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VwGH vom 10.12.2014, Ro 2014/09/0024

VwGH vom 10.12.2014, Ro 2014/09/0024

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2014/09/0025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport, ObstdIntD Mag. jur. Herbert Walzer, gegen den Beschluss der Disziplinaroberkommission für Soldaten beim Bundesministerium für Landesverteidigung vom , Zl. 10-DOKS/13, betreffend Aufhebung der Bezugskürzung gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2002 (mitbeteiligte Partei: RS in N, vertreten durch Holter - Wildfellner Rechtsanwälte OG in 4710 Grieskirchen, Roßmarkt 21, weitere Partei: Bundesminister für Landesverteidigung und Sport), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte steht als Berufsunteroffizier in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Beschluss der Disziplinarkommission für Soldaten vom wurde der Mitbeteiligte gemäß § 39 Abs. 3 Heeresdisziplinargesetz 2002 (HDG 2002) vom Dienst enthoben.

Am stellte der Mitbeteiligte bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufhebung, in eventu Verminderung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 40 HDG 2002, da dies unbedingt erforderlich sei, um seinen notwendigen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen aufrecht zu erhalten. Begründend führte der Mitbeteiligte aus, dass er derzeit einen gekürzten Dienstbezug in der Höhe von netto EUR 1.286,59 beziehe. Weiteres fielen derzeit nachstehende, unbedingt erforderlichen Lebenserhaltungskosten an:


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Strom
EUR 130,80
Heizkosten
EUR 152,90
Gebäudeversicherung
EUR 34,56
Darlehen des Landes Oberösterreich
EUR 38,15
Gemeindeabgaben
EUR 35,25
Medikamente/ durchschnittliche Arztkosten
EUR 130,60
Lebensversicherung
EUR 144,53
Bausparer für Enkel
EUR 50,--
Kfz-Kosten (Versicherung, Tankkosten)
EUR 200,--
Telefonkosten
EUR 35,--
Lebensmittel
EUR 350,--
Gesamt monatlich zumindest
EUR 1.301,79

Zusätzlich würden monatlich eine Kreditrate in der Höhe von EUR 700,-- und EUR 500,-- an Anwaltskosten anfallen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Öltank defekt sei und die Reparatur EUR 3.240,29 gekostet habe und es in naher Zukunft erforderlich sein werde, ein "neues" Auto anzuschaffen. Dafür seien Kosten von EUR 5.000,-- zu veranschlagen.

Mit dem angefochtenen Beschluss der belangten Behörde vom wurde dem Antrag des Mitbeteiligten vom stattgegeben und ausgesprochen, dass die Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 40 Abs. 3 iVm § 41 Abs. 3 HDG 2002 mit Wirkung vom aufgehoben werde.

In ihrer Begründung hielt die belangte Behörde Folgendes fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Grundlage der Entscheidung waren die im Dienstenthebungsakt aufliegenden Erhebungen der DKS sowie der Antrag des Dienstenthobenen vom .

Der Dienstenthobene wird als MBUO 1/3/19 besoldet. Er ist mit (E.S.) verheiratet und in (P.) wohnhaft.

Für seine beiden Kinder ist er nicht mehr sorgepflichtig.


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1)
Sein ungekürzter Bruttobezug, welcher ihm 14-mal im Jahr gebührt, beträgt (fiktiv):
EUR 2.829,50
2)
Sein ungekürzter Nettobezug beträgt (fiktiv):
EUR 1.907,47
3)
Der um ein Drittel gekürzte Bruttobezug beträgt im November 2013: (Grundbezug, Truppendienstzulage, Funktionszulage)
EUR 1.936,90
4)
Der um ein Drittel gekürzte Nettobezug beträgt
EUR 1.286,59

Für die Beurteilung der Frage, ob die Aufhebung der Bezugskürzung durch die DOKS gemäß § 40 Abs 1 HDG 2002 zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Soldaten unbedingt erforderlich ist, wird auf den unpfändbaren Freibetrag ('Existenzminimum') gemäß § 291a EO abgestellt.


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Berechnungsgrundlage:
Brutto abzüglich:
Gesetzliche Abzüge, sonstige Abzüge nach § 291 Abs 1 EO
EUR 1.907,47
Abzüglich
Grundbetrag nach § 293 Abs 1 lit a ASVG
EUR 1.255,89
Zwischensumme
EUR 651,58
Abzüglich
30% von Zwischensumme für den Verpflichteten
EUR 195,40
Pfändbarer Teil
EUR 456,18
Existenzminimum (EUR 1.907,47- EUR 456,18)
EUR 1.451,29
Auf Grund seines ungekürzten Nettobezuges (Nettolohn monatlich)
von EUR 1.907,47 beträgt der unpfändbare Betrag gemäß § 291a EO EUR 1.451,29 monatlich.

