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VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0211

VwGH vom 16.11.2011, 2011/17/0211

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des G H in R, vertreten durch Greiml Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0734-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämien für die Jahre 2005 bis 2009, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem Bescheid vom änderte die Behörde erster Instanz, der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA), seinen Bescheid vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Der bereits an den Beschwerdeführer überwiesene Betrag von EUR 7.243,50 werde samt Zinsen zurückgefordert. Des Weiteren wurden die Zahlungsansprüche spruchmäßig neu festgesetzt.

Aus der Begründung dieses Bescheides ergibt sich entscheidungswesentlich, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am Flächenabweichungen von über 20 % (von den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ist ersichtlich, dass die Behörde eine beantragte Fläche von 93,25 ha (davon 68,23 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 68,45 ha (davon 43,43 ha Almfläche) gegenüber stellte.

1.2. Die Behörde erster Instanz änderte mit ihrem Bescheid vom ihren Bescheid vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2006 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Der dem Beschwerdeführer bereits überwiesene Betrag von EUR 7.387,60 werde samt Zinsen zurückgefordert. Unter einem berechnete die Behörde die Zahlungsansprüche neu.

Begründend verwies die Behörde wiederum auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom ; bei dieser seien Flächenabweichungen von über 20 % (von den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen) festgestellt worden, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ergibt sich, dass eine beantragte Fläche von 96,64 ha (davon 71,62 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 68,44 ha (davon 43,42 ha Almfläche) gegenüber gestellt worden war.

1.3. Mit dem Bescheid vom änderte der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA seinen Bescheid vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2007 dahin ab, dass dem Beschwerdeführer eine solche in der Höhe von EUR 3.810,97 gewährt werde; im Hinblick auf den bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrag von EUR 8.303,24 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 4.492,27, welche binnen 14 Tagen ab Zustellung samt Zinsen zu überweisen sei. Unter einem wurden auch die Zahlungsansprüche neu berechnet.

In der Begründung verweist die Behörde wiederum auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom , bei der Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % (der vom Beschwerdeführer beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche habe gekürzt werden müssen. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ergibt sich, dass eine beantragte Fläche von 106,54 ha (davon 80,31 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 72,60 ha (davon 46,37 ha Almfläche) gegenüber gestellt worden war.

1.4. Die Behörde erster Instanz änderte mit ihrem Bescheid vom ihren Bescheid vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde; der bereits überwiesene Betrag von EUR 8.496,52 werde samt Zinsen zurückgefordert. Auch hier wurden die Zahlungsansprüche neu berechnet.

Wiederum verwies die Behörde entscheidungswesentlich auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom , bei der Flächenabweichungen von über 20 % (von den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ergibt sich, dass die Behörde eine vom Beschwerdeführer beantragte Fläche von 117,52 ha (davon 91,29 ha Almfläche) einer ermittelten Fläche von 67,82 ha (davon 41,59 ha Almfläche) gegenüber stellte.

1.5. Schließlich änderte die Behörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom ihren Bescheid vom betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2009 dahin ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen werde. Der bereits überwiesene Betrag von EUR 7.911,66 werde unter einem samt Zinsen zurückgefordert. Desgleichen wurden auch hier die Zahlungsansprüche neu festgesetzt.

Auch in diesem Bescheid ging die Behörde erster Instanz entscheidungswesentlich davon aus, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle vom Flächenabweichungen von über 20 % (von den vom Beschwerdeführer beantragten Flächen) festgestellt worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden könne. Aus der in der Begründung enthaltenen Flächentabelle ergibt sich, dass die Behörde eine vom Beschwerdeführer beantragte Fläche von 77,03 ha (davon 48,89 ha Almfläche) eine ermittelte Fläche von 63,43 ha (davon 35,36 ha Almfläche) gegenüber stellte.

