VwGH vom 19.03.2014, Ro 2014/09/0007
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der SK in W, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-253179/9/Py/Hu, betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als die gemäß § 9 VStG nach außen zur Vertretung Berufene der S GmbH mit Sitz in L zu verantworten, dass diese Gesellschaft fünf näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige (eine Slowakin, drei Ungarinnen, eine Rumänin) am im Nachtclub A beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch fünf Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 911/2013-4, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 8 VwGbk-ÜG lautet:
"Hat der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung bis zum Ablauf des eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Verfahren die Bestimmungen des B-VG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung und des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
Maßgeblich ist das Datum des Abtretungsbeschlusses, hier der .
Die Beschwerdeführerin rügt die Nichtanwendung des "Günstigkeitsprinzips".
Der vorliegende Beschwerdefall ist jenen Fällen gleichgelagert, welche dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/09/0105 (und dem darin zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1003/11-7, B 1004/11- 7), zugrunde liegen. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Soweit die Beschwerdeführerin neuerlich Argumente zum Günstigkeitsprinzip (unter Hinweis auf Urteile des EuGH, Bestimmungen der MRK und der EGRC) vorbringt, verkennt sie nach wie vor, dass es gegenständlich darum geht, dass das strafrechtliche Unwerturteil für die Beschäftigung von Ausländern ohne entsprechende Bewilligung nach dem AuslBG generell weiterhin aufrecht ist, auch wenn durch das Auslaufen der Übergangsfrist für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die am beigetretenen Mitgliedstaaten und die infolgedessen erfolgte Änderung der Übergangsbestimmungen des AuslBG durch BGBl. I 25/2011, durch welche Staatsbürger dieser Mitgliedstaaten nicht mehr unter das Regime des AuslBG fallen, die hier beschäftigten Ausländerinnen nunmehr nicht mehr vom Beschäftigungsverbot erfasst sind. Es geht um einen Verstoß gegen eine konkrete Verhaltenspflicht (nämlich die im Vorhinein mit Ablaufdatum versehene Einschränkung für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur EU), der zur Zeit seiner Begehung strafbar war, dessen Strafbarkeit nach Begehung der Tat, aber noch vor der Verhängung der Strafe weggefallen ist. Der Wegfall dieser konkreten Verhaltenspflicht ist nicht mit einer durch den Beitritt von Mitgliedstaaten erfolgten Änderung der innerstaatlichen Rechtslage durch europarechtliche Normen zu vergleichen (vgl. auch das die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/09/0094).
Mit der unbelegten Behauptung, die rumänische Staatsangehörige ML habe sich nur "zur Probe" im Lokal aufgehalten, zeigt die Beschwerdeführerin weder die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde noch die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels auf.
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Fundstelle(n):
JAAAE-90901