Das ausgewiesene (gekürzte) Nettoeinkommen des Antragstellers liegt im November 2013 mit EUR 1286,59 EUR 164,70 UNTER dem Bereich des Betrages, der nach § 291a EO als Existenzminimum gilt und für den notwendigen Lebensunterhalt nach § 40 Abs 1 HDG 2002 als Richtwert herangezogen wird. Unter dem Begriff 'notwendiger Lebensunterhalt' versteht die erkennende Kommission den unerlässlichen individuellen Mindestbedarf eines Menschen. Anhand einer Einzelfallbeurteilung wird nachfolgend der 'notwendiger Lebensunterhalt' des Antragstellers geprüft.


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Die angegebenen monatlichen Kosten für Strom
EUR 130,80
: 2
= EUR 65,40
Heizung
EUR 152,90
: 2
= EUR 76,45
sowie die Gemeindeabgaben
EUR 35,25
: 2
= EUR 17,62
wurden jeweils halbiert.
Gesamt
EUR 159,47
Die Kosten für die Reparatur des Öltankes
EUR 3240,29
wurden durch zwölf geteilt (auf ein Jahr verteilt)
EUR 270,02
und dieser Betrag wiederum halbiert
EUR 135,01

Die aufgeschlüsselten Kosten sind erforderlich um den notwendigen Lebensunterhalt des Antragstellers aufrecht zu erhalten. Es kommt jedoch jeweils nur zu einer Anrechnung der Hälfte des Betrages, da der erkennende Senat annimmt, dass die Ehefrau des Antragsstellers jeweils die Hälfte der Aufwendungen mitträgt.

Die Arztkosten und die monatlichen Ausgaben für Medikamente iHv EUR 130,60 sind erforderlich um die Gesundheit des Antragstellers zu erhalten, weshalb es zu einer vollen Anrechnung kommt.

Was die monatlichen Prämien für die Gebäudeversicherung sowie Lebensversicherung, den Bausparvertrag für ein Enkelkind sowie die Zahlungen für ein Darlehen des Landes Oberösterreich betrifft, sind diese Kosten nicht als für den notwendigen Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Angehörigen erforderlich zu werten bzw. dienen diese Aufwendung der Vermögensbildung, weshalb eine Anrechnung unterbleibt.

Die Anteile für den Betrieb eines Kfz sowie die Anschaffungskosten für einen 'Neuwagen' sind angesichts des gut ausgebauten öffentlichen Verkehrsnetzes in der Wohngegend des Antragstellers (Bahnhof im Ort, Busverbindungen) nicht zur Aufrechterhaltung seines unbedingt notwendigen Lebensunterhaltes erforderlich und finden daher keine Berücksichtigung.

Die geltend gemachten monatlichen Kosten für Lebensmittel sowie eine Telefongebühr sind bereits im unpfändbaren Betrag gemäß § 291a EO enthalten, weshalb eine Anrechnung unterbleibt.

Die monatlichen Kreditraten wurden zum Zweck eingegangen, um den Schaden wieder gut zu machen. Die Rechtsanwaltskosten sind Verbindlichkeiten, die auf Grund des Verfahrens entstehen. Beide Posten sind selbstverschuldet und können bei der Anrechnung nicht berücksichtigt werden.


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Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der
unpfändbare Freibetrag gemäß § 291a EO
beträgt
EUR 1.451,29
und eine Anrechnung der
Strom- und Heizungskosten, der Gemeindeabgaben iHv
EUR 159,47
der Arzt- und Medikamentenkosten iHv
EUR 135,01
sowie der Kosten für die Reparatur des Öltankes iHv
EUR 130,60
erfolgt.
Gesamt
EUR 1.876,37.

Aufgrund des notwendigen Lebensunterhaltes nach § 40 Abs 1 HDG 2002 wird die Kürzung der Dienstbezüge auf zwei Drittel in diesem Einzelfall gemäß § 40 Abs 3 iVm § 41 Abs 3 HDG ab aufgehoben, weshalb dem Antragsteller ab diesem Zeitpunkt der monatlich ungekürzte Nettobezug in Höhe von EUR 1.907,47 gebührt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch das eingetretene Bundesverwaltungsgericht sowie Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die mitbeteiligte Partei erwogen:

Die Revision ist gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG zulässig. Für die Behandlung dieser Revision gelten gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß.

