. Das Flugdach zwischen Kontrollraum und Sickerwasserbecken wird mit 2,5 * 5,15 m, das andere mit 5,15 * 7 m ausgeführt.

...

8.10. Verwiegung

Alles angelieferte Material wird über die anlageneigene neu zu errichtende Brückenwaage verwogen. Hiebei handelt es sich um eine 50 t Unterflurwaage (18 * 3,0 m) mit 20 kg Teilung. Die Brücke besteht aus zwei Elementen von jeweils 9 m Länge und ist zur Lagerung auf sechs Wiegezellen ausgelegt. Die Gesamtbauhöhe der kompletten Brückenwaage ist mit 800 mm angegeben. Jedes Brückenelement erhält einen Revisionsschacht (Reinigungsschacht). Das Fertigteilfundament besteht aus Elementen die vor Ort montiert werden. Ankerplatten für Stoßfänger und Wiegezellen sind in den entsprechenden Elementen integriert. Die Fahrzeugwaage der Baureihe Unterflur ist gemäß DIN 8119 konstruiert und gefertigt. Die Brücken werden aus hochwertigem Beton (B 55) produziert. Damit ist eine hohe Tau- und Salzwasserbeständigkeit gewährleistet.

Bauseitig ist eine Fundamentplatte mit bewährten Fundamentstreifen, auf welche die vom Brückenhersteller gelieferten Fertigteilfundamente der Waage aufgesetzt werden, zu errichten. Die Entwässerung der Brückenwaage erfolgt durch seitliche Versickerung.

8.11. Einschnitt und Damm

Rund um die bestehende Anlage wird zur Vermeidung unerwünschter Anlieferung als auch zwecks Sicht- und Windschutz ein begrünter Erddamm bzw. Einschnitt errichtet. Die Dammhöhe beträgt ca. 2 m. Der Damm wird aus dem abgetragenen Aushubmaterial lagenweise errichtet und maximal 1:1 geböscht. Der nördliche Erddamm wird im Bereich der Rangierfläche geöffnet um eine direkte Ausfahrt zur Nachlagerfläche zu erhalten. Auch diese Ausfahrt ist gegen unerwünschten Eintritt gesichert.

8.12. Stromversorgung

Der Strombedarf der Anlage wird durch einen von der EVN zur Verfügung gestellten Niederspannungseinspeisepunkt gedeckt. Die Durchführung sämtlicher im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauvorhaben erforderlichen Schalthandlungen einschließlich der ortsüblichen Verlautbarungen und einer eventuellen Ersatzstromversorgung als auch die notwendigen energierechtlichen Bewilligungen werden von der Errichtergesellschaft (EVN) durchgeführt.

8.13. Betankung

Die Betankung der Maschinen die nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen sind (und somit keine Betankung auf einer Tankstelle möglich ist) erfolgt durch einen Aufsetztank, welcher von einer Treibstofffirma mittels PKW/LKW angeliefert wird. Während des Tankvorganges wird durch eine Auffangwanne eventuell unbeabsichtigt verschütteter Kraftstoff aufgefangen. Zusätzlich wird Ölbindemittel in ausreichendem Maß vorrätig gehalten.

8.14. COMPOnent

COMPOnent wurde zur kontrollierten aeroben Rotteführung entwickelt und bereits auf über 30 nationalen und internationalen Anlagen erfolgreich eingesetzt. Es ermöglicht eine kontinuierliche Sauerstoffversorgung des Mietenkörpers unabhängig vom Umsetzzyklus.

8.14.1. Systemkomponenten

Die Belüftung der Intensiv- und Nachrottefläche erfolgt durch die COMPOair Betonbelüftungsrohre, die kontinuierliche Mietentemperaturüberwachung (COMPOtemp) liefert die Steuerdaten für COMPOcontrol. Die Visualisierung des Rotteverlaufes sowie eine etwaige notwendige Anpassung der Steuerparameter erfolgt mittels COMPOscan. COMPOreport dokumentiert den Weg des angelieferten Materials von Verwiegung über Aufsetzen und Mietenzusammensetzung, Umsetzen und Absieben bis hin zum Verkauf des fertigen Qualitätskompostes nach den Vorgaben der österreichischen Bundeskompostverordnung und im Sinne der Abfallnachweisverordnung.

...

