VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0078
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Besein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde des G Sportanglervereins in G, vertreten durch Purkarthofer & Niernberger Rechtsanwälte OEG, 8010 Graz, Radetzkystraße 6/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW./0053-I/6/2007, betreffend eine wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Klaus A in K, vertreten durch Draxler & Partner Rechtsanwälte, 1010 Wien, Reichsratsstraße 11/4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,75 und der mitbeteiligten Partei EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Eingabe vom suchte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) unter Vorlage von Projektsunterlagen beim Landeshauptmann von Steiermark (im Folgenden: LH) um die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Kleinkraftwerkes am Rantenbach an.
Der LH führte am eine mündliche "Vorprüfungsverhandlung" unter Beiziehung (u.a.) eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen und einer limnologischen Amtssachverständigen sowie der MP durch. Nach den Feststellungen des Verhandlungsleiters liege dem Projekt zugrunde, am Rantenbach eine Ausleitung für ein neues Wasserkraftwerk mit einem Krafthaus zu errichten, wobei die Wasserfassung in Form einer ca. 1 m hohen Wehrschwelle und mit einem seitlich angeordneten Geschiebekühlschutz ausgeführt werden solle. Unmittelbar anschließend sei rechtsufrig ein Sandfang vorgesehen und von dort ausgehend eine ca. 1,7 km lange Druckrohrleitung DN 1600 bis zum Krafthaus. Im Zuge der Trassierung der Druckrohrleitung sei es notwendig, den Rantenbach dreimal zu queren. Zur Anbindung des Fließgewässerkontinuums sei eine Fischaufstiegshilfe in Form eines Tümpelpasses vorgesehen, die auch den Aufstieg von anderen benthischen Organismen gewährleiste.
Die beschwerdeführende Partei brachte in dieser Verhandlung vor, dass sie Eigentümer des Fischereirechtes an einem näher bezeichneten Gewässerabschnitt sei und sich durch das gegenständliche Projekt eine schwerwiegende Beeinträchtigung der fischereilichen Bewirtschaftung des obgenannten Gewässers ergebe. Dieses weise im Bereich der vorgesehenen Ausleitungsstrecke eine vollkommen naturbelassene Ufer- und Sohlstruktur auf und beherberge einen erstklassigen Bachforellenbestand. Diese Fischart sei bezüglich ihres Vorkommens nicht nur auf die Sohl-, sondern auch die Uferstruktur angewiesen. Durch die verminderte Wasserabgabe im Bereich der vorgesehenen 1700 m langen Ausleitungsstrecke komme es nicht nur zu weitgehenden Einschränkungen des Habitats, sondern fielen die Uferbereiche, welche die Einstände der Fische darstellten, zum größten Teil trocken, ebenso die im Uferbereich gelegenen Laich- und Nährtierhabitate. Schließlich sei auch auf den notwendigen Verdünnungseffekt im Bereich allfälliger geplanter Kläranlagen zu verweisen. Es ergebe sich somit eine gravierende Entwertung des Fischereirechtes im Bereich der vorgesehenen Ausleitungsstrecke, wozu noch komme, dass auch die sicherlich notwendig werdenden Entlandungsmaßnahmen im Bereich der Stauhaltung zu einer Verlegung des bachabwärts gelegenen Sohlsubstrates durch die verfrachteten Feinsedimente führen würden. Es müsse mit einer Wertminderung im Ausmaß von mindestens 80% gerechnet werden.
Die MP legte mit Schreiben vom ergänzende Projektsunterlagen mit dem nochmaligen Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung vor.
Der LH führte am eine mündliche Verhandlung durch, in der die beschwerdeführende Partei vorbrachte, dass das Projekt unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Ausleitungsstrecke einen Verstoß gegen die "EU-Wasserrahmenrichtlinie" (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, im Folgenden: WRRL) und gegen das Verschlechterungsverbot nach § 30a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 darstelle, wobei für dieses einen schweren Eingriff in die Hydromorphologie darstellende Projekt die Einhaltung des derzeitigen ökologischen Zustandes im Sinn der §§ 104a und 105 WRG 1959 zu fordern sei. Sie fordere für die 1,7 km Ausleitungstrecke eine Restwassermenge von 600 l/s für Dezember bis April, von 900 l/s für Mai und Juni von 800 l/s und von Juli bis November.