1.6. In seinem gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichlautend aus wie folgt:

-a) Ich als Almbewirtschafter habe die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt.

b) Ich als Almbewirtschafter habe die Almfutterfläche

anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt.

c) Ich als Almbewirtschafter habe die Almfutterfläche anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Mittel nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt.

d) Ich habe mit der Alpung meiner Tiere auf der geprüften Alm keinen Fördervorteil erwirkt. Es wurde lediglich meine Gesamtprämie auf mehrere Hektar verteilt.

e) Die zurückgeforderte Betriebsprämie steht in keinem Verhältnis zu den von über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien. Eine Angemessenheit der Rückforderung ist in keinster Weise gegeben.

f) In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 ist festgelegt, dass dem Landwirt eine Hofkarte für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche zur Verfügung gestellt werden muss. Die AMA hat es verabsäumt, mir rechtzeitig und fristgerecht eine Hofkarte zur Berichtigung meiner Futterfläche zu übermitteln. Eine Hofkarte wäre aber unbedingt erforderlich gewesen, um die Almfutterflächen möglichst richtig einschätzen zu können.

g) Auf der mir zur Verfügung gestellten Hofkarte waren keine Katastergrenzen ersichtlich. Es war mir daher unmöglich, mich auf der Hofkarte zu orientieren, was aber unbedingt erforderlich gewesen wäre, um meine Almfutterflächen vor Ort richtig einschätzen zu können. Dies bedeutet, dass mich kein Verschulden an der behaupteten unrichtigen Flächenfeststellung trifft und ich die Flächen wie zum damaligen Wissenstand und Stand der Technik bekanntgegeben habe. Wäre mir eine Hofkarte zur Verfügung gestellt worden, wären auf dieser keine bzw. unzureichend abgebildete Katastergrenzen für mich ersichtlich gewesen.

h) Durch den Maßstab der Hofkarte meistens 1:10.000 und die sehr schlechte Luftbildqualität auf der Grund der Pixelgröße von 1,0 m x 1,0 m wäre es mir nicht möglich gewesen die Futterfläche richtig festzustellen. Die vorliegenden Original-Orthophotodaten haben meist eine maximale Pixelgröße von 0,25 m x 0,25 m und wurden mir von der AMA/BMLFUW nicht in dieser Genauigkeit zur Verfügung gestellt, obwohl es technisch die Möglichkeit gegeben hätte.

i) Eine Flächenermittlung mittels Invekos-GIS ist erst mit der Invekos-GIS-Verordnung 2009 verpflichtend, vorher war eine Digitalisierung von Almen freiwillig. Bis Oktober 2009 war eine Digitalisierung von Almen nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aus diesem Grunde war es mir erst recht nicht möglich, vor diesem Zeitpunkt eine exakte Futterfläche zu ermitteln und diese der Agrarmarkt Austria bekannt zu geben.

j) Da die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2009 festgestellte Almfutterfläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspricht, wird eine neuerliche Überprüfung der Alm beantragt. Ich stelle die Flächenermittlung in Frage und stelle den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die Flächendaten in meinem Fall falsch ermittelt wurden und dass das Verfahren der Almfutterflächenermittlung immer wieder zu unterschiedlichen Ergebnissen führt.

k) Für das betreffende Antragsjahr hatte ich von der AMA keine Hofkarte zur Verfügung gestellt bekommen, um rechtzeitig vor dem Mehrfachantrag die Almfutterfläche berichtigen zu können. Die Vor-Ort-Kontrolle jedoch wurde bereits unter Verwendung eines aktuellen Luftbildes durchgeführt.

l) Die bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgefundene Fläche ist größer als die für die Berechnung berücksichtigte Fläche. Der Flächenanteil auf nicht beantragten Grundstücken wurde nicht berücksichtigt. Daher stelle ich den Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen zur Ermittlung der Frage, welcher Flächenanteil sich bei Berücksichtigung der Almfutterfläche der nicht beantragten Grundstücke ergibt.

m) Die Almfutterflächenermittlung ist derart kompliziert, dass es einem Landwirt auch bei größtem Bemühen unmöglich ist, die Futterfläche exakt zu ermitteln. Selbst der Agrarmarkt Austria war es bei aufeinanderfolgenden Vor-Ort-Kontrollen nicht möglich, übereinstimmende Flächenausmaße für ein- und dieselbe Alm festzustellen. Das allein zeigt die Komplexität der Almfutterflächenermittlung.

