VwGH vom 24.04.2014, Ro 2014/09/0015

VwGH vom 24.04.2014, Ro 2014/09/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Revision des D P in G, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in 4320 Perg, Linzer Straße 14, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission

f. Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. BMASK-41550/0782-IV/9/2013, betreffend Beschädigtenrente nach dem HVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , 2012/09/0132, verwiesen. Demnach brachte der im Jahr 1991 geborene Revisionswerber zu seinem gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Beschädigtenrente nach dem HVG vor, am während der Absolvierung seines ordentlichen Präsenzdienstes beim Bundesheer beim Scharfschießen durch Verrutschen des Gehörschutzes am linken Ohr ein Knalltrauma und einen daraus resultierenden Tinnitus erlitten zu haben; es handle sich dabei um einen durchgehenden Pfeifton, der in ruhigen Umgebungen sehr störend sei.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom wurde nach Einholung eines Gutachtens eines HNO-Sachverständigen die Gesundheitsschädigung "Zustand nach Lärmtrauma bei Tinnitus links" als Dienstbeschädigung nach § 2 Abs. 1 HVG anerkannt und (mit Spruchpunkt 2.) der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde gemäß § 21 HVG abgelehnt, weil nach dem ärztlichen Gutachten die Gesundheitsschädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 v. H. vorliege und somit die erforderliche Untergrenze von mindestens 20 v. H. nicht erreicht werde.

Der gegen Spruchpunkt 2. gerichteten Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom - nach Einholung eines weiteren Gutachtens eines HNO-Sachverständigen - keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass die anerkannte Dienstbeschädigung als "Chronischer kompensierter Tinnitus links" zu bezeichnen sei.

Dieser Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichthof mit dem genannten Erkenntnis vom aufgehoben und in der Begründung wie folgt erläutert:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes macht das HVG die Gewährung von Versorgungsleistungen über die Gesundheitsschädigungen davon abhängig, dass das schädigende Ereignis oder die mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse mit der Gesundheitsschädigung in ursächlichem Zusammenhang (Kausalzusammenhang) stehen. Die Zurechnung eines schädigenden Ereignisses oder der mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen hat (auch im Bereich der Heeresversorgung) nach der sogenannten Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung zu erfolgen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0007).

Die rechtliche Beurteilung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen einem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen und einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz HVG setzt voraus, dass der Kausalzusammenhang im medizinisch-naturwissenschaftlichen Sinn in dem durch § 86 HVG geregelten Verfahren geklärt wird und allenfalls strittige Tatsachen im Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung bzw. dem schädigenden Ereignis und der Krankheitsvorgeschichte von der Behörde ermittelt und festgestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0207, mwN).

Der Erlassung eines Bescheides hat gemäß § 56 des auch im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz (§ 82 Abs. 1) geltenden AVG grundsätzlich die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nach den Vorschriften der §§ 37 und 39 dieses Gesetzes voranzugehen. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es nach § 37 AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach der Anordnung des § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG - der nach § 67 AVG auch für Berufungsbescheide gilt - die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/09/0178, und vom , Zl. 92/07/0184).

Die genannte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen zwischen den Behauptungen und Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es aber einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0106). Nicht oder unzureichend begründete Bescheide hindern insoweit den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, zu entsprechen, als derartige Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung 'auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes' zulassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0020).

Dem Gutachten eines Sachverständigen kann auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen. Wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht vollständig oder nicht schlüssig wäre, müsste von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0166).

Diesen Erfordernissen hält der angefochtene Bescheid nicht stand, zumal es die belangte Behörde verabsäumt darzulegen, auf Grund welcher Umstände der Sachverständige Dr. L, auf dessen Gutachten sich die Berufungsbehörde stützt, den zuerkannten chronischen Tinnitus als 'kompensiert' erachtet, d.h. dass die auftretenden Störgeräusche den Alltag des Patienten nicht beeinträchtigen (würden). Es fehlt in der Bescheidbegründung auch eine nachvollziehbare beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem dazu gegensätzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, der vor allem auch das Vorliegen von aus dieser Geräuschbeeinträchtigung resultierenden relevanten Konzentrationsstörungen behauptet. Entgegen den Ausführungen in der Bescheidbegründung ist der Sachverständige (auch) nicht 'ausführlich auf das Vorbringen eingegangenen', sondern hat im Gutachten zu den Einwendungen des Beschwerdeführers unsubstanziiert nur ausführt, dass 'der Tinnitus als kompensiert anzusehen ist'.

