VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0215

VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0215

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des JF in H, vertreten durch Greiml Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conradvon-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0738-I/7/2011, betreffend Einheitliche Betriebsprämie, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) unter Berufung auf § 19 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG), BGBl. I Nr. 55/2007, seinen Bescheid vom betreffend das Antragsjahr 2005 dahin ab, dass dem Beschwerdeführer eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 in der Höhe von EUR 4.768,69 gewährt werde; unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 4.804,16 ergebe dies einen Rückforderungsbetrag von EUR 35,47, welcher inklusive Zinsen ab dem Tag der Bescheidzustellung zu bezahlen sei.

Aus der Bescheidbegründung ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am Flächenabweichungen bis höchstens 3 % oder maximal 2 ha (von den beantragten Flächen) festgestellt worden seien. Aus der der Begründung beigeschlossenen Flächentabelle ergibt sich, dass die Behörde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 43,35 ha ausging, diese einer ermittelten Fläche von 43,03 ha gegenüber stellte und somit eine Differenzfläche von 0,32 ha zugrunde legte.

1.2. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA seinen Bescheid vom betreffend das Antragsjahr 2006 dahin ab, dass dem Beschwerdeführer eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 in der Höhe von EUR 3.749,96 gewährt werde; unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 4.631,79 ergebe dies einen Rückforderungsbetrag von EUR 881,83, welcher inklusive Zinsen ab dem Tag der Bescheidzustellung zu bezahlen sei.

Aus der Bescheidbegründung ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (von den beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen. Aus der der Begründung beigeschlossenen Flächentabelle ergibt sich, dass die Behörde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 42,23 ha ausging, diese einer ermittelten Fläche von 39,55 ha gegenüber stellte und somit eine Differenzfläche von 2,68 ha zugrunde legte.

1.3. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA seinen Bescheid vom betreffend das Antragsjahr 2007 (mit welchem bereits ein früherer Bescheid der Behörde erster Instanz vom abgeändert worden war) dahin ab, dass dem Beschwerdeführer eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 in der Höhe von EUR 5.749,55 gewährt werde; unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 7.695,15 ergebe dies einen Rückforderungsbetrag von EUR 1.945,60, welcher inklusive Zinsen ab dem Tag der Bescheidzustellung zu bezahlen sei.

Aus der Bescheidbegründung ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (von den beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen. Aus der der Begründung beigeschlossenen Flächentabelle ergibt sich, dass die Behörde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 41,77 ha ausging, diese einer ermittelten Fläche von 38,17 ha gegenüber stellte und somit eine Differenzfläche von 3,60 ha zugrunde legte.

1.4. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA seinen Bescheid vom betreffend das Antragsjahr 2008 dahin ab, dass dem Beschwerdeführer eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 in der Höhe von EUR 5.439,52 gewährt werde; unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages von EUR 8.179,70 ergebe dies einen Rückforderungsbetrag von EUR 2.740,18, welcher inklusive Zinsen ab dem Tag der Bescheidzustellung zu bezahlen sei.

Aus der Bescheidbegründung ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (von den beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen. Aus der der Begründung beigeschlossenen Flächentabelle ergibt sich, dass die Behörde von einer vom Beschwerdeführer beantragten Fläche von 44,06 ha ausging, diese einer ermittelten Fläche von 39,14 ha gegenüber stellte und somit eine Differenzfläche von 4,92 ha zugrunde legte.

1.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen alle vorerwähnten Bescheide im Wesentlichen gleichlautende Berufungen.

1.6. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die erwähnten erstinstanzlichen Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Spruchpunkt 1. lit. a) des angefochtenen Bescheids betraf den erstinstanzlichen Bescheid vom betreffend das Antragsjahr 2005, lit. b) den erstinstanzlichen Bescheid vom betreffend das Antragsjahr 2006, lit. c) den erstinstanzlichen Bescheid vom betreffend das Antragsjahr 2007 und lit. d) den erstinstanzlichen Bescheid vom betreffend das Antragsjahr 2008.

Gleichzeitig änderte die belangte Behörde mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids den erstinstanzlichen Bescheid vom betreffend das Antragsjahr 2005 dahingehend ab, dass der Betrag an Betriebsprämie von EUR 4.768,69 durch den Betrag von EUR 4.258,91, der Rückforderungsbetrag von EUR 35,47 durch den Betrag von EUR 545,25 und die in diesem Bescheid angeführte "ZA-Tabelle" durch eine neue Tabelle ersetzt werde.

