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VwGH vom 15.12.2011, 2009/09/0156

VwGH vom 15.12.2011, 2009/09/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mag. AT in Z, vertreten durch Mag. Sonja Fragner, Rechtsanwältin in 3500 Krems, Roseggerstraße 10/1, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 94/8-DOK/08, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer beim Landesschulrat für Niederösterreich (der Erstbehörde) vom wurde gegen den Beschwerdeführer

"wegen den Verdachts, er habe über einen Zeitraum ca. 2 Jahren (2005 - 2007) sexuelle Beziehungen mit einer seiner Schülerinnen, nämlich mit H., geb. 1990, unterhalten, gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979"

ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme vom zugestanden, seit Oktober 2005 mit H. außerschulisch in Kontakt zu stehen und von Dezember 2005 bis Dezember 2006 mit ihr eine geheime Liebesbeziehung geführt zu haben.

(Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft K. wegen Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses und versuchter Nötigung eingeleitete Strafverfahren am gemäß § 190 Z. 2 StPO eingestellt worden ist. Die am über den Beschwerdeführer verhängte Suspendierung vom Dienst wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom mit der Begründung aufgehoben, dass in Ansehung der Einstellung des Strafverfahrens besondere Umstände, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit berechtigten und die eine Prävention notwendig erscheinen ließen, offensichtlich nicht vorlägen. Das Führen einer sexuellen Beziehung mit einer seiner Schülerinnen über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren begründe den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, sei aber dennoch nicht als dermaßen schwerwiegend anzusehen, dass die Aufrechterhaltung der Suspendierung aus wesentlichem dienstlichen Interesse oder in Bezug auf das Ansehen des Dienstes in der Bevölkerung gerechtfertigt wäre. Das wenngleich in hohem Maße bedenkliche außerdienstliche Fehlverhalten bewirke noch keine schwere Störung des Unterrichtsbetriebs. Es werde Aufgabe der Dienstbehörde sein, eine Versetzung des Beschwerdeführers zu einer anderen Schule in Erwägung zu ziehen.)

Mit Beschluss der Erstbehörde vom wurde der in Rechtskraft erwachsene Einleitungsbeschluss

"wegen des Verdachts, (der Beschwerdeführer) habe von September 2007 bis Dezember 2007 eine liebesähnliche Beziehung mit einer seiner Ausbildung unterstehenden Schülerin, nämlich mit G. (geb. 1988), geführt, in deren Rahmen es zu privaten Treffen und Telefonaten sowie zum Austausch von Zärtlichkeiten gekommen sei,"

ergänzt und unter einem gemäß § 124 Abs. 1 BDG 1979 ein Verhandlungsbeschluss gefasst. Begründend führte die Erstbehörde aus, sie habe im Zuge der Einsichtnahme in den von der Staatsanwaltschaft K. übermittelten Strafakt von einer niederschriftlichen Einvernahme der G., ebenfalls Schülerin an der HWL Z., Kenntnis erlangt. Diese habe am vor der Polizeiinspektion G. angegeben, dass sie seit Sommer 2007 in telefonischem Kontakt zum Beschwerdeführer gestanden sei. Am sei es zu einem ersten außerschulischen Treffen gekommen. Bei einem weiteren Treffen am sei es zu "Zungenküssen", Berührungen der Brust und des Beines, Umarmungen sowie zum "Händchenhalten" gekommen. Weiters sei G. vom Beschwerdeführer gefragt worden, "wann wir zum ersten Mal miteinander ins Bett gehen könnten".

Mit Disziplinarerkenntnis der Erstbehörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe

"1. von Anfang Oktober 2005 bis Ende des Schuljahres 2006/07 außerschulische Kontakte und vom bis sexuelle Beziehungen mit der seiner Ausbildung unterstehenden Schülerin H. unterhalten;

2. von September 2007 bis Dezember 2007 eine liebesähnliche Beziehung zu der seiner Ausbildung unterstehenden Schülerin G. unterhalten, bei der es auch zum Austausch von Zärtlichkeiten gekommen ist.

Er hat dadurch seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 i.d.g.F. (BDG 1979) gröbstens verletzt und eine schwere Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen."

Begründend führte die Erstbehörde aus, der Beschwerdeführer habe nicht geleugnet, mit H., welche ihm im Oktober 2005 unter dem Pseudonym "E." ein E-Mail bezüglich eines Konzerts geschrieben habe, eine Beziehung geführt zu haben, in deren Rahmen auch sexuelle Kontakte sowie gemeinsame Urlaube, die vom Beschwerdeführer finanziert worden seien, stattgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe sich damit verteidigt, sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden zu haben, weil er zu jenem Zeitpunkt, zu welchem der Kontakt zu H. begonnen habe, mit der Scheidung von seiner Ehefrau sowie mit dem Obsorgestreit (über zwei Kinder) konfrontiert gewesen sei. Außerdem seien die ersten E-Mails unter dem Pseudonym "E." geschrieben worden. Er habe die Schülerlisten der HAK, der HLW und des Gymnasiums durchgesehen, um auszuschließen, dass es sich bei dieser Person um eine Schülerin handle. Er habe sich auf Grund seiner psychischen Situation nach einer Beziehung gesehnt, wobei ihm bewusst gewesen sei, was H. gewollt habe. Es habe sich um eine echte Liebesbeziehung gehandelt. Im Herbst des darauffolgenden Schuljahres (2006) sei die Beziehung unterbrochen worden. Ende November/Anfang Dezember (2006) habe H. jedoch zu ihm zurückkehren wollen. Im Jänner 2007 sei die Beziehung dann auf Grund der Tatsache, dass keine Lösung gefunden worden und der Druck zu groß gewesen sei, endgültig beendet worden. Auch danach habe H. telefonischen Kontakt mit ihm aufgenommen. Am , dem Geburtstag der H., habe das letzte Mal ein sexueller Kontakt stattgefunden. Auch habe sie ihm am noch Bilder gemalt.

Hinsichtlich G. habe der Beschwerdeführer jede außerschulische Kontaktaufnahme, welche über die Tätigkeit im Zusammenhang mit J.-Konzerten hinausgegangen sei, sowie jeden Austausch von Zärtlichkeiten abgestritten. G. habe im Jänner 2006 bei J. mitgearbeitet, habe sich aber nicht mit den anderen Mitarbeiterinnen K. und P. verstanden. Da im September 2007 eine Mitarbeiterin gefehlt habe, habe der Beschwerdeführer zugesagt, mit den anderen Mitarbeiterinnen zu sprechen, ob G. doch in das Team aufgenommen werden könnte. Sie habe H. eine gute Freundin vorgespielt und versucht, von dieser Informationen zu erhalten, die sie dann an den Beschwerdeführer weitergegeben habe. Es sei zwei Mal im Zuge des Plakatausführens zu Treffen gekommen. Zweck dieser Treffen seien ausschließlich J.-Angelegenheiten gewesen.