Im weiteren Verlauf der Verhandlung erstatteten sowohl der wasserbautechnische Amtssachverständige als auch die limnologische Amtssachverständige Befund und Gutachten, worin sie zusammengefasst die Auffassung vertraten, dass bei Vorschreibung und Einhaltung der von ihnen näher bezeichneten Auflagen gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung keine Einwände bestünden.
Mit Bescheid des LH vom wurde der MP gemäß §§ 9, 13, 21 Abs. 1, §§ 41, 99 Abs. 1 lit. b, §§ 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Kleinwasserkraftwerkes am Rantenbach auf näher bezeichneten Grundstücken gemäß dem vorgelegten Projekt (mit Änderungen Stand Dezember 2004) mit einem Maß der Wasserbenutzung im Ausmaß von 3,3 m3/s bei einem Stauziel an der Wehranlage von 1.001 müA und einer Ausbauleistung von 1.015 KW nach Maßgabe von Planunterlagen bei Erfüllung und Einhaltung einer Reihe von Auflagen erteilt (Spruchpunkt I). Ferner wurde die MP gemäß § 117 Abs. 1 und § 99 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verpflichtet, an die beschwerdeführende Partei für die Beeinträchtigung des Fischereirechtes am Rantenbach durch das Kraftwerk eine einmalige kapitalisierte Entschädigung in der Höhe von EUR 86.299,74 zu leisten, und wurden die Einwendungen der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II).
Die in Spruchpunkt I dieses Bescheides unter der Überschrift "Gewässerökologie" (u.a.) erteilten Auflagen Punkte 32.) bis 35.) lauten:
"32.) Die Abgabe der Pflichtwassermenge hat wie folgt zu erfolgen:
400 l/s in der Zeit von 1.11. bis 31.3., von
490 l/s in der Zeit von 1.4. bis 30.4. und von 1.9. bis 30.10
sowie von
580 l/s in der Zeit von 1.5. bis 31.8.
33.) Die Dotationswassermenge für die Fischaufstiegshilfe wird vorerst wie folgt festgelegt:
1.11. bis 30.4. 100 l/s
1.5. bis 31.10. 200 l/s
Eine endgültige Festlegung der Mengen zu einer bestimmten Jahreszeit wird im Zuge des Kollaudierungsverfahrens erfolgen.
34.) Die Fischaufstiegshilfe ist zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und einschließlich der Verwendung der naturnahen, ordnungsgemäßen Baumaterialien unter fachkundiger Leitung (ökologischer Baubegleitung bzw. Bauleitung) zu errichten. Längstens bis zur Kollaudierungsverhandlung sind der Wasserrechtsbehörde diesbezügliche Planunterlagen und ein Nachweis der Funktionsfähigkeit vorzulegen. Die Behörde behält sich diesbezüglich die Vorschreibung von Auflagen bzw. Anordnungen vor. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für allfällige ökologische Adaptionsmaßnahmen auf der Entnahmestrecke und die erforderlichen Nachbepflanzungen von Uferbereichen.
35.) Die Fischaufstiegshilfe darf nicht wie im Projekt vorgesehen durch den Einbau einer Rohrleitung verengt werden. Die gewünschte Zufahrt muss über eine Brücke erfolgen."
Die beschwerdeführende Partei erhob gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom Berufung.
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 15 WRG 1959 teilweise stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid vom wie folgt abgeändert:
"Die Auflagen 32) und 33) des angefochtenen Bescheides werden durch folgende ersetzt:
32) Von 1. November bis einschließlich 30. April jeden Jahres ist eine Pflichtwassermenge von mindestens 536 l/s im Rantenbach zu belassen. Von 1. Mai bis einschließlich 31. Oktober jeden Jahres ist eine Pflichtwassermenge von mindestens 580 l/s im Rantenbach zu belassen.