Mit den Spruchpunkten 3. bis 5. des angefochtenen Bescheids wurden zusätzlich die übrigen bekämpften Bescheide "hinsichtlich der Berechnung der Zahlungsansprüche" abgeändert und die jeweilige "ZA-Tabelle" durch eine neue ersetzt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, Anführung der ihrer Ansicht nach einschlägigen Rechtsvorschriften und Wiederholung der erstinstanzlichen Flächenberechnungen im Wesentlichen aus, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Berufung vorgebrachte Argumentation, die Kürzungen seien für ihn nicht nachzuvollziehen, seinerseits durch keinerlei adäquate Nachweise belegt worden sei. Bloße Behauptungen im Zuge der Berufungserhebung vermöchten das amtliche Prüfergebnis der AMA nicht zu widerlegen. Das Vorbringen enthalte auch nur allgemeine theoretische Ausführungen, ohne sich mit der Schlagbildung der S-Alm (die geprüfte Alm) im Detail auseinanderzusetzen. Ob diese allgemeinen Ausführungen auch nur für einen einzigen Schlag von Relevanz seien, könne nicht entnommen werden. Der belangten Behörde lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messergebnis nicht korrekt sei. Im Gegenteil, auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle, die zwei Tage in Anspruch genommen habe, seien einzelne Schläge gebildet, digital vermessen, die Nutzung (insbesondere Überschirmungsgrade) festgestellt und anhand dessen die Futterfläche vermessen worden. Im Übrigen sei der Almobmann anwesend gewesen und dieser habe auch den Prüfbericht unterschrieben. Außerdem habe dieser sogar im Rahmen des Mehrfachantrags 2010 eine geringere als die im Zuge der Vorortkontrolle 2009 festgestellte Almfutterfläche angemeldet.

Da der Beschwerdeführer keine - auf gleicher fachlicher Ebene wie jene des Kontrollorgans stehenden - Angaben zur Futterflächenfeststellung gemacht habe, sei die im Zuge der Vorortkontrolle ermittelte Futterfläche daher der Betriebsprämiengewährung des jeweiligen Antragsjahres zugrunde zu legen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei daher nicht beizuziehen gewesen, da auch keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.

Zur "Anwendung der Flächensanktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 796/2004" führte die belangte Behörde aus, dass gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung fänden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hätte oder auf andere Weise belegen könnte, dass ihn keine Schuld treffe. Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sei dabei im Sinne einer Umkehr der Beweislast zu verstehen: Der Betriebsinhaber habe (im Falle von Übererklärungen) die Möglichkeit, den Mangel seines Verschuldens zu beweisen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0069).

Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen der S-Alm korrekt zu beantragen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich bei der im Jahr 2001 durchgeführten Erstellung des Almwirtschaftsplans durch die Agrarbezirksbehörde S nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehandelt habe, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde sei eine rein rechnerische Ermittlung aufgrund der Angaben des Landwirts gewesen. Das Absehen von Sanktionen gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 komme daher in dieser Konstellation nicht zur Anwendung.

Zu dem vom Beschwerdeführer in der Berufung vorgebrachten Argument, er habe als Antragsteller keinen Einfluss auf das Ausmaß der vom Almbewirtschafter beantragten Almfutterflächen gehabt, führte die belangte Behörde aus, bei Gemeinschaftsalmen werde bei der Angabe der Futterflächen durch den Almobmann davon ausgegangen, dass dieser eine Prozessvollmacht habe, sodass gegebenenfalls unrichtige Angaben hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Flächen dem jeweiligen Antragsteller zuzurechnen seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0224). Als Bezieher der einheitlichen Betriebsprämie sei der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Daten bei der Antragstellung korrekt angegeben werden. Der Umstand, dass der Almobmann die den Beschwerdeführer betreffenden Daten an die AMA übermittle, befreie ihn daher nicht von seiner Verantwortung für eine korrekte Antragstellung.

Zum Einwand des Fehlens einer Hofkarte der AMA führte die belangte Behörde aus, dass "gemäß § 4 INVEKOS-GIS-Verordnung 2004" die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastermappe die Grundlage für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bildeten. Die von der AMA den Antragstellern zu übermittelnde Hofkarte diene dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen (Hinweis auf §§ 9 und 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Auch wenn eine für den Beschwerdeführer in den früheren Antragsjahren bereits verfügbare Hofkarte die Flächenermittlung und -beantragung erleichtert hätte, habe das Fehlen einer Hofkarte noch nicht zur Folge, dass damit dem Antragsteller die Pflicht der korrekten Flächenbeantragung abgenommen würde. Der Einwand, dass die Flächenermittlung erst seit 2009 verpflichtend digitalisiert zu erfolgen habe und es dem Beschwerdeführer deshalb nicht möglich gewesen sei, eine exakte Futterfläche zu ermitteln, gehe somit ins Leere, da die Abgabe korrekter Flächenangaben zu jedem Zeitpunkt und daher auch vor Einführung der Hofkarten Voraussetzung zur Erlangung der einheitlichen Betriebsprämie gewesen sei. Bezüglich der Ermittlung der Futterfläche sei noch darauf hinzuweisen, dass die Definition der Futterfläche sich seit Jahren nicht geändert habe. Bereits seit Mai 2000 stelle der Leitfaden der AMA "Futterfläche auf Almen" ein geeignetes Werkzeug zur Ermittlung von Almfutterflächen dar.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der EuGH habe bereits ausgesprochen, dass es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig sei, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem - wenn auch im guten Glauben und ohne Betrugsabsicht - ein Irrtum unterlaufen sei, eine abschreckende und wirksame Sanktion auferlegt werde (Hinweis auf die , Kommission/Frankreich , vom , Rs C-63/00, Schilling und Nehring , und vom , Rs C- 304/00, Strawson und Gagg Sons ).