Die Erstbehörde stellte fest, dass der in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschwerdeführer seit 24 Jahren an der HLW Z. Französisch und Musikerziehung unterrichtete. Er sei während seiner Unterrichtstätigkeit schon öfter mit Schwärmereien (von Schülerinnen) konfrontiert und gewohnt gewesen, damit umzugehen. Er sei Geschäftsstellenleiter von J. in Z. und für die Organisation der von J. veranstalteten Konzerte zuständig. Um die Konzerte reibungslos abwickeln zu können, habe er sich der Hilfe von Schülerinnen des BG/BRG Z. sowie der HLW Z. bedient. Die Schülerinnen hätten beim Kartenabriss, Programmverkauf, Plakatausführen, Auf- und Abbau der Bühne bzw. Instrumente sowie an der Kassa geholfen. Die Schülerinnen K. und P., welche beide die HLW Z. besuchten und vom Beschwerdeführer unterrichtet würden, würden bei J. mitarbeiten.

Im Jahr 2005 sei der Beschwerdeführer von seiner Ehegattin M. geschieden worden. Der zwischen den geschiedenen Ehegatten im Herbst 2005 ausgetragene Streit um die Obsorge für zwei Kinder habe für den Beschwerdeführer eine psychische Ausnahmesituation dargestellt und ihn psychisch belastet. M. habe seinerzeit die HLW Z. besucht, sei jedoch nie vom Beschwerdeführer unterrichtet worden. Er habe M. kennengelernt, als diese kurz vor ihrer Reife- und Diplomprüfung gestanden sei. Ca. drei Monate nach dem Kennenlernen sei geheiratet worden.

Der Beschwerdeführer sei Anfang Oktober 2005 mit der Schülerin H. außerschulisch in Kontakt gestanden. Diese sei Schülerin an der HLW Z. gewesen und vom Beschwerdeführer in Französisch unterrichtet worden. H., G., K., und P. hätten alle dieselbe Klasse der HLW Z. besucht. Der seit Anfang Oktober 2005 bestehende Kontakt mit H. sei in Form eines E-Mails bezüglich eines J.-Konzertes entstanden, welches H. unter dem Pseudonym "E."

und von der E-Mail-Adresse "miss.hlw...."an den Beschwerdeführer geschickt habe. Der Beschwerdeführer sei auf diesen E-Mail-Kontakt eingegangen. In den E-Mails sei auch über die private Situation geschrieben worden. Es habe sich eine vertraute Internetbeziehung entwickelt. H. habe zu dieser Zeit begonnen, für den Beschwerdeführer zu schwärmen. Anfang November 2005 sei es zu einem ersten privaten Treffen im Rahmen eines J.-Konzertes im Stadtsaal von Z. gekommen. Zwischen dem Beschwerdeführer und H. habe sich eine Beziehung entwickelt, in deren Rahmen weiterhin E-Mails mit sehr persönlichen, u.a. sexuellen Inhalten ausgetauscht worden seien. Der erste sexuelle Kontakt habe am stattgefunden. Im Laufe der Beziehung sei es zu einer Vielzahl sexueller Kontakte an verschiedenen Orten gekommen. Ab Jänner 2006 hätten Mitschülerinnen von H. von der Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer Kenntnis erlangt. Im März 2006 habe ein gemeinsamer Schiurlaub des Beschwerdeführers mit H. in Italien und im Juli 2006 ein gemeinsamer Urlaub in Griechenland stattgefunden. Die Organisation sowie die Finanzierung des Sommerurlaubes seien vom Beschwerdeführer übernommen worden. Im Herbst 2006 sei die Beziehung unterbrochen worden, weil H. anderweitig liiert gewesen sei. Auch während dieser Zeit habe zwischen H. und dem Beschwerdeführer Kontakt bestanden. Ende November bzw. Anfang Dezember 2006 sei die Beziehung fortgesetzt worden. Anfang Jänner 2007 sei die Beziehung von H. beendet worden, weil sie diese nicht für richtig angesehen und den Druck nicht mehr ausgehalten habe. Nach Beendigung der Beziehung sei der Beschwerdeführer von den beiden Schülerinnen und J.- Mitarbeiterinnen P. und K. bei ihm zu Hause getröstet worden. Die Schülerinnen seien ca. 1 1/2 Stunden geblieben. Am habe der Beschwerdeführer einen Brief an H. geschrieben, in welchem er seine für sie empfundenen Gefühle dargelegt habe. Er habe einerseits geschrieben, die Beziehung nicht fortsetzen zu wollen, andererseits der H. Vorwürfe bezüglich der Beendigung der Beziehung gemacht. Dieser sehr persönliche Brief habe für H. eine starke psychische Belastung dargestellt. Am , H.s

17. Geburtstag, habe letztmalig ein sexueller Kontakt stattgefunden. Auch nach der Beendigung der Beziehung sei telefonisch bzw. mittels SMS Kontakt gehalten worden, wobei der Inhalt privater Natur war. Von wem dieser Kontakt ausgegangen sei, habe nicht festgestellt werden können. Der Kontakt habe bis Mai 2007 gedauert. Am habe H. dem Beschwerdeführer ein handgeschriebenes Gedicht übermittelt. Im Februar 2007 habe zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vater der H. ein Gespräch über die Beziehung stattgefunden. Im Mai bzw. Juni 2007 hätten in der HLW Z. Gerüchte kursiert, wonach der Beschwerdeführer mit einer Schülerin ein Verhältnis habe, wobei aber kein Name genannt worden sei. Im Sommer 2007 habe H. einen Praktikumsplatz in der Schweiz gewählt, um Abstand vom Beschwerdeführer zu gewinnen.

H. sei seit Bekanntwerden der Vorwürfe von einer Angestellten des Kinderschutzzentrums K. in G. psychologisch betreut worden. Die Behandlung in Form einer Gesprächstherapie dauere bis heute an. Während aufrechter Beziehung habe der Beschwerdeführer der H. zahlreiche Geschenke, z.B. ein Handy und eine Malstaffelei, gemacht. Auch H. habe dem Beschwerdeführer kleine Geschenke (Gedichte und Blumen) gemacht. Die Finanzierung des Verhütungsmittels sei vom Beschwerdeführer übernommen worden.