33) Die Abgabe erfolgt ganzjährig im Ausmaß von 200 l/s über die Fischaufstiegshilfe, die jahreszeitlich erforderliche zusätzliche Menge von 336 l/s bzw. 380 l/s wird im Wege eines Rohrs aus der Entsanderkammer in die unterste Stufe des Tümpelpasses mündend abgegeben. Überwasser und Hochwasser sind über das Wehr ins Unterwasser abzugeben. Nach Errichtung des Kraftwerks ist durch Messung in der Natur die konsensgemäße Abgabe der festgelegten Pflichtwassermenge nachzuweisen und die Schiebereinstellung eindeutig zu vermarken. Jegliche bauliche Maßnahme an der Fischaufstiegshilfe und der Pflichtwasserabgabe, also auch Instandsetzungsarbeiten, sind der Behörde vorab bekannt zu geben. Der Zufluss zu Fischaufstiegshilfe und Pflichtwasserabgabe ist ständig von Anschwemmungen, Totholz, Vereisungen und Sediment freizuhalten. Den Anordnungen der ökologischen Bauaufsicht ist Folge zu leisten.
Auflagen 34) und 35) des angefochtenen Bescheides werden durch folgende ersetzt:
34) Bei Planung und Ausführung der FAH ist die Salzburger Fischpassfibel (Herausgeber Land Salzburg) zu beachten. Nach Errichtung des Kraftwerks ist innerhalb von zwei Jahren die Funktionsfähigkeit der Fischaufstiegshilfe durch eine Zählung der aufgestiegenen Fische pro Beobachtungstag und hochgerechnet auf die Wandersaison nachzuweisen. Jegliche bauliche Maßnahme an der Fischaufstiegshilfe und der Pflichtwasserabgabe, also auch Instandsetzungsarbeiten, sind der Behörde vorab bekannt zu geben. Den Anordnungen der ökologischen Bauaufsicht ist Folge zu leisten.
35) Die Fischaufstiegshilfe ist mit naturnahen Baumaterialen herzustellen und darf keine verrohrten Abschnitte enthalten.
Folgende neue Auflagen werden dem angefochtenen Bescheid hinzugefügt:
43) Auflage bezüglich des Nachweises des fischökologischen Zustandes:
Der fischökologische Zustand in der Ausleitungsstrecke ist einmal vor und einmal innerhalb von zwei Jahren nach Errichtung des KW A gemäß der Bewertungsmethode des Instituts für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde nachzuweisen. Jeweils unmittelbar nach Abschluss jeder Untersuchung ist der Bericht inklusive einer fachgutachterlichen Bewertung der Behörde vorzulegen. Im zweiten Bericht sind allfällige Änderungen fachgutachtlich zu bewerten.
44) Auflage bezüglich des Nachweises des ökologischen Zustandes anhand von Makrozoobenthos- und Algenuntersuchungen:
Innerhalb von zwei Jahren nach Errichtung des KW A ist durch eine MHS-Beprobung und Auswertung gemäß den Vorgaben des neuen Bewertungssystems auf Basis des Makrozoobenthos (BOKU-IHG) und durch Beprobung und Auswertung gemäß der Handlungsanweisung für die Bewertung auf Basis des Phytobenthos (ARGE Limnologie/Universität Innsbruck) der ökologische Zustand in der Ausleitungsstrecke oberhalb der Mündung des Dorferbaches nachzuweisen. Unmittelbar nach Abschluss jeder Untersuchung ist der Bericht inklusive gutachterlicher Bewertung der Behörde vorzulegen.
45) Auflage zur Sanierung der Kontinuumsunterbrechungen in der Ausleitungsstrecke A:
Die in den Screening-Abschnitten 27 und 31 (Gutachten Dr. Hörner vom ) vorhandenen Wanderungshindernisse für Fische (Sohlrampe aus Lärchenstämmen, Sohlrampe im Bereich 'Holzerbrücke') sind für autochthone Fischarten des Rantenbaches passierbar umzugestalten."
