VwGH vom 15.09.2011, 2011/17/0212

VwGH vom 15.09.2011, 2011/17/0212

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der G, Z, vertreten durch Prof. Dr. Fritz Wennig, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schauflergasse 6, gegen den Bescheid der Allgemeinen Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/65897/2010/003 (ABK/25/2010), betreffend Sicherstellungsauftrag in Angelegenheiten Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid vom des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg wurde die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin zur Sicherstellung der im Bescheid angeführten Abgabenansprüche nach dem Salzburger Vergnügungssteuergesetz 1998 angeordnet.

1.2. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Der von der Behörde erster Instanz angenommene Abgabentatbestand des § 2 Abs. 2 Z 6 Salzburger Vergnügungssteuergesetz 1998 liege nicht vor, da es sich bei den betroffenen Geräten der Marke Kajot ICT keinesfalls um solche Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen im Sinne des Salzburger Landesgesetzes handle. Mit den Geräten sei ein Spielbetrieb nicht möglich, sie hätten lediglich den Charakter von Internet-Terminals, an denen selbst kein Spiel abgewickelt werden könne. Die Geräte vermittelten lediglich den Zugang zu Spieleinrichtungen, die in der Steiermark aufgestellt seien.

Die Geräte seien daher nach dem Salzburger Vergnügungssteuergesetz 1998 nicht abgabepflichtig.

1.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die Behörde erster Instanz die Berufung ab, die beschwerdeführende Partei stellte einen Vorlageantrag.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 232 BAO und des § 2 des Salzburger Vergnügungssteuergesetzes aus, dass nach § 232 BAO die Abgabenschuld durch die Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden sein müsse. Die Abgabenschuld sei unstrittig entstanden, wenn die Geräte der Marke Kajot ICT als Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen, insbesondere Spielapparate qualifiziert werden könnten. Nach Wiedergabe der Funktionsweise der Geräte werden die in der hg. Rechtsprechung herausgearbeiteten wesentlichen Merkmale von Spielapparaten dargelegt. Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass der Begriff Spielapparat dadurch gekennzeichnet sei, dass mit der Inbetriebnahme des Apparats selbsttätig eine technische Entscheidung über Gewinn oder Verlust eines Geldbetrages herbeigeführt werde. Die gegenständlichen Apparate würden durch Geldeinwurf und Betätigung von Vorrichtungen in Betrieb genommen, womit die eigentliche Spielfunktion ursächlich ausgelöst werde. Dass die Spielroutinen auf Geräten in der Steiermark abliefen, spiele dabei keine Rolle, weil im Zeitalter der zunehmenden digitalen Vernetzung Spielroutinen wie z. B. die Berechnung von Zufallszahlen weltweit auf Servern durch den Zukauf von Rechenzeit abgewickelt werden könnten. Die Spielroutinen würden im gegenständlichen Fall nur auf Grund der Bedienung (Geldeinwurf, Betätigen von Vorrichtungen) der in Salzburg aufgestellten Geräte ausgelöst und würden so zum integralen Bestandteil des Spiels vor Ort. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte verfassungsrechtliche Problematik der mehrfachen Besteuerung am Standort Salzburg und Steiermark stelle sich im gegenständlichen Fall nicht, da das Spiel in Salzburg stattfinde. Wie die allfälligen Spielroutinen auf Geräten in der Steiermark zu bewerten seien, sei Sache der zuständigen steiermärkischen Abgabenbehörde.

1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die Beschwerde bestreitet die Zulässigkeit der Erteilung des Sicherstellungsauftrags gemäß § 232 BAO ausschließlich mit der Begründung, dass es sich bei den Geräten, auf Grund deren Betriebs die Abgabenbehörden die Steuerpflicht angenommen haben, lediglich um Internet-Terminals handle.

Abgesehen davon, dass sohin der Abgabentatbestand nach dem Vergnügungssteuergesetz nicht verwirklicht sei, wäre auch eine Verfassungswidrigkeit gegeben, wenn das Salzburger Vergnügungssteuergesetz 1998 angewendet würde. Da durch die Geräte nur der Zugang zu Spielapparaten mit Standort in der Steiermark eröffnet werde, dürfe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht "gleichzeitig auch für die Zugangs-Geräte in Salzburg ebenfalls Vergnügungssteuer vorgeschrieben" werden.