H., für die die Beziehung eine psychische Belastung dargestellt habe, was vom Beschwerdeführer auch erkannt worden sei, habe Zweifel an der Normalität und Richtigkeit der Beziehung gehabt. Sie habe im Jänner 2006 oder zu Ostern 2006 überlegt, die Beziehung zu beenden. Der Beschwerdeführer habe jedoch auf vielfältige Weise psychischen Druck auf H. ausgeübt bzw. diese beeinflusst, die Beziehung fortzusetzen, weshalb sie die Beziehung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt habe beenden können. So habe der Beschwerdeführer gegenüber H. und G. geäußert, dass er daran denke, sich umzubringen. Weiters habe er H. dadurch unter Druck gesetzt, dass er ihr damit gedroht habe, dass sie bei Bekanntwerden der Beziehung die Schule zu verlassen habe, da er ja pragmatisiert sei und nichts zu befürchten habe. Während der Beziehung seien vom Beschwerdeführer und H. auch Pläne für die Zukunft (Heirat, Kinder) geschmiedet worden. Der Beschwerdeführer, der sich zu Beginn der Beziehung nach einer solchen gesehnt habe, habe die Beziehung fortsetzen wollen und nach Lösungen gesucht, um den Schulkontakt zu vermeiden. Die Mitschülerinnen von H. hätten sich vom Beschwerdeführer ungleich behandelt gefühlt. H. und eine weitere Schülerin seien im November 2005 beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen, um Übungszettel abzuholen, die ihnen vom Beschwerdeführer erklärt worden seien. H. sei im Unterricht etwa dadurch bevorzugt worden, dass Beispiele der Übungszettel Inhalt einer schriftlichen Überprüfung gewesen seien. Als die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und H. Anfang Oktober 2007 bekannt geworden sei, habe an der HLW Z. sowohl unter der Lehrerschaft als auch unter den Schülern große Aufregung und eine bedrückte Stimmung geherrscht. Lehrer seien entsetzt und erschüttert gewesen, Schülerinnen seien in Tränen ausgebrochen. H.s Mitschülerinnen seien ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen und hätten ihr die Schuld an der Situation gegeben bzw. ihr vorgeworfen, gelogen zu haben. Auch manche Lehrer seien zu ihr unfreundlich gewesen. Es habe einer Krisenintervention bedurft. Die Lehrfächer hätten neu verteilt werden und neue Lehrer eingestellt werden müssen. Der Schulerhalter habe sich gezwungen gesehen, auf die Dienstleistungen des Beschwerdeführers zu verzichten. (Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem Sonderurlaub in Anspruch genommen hat und seit der Beendigung seiner Suspendierung am an den Schulen HWL H bzw. BG/BRG/B-AG H unterrichtet.) Die Eltern der H. seien durch die Beziehung massiv belastet gewesen. Sie seien im Kinderschutzzentrum K. beraten worden, wie sie mit der Situation umgehen sollten.

Das Unterdrucksetzen Jugendlicher, um eigene Zwecke (nämlich im Fall von H. das Gefühl von Geborgenheit bzw. sexueller Befriedigung sowie im Fall von G. Vorteile in einem Strafverfahren bzw. Lustgewinn) erreichen zu können, sowie das Unterhalten sexueller Kontakte mit Schülerinnen, die er selbst unterrichtetet habe, stellten Verhaltensweisen dar, die mit einer verantwortungsvollen Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht vereinbar seien. Es liege ein zur Unwürdigkeit als Lehrer und Vertrauensverwirkung führender Charaktermangel des Beschwerdeführers vor, der seine Weiterbeschäftigung im Bereich der öffentlichen Schule unvertretbar erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer habe das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben eines rechtstreuen Lehrers, der sich durch die Bedachtnahme auf das Wohl der ihm anvertrauten Schüler und durch die Beobachtung strenger Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit im Unterricht und in allen sonstigen dienstlichen Angelegenheiten auszeichne, zerstört. Allein das im Spruchpunkt 1. dargestellte Verhalten führe zu einem Vertrauensverlust der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben. Dies mache die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers als Lehrer im Bereich der öffentlichen Schule unzumutbar. Als erschwerend iSd § 33 StGB werde die lange Dauer der unter Spruchpunkt 1. dargestellten Dienstpflichtverletzung und die Faktenmehrheit gewertet. Als erschwerend würden auch die jugendliche Unerfahrenheit der Schülerinnen sowie die Schuldform des bedingten Vorsatzes angesehen. Als Milderungsgrund iSd § 34 StGB sei die straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie die langjährige unbeanstandete Dienstleistung zu werten. Es handle sich nicht um einen einmaligen, kurzfristen Verstoß, sondern um (bewusste) Fortsetzung der Tat bzw. um Tatwiederholung. Daher könne dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund einer (einzigen) unbedachten Augenblickstat nicht zu Gute kommen. Das Geständnis des Beschwerdeführers sei nicht uneingeschränkt als Milderungsgrund zu werten, weil er dieses lediglich unter dem Druck der Faktenlage abgelegt habe. Er habe gewusst, dass Mitschülerinnen von H. sowie jene Mädchen, die bei J. mitarbeiteten, Kenntnis von seinen außerschulischen privaten Kontakten zu H. und G. hätten. Das Leugnen dieser Beziehung bzw. der außerschulischen Kontakte hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Mehr als das Unterhalten einer Beziehung mit H. sowie außerschulische Kontakte im Rahmen von J. habe der Beschwerdeführer nicht zugegeben. Alles darüber Hinausgehende (Druckausübung, Hilfestellung bezüglich Französisch, Küsse mit G.), von dem der Beschwerdeführer angenommen habe, dass es dafür keine anderen Zeugen als die beiden betroffenen Schülerinnen gebe, seien von ihm Abrede gestellt worden. Seine Rechtfertigung, es habe sich um eine psychische Ausnahmesituation und um eine echte Liebebeziehung gehandelt und er habe seine Stellung als Lehrer nie ausgenutzt, lasse nicht auf die geforderte Reumütigkeit schließen, sondern lege dar, dass er sein Verhalten als nicht strafwürdig ansehe. Auch sei die Zeitspanne seit Bekanntwerden der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (Oktober 2007) noch nicht groß genug, um daraus abzuleiten, der Beschwerdeführer habe sich seither wohlverhalten. Er biete insgesamt das Bild eines mit rechtlichen Werten nicht mehr verbundenen Beamten. Er sei für eine weitere Dienstverrichtung untragbar geworden. Unter Berücksichtigung des Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwertes sowie der allgemeinen und besonderen Strafzumessungsregeln sei von einer besonders schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung auszugehen, die grundsätzlich die strengste Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertige. Auf Grund der Schwere der Dienstpflichtverletzung könne mit einer geringeren Disziplinarstrafe nicht das Auslangen gefunden werden. Die Strafe sei notwendig, um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Wiederholung eines solchen Verhaltens abzuhalten.

Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides sowie gegen den Strafausspruch Berufung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom hat die belangte Behörde Spruchpunkt 2. dahin abgeändert, der Beschwerdeführer habe

"2. von September 2007 bis Dezember 2007 privaten Umgang mit der seiner Ausbildung unterstehenden Schülerin G. gepflegt. Durch diese Verhaltensweise hat der beschuldigte Lehrer seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 BDG gröblichst verletzt und eine schwere Dienstpflichtverletzung iSd § 91 leg. cit. schuldhaft begangen".