Ein eventuell vorhandener oder nicht vorhandener Fördervorteil durch den Almauftrieb spiele entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der einheitlichen Betriebsprämie keine Rolle. Den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates stehe in diesem Zusammenhang auf Grund der geltenden Rechtslage kein Ermessen zu.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (in der Folge Verordnung (EG) Nr. 796/2004) enthält verschiedene Begriffsbestimmungen. Nach dessen Abs. 10 sind als "Unregelmäßigkeiten" jede Missachtung der die Gewährung der betreffenden Beihilfe geltenden Rechtsvorschriften, nach dessen Abs. 11 unter "Sammelantrag" der Antrag auf Direktzahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und nach dessen Abs. 22 als "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt, zu verstehen.

Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 regelt die Berechnungsgrundlage für die Beihilfen sowie die Kürzungen und Ausschlüsse.

Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird nach Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 unbeschadet der gemäß den Art. 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, die Beihilfe auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Art. 50 Abs. 3 bis 5 dieser Verordnung ermittelten Fläche, so wird nach Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

2.2. Gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 können Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

Die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden, die gegen unionsrechtliche (gemeinschaftsrechtliche) Vorschriften verstoßen, war somit auch nach der im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Rechtslage im nationalen Verfahrensrecht vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0174).

Die Verwaltungsbehörden waren somit bei Vorliegen des entsprechenden Sachverhalts berechtigt und verpflichtet, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe zuerkannt worden waren, abzuändern.

Dies gilt ebenso für den erstinstanzlichen Bescheid vom , betreffend das Antragsjahr 2007. Dieser änderte den Bescheid vom ab, welcher seinerseits den ersten die Betriebsprämie zuerkennenden Bescheid vom abgeändert hatte. Liegt nämlich nach einer erstmaligen Abänderung noch immer ein Verstoß gegen unionsrechtliche (gemeinschaftsrechtliche) Bestimmungen vor, muss davon ausgegangen werden, dass die Behörde verpflichtet ist, den Bescheid neuerlich abzuändern um den unionsrechtskonformen (gemeinschaftsrechtskonformen) Zustand herzustellen (zur Verpflichtung der Berücksichtigung nachträglich festgestellter Abweichungen vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0164, mwN).

2.3. Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrollen des Jahres 2009 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung des Überschirmungsgrades können konkrete Hinweise auf dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei den im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen nicht ersetzen. Insbesondere betreffen diese Einwände lediglich die Methode der Rückrechnung auf die Vorjahre, nicht jedoch das Ergebnis der Kontrolle selbst. Darüber hinaus hat es der Beschwerdeführer unterlassen, näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für das beschwerdegegenständliche Vorjahr unrichtig gewesen sein sollte; weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.

2.4. Auch der allgemeine Hinweis, dass die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen habe, welche Gegebenheiten im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen vorgeherrscht hätten (zB Schnee, Schlechtwetter etc.), ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, da es der Beschwerdeführer unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können. Abgesehen davon, dass auch nicht behauptet wird, dass derartige Umstände geherrscht hätten, erstattete der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst in der Beschwerde, sodass seiner Berücksichtigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof schon das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot entgegen steht.

2.5. Soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf verweist, dass eine exakte Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der dem Landwirt vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen sei bzw. ein genaues Ergebnis nicht zu erzielen gewesen sei und daher kein Verschulden im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 68 Abs. 1 der erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies jedoch geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0206). Auch der Umstand, dass die Behörden zunächst die Flächenangaben der Antragsteller ihren Bescheiden zu Grunde legten, hindert eine Abänderung der entsprechenden Bescheide nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0164). Daran ändert schließlich auch nichts, dass die Flächenangaben hinsichtlich der Alm, auf die der Beschwerdeführer seine Tiere auftrieb, vom Almobmann gemacht wurden, sind diese Angaben doch dem Beschwerdeführer als Antragsteller zuzurechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0224).

2.6. Wenn der Beschwerdeführer sich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruft, so ist darauf zu verweisen, dass der EuGH schon mehrfach zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnungen Stellung genommen und zu vergleichbaren Vorschriften keine grundsätzlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geäußert hat, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/17/0035, sowie etwa für die Milchmarktordnung , Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen , für die Ausfuhrerstattung , Käserei Champignon Hofmeister , vom , Rs C-420/06, Jager , und hinsichtlich der Voraussetzungen für die Schlachtprämien zu Art. 21 der Verordnung Nr. 1254/1999 , Maatschap Schoneville-Prins , Rn 48 und 58).

2.7. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes betrifft, reicht es hier aus, darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer diesbezüglichen Prüfung nicht berufen ist, da damit die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht geltend gemacht wird.

2.8. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.9. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am