Der Revisionswerber macht geltend, dass die belangte Behörde den angefochtenen Beschluss mangelhaft begründet habe und den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nicht erhoben habe.

Die Dienstenthebung des Mitbeteiligten sei am verfügt worden. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Aufhebung der Bezugskürzung mit , somit für einen Zeitraum von knapp 20 Monaten, seien die Bezüge des Mitbeteiligten gekürzt gewesen. Während dieses Zeitraumes sei trotz des gekürzten Bezuges die Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes gewährleistet gewesen. Es bestünden keine Unterhaltsverpflichtungen des Dienstenthobenen, es seien jedoch Vermögenswerte unter anderem in Form eines Einfamilienhauses vorhanden; die Ehefrau des Mitbeteiligten sei gemäß dem Personalinformationssystem in der Privatwirtschaft beschäftigt und verfüge über ein eigenes Einkommen. Ein Nachweis der behaupteten Kosten und eine Begründung, weshalb ab Oktober 2013 eine Änderung der Umstände im Sinne des § 41 Abs. 2 HDG 2014 eingetreten seien, werde nicht erbracht.

Weiters habe die belangte Behörde das Existenzminimum falsch berechnet; es wäre von einem deutlich niedrigeren Existenzminimum in der Höhe von EUR 1.155,90 auszugehen gewesen. Die Reparaturkosten für den Öltank seien vermögensschaffende Investitionen, welche nicht bei der Berechnung des lebensnotwendigen Unterhalts eingerechnet werden dürften. Ergänzend und wiederholend werde darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit dieser Reparatur nicht erhoben und nachgewiesen worden sei. Allgemeine, für jeden erwachsende Arztkosten seien im nichtpfändbaren Existenzminimum eingerechnet und wären nur zu berücksichtigen, wenn diese das übliche Maß deutlich überschritten. Dass es sich um derartige außergewöhnliche Belastungen handle, sei nicht ersichtlich.

Zusammenfassend gehe aus dem Beschluss der belangten Behörde nicht nachvollziehbar hervor, aufgrund welcher Umstände ab Oktober 2013 der lebensnotwendige Unterhalt nicht mehr gegeben gewesen sei.

§ 40 HDG 2002 idF BGBl. I Nr. 167/2002 lautet auszugsweise:

"(1) Jede durch Beschluss einer Kommission im

Disziplinarverfahren verfügte Dienstenthebung hat die Kürzung der

jeweiligen Dienstbezüge, ausgenommen die Kinderzulage, auf zwei

Drittel für die Dauer der Enthebung zur Folge. Die Kommission, bei

der das Disziplinarverfahren anhängig ist, kann diese Kürzung

1. auf Antrag des Enthobenen oder des

Disziplinaranwaltes oder

2. von Amts wegen

vermindern oder aufheben, soweit dies unbedingt erforderlich

ist zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des

Enthobenen und seiner Familienangehörigen, für die er

sorgepflichtig ist.

(2) Tritt in den Umständen, die für eine Verminderung oder

Aufhebung der Bezugskürzung maßgebend waren, während der

Dienstenthebung eine wesentliche Änderung ein, so hat die

Kommission im Disziplinarverfahren, bei der das Verfahren anhängig

ist, über diese Verminderung oder Aufhebung neu zu entscheiden

1. auf Antrag des Enthobenen oder des

Disziplinaranwaltes oder

2. von Amts wegen.

(3) Wird eine Bezugskürzung auf Antrag des Enthobenen vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tag der Antragstellung wirksam. ..."

§ 291 und § 291a Exekutionsordnung (EO) RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003, normiert:

"(1) Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für den unpfändbaren Freibetrag (§ 291a) sind vom Gesamtbezug abzuziehen:

1. Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder

sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher

Verpflichtungen des Verpflichteten abzuführen sind;

1a. Beiträge nach dem Betrieblichen

Mitarbeitervorsorgegesetz;

2. die der Pfändung entzogenen Forderungen und

Forderungsteile;

3. Beiträge, die der Verpflichtete an seine

betrieblichen und überbetrieblichen Interessenvertretungen zu

entrichten hat und auch entrichtet;

4. Beiträge, die der Verpflichtete zu einer

Versicherung, deren Leistungen nach Art und Umfang jenen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen, für sich oder seine unterhaltsberechtigten Angehörigen leistet, sofern kein Schutz aus der gesetzlichen Pflichtversicherung besteht.