Beweis: Parteieneinvernahme, einzuholendes Sachverständigengutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Vermessungstechnik und aus dem Agrarfache."

1.7. Mit Schreiben vom hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vor, bei der am 17. und erfolgten Vor-Ort-Kontrolle auf der W-Alm sei das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche ermittelt worden, dabei hätten sich für die einzelnen Antragsjahre - unter Berücksichtigung der zunehmenden Überschirmung - folgende Abweichungen zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche ergeben:


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Jahr
Beantragte Futterfläche
Ermittelte Futterfläche
2005
207,15 ha
131,86 ha
2006
207,15 ha
125,58 ha
2007
207,15 ha
119,60 ha
2008
250,00 ha
113,90 ha
2009
150,00 ha
108,48 ha

Weiters sei im Prüfbericht festgehalten worden, dass näher genannte Grundstücke mit einer beihilfefähigen Fläche von insgesamt 2,80 ha nicht beantragt worden seien.

Zu den Almfutterflächenangaben der Jahre 2005 bis 2009, bei denen die vor Ort festgestellten Ausmaße von den beantragten abweichen, werde um Mitteilung ersucht, auf welche Unterlagen und Daten die beantragten Futterflächenausmaße zurückzuführen seien. Sollten die Angaben auf einer Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde zurückzuführen sein, werde um Vorlage des der Futterflächenermittlung durch diese zu Grunde liegenden Luftbilds samt der vorgenommenen Futterflächenberechnung ersucht.

Insgesamt treffe es zu, dass bis zum Jahr 2009 eine Flächenermittlung mittels Digitalisierung national nicht verpflichtend vorgeschrieben gewesen sei. Es sei aber darauf hinzuweisen, dass die "EU-Rechtsvorschriften" jederzeit eine genaue Identifizierung der beihilfefähigen Flächen sowohl hinsichtlich der Lage als auch dem Ausmaß nach für die Erlangung eines Beihilfeanspruches vorausgesetzt hätten. Es sei dabei dem Antragsteller vorbehalten gewesen, die korrekten Flächenangaben sicher zu stellen. Dieser trage die letztendliche Verantwortung für die tatsächliche Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen.

Bei der "Beantragung von Gemeinschaftsalmen" sei vom Vorliegen einer Vollmacht bei Abgabe der bezughabenden Erklärungen durch den Almobmann auszugehen, sodass allfällige unrichtige Angaben hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Fläche dem jeweiligen Antragsteller zuzurechnen seien (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0224).

Sofern die Futterflächenermittlungen für die Mehrfachanträge der Jahre 2005 bis 2009 durch das Kontrollorgan bezweifelt würden, werde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beanstandungen anhand der Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle bei den Almen zu präzisieren und konkret zu belegen; Behauptungen könnten nicht als Beweis dienen.

Soweit zur Thematik der nicht beantragten Flächen die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen begehrt werde, sei anzumerken, dass die unionsrechtlichen Vorschriften eine Berücksichtigung nicht beantragter Flächen nicht erlaube.

1.8. Der Beschwerdeführer nahm hiezu nach dem unbestrittenen Inhalt des angefochtenen Bescheides dahingehend Stellung, dass beim erstmaligen Antrag der Almfutterfläche für den Mehrfachantrag nur die Katasterpläne und das Grundstücksverzeichnis zur Verfügung gestanden seien. Die Agrargemeinschaft W-Alm habe eine Gesamtfläche von 1.061,11 ha, wobei 207,15 ha Futterfläche ermittelt worden seien. Auf Grund der Gesamtfläche der W-Alm sei diese Futterfläche von 207,15 ha im guten Glauben beantragt worden, dass bei dem "riesigen Gebiet auf alle Fälle 207 ha Futterfläche vorhanden" seien.