Vom darüber hinausgehenden Vorwurf, der in Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides "angeführte private Umgang des (Beschwerdeführers) mit G. habe eine liebesähnliche Beziehung dargestellt, in deren Rahmen der beschuldigte Lehrer mit seiner Schülerin auch Zärtlichkeiten ausgetauscht habe", werde dieser frei gesprochen.

Der Berufung des Beschwerdeführers wegen Strafe hat die belangte Behörde keine Folge gegeben und wegen des bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruches zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses sowie wegen dessen nunmehr abgeänderten Schuldspruches zu Spruchpunkt 2. die über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung bestätigt.

Die belangte Behörde stellte fest, der Beschwerdeführer habe davon gewusst, dass ihn seine Schülerin G. auf das Heftigste umschwärmt und dass sie deshalb jede Schulpause dazu benützt habe, um vor dem Konferenzzimmer zu warten, ob sie ihn allenfalls sehen oder - unter dem Vorwand schulischer Fragestellungen - mit ihm sprechen könne. Der Beschwerdeführer habe G. außerhalb der Schulzeit (in den Abendstunden) zweimal getroffen, um mit ihr Plakate betreffend Konzerte der J. in verschiedenen Lokalen (Gasthäusern, Cafes) der Umgebung des Schulstandortes aufzuhängen. G. habe dem Beschuldigten infolge besserer Ortskenntnisse Hinweise geben können, wo das Affichieren dieser Plakate sinnvoll gewesen sei. Einmal habe der Beschwerdeführer mit G. in einem einsamen Gasthaus im Waldviertel in einer hinteren Ecke des ansonsten leeren Lokales Platz genommen und eine Stunde lang Kaffee getrunken. Er habe mit G. über sein Verhältnis mit H. gesprochen. G. habe ihm im Hinblick auf ein Strafverfahren Hilfe angeboten, welche er auch angenommen habe. Er habe es zumindest wissentlich zugelassen, dass G. ihre beste Freundin H. hintergangen und sich dieser gegenüber verstellt habe, um sie auszuhorchen und ihr auf diese Weise verschiedene intimste Details aus deren Beziehung zum Beschwerdeführer zu entlocken, diese zu protokollieren und an den Beschwerdeführer zur allfälligen weiteren Verwertung weiterzuleiten, damit dieser aus den ihm überlassenen Informationen für sich gegebenenfalls hätte Vorteile ziehen können. Der Beschwerdeführer habe bewusst in Kauf genommen, dass er - ausschließlich in Verfolgung seiner eigenen privaten Interessen - an der Zerstörung einer engen Jugendfreundschaft zwischen H. und G. mitgewirkt habe. Gerade in Kenntnis des Umstandes, dass die Schülerin G. als heranreifendes Mädchen für ihn als Person (Lehrer und Mann) geschwärmt habe, hätte er als um 30 Jahre älterer Mann die allgemein bekannten Wünsche der G. nach privaten Kontakten freundlich aber bestimmt abblocken müssen. Dadurch, dass er mit seiner Schülerin G. privaten Umgang gepflegt, höchstpersönliche Dinge erörtert und es zumindest wissentlich zugelassen habe, dass er in Verfolgung seiner rein privaten Interessen eine enge Jugendfreundschaft zerstöre, habe er die Grenze disziplinärer Vorwerfbarkeit eindeutig überschritten und die sich aus § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergebenden Dienstpflichten iSd § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt. Sein Verhalten sei geeignet, das Vertrauen der Klassenkolleginnen der betreffenden Schülerin, der übrigen Lehrerinnen und der konkret in Rede stehenden Schule, der Eltern und der Bevölkerung (Allgemeinheit) insgesamt in die sachliche, von jeglichen außerschulischen, privaten Einflüssen freie Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers in dieser Klasse zu beeinträchtigen, somit Zweifel an der Objektivität der Amtsführung durch den Beschwerdeführer als Pädagogen aufkommen zu lassen und Unruhe sowohl in die Klassengemeinschaft als auch in die gesamte Schule zu tragen. Sein Verhalten stehe im Widerspruch zu den Werten des § 2 Abs. 1 SchOG, die der Beschwerdeführer als Lehrer gemäß § 17 Abs. 1 SchUG den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen - auch durch das Beispiel seines eigenen sowohl dienstlichen als auch außerdienstlichen Verhaltens - zu vermitteln habe. Der im Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses ergangene Schuldspruch sei, was den privaten Umgang des Beschwerdeführers mit seiner Schülerin G. im festgestellten Zeitraum betreffe, in der modifizierten (eingeschränkten) Fassung zu bestätigen.

