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VwGH vom 11.11.2011, 2009/09/0170

VwGH vom 11.11.2011, 2009/09/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des BB in L, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich des Arbeitsmarktservice vom , Zl. LGSOÖ/Abt.1/08115/148/2008, betreffend Verlängerung einer Arbeitserlaubnis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis gemäß § 14a und § 14e des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer entgegen § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG nicht rechtmäßig im Sinne dieser Gesetzesstelle niedergelassen sei. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 nach dem Assoziationsabkommen EU-Türkei berufe, sei ihm zu entgegnen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht als "ordnungsgemäß" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sei. Dies sei im Fall einer bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während eines Asylverfahrens nicht der Fall (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 97/09/0202).

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG ist einem Ausländer auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.

Nach § 14e Abs. 1 AuslBG ist die Arbeitserlaubnis gemäß § 14a zu verlängern, wenn

1. die Anspruchsvoraussetzungen nach § 14a gegeben sind oder

2. der Ausländer während der letzten zwei Jahre

mindestens 18 Monate nach diesem Bundesgesetz beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist.

Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde nicht, dass er in den sich aus den oben genannten Gesetzesbestimmungen ergebenden Zeiträumen im Besitz einer Niederlassungsbewilligung gewesen wäre.

In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer aber geltend, er arbeite seit bei ein und derselben Firma rechtmäßig und im Einklang mit den ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen, falle daher unter Art. 6 des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 und habe freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Das sich aus dem Assoziationsabkommen ergebende Recht gehe als Gemeinschaftsrecht dem nationalen inländischen Recht vor.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es sich im vorliegenden Verfahren ausschließlich um einen Antrag auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis handelt; Gegenstand des Verfahrens war daher weder die Ausstellung einer (amtswegigen) Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 4c Abs. 1 AuslBG noch die Ausstellung eines Befreiungsscheines nach § 4c Abs. 2 leg. cit.. Inwieweit daher der Beschwerdeführer allenfalls nach diesen Bestimmungen Rechte geltend zu machen in der Lage wäre, war im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen.

Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0087 (betreffend Ausweisung), mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0402, ausgesprochen hatte, dass "schon mangels gesicherter aufenthaltsrechtlicher Position nicht von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Sinne der genannten Bestimmung des ARB Nr. 1/80 auszugehen" sei (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0040).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht auch keinen Anlass, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen und ein Vorabentscheidungsverfahren zu der Frage einzuleiten, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der sich zumindest mit Duldung in einem Mitgliedstaat aufhält und seit mehr als 5 Jahren bei ein und demselben Arbeitgeber beschäftigt ist, in den Anwendungsbereich des Art. 6 ARB 1/80 falle, weil diese Frage sich aus den dargelegten Gründen im vorliegenden, die Verlängerung einer Arbeitserlaubnis betreffenden Verfahren nicht stellt (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0097).

Schon aus diesen Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere dessen § 3 Abs. 2.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-90961