Im Jahr 2001 sei bei der Agrarbezirksbehörde ein "schwarzweiß Luftbild" besichtigt worden, wobei die Bilder von sehr schlechter Qualität gewesen seien. Eine genaue Einteilung der Alm mit Überschirmungsprozenten sei auf Grund der schlechten Qualität nicht möglich gewesen. Beim Vergleich des Flächenbogenvordruckes mit dem Grundstücksverzeichnis sei aufgefallen, dass ein Grundstück nicht im Flächenbogen angeführt worden sei, was im Flächenbogen 2008 ergänzt worden sei. In diesem Grundstücksverzeichnis sei die Alpe mit 246,78 ha ausgewiesen, wobei die Futterfläche angepasst und 250 ha in Anlehnung an das Grundstücksverzeichnis in der Flächennutzung für das Jahr 2008 beantragt worden seien.

Eine Hofkarte mit einem aktuellen Luftbild sei bis zum Mehrfachantrag des Jahres 2009 nicht zur Verfügung gestellt worden. In der Invekos-GIS-Verordnung 2004 sei festgelegt, dass dem Landwirt eine Hofkarte für die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche zur Verfügung gestellt werden müsse. Diese Hofkarte wäre unbedingt erforderlich gewesen, um die beantragte Almfutterfläche möglichst richtig mit den neuen Unterlagen einschätzen zu können.

Die Almauftreiber seien von der Agrarmarkt Austria auch nicht darüber informiert worden, dass ihre Alm durch neue Luftbilder abgedeckt worden sei und für die Alm auf Grund deren Größe keine Hofkarte gedruckt werden könne. Wären sie bereits früher davon in Kenntnis gesetzt worden, dann hätten sie die Flächen mittels einer neuen Digitalisierung besser ermitteln können. Sie seien auf Grund der Tatsache, dass einige benachbarte Almen im Bezirke eine Almkarte erhalten hätten, darauf aufmerksam geworden, dass auch für ihre Alm eine Möglichkeit der Digitalisierung gegeben sei. Die Digitalisierung habe jedoch erst für den Mehrfachantrag des Jahres 2009 vorgenommen werden können. Die Digitalisierung habe ein Flächenausmaß von 150 ha ergeben, wobei eine rückwirkende Korrektur nicht mehr möglich gewesen sei.

Bei der Vor-Ort-Kontrolle im Herbst des Jahres 2009 sei eine Almfutterfläche von 108,48 ha durch das Prüforgan festgestellt und bis in das Jahr 2005 rückwirkend die Almfutterfläche mit der Annahme eines Zuwachses von 5 % pro Jahr ermittelt worden. Von einem objektiven Prüfergebnis der Jahre 2005 bis 2008 könne hier keine Rede sein.

Mit der Alpung der Tiere auf der Alm sei kein Fördervorteil erwirkt worden; es sei nur die Gesamtprämie der Auftreiber auf mehrere Hektar Futterfläche verteilt worden.

Die zurückgeforderte Betriebsprämie stehe auch in keinem Verhältnis zu den über den Auftrieb von Tieren erworbenen Prämien; eine Angemessenheit der Rückforderung sei "in keinster Weise gegeben".

1.9. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Berufung des Beschwerdeführers betreffend die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 abgewiesen werde (Spruchpunkt 1). Des weiteren (Spruchpunkte 2 und 3) fasste die belangte Behörde den Spruch einschließlich der Berechnung der Zahlungsansprüche für die einheitliche Betriebsprämie der Jahre 2006 und 2007 neu, wobei sie jedoch die Höhe des jeweils rückgeforderten Betrages nicht änderte. Hinsichtlich der einheitlichen Betriebsprämie für die Jahre 2008 und 2009 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers jeweils teilweise statt (Spruchpunkte 4 und 5) und sprach - jeweils unter Neuberechnung der Zahlungsansprüche - aus, dass dem Beschwerdeführer eine einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2008 in der Höhe von EUR 5.347,98 gewährt werde (eine Rückforderung wurde nicht ausgesprochen). Für das Jahr 2009 stehe dem Beschwerdeführer eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 4.092,-- zu, wobei unter Berücksichtigung des bereits an ihn überwiesenen Betrages in eben dieser Höhe keine weitere Zahlung erfolge.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Parteienvorbringens sowie der nach Ansicht der belangten Behörde heranzuziehenden Rechtsvorschriften führte sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2005 insgesamt 93,25 ha beihilfefähige Fläche (davon 68,23 ha Almfläche) beantragt, wobei nur 68,45 ha (davon 43,43 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Auf Grund der gesamtbetrieblichen Abweichung von über 20 % hätte eine Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie um 100 % gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 zu erfolgen gehabt.