Zum Freispruch betreffend den Vorwurf, der Beschwerdeführer habe mit G. eine liebesähnliche Beziehung unterhalten, führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe zwar eingeräumt, dass es zwei außerschulische Treffen mit seiner Schülerin G. gegeben habe, er habe jedoch bestritten, dass es sich dabei um eine Liebesbeziehung gehandelt habe. Es könne letztlich nicht mit der für einen disziplinären Schuldspruch erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Schülerin tatsächlich Küsse und sonstige Zärtlichkeiten ausgetauscht worden seien und dass von den beiden auch über sexuelle Belange sowie über eine zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls mögliche gemeinsame Beziehung gesprochen worden sei. Im Hinblick darauf, dass G. bis April 2008 in psychotherapeutischer Betreuung gestanden sei, um ihr psychisches Gleichgewicht wieder zu erlangen, sei die Gefahr eines Wiederaufflammens seelischer Irritationen und Verletzungen anlässlich einer Befragung als Zeugin unverhältnismäßig und daher nicht zu verantworten. Da der besagte Vorwurf letztlich nicht erweisbar sei, habe zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Freispruch zu erfolgen.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, § 93 Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechtsnovelle 2008 habe noch keine Anwendung zu finden. Für die Strafbemessung sei zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich sei, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Soweit es um eine Entlassung gehe, sei die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und werde umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen sei auf einen dazwischenliegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei sei freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass dieser im Fall einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde. Das objektive Gewicht der vom Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses umfassten und als iSd § 93 Abs. 2 BDG 1979 schwerste Dienstpflichtverletzung gewerteten disziplinären Verfehlung des Beschwerdeführers sei als besonders gravierend einzustufen, habe er doch dadurch, dass er im vollen Bewusstsein des Umstandes, dass es sich bei der Verfasserin der privaten E-Mails um eine von ihm unterrichtete Schülerin gehandelt habe, mit dieser ein (auch) sexuelles Verhältnis begonnen und monatelang aufrechterhalten. Er habe zumindest bedingt vorsätzlich das Vertrauen der Mitschülerinnen dieses Mädchens, der übrigen Lehrer und Lehrerinnen sowie der Eltern in nicht zu überbietender Weise verletzt und gegen die ihm als Lehrer aufgetragene Mitwirkung an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den in § 2 Abs. 1 SchOG genannten Werten schwerwiegend verstoßen. Daran ändere nichts, dass die Beziehung im Einverständnis mit dem um ca. 30 Jahre jüngeren Mädchen begonnen und weitergeführt worden sei. Auch wenn H. ihre ersten E-Mails an den Beschwerdeführer unter dem Pseudonym "E." verschickt habe, hätte der Beschwerdeführer - mag er die Listen der von ihm unterrichteten Schülerinnen auch überprüft haben und dabei zu einem negativen Ergebnis gekommen sein - im Übrigen schon deswegen, weil die Absenderadresse "miss.hlw ..." gelautet habe, Verdacht schöpfen müssen, dass irgendeine Verbindung oder Zugehörigkeit der Verfasserin der E-Mails zur HLW Z. bestanden habe, an der er als Lehrer unterrichtet habe. Spätestens anlässlich seines ersten privaten Zusammentreffens mit H., alias E., bei dem er erkannt habe, dass es sich bei seiner E-Mail-Partnerin um eine von ihm unterrichtete Schülerin gehandelt habe, hätte er aber jeglichen weiteren privaten Kontakt sofort abbrechen und unterbinden müssen. Gerade weil der Beschwerdeführer gewusst habe, dass er bereits in der Vergangenheit immer wieder im Focus von Schwärmereien von Schülerinnen gestanden sei, hätte er besonders darauf Bedacht nehmen müssen, allfälligen Annäherungsversuchen keinen Nährboden zu bieten und strikt auf der Trennung der schulischen Agenden von seinem Privatleben zu bestehen. Er hätte insbesondere auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter von J. die Grenzen zwischen sachbezogenen Arbeiten und privaten Kontakten zu den von ihm zur Mitarbeit herangezogenen Mädchen penibel ziehen müssen, und die von ihm im Zusammenwirken mit einigen Schülerinnen für diesen Konzertveranstalter erbrachten Dienste nicht zum Anlass oder als Vorwand für das Anbahnen und Unterhalten privater Kontakte zu diesen Schülerinnen nehmen dürfen, um sein Privatleben vor ihnen auszubreiten und mit ihnen intimste Dinge zu besprechen. Der Beschwerdeführer habe durch seine Verhaltensweisen gezeigt, dass ihm der für einen Lehrer notwendige Abstand, eine strikte Trennung von privatem und dienstlichem (schulischem) Bereich vorzunehmen, offenbar fehle und zudem gegen die von einem Lehrer selbstverständlich zu fordernde Wahrung der Äquidistanz zu sämtlichen seiner Schülerinnen in gravierender, nicht zu tolerierender Weise gefehlt. Erschwerend falle gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 ins Gewicht, dass er den im Spruchpunkt 2. inkriminierten privaten Umgang mit G. gepflogen habe und dass ihm daher die Verwirklichung mehr als einer Dienstpflichtverletzung angelastet werden müsse. Erschwerend sei auch der lange Zeitraum des Aufrechterhaltens des Zustandes betreffend die Schülerin H., wobei das Weiterführen dieser Beziehung zudem monatelang ungeachtet seiner Kenntnis des Umstandes erfolgt sei, dass Klassenkolleginnen des betreffenden Mädchens bereits davon gewusst hätten. Einen weiteren gewichtigen Erschwerungsgrund bilde auch die Tatsache, dass er zumindest H., die sich in ihrem damaligen Alter von nicht ganz 16 Jahren in einer entscheidenden Stufe ihres persönlichen Reifungsprozesses und ihrer Identitätsentwicklung befunden habe, immer wieder unter erheblichen psychischen Druck gesetzt habe, sie dadurch auch in ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihm habe geraten lassen und damit ihr seelisches Gleichgewicht dermaßen belastet habe, dass diese Schülerin über lange Zeit und bis zum heutigen Tag psychotherapeutischer Hilfe und Betreuung bedürfe. Zudem seien Freundinnen und Kolleginnen von H. im Gefolge des Bekanntwerdens deren intimen Verhältnisses mit dem Beschwerdeführer zu dieser deutlich auf Distanz gegangen, indem sie ihr Vorwürfe gemacht hätten, sie hätte sie monatelang hintergangen, und ihr auch die Schuld daran gegeben hätten, dass der Beschwerdeführer von der Schule abgezogen worden sei, sodass sie ihn als ihren Lehrer verloren hätten. Diese Situation habe H. in ihrer Schulklasse in eine exponierte Position negativer Art gedrängt und habe sie zur gerade noch geduldeten Außenseiterin gemacht. Dadurch, dass die Klassengemeinschaft von H. durch das Bekanntwerden der verfahrensgegenständlichen Ereignisse zutiefst gespalten gewesen sei, seien in weiterer Folge eine psychologische Krisenintervention und therapeutische Gruppenarbeit auch im Rahmen der Schulklasse erforderlich gewesen. Darüber hinaus habe die Kenntnisnahme vom Verhältnis der H. zum Beschwerdeführer auch für deren gesamte Familie, insbesondere für deren Mutter und Schwester, eine extreme seelische Belastung bedeutet, sodass diese ebenfalls psychologische Beratung hätten in Anspruch nehmen müssen. Auch die unmittelbar betroffene G. habe bis April 2008 psychotherapeutische Einzelbetreuung in Anspruch nehmen müssen. Weitere negative Auswirkungen der Dienstpflichtverletzungen seien zum einen der Umstand gewesen, dass zumindest H. nach dem Ende ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer vor diesem als Lehrer keinerlei Respekt mehr gehabt habe. Zum anderen hätten sich die schulischen Leistungen der G., die bis dahin eine ausgezeichnete Schülerin gewesen sei, rapid verschlechtert. Überdies sei eine neue Lehrfächerverteilung notwendig gewesen. Es sei auch nicht außer Acht zu lassen, dass einzelne Schülerinnen den Beschwerdeführer immer wieder zu Hause besucht und sich zusätzliche Übungszettel abgeholt hätten, die den anderen Schülerinnen der betreffenden Klasse nicht zur Verfügung gestanden seien, was eine deutliche Ungleichbehandlung der vom Beschwerdeführer unterrichteten Jugendlichen durch den Beschwerdeführer aufzeige.

