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VwGH vom 10.10.2013, 2011/17/0207

VwGH vom 10.10.2013, 2011/17/0207

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Rossmeisel als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des F G in J, vertreten durch Greiml Horwath Rechtsanwaltspartnerschaft in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorf-Straße 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0391-I/7/2011, betreffend einheitliche Betriebsprämie, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2005 in Höhe von EUR 2.607,39, für das Jahr 2006 in Höhe von EUR 2.232,98, für das Jahr 2007 in Höhe von EUR 4.174,35 unter gleichzeitiger Rückforderung von EUR 3.447,36 für das Jahr 2005 und von EUR 3.411,82 für das Jahr 2006 gewährt; für das Jahr 2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers zur Gänze abgewiesen; für dieses Jahr wurde vom zusätzlichen Beihilfebetrag von EUR 250,-- der Betrag von EUR 149,10 zurückgefordert.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der ihrer Ansicht nach einschlägigen Rechtsvorschriften und Wiederholung der erstinstanzlichen Berechnungen im Wesentlichen aus, im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am sei die beihilfefähige Futterfläche der B Alm ermittelt worden; dabei seien auch die Überschirmungsgrade gemäß "Almleitfaden" herangezogen worden. Die vom AMA-Kontrollorgan bei der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge sowie der für den jeweiligen Schlag zur Anwendung gelangte Überschirmungsgrad sei für die Berufungsbehörde nachvollziehbar. Eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 5 % infolge Zunahme der Überschirmung entspreche den allgemeinen Erfahrungswerten und deshalb könne dieser Pauschalsatz herangezogen werden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Messergebnis nicht korrekt wäre. Auf Grund der genauen Vermessung und einer fachlich kompetenten Überprüfung des Prüfers vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Kontrolle. Da der Beschwerdeführer keine Angaben zur Futterflächenfeststellung abgegeben habe, sei die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Futterfläche der Betriebsprämiengewährung des jeweils gegenständlichen Antragsjahres zugrunde zu legen. Ein gerichtlich beeideter Sachverständiger sei nicht beizuziehen, da auch keine Hinweise gegeben worden seien, die hinreichende Zweifel an der Korrektheit der im Prüfbericht dokumentierten Umstände hätten entstehen lassen können.

Unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, insbesondere unter Anwendung des Art. 68 dieser Verordnung habe der Betriebsinhaber im Falle von Übererklärungen die Möglichkeit, den Mangel seines Verschuldens zu beweisen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der unzutreffenden Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich bei der Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde S nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinn des Art. 68 Abs. 1 der genannten Verordnung handle, zumal die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben des Landwirts (des Almobmannes) erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung durch die ABB sei eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben des Landwirts gewesen. Ein Absehen der Sanktionen gemäß Art. 68 der genannten Verordnung komme daher nicht zur Anwendung.

Zum Einwand des Fehlens einer Hofkarte der AMA führte die belangte Behörde aus, dass "gemäß § 4 INVEKOS-GIS-Verordnung 2004" die Grundstücksdaten der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geführten digitalen Katastermappe die Grundlage für die Ermittlung der Lage und des Ausmaßes landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Feststellung ihrer Beihilfefähigkeit bildeten. Die von der AMA den Antragstellern zu übermittelnde Hofkarte diene dem Antragsteller als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen (Hinweis auf §§ 9 und 10 INVEKOS-GIS-Verordnung). Auch wenn eine dem Beschwerdeführer in den früheren Antragsjahren bereits verfügbare Hofkarte die Flächenermittlung und -beantragung erleichtert hätte, habe das Fehlen einer Hofkarte noch nicht zur Folge, dass damit dem Antragsteller die Pflicht der korrekten Flächenbeantragung abgenommen würde.

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofs aus, dass Kürzungsbestimmungen nicht darauf abstellen würden, ob dadurch ein Fördervorteil erwirkt werde. Der Einwand in den Berufungen, dass die Flächenermittlung erst seit 2009 verpflichtend digitalisiert zu erfolgen habe und es dem Beschwerdeführer deshalb nicht möglich gewesen sei, eine exakte Futterfläche zu ermitteln, gehe ins Leere, da die Abgabe korrekter Flächenangaben zu jedem Zeitpunkt und daher auch vor Einführung der Hofkarten Voraussetzung zur Erlangung der einheitlichen Betriebsprämie gewesen sei. Bezüglich der Ermittlung der Futterfläche sei darauf hinzuweisen, dass die Definition der Futterfläche sich seit Jahren nicht geändert habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Hinsichtlich der Darstellung der anzuwendenden Rechtslage kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0123, verwiesen werden.

Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die Zugrundelegung des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009, die seiner Ansicht nach unzulässige Rückrechnung von Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009, sowie gegen das den Berechnungen zugrundeliegende Ermittlungsverfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0216, mit sämtlichen diesen Fragen auseinandergesetzt. Es gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, die dem bereits zitierten Erkenntnis zugrunde lagen, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird.

Auch im hier zu beurteilenden Beschwerdefall legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahre 2009 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung des Überschirmungsgrades mögen für sich gesehen durchaus plausibel erscheinen, können jedoch konkrete Hinweise auf dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufene Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen.

Auch hat es der Beschwerdeführer unterlassen näher darzulegen, warum der vom sachverständigen Prüfer der AMA auf Grund von Erfahrungswerten rückgerechnete Überschirmungsgrad für die beschwerdegegenständlichen Vorjahre unrichtig gewesen sein sollte; weder hat er konkret auf andere heranzuziehende allgemeine Erfahrungswerte verwiesen noch etwa vorgebracht, dass die vom Kontrollorgan zugrunde gelegten allgemeinen Erfahrungswerte infolge besonderer Umstände im Beschwerdefall nicht heranzuziehen gewesen wären.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-90947