Außerdem sind von der vom Sachverständigen Dr. L zur Einschätzung gemäß § 21 HVG herangezogenen Position 640 aus der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150, lediglich Verminderungen der Hörschärfe auf Grund 'einseitiger Schwerhörigkeit bei funktionstüchtigem anderem Ohr und ohne sonstige Komplikationen' umfasst; das Vorliegen einer Hörstörung wird aber gerade vom HNO-Sachverständigen zur Verneinung der (erstinstanzlichen) Einschätzung nach Position 641 bzw. 642 ausgeschlossen. Damit verlagerte sich aber die Einschätzung auf die Beurteilung der Frage allfälliger durch den chronischen Tinnitus hervorgerufener anderer Beeinträchtigungen, also - bei den behaupteten Konzentrationsstörungen - insbesondere neurologischer Leidenszustände, zu deren Abklärung die amtswegige Beiziehung eines Sachverständigen des entsprechenden medizinischen Fachgebietes geboten gewesen wäre.

Die belangte Behörde stützte sich somit auf ein unvollständiges und unschlüssiges Sachverständigengutachten."

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen (Ersatz )Bescheid wurde (neuerlich) der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und die erstinstanzliche Entscheidung mit der im Bescheid vom erfolgten Maßgabe bestätigt.

In der Bescheidbegründung gab die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges die Ergebnisse des im zweiten Rechtsgang eingeholten Gutachtens von DDr. K (Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) wie folgt wieder (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Psychiatrischer Befund:

Der Berufungswerber ist von wachem Bewusstsein, örtlich, zeitlich und zur Person ist er völlig orientiert, der Antrieb ist normal, die Stimmungslage ist indifferent, die Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, der Gedankengang geordnet, flüssig, inhaltliche und formale Denkstörungen liegen nicht vor, optische und akustische Halluzinationen werden nicht angegeben und sind aus der Untersuchungssituation heraus nicht zu vermuten, keine sichere Wahnsymptomatik, die Auffassung und Wahrnehmung ungestört, die Konzentrationsfähigkeit gemessen an der psychiatrischen Eindrucksdiagnostik und des in der Erhebung der Anamnese dargestellten Eindrucks ungestört, die Merkfähigkeit ungestört, Schlaffragmentierung.

Gesundheitsschädigungen:

Keine.

Gutachterliche Feststellung:

Die vom Berufungswerber vorgebrachten Konzentrationsstörungen waren im Rahmen der psychiatrischen Eindrucksdiagnostik nicht fassbar und sollten allenfalls durch eine neuropsychologische Testuntersuchung evaluiert werden. Die darüber hinaus gehenden Einschränkungen stellen mit dem Tinnitus assoziierte Beeinträchtigungen der Lebensqualität dar, die aber nicht zu einer psychiatrischen und neurologischen Krankheit führen. Eine solche war im Rahmen der psychiatrischen Exploration und der psychiatrischen Untersuchung nicht abgrenzbar."