Unter Spruchpunkt II. des nunmehr angefochtenen Bescheides wurden die Anträge (der beschwerdeführenden Partei) auf eine Fischbestandserhebung vor Bescheiderlassung und die Vorschreibung einer Restwassermenge von ganzjährig 580 l/s gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 15 WRG 1959 abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 die Bauvollendungsfrist auf festgelegt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Berufungsverfahrens und Hinweis auf § 15 Abs. 1 und § 104a WRG 1959 aus, dass die beschwerdeführende Partei einerseits die Erhöhung der Restwassermenge zum Schutz der Fischerei begehre und andererseits verlange, die Behörde möge von Amts wegen gemäß der WRRL dem Verschlechterungsgebot Genüge tun und die Bewilligung des Kraftwerks im öffentlichen Interesse versagen. Ein subjektives öffentliches Recht des Fischereiberechtigten hierauf werde jedoch nicht behauptet. Zum Schutz des Fischereirechtes könne die beschwerdeführende Partei somit nur die vorgeschriebene Restwassermenge bemängeln.
Die von ihr geäußerten Befürchtungen und Schlussfolgerungen würden vom Amtssachverständigen geteilt. Es werde eine Restwassermenge vorgeschrieben, die dem MJNQt entspreche, wobei auch eine jahreszeitliche Staffelung vorgenommen werde. Der Grund für die Reduktion der Restwassermenge vom Wert des MJNQt von 580 l/s - diese werde von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme vom nunmehr ganzjährig ausbedungen - auf 558 l/s durch den Amtssachverständigen sei darin zu sehen, dass er von der durchschnittlichen Jahreswasserfracht bei MJNQt (0,580 x 60 x 60 x 24 x 365 = 18.290.880 m3/s) die Überwasserfracht von 700.000 m3/a abziehe, weil diese in der Restwasserstrecke verbleibe und nicht über die Turbinen abgearbeitet werde. Das Ergebnis werde auf l/s umgerechnet, und diese Restwassermenge werde dynamisch auf die jahreszeitlichen Bedürfnisse aufgeteilt. Somit werde in Summe die jährliche Wasserfracht bezogen auf das MJNQt gewährleistet und der Forderung der beschwerdeführenden Partei Genüge getan. Ihr Antrag sei jedoch formal abzuweisen gewesen, weil die vorgeschriebene Restwassermenge nicht genau der geforderten entspreche, auch wenn dem Antrag sinngemäß stattgegeben werde. Dem Gutachten des Amtssachverständigen sei auch zu entnehmen, dass bei einer so bemessenen Restwassermenge die Gefahr der Vereisung und des Durchfrierens minimiert werde. Die restlichen Forderungen der beschwerdeführenden Partei bezögen sich auf die Wahrung des öffentlichen Interesses, welches amtswegig wahrzunehmen sei. Ein subjektives öffentliches Recht des Fischereiberechtigten liege hier nicht vor. Sowohl die Beschreibung der Umweltziele in § 30a WRG 1959, als auch die §§ 104, 104a und 105 leg. cit. dienten ausschließlich der Wahrung des öffentlichen Interesses und nicht der Durchsetzung von subjektiven Rechten. Die Festlegung der Oberflächenwasserkörper und deren ökologischen Zustandes seien die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmungen. Eine unmittelbare Auswirkung auf das konkrete Fischereirecht der beschwerdeführenden Partei sei durch die Ausweisung der Oberflächenwasserkörper nicht ableitbar.
Der Amtssachverständige habe schlüssig ausgeführt, dass sich der verfahrensgegenständliche Wasserkörper in einem guten und nicht in einem sehr guten Zustand befinde und dass unter Einhaltung der Auflagen eine Verschlechterung der Zustandsklasse auszuschließen sei. Eine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen durch das gegenständliche Kraftwerk finde somit nicht statt, und die Voraussetzungen für die Anwendung des § 104a leg. cit. seien nicht gegeben.