(2) Der sich nach Abs. 1 ergebende Betrag ist abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 20, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch fünf teilbaren Betrag und bei Auszahlung für Tage auf einen ganzen Betrag.

Unpfändbarer Freibetrag ('Existenzminimum')

§ 291a. (1) Beschränkt pfändbare Forderungen, bei denen der sich nach § 291 ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG) nicht übersteigt, haben dem Verpflichteten zur Gänze zu verbleiben (allgemeiner Grundbetrag).

(2) Der Betrag nach Abs. 1 erhöht sich

1. um ein Sechstel, wenn der Verpflichtete keine

Leistungen nach § 290b erhält (erhöhter allgemeiner Grundbetrag),

2. um 20% für jede Person, der der Verpflichtete

gesetzlichen Unterhalt gewährt (Unterhaltsgrundbetrag); höchstens

jedoch für fünf Personen.

(3) Übersteigt die Berechnungsgrundlage den sich aus Abs. 1

und 2 ergebenden Betrag, so verbleiben dem Verpflichteten neben

diesem Betrag

1. 30% des Mehrbetrags (allgemeiner Steigerungsbetrag)

und

2. 10% des Mehrbetrags für jede Person, der der

Verpflichtete gesetzlichen Unterhalt gewährt; höchstens jedoch für fünf Personen (Unterhaltssteigerungsbetrag). Der Teil der Berechnungsgrundlage, der das Vierfache des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Höchstberechnungsgrundlage) übersteigt, ist jedenfalls zur Gänze pfändbar.

(4) Bei täglicher Leistung ist für die Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags nach den vorhergehenden Absätzen der

30. Teil des Ausgleichszulagenrichtsatzes, bei wöchentlicher Leistung das Siebenfache des täglichen Betrags heranzuziehen.

(5) Die Grundbeträge sind auf volle Euro abzurunden; der Betrag nach Abs. 3 letzter Satz ist nach § 291 Abs. 2 zu runden."

§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG lautet in der für das Kalenderjahr maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 441/2012:

"(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2


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a)
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa)
wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben
1 255,89 EUR,
bb)
wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
837,63 EUR,"

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu der vergleichbaren Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 - die gleichfalls an der Aufrechterhaltung des "notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist", orientiert ist - ausgesprochen hat und auch in einem Verfahren betreffend Bezugskürzung nach dem HDG 2002 wiederholt hat, kommt eine Verminderung oder Aufhebung der Bezügekürzung nicht in Betracht, wenn und soweit sie zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des genannten Personenkreises nicht unbedingt erforderlich ist. (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/09/0238, sowie vom , Zl. 2007/09/0314). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einem suspendierten bzw. des Dienstes enthobenen Beamten, der keinen Dienst leistet, eine Einschränkung der bisherigen Lebenshaltung durchaus zugemutet werden kann (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/09/0314, und vom , Zl. 2008/09/0155). Des Weiteren ist auch das Vermögen zur Deckung des Lebensunterhaltes heranzuziehen und zu verwerten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0142). Bei bestehenden Kreditverbindlichkeiten kann von dem vom Dienst enthobenen Beamten erwartet werden, dass er - etwa durch eine Änderung der Ratenvereinbarung - eine Verbesserung seiner Einkommenssituation erwirkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0155).

Darzulegen, aus welchen Gründen bestimmte Aufwendungen des Enthobenen zur Aufrechterhaltung ihres notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind, diese zu beziffern und zu belegen, obliegt der Person, die des Dienstes enthoben wurde, handelt es sich dabei doch um Angaben aus ihrer Lebenssphäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/09/0288). Dies entpflichtet die Behörde jedoch nicht davon, Feststellungen zu treffen, warum bestimmte Aufwendungen des vom Dienst Enthobenen zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind. Erschließt sich der Behörde der relevante Sachverhalt nicht aus den Verwaltungsakten, etwa aus einem Antrag, hat sie die Partei aufzufordern, entsprechende Beweise, Unterlagen anzubieten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/04/0195). Die Behörde ist auch verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Entscheidung maßgebenden Überlegungen und Umstände offenzulegen, um die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz durch den Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/09/0141).

Der Verwaltungsgerichtshof hat des Weiteren die Heranziehung der Sätze der Existenzminimum-Verordnung (ExMinVO) als Maßstab für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes u.a. im Sinne des § 40 HDG 2002 anerkannt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0314). Die zuletzt in Kraft stehende ExMinVO 2003 wurde gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 136 des Deregulierungsgesetzes 2006, BGBl. I Nr. 113, mit Ablauf des aufgehoben. Die Berechnung des unpfändbaren Freibetrages ("Existenzminimum") richtet sich nunmehr nach § 291a Abs. 1 EO iVm § 293 Abs. 1 lit. a ASVG.