Als Milderungsgründe seien die straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie seine 24-jährige, fachlich und pädagogisch unbeanstandete Dienstleistung zu berücksichtigen. Es habe während dieses langen Zeitraumes keine relevanten Beschwerden gegen ihn gegeben und er sei bei seinen Schülerinnen offenbar ein beliebter Lehrer gewesen. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beginns der Beziehung mit H. in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, weil er von seiner damaligen Ehefrau geschieden worden sei und mit dieser einen Obsorgestreit um die beiden gemeinsamen Kinder habe führen müssen, sodass er sich nach einer Beziehung gesehnt habe, sei zwar höchst bedauerlich und menschlich verständlich, komme aber in Bezug auf das bewusste Beginnen einer Beziehung mit einer seiner Schülerinnen weder einem Schuldausschließungs- noch einem Rechtfertigungsgrund nahe. Der Beschwerdeführer hätte seine persönliche Problematik auf andere Art und Weise, allenfalls auch mit professioneller Hilfe bewältigen müssen. Ein Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z. 11 StGB könne darin nicht erblickt werden. Auch der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses komme dem Beschwerdeführer nicht zu Gute, weil er kein im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes qualifiziertes Geständnis abgelegt habe. Er habe in seiner Sachverhaltsdarstellung vom nur einen sexuellen Missbrauch der H. durch ihn in Abrede gestellt, nicht aber ein umfassendes Schuldeingeständnis abgelegt. Anlässlich seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor der Erstbehörde habe der Beschwerdeführer angegeben, die "ganze Situation", "das ganze Verfahren" tue ihm leid. Er habe aber mit keinem Wort sein ehrliches und tiefes Bedauern der gravierenden Konsequenzen erwähnt, die sein Verhalten für die psychische und soziale (schulische) Situation seiner um 30 Jahre jüngeren Schülerin H. nach sich gezogen habe, über welche diese nach wie vor nicht vollständig hinweggekommen sei, nehme sie doch weiterhin psychotherapeutische Betreuung in Anspruch. Dieses Geständnis könne daher nicht als uneingeschränkt reumütig im Sinne des Milderungsgrundes des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB gewertet werden. Das ca. einjährige Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der Aufdeckung der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen und der erfolgten Dienstzuteilung an andere Schulen sei von zu kurzer Dauer, um eine verlässliche Aussage dahin treffen zu könne, mit geringeren Disziplinarstrafen könne das Auslangen gefunden werden, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dieser habe durch seine privaten Kontakte zu H., zu G. und zu zwei weiteren Schülerinnen (K. und P.) sowie durch die Annahme allfälliger persönlicher Hilfestellung welcher Art auch immer durch diese Schülerinnen (sexuelle Beziehung, Aushorchen einer engen Freundin ausschließlich zu seinem eigenen, höchstpersönlichen Nutzen, Trost und Zuspruch nach Ende des Verhältnisses mit H. durch deren Schulkolleginnen) die erforderliche Distanz zu den ihm als Lehrer kraft seines Amtes anvertrauten Jugendlichen nicht gewahrt und diese zum Teil (insbesondere H., aber auch G.) ganz intensiv in sein Privatleben einbezogen. Damit habe er gezeigt, dass er über die von einem erwachsenen Menschen, der den Beruf eines Lehrers ausübe, notwendigerweise zu erwartende persönliche Reife und psychische Stabilität nicht in ausreichendem Maße verfüge. Angesichts der erkennbaren (offenbar in seiner Persönlichkeitsstruktur gelegenen) Neigung des Beschwerdeführers, manche der von ihm unterrichteten und seiner schulischen Ausbildung anvertrauten Schülerinnen in sein Privatleben und seine persönlichsten Lebensprobleme und Befindlichkeiten grundsätzlich einzubeziehen, statt sich zwischenmenschlicher Zuwendung und Hilfe innerhalb seiner eigenen Altersstufe oder im Rahmen einer therapeutischen Beziehung zu suchen, dadurch, dass er seinen Schülerinnen gegenüber also keine freundliche, aber bestimmte, eindeutige und strikte Grenze zwischen schulischem und privatem Bereich ziehe, könne bei der relativ kurzen Zeitspanne von mittlerweile erst etwas mehr als eineinhalb Jahren seines offensichtlichen nachträglichen Wohlverhaltens nämlich noch keineswegs ausgeschlossen werden, dass er im Falle des Auftretens irgendwelcher persönlicher Probleme neuerlich außerschulische, private Kontakte zu einigen seiner Ausbildung anvertrauten Schülerinnen knüpfe und unterhalte. Auf Grund seiner soeben beschriebenen, aus der Aktenlage erkennbaren Charaktereigenschaft, ihm zur Ausbildung anvertraute Schülerinnen an seinem Privatleben und seinen damit verbundenen persönlichen Problemen in intensiver Weise teilhaben zu lassen, könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Verhängung einer unter der Disziplinarstrafe der Entlassung bemessenen disziplinären Sanktion ausreichen werde, ihn in Hinkunft von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang könne auch der Umstand, dass ihm letztlich die Obsorge über die Kinder zugesprochen worden sei, nicht in ausschlaggebender Weise zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen. Dass das strafgerichtliche Verfahren des Beschwerdeführers zu keiner Verurteilung geführt habe, sei hier ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung. Eine gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 3 BDG 1979 bemessene Disziplinarstrafe würde angesichts der aufgezeigten, in der Persönlichkeit dieses Lehrers grundgelegten Eigenschaften und seiner daraus entspringenden Verhaltensweisen keine ausreichende Gewähr dafür bieten können, dass sich dieser in Zukunft seinen besonderen Dienstpflichten als Lehrer entsprechend verhalten und Dienstpflichtverletzungen der gegenständlichen schwerstwiegenden Art unterlassen werde. Die lange Verfahrensdauer könne im Hinblick auf eine allenfalls mangelnde spezialpräventive Erforderlichkeit der Entlassung des Beschwerdeführers nicht zu dessen Gunsten ins Treffen geführt werden. Schließlich sei angesichts des in Österreich seit Jahren bestehenden Systems der Koedukation von Buben und Mädchen eine Versetzung an eine ausschließlich von Buben bzw. männlichen Jugendlichen besuchten Schule durch die Dienstbehörde nicht in Betracht gekommen. Auch die Überlegung, der Beschwerdeführer könnte allenfalls an eine Einrichtung der Erwachsenenbildung versetzt werden, sei letztlich verworfen worden, weil ein Großteil der Lernenden in diesem Bereich ein Alter von etwa 18 Jahren aufweise und davon auszugehen sei, dass junge Frauen auch noch in diesem Alter - je nach deren individuellem Entwicklungsstand - in ihrer Persönlichkeit grundsätzlich ebenfalls noch nicht in einem solchen Ausmaß gefestigt seien, dass sie Verhaltensweisen der verfahrensgegenständlichen Art eines sie unterrichtenden Lehrers von sich aus erfolgreich abzuwehren imstande seien. Es habe davon ausgegangen werden müssen, der Beschwerdeführer könnte durch seine offensichtlich in seiner Persönlichkeit begründeten Neigung, junge, noch in ihrem Entwicklungs- und Identitätsfindungsprozess befindliche und seiner Ausbildung unterstellte weibliche Menschen in sein Privatleben intensiv einbeziehen, bei allfällig davon Betroffenen weiterhin seelischen Schaden anrichten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt unter Bezugnahme auf den ergänzenden Einleitungsbeschluss vom und Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides vor, dass er sich zum Vorwurf betreffend die Beziehung zu H. (Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides) stets geständig verantwortet habe. Den zweiten Vorwurf betreffend G. (Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides) habe er stets bestritten. Ihm sei mit erstinstanzlichem Disziplinarerkenntnis zur Last gelegt worden, von September 2007 bis Dezember 2007 eine liebesähnliche Beziehung zu der seiner Ausbildung unterstehenden Schülerin G. unterhalten zu haben, bei der es auch zum Austausch von Zärtlichkeiten gekommen sei. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid lege ihm die belangte Behörde in Spruchpunkt 2. - abweichend von erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis - zur Last, er habe vom September 2007 bis Dezember 2007 privaten Umgang mit der seiner Ausbildung unterstehenden Schülerin G. gepflegt. Damit habe die belangte Behörde über eine Dienstpflichtverletzung abgesprochen, die vom Einleitungsbeschluss abweiche und ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, sodass er die darin vorgebrachten Tatsachen nicht habe widerlegen bzw. nicht habe relevieren können. Hätte er Kenntnis von der Ansicht der belangten Behörde gehabt, dass die privaten Kontakte zu G. relevant seien, so hätte er nachgewiesen, dass G. zu dem Zeitpunkt, als er sich mit ihr über H. und das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren unterhalten habe, nicht mehr seiner Aufsicht unterstellt gewesen sei.