Für diese Beurteilung sei eine Fischbestandserhebung vor Bescheiderlassung nicht notwendig gewesen. Sie werde jedoch als neue Auflage vor der Errichtung des Kraftwerks vorgeschrieben. Es sei der Behörde zwar untersagt, Untersuchungen mittels Auflage in der Bewilligung vorzuschreiben, deren Ergebnis für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit notwendig sei. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Der Amtssachverständige habe in seiner ersten Stellungnahme vorgeschrieben, welche Unterlagen aus fachlicher Sicht für eine Beurteilung gemäß der WRRL notwendig seien, und die nachgereichten Unterlagen zustimmend zur Kenntnis genommen. Nach aller fachlichen Voraussicht sei mit einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen durch das geplante Projekt nicht zu rechnen. Die Beweissicherung diene rein der Überprüfung der getätigten Vorschreibungen und der Verifizierung der Prognosen. Eine Verletzung des Fischereirechtes der beschwerdeführenden Partei finde hiedurch nicht statt, weil weder eine anderslautende Gesamtbeurteilung noch eine abweichende Restwasserfestsetzung zu erwarten sei. Eine andere Beurteilung des Wasserkörpers als "gut" sei nicht zu erwarten. Über eine Entschädigung sei bereits im erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen worden.
Die Einwendung der beschwerdeführenden Partei, dass die zwei Bereiche, in denen Sohlschwellen bestünden, kein Migrationshindernis darstellten, gehe ins Leere. Für die beschwerdeführende Partei sei es irrelevant, ob diese Sohlschwellen zu sanieren seien oder von vornherein durch diese keine maßgeblichen Auswirkungen zu erwarten seien. Die Beurteilung als naturnah könne beibehalten werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die beschwerdeführende Partei als in dem Recht auf richtige Anwendung der WRRL sowie insbesondere (auf Einhaltung) der §§ 30, 30a, 103, 104, 104a und 105 WRG 1959 verletzt erachtet. Sie begründet dies damit, dass die durch die WRRL in das WRG 1959 eingefügten Bestimmungen auch der Durchsetzung der Rechte der Fischereiberechtigten dienen müssten, sich die konkrete Ausweisung des Oberflächenwassergewässers gravierend auf das Fischereirecht auswirken könne und die Hydromorphologie des gegenständlichen Gewässers mit "sehr gut" zu bezeichnen sei. Unter Zugrundelegung des Anhanges V der WRRL, der dem Anhang D des WRG 1959 entspreche, bedürfe die Beurteilung der Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Gewässerzustandes u.a. einer Beurteilung der Fischfauna, die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren jedoch nicht untersucht worden sei. Wenn der Amtssachverständige im weiteren Verwaltungsverfahren, ohne vorher die Fischfauna zu bewerten, das Gewässer als in einem (bloß) "guten", nicht jedoch einem "sehr guten" Zustand eingestuft habe, so sei nicht dargelegt worden, warum eine Bewertung der Fischfauna nicht (mehr) erforderlich sei. Wären eine derartige Untersuchung und Überprüfung der Fischfauna und eine Bewertung nach den Vorgaben der WRRL bzw. des Anhanges D des WRG 1959 vorgenommen worden, so wären die biologischen, hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten sowie der allgemeine Zustand des Gewässers mit "sehr gut" einzustufen gewesen. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Bewilligung der Kraftwerksanlage nur unter Anwendung des § 104a WRG 1959 möglich gewesen wäre. Eine Überprüfung der öffentlichen Interessen gemäß den §§ 104 und 105 leg. cit. hätte jedoch zum Ergebnis geführt, dass der Antrag der MP mangels Konsensfähigkeit abzuweisen gewesen wäre. Da die belangte Behörde von der Bewertung der Komponente Fischfauna abgesehen habe, liege ein Ermessensfehler vor. Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt reiche somit nicht aus, um die §§ 30, 30a und 104a WRG 1959 bzw. dessen Anhang D in allen Tatbestandselementen in Anwendung zu bringen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.
§ 15 Abs. 1 WRG 1959 lautet:
"§ 15. (1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117)."
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich als im Recht auf "richtige Anwendung der WRRL sowie insbesondere (auf Einhaltung) der §§ 30, 30a, 103, 104, 104a und 105 WRG 1959" verletzt.
Ziel der von der Beschwerde ins Treffen geführten WRRL ist die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers zwecks (u.a.) Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustandes der aquatischen Ökosysteme und Anstrebens eines stärkeren Schutzes und einer Verbesserung der aquatischen Umwelt (vgl. dazu im Einzelnen Art. 1 der WRRL). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 82/2003 wurde die WRRL in nationales Recht umgesetzt (vgl. § 145b Z. 6 WRG 1959).