8.14.2. Belüftungsrohre

Als bauliche Maßnahme ist nur die Verlegung der COMPOair Belüftungsrohre von Bedeutung. Die Belüftungsrohre werden analog der Einbauanleitung COMPOair Betonbelüftungsrohr verlegt. Im Bereich der Belüftungsrohre wird ein Mörtelbett vorgesehen um eine optimale Standsicherheit der Belüftungsrohre zu erlangen. Auf diesem Mörtelbett werden Stück für Stück die Belüftungsrohre ausgerichtet. Um eventuelle Längsdehnungen der Rotteplatte aufnehmen zu können und trotzdem eine dauerhafte Abdichtung zu gewährleisten, befindet sich zwischen den einzelnen Belüftungsrohrstücken ein Rolldichtring. Nach dem Aufbringen aller Belüftungssteine werden die einzelnen Schichten des Unterbaues eingebracht. Bei der Verdichtung ist darauf zu achten, dass die Belüftungsrohre nicht verrutschen.

...

10. Anlagendimensionierung

Die Dimensionierung der kompletten Anlagenkapazität und der Anlieferfläche wurde in Rücksprache mit dem zuständigen Sachverständigen der NÖ Landesregierung ... nach den Vorgaben der Standardvarianten für dezentrale kommunale Kompostierungsanlagen durchgeführt.

10.1. Anlagenkapazität

Laut Standardvarianten für dezentrale kommunale Kompostieranlagen der NÖ Landesregierung ist ein spezifischer Flächenbedarf bei einer Anlagengröße von 3000 t von 0,8 m2/t * a vorgesehen (fF). Durch den Einsatz von COMPOnent zur kontrollierten aeroben Rotteführung kann aus der Erfahrung von über 30 bestehenden Anlagen ein weit schnellerer Rottefortschritt im Vergleich zur unbelüfteten Kompostierung angesetzt werden. In Rücksprache mit Dipl. Ing. ... kann somit eine zusätzliche Reduktion der notwendigen Fläche um 30 % berücksichtigt werden. Die Berechtigung für diesen Ansatz kann durch zahlreiche Versuche (z.B. Parallelversuch belüftete/unbelüftete Miete begleitet von der FH Pinkafeld in Zusammenarbeit mit dem Amt der NÖ Landesregierung, 2005) von bereits im Betrieb befindlichen Anlagen nachgewiesen werden.

...

Bei der gegenständlichen Anlagenauslegung ergibt sich somit eine mögliche Anlagenkapazität von 9955 Tonnen Input pro Jahr.

10.2. Anlieferfläche

Bei regelmäßiger Anlieferung kann laut Standardvarianten für die Dimensionierung der Größe des Anlieferbereiches die angelieferte Inputmenge von 2 Wochen als Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Bei einem möglichen Anlageninput von 9955 t beträgt die zweiwöchige Inputmenge ca. 380 t. Unter der Annahme eines Flächenbedarfes von 1 m2 pro m3 angelieferten Kompostrohstoff und einer Dichte des angelieferten Klärschlammes von ca. 1 t/m3, ist die vorgesehene Anlieferfläche von 1350 m2 ausreichend dimensioniert. Die verbleibenden 1000 m2 können als Lagerfläche für geshredderten Strauchschnitt verwendet werden.

10.3. Nachlagerung

Um eine Kompostvorhaltung zur Überbrückung saisonaler Absatzschwankungen durchführen zu können, ist es vorgesehen, zusätzlich zur Nachlagerfläche auf der Kompostanlage das nördlich des Grundstückes 356/1 gelegene Grundstück 358 nach den Vorgaben des Standes der Technik der Kompostierung zur Nachlagerung zu verwenden.

Es werden alle im Stand der Technik der Kompostierung beschriebenen Voraussetzungen zur Nachlagerung auf offenem Boden erfüllt, wodurch keine Überdachung bzw. flüssigkeitsdichte Basisabdichtung erforderlich ist."

Diese Beschreibung bestätigt die Auffassung der belangten Behörde, dass kein üblicherweise von einem Land- und Forstwirt geführter Betrieb mehr vorliegt. Es fehlt also auch am Merkmal der engen Verflochtenheit mit einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde der Zweit- und Drittbeschwerdeführer als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II. Nr. 333/2003. Das über den pauschalierten Satz für den Verhandlungsaufwand (EUR 413.- -) hinausgehende Mehrbegehren der belangten Behörde war abzuweisen.

Wien, am