Darüber hinaus nehme die belangte Behörde als erschwerend an, dass G. eine psychotherapeutische Einzelbetreuung habe in Anspruch nehmen müssen. Gehe man vom Tatvorwurf eines privaten Umgangs des Beschwerdeführers mit G. aus, so sei es unlogisch und nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Betreuungsbedarf dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Es habe sich herausgestellt, dass G. für den Beschwerdeführer geschwärmt habe, weshalb sie auch seine Nähe im Lehrerzimmer der Schule gesucht habe. Die belangte Behörde habe einen Erschwerungsgrund angeführt, der tatsächlich nicht gegeben sei.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, in der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2002 geänderten Fassung lauten:

"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

...

§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind


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1.
der Verweis,
2.
die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
3.
die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage,
4.
die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

...

§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder

2. innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,

eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate.

(...)

... § 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Beamten, dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118 BDG 1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein.

§ 124. (1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist Berufung an die Berufungskommission zulässig."

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0035, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes dargelegt:

"Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß § 123 BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/09/0243, und vom , Zl. 98/09/0030, m.w.N.). In weiterer Konkretisierung der im Einleitungsbeschluss erhobenen Vorwürfe sind sodann im Spruch des auf den Einleitungsbeschluss folgenden Verhandlungsbeschlusses gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 'die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen'. Darin sind alle Umstände anzugeben, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung notwendig sind (z.B. Ort, Zeit, Gegenstand, allfällige Folgen der Tat) und welche die Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand ermöglichen. Der Verhandlungsbeschluss muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/09/0003, m.w.N.). Über eine dem Beschuldigten zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung, die nicht gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 im Verhandlungsbeschluss bezeichnet wurde, dürfen die (an diesen gebundenen) Disziplinarbehörden nicht urteilen. Dies ergibt sich aus § 126 Abs. 2 BDG 1979, wonach das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/09/0173). Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt eine weitere und die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar, dabei darf nur über eine gemäß § 124 Abs. 2 BDG 1979 im Verhandlungsbeschluss bezeichnete Dienstpflichtverletzung abgesprochen werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom , 86/09/0146 = Slg. Nr. 12.918/A). Hier ist der Bestimmung des § 105 BDG 1979 zufolge § 59 Abs. 1 AVG anzuwenden, wonach der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage, in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat. Hier obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit, unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch - im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z. 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet - die vom beschuldigten Beamten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei - mangels eines Typenstrafrechtes - im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(straf)tatbestandes erforderlich ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/09/0173, vom , Zlen. 87/09/0071, 87/09/0128, und die dort zitierte Rechtsprechung)."

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0326, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren Folgendes ausgeführt:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach dem BDG 1979 und dem LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/09/0243, und vom , Zl. 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten (Landeslehrer) gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf nämlich keine Disziplinarstrafe wegen eines Verdachtes ausgesprochen werden, der nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist."

Beurteilt man den vorliegenden Fall am Maßstab der in den §§ 123 und 124 BDG 1979 grundgelegten und in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegten Bedeutung des Einleitungsbeschlusses, so ist davon auszugehen, dass der im ergänzenden Einleitungsbeschluss vom formulierte Vorwurf gegen den Beschwerdeführer, er habe mit G. "eine liebesähnliche Beziehung ... geführt", auch den - weniger gravierenden - Vorwurf, er habe mit G. "privaten Umgang ... gepflegt" umfasst, insbesondere auch die vorliegend für strafwürdig befundenen, einen privaten Umgang einschließenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, nämlich dass er die Schülerin G. in bestimmter Weise ins Vertrauen gezogen habe, von ihr verlangt habe, für ihn günstig auszusagen und die Umgebung der Schülerin H. bzw. deren Äußerungen zu erforschen.

Mit dem gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid ergangenen Schuldspruch laut Spruchpunkt 2. hat die belangte Behörde daher den mit dem (ergänzten) Einleitungsbeschluss vom begrenzten Gegenstand des Disziplinarverfahrens nicht überschritten. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer durch die Vorgangsweise der belangten Behörde das rechtliche Gehör betreffend Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides nicht geschmälert und ihm - auch in Anbetracht der ihm bekannten Verfahrensergebnisse - nicht die Möglichkeit genommen, sich gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidigen.

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid ferner deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen habe. Unter dem Gesichtspunkt der mangelhaften Beweiswürdigung wendet er sich in diesem Zusammenhang zunächst gegen die Ansicht der belangten Behörde, er könnte durch seine "offensichtlich in seiner Persönlichkeit begründete Neigung, junge, noch in ihrem Entwicklungs- und Identitätsfindungsprozess befindliche und seiner Ausbildung unterstellte weibliche Menschen in sein Privatleben intensiv einbeziehen". Über seine Persönlichkeit sei kein Gutachten eingeholt worden. Der Rückschluss von den beiden verfahrensgegenständlichen Vorwürfen auf eine einschlägige Neigung sei vor dem Hintergrund seiner jahrzehntelangen unbeanstandeten Tätigkeit unzutreffend. Die Zeugin Martina L. habe bestätigt, dass er sie erst nach ihrer Matura näher kennen gelernt habe. Ebenso verhalte es sich bei seiner Beziehung zu seiner geschiedenen Gattin, welche auch zufälligerweise Schülerin der Schule gewesen sei, an welcher er unterrichtet habe. Er habe 22 Jahre lang seinen Dienst unbeanstandet verrichtet und sei gewöhnt gewesen, mit den Avancen seiner Schülerinnen konfrontiert zu sein. Auch nach seiner Beziehung zu H. sei er nunmehr seit mehr als zwei Jahren unbeanstandet als Lehrer tätig. Ihm sei eindringlich vor Augen geführt worden, dass Beziehungen zu Schülerinnen nicht tragbar seien. Er habe sich damals auf Grund seiner Scheidung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Es bedürfe nicht der Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe, um ihn vor weiteren derartigen Dienstpflichtversetzungen abzuhalten. Die belangte Behörde habe nicht begründet, wie sie zur festgestellten "Persönlichkeit" des Beschwerdeführers gelangt sei. Sie sei offenbar dem Untragbarkeitsgrundsatz folgend zu dem Ergebnis gelangt, dass die schwerste Disziplinarstrafe verhängt werden müsse.