Dazu setzte die belangte Behörde im Wesentlichen fort, die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. L und DDr. K seien schlüssig, nachvollziehbar und wiesen keine Widersprüche auf. Es sei auf die Art des Leidens und dessen Ausmaß ausführlich eingegangen worden; die getroffenen Einschätzungen würden auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen eingehend erhobenen Befunden basieren und den festgestellten Funktionseinschränkungen entsprechen. Im Gutachten Dris. L sei ausführlich ausgeführt, dass der Tinnitus lediglich in geringem Ausmaß, nämlich einer "MdE in Höhe von zehn (10) vH" objektiviert werden habe können, wobei die angegebenen Konzentrationsstörungen in dieser Beurteilung mitberücksichtigt worden seien. Der im fortgesetzten Verfahren erfolgten neurologisch-psychiatrischen Beurteilung von DDr. K nach seien die vorgebrachten Konzentrationsstörungen nicht fassbar. Kausale psychiatrische oder neurologische Funktionsstörungen seien nicht festgestellt, dazu im Widerspruch stehende Beweismittel nicht vorgelegt worden. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand (Anm.: worin der Berufungswerber die Durchführung einer neuropsychologischen Testuntersuchung betreffend die behaupteten tinnitusbedingten Konzentrationsstörungen beantragt hat) sei nicht geeignet gewesen, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften, weshalb von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgesehen worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Revision nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):

"Verwaltungsgerichtshof

§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a BVG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...

...

(5) Die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.

..."

In der vorliegenden Revision wird der als Zustelldatum des angefochtenen Bescheides genannt, die Beschwerdefrist war daher am noch nicht abgelaufen.

Zu Recht zeigt die Revision auf, dass (auch) der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde den im Erkenntnis vom , 2012/09/0132, angeführten Erfordernissen nicht entspricht:

Nach den Feststellungen der belangten Behörde kommt der im zweiten Rechtsgang beigezogene Sachverständige zum Ergebnis, dass die vom Revisionswerber "behaupteten Konzentrationsstörungen im Rahmen der Eindrucksdiagnostik nicht fassbar" seien, regt aber gleichzeitig dazu indirekt eine neuropsychologische

Testuntersuchung an ("(diese) sollten ... evaluiert werden").

Wenngleich der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie im Gutachten zwar anschließend ausführt, dass die "darüber hinausgehende Einschränkungen mit dem Tinnitus assoziierte Beeinträchtigungen der Lebensqualität darstellen, die aber nicht zu einer psychiatrischen und neurologischen Krankheit führen", lässt er aber offen, inwieweit den Konzentrationsstörungen alleine betrachtet Relevanz im Hinblick auf die vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung zukäme. Sein Gutachten erweist sich somit als im Sinne der notwendigen ergänzenden Ermittlungen unvollständig. Bei dieser Sachlage hätte die belangte Behörde eine Gutachtensergänzung entweder mit Einholung der genannten Testuntersuchung durch diesen Sachverständigen oder durch Beiziehung eines anderen dafür entsprechend geeigneten Sachverständigen von amtswegen vornehmen müssen. Einer diesbezüglichen Antragstellung seitens des Revisionswerbers dazu hätte es gar nicht bedurft.

Davon ausgehend erweist sich auch die Begründung der belangten Behörde als unschlüssig, wenn diese zur neuerlichen Abweisung der Berufung sich auf das (tatsächlich unvollständige) Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie im zweiten Rechtsgang im Zusammenhang mit demjenigen eines Facharztes für HNO-Krankheiten im ersten Rechtsgang beruft, welches - wie oben ausgeführt vom Fachgebiet her insbesondere hinsichtlich der behaupteten Konzentrationsstörungen - bereits als unzureichend angesehen wurde. Ebenso kann bei diesem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden, ob für die Einschätzung gemäß § 21 HVG nur die von der belangten Behörde herangezogene Position 640 (aus dem Ohren-, Hals- und Halskrankheiten umfassenden Abschnitt VII) aus der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für Soziale Verwaltung vom , BGBl. Nr. 150, zum Tragen kommt.

Indem die belangte Behörde daher zusammengefasst weder den im oben zitierten Erkenntnis 2012/09/0132 aufgezeigten Begründungserfordernissen noch der darin aufgetragenen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes zum Krankheitsbild des Revisionswerbers ausreichend Rechnung getragen hat, wodurch die Feststellungen im angefochtenen Bescheid für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht ausreichen, hat sie (auch) den (Ersatz )Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm den VwGH-Aufwandersatzverordnungen BGBl. II Nr. 518/2013, II Nr. 8/2014 und II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestehende Gebührenfreiheit gemäß § 68 HVG abzuweisen.

Wien, am