Im Jahr 2006 habe der Beschwerdeführer 96,64 ha beihilfefähige Fläche (davon 71,62 ha Almfläche) beantragt, wobei nur 68,44 ha (davon 43,42 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Auf Grund der gesamtbetrieblichen Abweichung von über 20 % habe wiederum eine Kürzung der einheitlichen Betriebsprämie um 100 % zu erfolgen gehabt.

Im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer insgesamt 106,54 ha beihilfefähige Fläche (davon 80,31 ha Almfläche) beantragt, wovon nur 72,60 ha Fläche (davon 13,98 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Dadurch habe sich eine Abweichung zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche von über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 % ergeben.

Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer insgesamt 117,52 ha beihilfefähige Fläche (davon 91,29 ha Almfläche) beantragt, wovon nur 67,82 ha Fläche (davon 41,59 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Dadurch habe sich eine Abweichung zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche von über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 % ergeben.

Im Jahre 2009 habe der Beschwerdeführer schließlich insgesamt 77,03 ha beihilfefähige Fläche (davon 48,89 ha Almfläche) beantragt, wovon nur 63,43 ha Fläche (davon 35,36 ha Almfläche) hätten ermittelt werden können. Dadurch habe sich eine Abweichung zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche von über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 % ergeben.

Zum Ausmaß der ermittelten beihilfefähigen Almfläche führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, die beihilfefähige Futterfläche der W-Alm sei im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am ermittelt worden, wobei sich für die Antragsjahre 2005 bis 2009 - unter Berücksichtigung der zunehmenden Überschirmung - folgende Abweichungen zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche ergeben hätten:


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Jahr
Beantragte Futterfläche
Ermittelte Futterfläche
2005
207,15 ha
131,86 ha
2006
207,15 ha
125,58 ha
2007
207,15 ha
119,60 ha
2008
250,00 ha
113,90 ha
2009
150,00 ha
108,48 ha

Weiters sei im Prüfbericht festgehalten worden, dass näher genannte Grundstücke mit einer beihilfefähigen Fläche von insgesamt 2,80 ha nicht beantragt worden seien.

Die vom Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes sowie der für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad seien für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 5 % infolge Zunahme der Überschirmung entspreche den allgemeinen Erfahrungswerten und könne deshalb herangezogen werden.

In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer die Futterflächenermittlung durch das Kontrollorgan nicht in konkreten Punkten angezweifelt, sondern neuerlich auf die Schwierigkeit und Problematik der Almfutterflächenermittlung allgemein hingewiesen. Der Behörde lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messergebnis nicht korrekt gewesen sei; auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Bei dieser Vor-Ort-Kontrolle seien einzelne Schläge gebildet, digital vermessen, die Überschirmungsgrade festgestellt und anhand derer die Futterfläche vermessen worden. Vom Betriebsinhaber sei keine schriftliche Bemerkung zur Vor-Ort-Kontrolle abgegeben worden.

Was den Zeitpunkt der Almkontrolle betreffe, so seien auch unter diesem Aspekt keine Zweifel an der Korrektheit des Kontrollergebnisses entstanden; auch Mitte September sei es für ein geschultes Kontrollorgan durchaus möglich, die Eigenschaft einer Fläche als Futterfläche auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes und des Bewuchses zweifelsfrei zu ermitteln.