Er sei strafrechtlich nicht verurteilt worden. Der Unrechtsgehalt seiner Tat sei gering, weil er nicht habe erkennen können, dass die E-Mails, mit denen die Beziehung unter falschem Namen eingeleitet worden seien, von seiner Schülerin H. stammten. Die außerschulischen Kontakte zu G. hätten im Rahmen der J.- Konzerte stattgefunden. Erst als der Beschwerdeführer nicht mehr an der Schule gearbeitet habe (ab dem ) habe G. "ihre Chance gesehen" und angeboten, im Strafverfahren hilfreiche Informationen zu bieten. G. sei nach seinem Verweis aus der Schule nicht mehr seiner Aufsicht unterstanden. Sämtliche private Gespräche mit G. hätten nach dem stattgefunden. Es sei nicht verwerflich, dass der mit massiven Vorwürfen konfrontierte Beschwerdeführer die Hilfe einer (ehemaligen) Schülerin annehme. Die belangte Behörde nehme in Anbetracht des geänderten Schuldvorwurfs (privater Umgang statt Liebesbeziehung) zu Unrecht als erschwerend an, dass G. eine psychotherapeutische Einzel-Betreuung im Kinderschutzzentrum K. habe in Anspruch nehmen müssen. Die belangte Behörde habe sein Geständnis zu Unrecht nicht als reumütig gewertet.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Im Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0012, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den Strafbemessungsregeln der §§ 93 ff BDG 1979 in der Fassung vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2009 ausgeführt:

"Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, wurde von dem in der früheren Judikatur entwickelten 'Untragbarkeitsgrundsatz' abgegangen und betont, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als 'Maß für die Höhe der Strafe' festlegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR

14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0021).

An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen können.

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.

Soweit es um eine Entlassung geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde.

Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung, sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen."

Im vorliegenden Fall ist ungeachtet des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides § 93 Abs. 1 BDG 1979 bereits in seiner Fassung nach der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147, in Kraft getreten war, diese Fassung bei der Festlegung der Höhe der Disziplinarstrafe noch nicht anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0132). Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe ist daher im Sinne der oben wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes von entscheidender Bedeutung, ob die verhängte Disziplinarstrafe ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung notwendig war, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde diese Frage bejaht hat.

Während die Disziplinarkommission erster Instanz die Entlassung im Wesentlichen auf den "Untragbarkeitsgrundsatz" gestützt hat, hat die belangte Behörde die Rechtslage in Bezug auf § 93 Abs. 1 BDG 1979 zutreffend erkannt und vertritt zusammengefasst den Standpunkt, das ca. einjährige Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem Aufdecken der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen sei in Anbetracht seiner Persönlichkeit und seiner Neigung, Schülerinnen in sein Privatleben grundsätzlich einzubeziehen, zu kurz, um eine verlässliche Aussage dahin treffen zu können, dass mit geringeren Disziplinarstrafen das Auslangen gefunden werden könne, um ihn von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Es könne keineswegs ausgeschlossen werden, dass er im Falle des Auftretens irgendwelcher persönlicher Probleme neuerlich außerschulische, private Kontakte zu einigen seiner Ausbildung anvertrauten Schülerinnen knüpfe und unterhalte. Der Beschwerdeführer könnte durch seine offensichtlich in seiner Persönlichkeit begründeten Neigung, junge, noch in ihrem Entwicklungs- und Identitätsfindungsprozess befindliche und seiner Ausbildung unterstellte weibliche Menschen in sein Privatleben intensiv einbeziehen, bei allfällig davon Betroffenen weiterhin seelischen Schaden anrichten.

Der Verwaltungsgerichtshof pflichtet den Ausführungen der belangten Behörde bei. Es bedarf keiner eingehenden Erläuterung, dass ein Lehrer mit der Neigung, mit den ihm anvertrauten Schülerinnen persönlichen Beziehungen in der beschriebenen Art einzugehen, diesen gerade in den Bereichen Schaden zufügt, wo er als Vorbild helfend und verantwortungsvoll lenkend tätig sein sollte. Der Beschwerdeführer hat durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen somit gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag.

In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer schon einmal eine längerdauernde Liebesbeziehung zu einer seiner Schülerinnen eingegangen ist und er darüber hinaus - insbesondere im Rahmen von Tätigkeiten für den Konzertveranstalter J. - weitere Schülerinnen in seine höchstpersönlichen Angelegenheiten hineingezogen und sein Privatleben vor ihnen ausgebreitet hat, kann der Verwaltungsgerichtshof der von der belangten Behörde vorgenommenen Einschätzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Neigungen nicht entgegentreten. Diese Beurteilung kann - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde - ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffen werden, zumal der Beschwerdeführer das Bestehen eines regelwidrigen Gesundheitszustands oder eines nur mit Fachkenntnissen zu beurteilenden Gemütszustands nicht behauptet hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch der begründeten Prognose der belangten Behörde nicht entgegentreten, wonach bei Verhängung einer geringeren Disziplinarstrafe die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert ("keineswegs ausgeschlossen") werden könne. Es gibt keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer künftig keine Schwierigkeiten damit haben werde, zwischen seinem Privatleben und seinem Wirken als Pädagoge eine klare Abgrenzung zu finden. Es kann unter den vorliegenden Umständen schließlich dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen an ein reumütiges Geständnis erfüllt hat, weil die belangte Behörde in Anbetracht der besonderen Schwere der Dienstpflichtverletzung, den dargestellten spezialpräventiven Gründen und den mangelnden Versetzungsmöglichkeiten mit der Verhängung der höchsten Disziplinarstrafe das ihr bei der Strafbemessung zustehende Ermessen nicht überschritten hat.

Zum Vorwurf der Beschwerde, die Behörde erster Instanz sei befangen gewesen, weil dem Disziplinaranwalt der Ausgang des Verfahrens schon vor der Entscheidung bekannt gewesen sei, genüge schließlich der Hinweis, dass diesbezügliche allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz in Anbetracht des mängelfreien zweitinstanzlichen Verfahrens keine Bedeutung erlangen könnten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0160).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am