2.2. Das Salzburger Vergnügungssteuergesetz 1998, LGBl. Nr. 2/1999, sieht in § 2 Abs. 2 Z 6 die Abgabepflicht für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen einschließlich Spielapparaten und Wettvorrichtungen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen allgemein zugänglichen Räumen vor. Eine Legaldefinition des Begriffes einer Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtung oder eines Spielapparates enthält das Gesetz nicht. Es besteht auch, soweit ersichtlich, noch keine Rechtsprechung zum Begriff der "Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtung oder eines Spielapparates" nach dem Salzburger Vergnügungssteuergesetz 1998. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber zur Vorläuferbestimmung des § 2 Abs. 2 Z 6 Vergnügungssteuergesetz 1998, nämlich zu § 2 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Z 5 Salzburger Vergnügungssteuergesetz 1953, im Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0128, ausgesprochen, dass auch eine Dartspieleinrichtung mit elektronischer Trefferanzeige, automatischer Zähleinrichtung und Geldeinwurf zur Inbetriebnahme der Anlage als "Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtung" im Sinne der genannten Bestimmungen zu qualifizieren sei (insofern kommt es auch nach der geltenden Fassung der hier auszulegenden Abgabenvorschrift, in der nach wie vor wortgleich von "Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen" die Rede ist, nicht unbedingt auf die selbsttätige Herbeiführung eines Spielergebnisses an, wie die belangte Behörde - offenbar unter Bezugnahme auf hg. Rechtsprechung zu anderen Rechtsvorschriften, vermutlich auf dem Gebiet des Glücksspielmonopols - zum Begriff des Spielapparats ausführt). Nach dem Salzburger Vergnügungssteuergesetz 1998 kann die Abgabenpflicht nicht nur für Spielapparate, sondern auch für Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen vorgesehen werden. Darüber hinaus ist jedoch im Beschwerdefall unbestritten, dass das Spielergebnis selbsttätig (durch Ablauf eines Programms im Rechner) herbeigeführt wurde. Strittig ist (lediglich), ob im Hinblick auf die räumliche Distanz zwischen Rechner (in einem anderen Bundesland) und Endgerät, an dem der Spieler das Spiel in Gang setzen kann, eine "Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtung oder ein(es) Spielapparat(es)" im Sinn des Salzburger Vergnügungssteuergesetzes 1998 vorliegt.

2.3. Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0045, zum Wiener Vergnügungssteuergesetz, in dem vom "Halten eines Spielapparats" die Rede ist, ausgesprochen hat, müssen nicht sämtliche für die Ermittlung des Spielergebnisses erforderlichen technischen Vorgänge an ein und demselben Ort erfolgen, um ein Gerät, das das Spiel ermöglicht, zum Spielapparat zu machen. Gleichgültig, wie weit oder eng man nun den Begriff des "Spielapparats" daher im vorliegenden Zusammenhang zieht, sind Apparate, die wie die hier der Besteuerung unterworfenen Endgeräte, die mit dislozierten Rechnern verbunden sind, nicht schon deshalb vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen, weil nicht alle technischen Abläufe, die für die Durchführung des Spiels erforderlich sind, im Endgerät selbst ablaufen. Auch eine Vernetzung von Endgeräten mit Rechnern, die in einem anderen Bundesland (oder im Ausland) stehen, hindert nicht die Qualifikation der Endgeräte als Spielapparat im Sinne des Salzburger Vergnügungssteuergesetzes 1998. Auf die Entscheidungsgründe des erwähnten Erkenntnisses vom kann nach § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

2.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis auch zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Besteuerung von solcherart ablaufenden Spielen durch den Landesgesetzgeber als Abgabengesetzgeber Stellung genommen. Er hat mit näherer Begründung, auf welche ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, dargetan, dass weder völkerrechtlich noch verfassungsrechtlich etwas gegen die Anknüpfung in einem Vergnügungssteuergesetz an ein Spiel, welches durch technische Vorgänge, die zum Teil außerhalb des Bundeslandes, in dem die Besteuerung stattfindet, ablaufen, spreche.

2.5. Die in der Beschwerde geäußerten Bedenken bezüglich einer Doppelbesteuerung sind unsubstanziiert und insofern nicht geeignet, Grundlage einer Prüfung unter (verfassungs)rechtlichen Gesichtspunkten zu sein. Es wird auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt, welcher Besteuerung die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Benützung der Rechner für die an Endgeräten in Salzburg durchgeführten Spiele in der Steiermark unterworfen sein sollte. Damit scheidet aber eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 89 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 139 und Art. 140 B-VG auf Aufhebung der angewendeten Rechtsgrundlagen mangels der Möglichkeit der Geltendmachung konkreter Bedenken (vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , G 92/10 u.a., und Mayer, B-VG4, § 62 VfGG, I.c) von vornherein aus.

2.6. Es trifft somit nicht zu, dass die gegenständlichen Geräte Kajot ICT nicht den Begriff des Spielapparats im Sinn des § 2 Abs. 2 Z 6 Salzburger Vergnügungssteuergesetz 1998 erfüllten bzw. die Subsumierung unter diesen Abgabentatbestand aus verfassungsrechtlichen Gründen zu unterbleiben hätte.

Dass der Sicherstellungsauftrag aus anderen Gründen rechtswidrig gewesen sei, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

2.7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am