Die durch diese Novelle geänderte Bestimmung des § 30 WRG 1959 legt die Verpflichtung fest, alle Gewässer im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe näher in dieser Bestimmung angeführter Kriterien reinzuhalten und zu schützen.
Nach der durch die genannte Novelle in das WRG 1959 eingefügten Bestimmung des § 30a (Abs. 1 erster und zweiter Satz) sind Oberflächengewässer derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und - unbeschadet der §§ 30e, 30f und 104a - bis spätestens der Zielzustand erreicht wird, wobei dieser dann erreicht ist, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet.
§ 103 WRG 1959 führt die einem Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anzuschließenden Unterlagen an und bezieht sich auf Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen.
§ 104 Abs. 1 leg. cit. ordnet bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 leg. cit. entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a leg. cit., sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106 leg. cit.) zu erwarten sind, an, diese vornehmlich insbesondere (u.a.) dahingehend zu prüfen, (lit. a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105 leg. cit.) berührt werden, (lit. c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind und (lit. e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105 leg. cit.) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe.
§ 104a leg. cit. lautet:
"§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen
1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass
1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung nachweislich beizuziehen (...) Gegen Bescheide, die einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widersprechen, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan binnen drei Monaten, nachdem es nachweislich vom Bescheid Kenntnis erlangt hat, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. (...)
(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135)."
§ 104a leg. cit. begründet keine subjektiven Rechte für Inhaber fremder Rechte. Eine Verletzung dieser Bestimmung kann jedoch - wie sich aus Abs. 3 der Bestimmung ergibt - das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Befugnisse geltend machen (vgl. dazu etwa Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, § 104a WRG K7).
§ 105 WRG 1959 führt beispielsweise die Voraussetzungen an, unter welchen ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden kann.
Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa die in Bumberger/Hinterwirth, aaO, zu § 105 WRG E 9 zitierte Rechtsprechung) ist die Wahrung des öffentlichen Interesses im Sinn des § 105 WRG 1959 Sache der Behörde und können Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens aus dieser Bestimmung keine subjektiven Rechte ableiten.
Da somit - wie dargelegt - im Wasserrechtsverfahren die Wahrung von öffentlichen Interessen ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist und die beschwerdeführende Partei aus § 105 WRG 1959 - wie auch aus § 104a leg. cit., wonach bei Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand eine Prüfung öffentlicher Interessen und Rücksichten vorzunehmen ist - keine subjektiven Rechte ableiten kann (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/07/0122, mwN), ist auf die Frage, ob - wie die Beschwerde meint - das gegenständliche Kraftwerksprojekt auf Grund entgegenstehender öffentlicher Interessen gemäß §§ 104a, 105 WRG 1959 iVm §§ 30, 30a leg. cit. nicht hätte bewilligt werden dürfen, im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens nicht weiter einzugehen.
Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa die in Bumberger/Hinterwirth, aaO, zu § 15 WRG E 1 und 28 zitierte Rechtsprechung) ist der Fischereiberechtigte in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren, und zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens nicht berufen. Eine Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur statt, wenn seinem Begehren zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde. So ist er etwa bei einer Restwassermenge, die zwar ausreicht, um die ökologische Funktionsfähigkeit eines Gewässers zu gewährleisten, bei der jedoch für die Fischerei ein Schaden entsteht, berechtigt, eine Restwassermenge zu fordern, bei der für die Fischerei kein Schaden entsteht, wobei dieser Forderung jedoch nicht Rechnung getragen zu werden braucht, wenn durch die Vorschreibung einer solchen das geplante Vorhaben unverhältnismäßig erschwert würde.
In Bezug auf die im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der Stellungnahme des Amtssachverständigen getroffenen Ausführungen, dass bei den mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Restwassermengen die Gefahr der Vereisung und des Durchfrierens minimiert werde und eine Restwassermenge vorgeschrieben werde, die dem MJNQt entspreche, bringt die Beschwerde nichts vor und geht sie darauf nicht ein. Im Hinblick darauf zeigt sie nicht auf, dass die beschwerdeführende Partei als Fischereiberechtigte gemäß § 15 Abs. 1 WRG 1959 durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt wird.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am