Der unpfändbare Freibetrag, der dem Verpflichteten gemäß § 291a Abs. 1 EO zur Gänze zu verbleiben hat ("allgemeiner Grundbetrag") beträgt im vorliegenden Fall für das Kalenderjahr 2013 nach Berücksichtigung der durch § 291a Abs. 5 EO angeordneten Rundung EUR 837,--.

Da die in § 291 EO geregelte Berechnungsgrundlage (der Nettobezug) - unter Berücksichtigung der Rundung gem. § 291 Abs. 2 EO - im Ausmaß von EUR 1.900,-- den Betrag von EUR 837,-- übersteigt, hat dem Mitbeteiligten gemäß § 291a Abs. 3 EO neben dem zweitgenannten Betrag zusätzlich 30 % (allgemeiner Steigerungsbetrag) vom Mehrbetrag (= EUR 1.900,-- weniger EUR 837,-

-, davon 30 %, das sind EUR 318,19) zu verbleiben. Das so errechnete "Existenzminimum" (Kalenderjahr 2013) in der Höhe von EUR 837,-- plus EUR 318,90, das sind 1.155,90 liegt nicht über dem gekürzten Monatsbezug des Mitbeteiligten von EUR 1.272,44 (vgl. zur Berechnung des Existenzminimums nach der EO auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/08/0057, sowie das Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. Ro 2014/09/0025).

Die belangte Behörde hat bei Berechnung des Existenzminimums verkannt, dass dieses nach § 291a Abs. 1 EO ausgehend stets vom "Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG)" ("allgemeiner Grundbetrag") zu berechnen ist.

Bei der Entscheidung über die Aufhebung der Bezugskürzung wäre auch nicht nur das Existenzminimum sondern auch konkreter das "Familieneinkommen", zu dem auch ein Einkommen der mit dem Mitbeteiligten im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin zählt, zu berücksichtigen gewesen (zur Maßgeblichkeit des Familieneinkommens im gegenständlichen Zusammenhang vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/09/0142, vom , 2007/09/0314, sowie vom , 2009/09/0208).

Die belangte Behörde hat sich nicht damit auseinandergesetzt, über ein Einkommen in welcher Höhe die Ehegattin des Mitbeteiligten verfügt. Das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers stellt infolge der Versäumung der belangten Behörde, dem Revisionswerber Parteiengehör zum Antrag des Mitbeteiligten, dessen zugrundeliegendes Vorbringen für die Begründung der Entscheidung der belangten Behörde herangezogen wurde, einzuräumen (vgl. dazu § 23 Z. 1 HDG 2002) - dem Revisionswerber kam im Verfahren vor der belangten Behörde gemäß § 41 Abs. 2 iVm § 27 Abs. 1 HDG 2002 Parteistellung zu - keine unzulässige Neuerung dar.

Die bei der Berechnung des unbedingt notwendigen Lebensunterhaltes herangezogenen Ausgleichszulagenrichtsätze (§ 293 ASVG) sind pauschalierend und stellen auf Regelfälle ab (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), Der SV-Komm, zu § 293 ASVG, Rz 3); diese Richtsätze berücksichtigen somit durchschnittlich anfallende Kosten, wie auch Energiekosten. Bei der Beurteilung der Aufwendungen für Strom, Heizung, Gemeindeabgaben hat es die belangte Behörde zu begründen unterlassen, in welchem Ausmaß diese Aufwendungen über die durchschnittlichen, vom Richtsatz ohnehin abgegoltenen Kosten hinaus anfallen und zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes tatsächlich unbedingt erforderlich sind. Es kann jedenfalls nicht von Vornherein angenommen werden, dass sie zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlich sind. Außergewöhnliche, medizinisch indizierte Aufwendungen für ärztliche Behandlungen oder Medikamente werden jedoch regelmäßig dann, wenn sie nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden, neben dem "unpfändbaren Freibetrag" zu berücksichtigen sein.

Inwieweit die Kosten für die Reparatur eines Öltanks unbedingt erforderlich sind, wurde nicht begründet. Lediglich der Erhaltung von Vermögen dienende Kosten, haben bei der Berechnung der Sicherung des unbedingt erforderlichen Lebensunterhaltes außer Betracht zu bleiben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0142).

Der angefochtene Beschluss war daher nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am