Da der Beschwerdeführer keine auf gleicher fachlicher Ebene wie die des Kontrollorgans basierenden Angaben zur Futterflächenfeststellung abgegeben habe, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche der Betriebsprämiengewährung des gegenständlichen Antragsjahres zu Grunde zu legen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei daher nicht beizuziehen gewesen, weil auch keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.

Der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit dem Einwand mangelnden Verschuldens im Sinne des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorgebracht, dass er im Jahre 2001 das Angebot der Agrarbezirksbehörde für die Ermittlung der Almfutterfläche in Anspruch genommen habe. Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen korrekt zu ermitteln, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der (unrichtigen) Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich bei der Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Art. 68 Abs. 1 der genannten Verordnung gehandelt habe, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Auftreibers (des Almobmannes) erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung sei daher eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben des Landwirts gewesen. Ein Absehen von Sanktionen komme daher in dieser Konstellation nicht in Betracht.

Auch der Hinweis, die Sanktionen stünden in keinem Verhältnis zur Schwere des "Vergehens" führe im Hinblick auf die näher dargelegte Rechtsprechung nicht zu einer Änderung der Beurteilung, sei doch darin ausgesprochen worden, dass es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig sei, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem, wenn auch in gutem Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufen sei, eine abschreckende und wirksame Sanktion aufzuerlegen. Die Kürzungsbestimmungen stellten auch nicht darauf ab, ob dadurch ein Fördervorteil erwirkt worden sei.

Zum Vorbringen hinsichtlich des unzureichenden Kartenmaterials bzw. zur schlechten Qualität des Luftbildes sei anzumerken, dass die Hofkarte als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen diene; auch bei allfälligen Mängeln der Hilfsmittel könne jedoch eine unkorrekte Flächenangabe nicht sanktionsfrei gestellt werden.

Der Einwand, dass die Flächenermittlung erst seit dem Jahr 2009 verpflichtend digitalisiert zu erfolgen gehabt habe und es deshalb dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine exakte Futterfläche zu ermitteln, gehe ins Leere, weil die Abgabe korrekter Flächenangaben zu jedem Zeitpunkt und daher auch vor Einführung der Hofkarten Voraussetzung zum Erlangen der einheitlichen Betriebsprämie gewesen sei. Hinsichtlich der Ermittlung der Futterfläche sei darauf hinzuweisen, dass die Definition der Futterfläche sich seit Jahren nicht geändert habe; bereits seit Mai 2000 stelle der Leitfaden der AMA "Futterfläche auf Almen" ein geeignetes Werkzeug zur Ermittlung von Almfutterflächen dar.

Soweit zur Thematik der nicht beantragten Flächen die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen begehrt werde, sei anzumerken, dass die unionsrechtlichen Vorschriften eine Berücksichtigung nicht beantragter Flächen nicht erlaubten. Das exakte Ausmaß dieser nicht beantragten Flächen sei daher für die Beurteilung nicht relevant.

1.10. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage kann auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.

Soweit sich der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 wendet, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem eben erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0123, zu einem ähnlich gelagerten Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass - zusammengefasst - die belangte Behörde ohne nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte eine neuerliche Überprüfung vor Ort durchzuführen.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung des Überschirmungsgrades mögen für sich gesehen durchaus plausibel erscheinen, können jedoch konkrete Hinweise auf dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen.

Auch hat es der Beschwerdeführer hier unterlassen näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte; weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.

Auch soweit der Beschwerdeführer allgemein darauf verweist, dass eine exakte Feststellung der Futterfläche insbesondere im Hinblick auf den Überschirmungsgrad anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nur schwer möglich gewesen bzw. ein genaueres Ergebnis nicht zu erzielen gewesen wäre und daher kein Verschulden im Sinn des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorliege, kann ihm nicht gefolgt werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, wäre es an ihm gewesen, in Zweifelsfällen den Überschirmungsgrad selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis geführt hätte, wäre ein derartiges Bemühen im Zusammenhang mit dem von Art. 68 Abs. 1 der erwähnten Verordnung angesprochenen Verschulden zu berücksichtigen gewesen. Dass dies jedoch geschehen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

2.2. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.3. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-90966