VwGH vom 16.09.2009, 2009/09/0138
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der C GmbH in Wien, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK- 21.200/2-IV/3/2009, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Mandatsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshauses in L, P, im öffentlichen Interesse gelegen sei.
Im daran anschließenden Verwaltungsverfahren trat die beschwerdeführende Partei den anlässlich einer Augenscheinsverhandlung protokollierten Äußerungen des Vertreters des Landeskonservators Mag. K () und den Ergänzungen des Amtssachverständigen Prof. Dr. WK vom durch Vorlage zweier Privatgutachten (Univ. Doz. DI Dr. G vom September und Oktober 2003, der u.a. gerichtlich beeideter Sachverständiger für Denkmalschutz und Stadtbildpflege ist und Prof. Dr. S, TFH B, Büro für Architektur und Stadtforschung, vom Dezember 2003) entgegen. Beide Gutachten wurden mit der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom vorgelegt.
Zusammengefasst wurden in diesen Privatgutachten (abgesehen von Einwänden betreffend den nunmehr ohnehin nicht unter Schutz gestellten Teil des Hauses) Ausführungen zur Veränderung der Fassade und insbesondere des Daches erstattet und die Bedeutung vor allem des Daches in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung in Frage gestellt.
Die Behörde erster Instanz holte hiezu ein Gutachten des Amtssachverständigen Prof. Dr. WK vom ein. Dieser hielt "zusammenfassend" fest:
"Zusammenfassend ist festzuhalten: P ist eine über den regionalen Bereich hinaus bedeutende Schöpfung des frühen Strengen Historismus, die Ringstraßenqualitäten ins L Milieu überträgt, ohne jedoch als bloßer Abklatsch zu wirken. Im Rahmen der allgemeinen Stilentwicklung verkörpert sie eine ebenso interessante Facette der österreichischen Architektur wie sie im Erscheinungsbild der L Altstadt auf Grund ihrer Qualität eine maßgebliche Position beanspruchen darf. Ihr Schöpfer, XX, zählt zu den markanten Vertretern des Strengen Historismus in Österreich und in Oberösterreich zweifellos zu den führenden Architekten des 19. Jahrhunderts. Dabei ist immer von der Außenerscheinung des Objekts auszugehen. Die schon von Anfang an vorhandene Geringerwertigkeit der Innenstruktur (abgesehen wohl von der verlorenen Ausstattung des B-Salons) läßt es aus kunsthistorischer Sicht geboten erscheinen, die Fassade einem strengen Denkmalschutz zu unterwerfen. Gegen Änderungen oder auch einen weitgehenden Umbau dahinter ist hingegen aus dieser Perspektive nichts einzuwenden, solange nicht die Außenproportionen des Gesamtbaus wesentlich verändert werden.
Als einschränkendes Argument wurde im bisherigen Verlauf des Verfahrens auf die nachträglichen Eingriffe und Veränderungen an der Außenerscheinung verwiesen. Die meisten davon sind jedoch keineswegs irreversibel, zumal eine Sanierung des Zustands ohnehin geboten scheint. Das gilt für die Dachzone, die ja nur eine falsche 'Haut' erhalten hat (der alte Dachstuhl darunter ist erhalten) wie für den Großteil der Dekoration des Erdgeschosses. Sowohl der Triglyphenfries als auch die Vertikalteilung durch genutete Pilaster sind anhand des Plans verhältnismäßig leicht rekonstruierbar. Nicht wieder herstellbar wäre der figurale Schmuck der Spandrillen, von dem aber gegenwärtig ohnehin nicht feststeht, ob er in der vorgesehenen Form ausgeführt wurde. Die betonten Keilsteine im Scheitel der Erdgeschoßbögen dürften wohl noch auf XX zurückgehen und wirken auch für das Entstehungsjahr 1872 angemessener als das altertümlichere Scheibenmotiv des Einreichplans. Somit erscheint der quantitative und qualitative Anteil des Altbestands, der an der Fassade als unwiederbringlich verloren gelten muß, verhältnismäßig gering und eine denkmalpflegerisch korrekte Restaurierung unbedingt empfehlenswert wie auch wirtschaftlich gesehen nicht übermäßig aufwendig."
Mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Wohn- und Geschäftshauses in L, P, hinsichtlich der Fassade zur Promenade hin und des Daches im öffentlichen Interesse gelegen sei.
In der dagegen erhobenen Berufung wendete sich die Beschwerdeführerin vor allem gegen die Unterschutzstellung des Daches. Sie bezog sich in ihrer Argumentation auf die von ihr vorgelegten Privatgutachten.
Die belangte Behörde führte am eine weitere Augenscheinsverhandlung durch, deren Ergebnis sie folgendermaßen zusammenfasste:
"Die erstinstanzliche Unterschutzstellung umfasst lediglich die Fassade zur Promenade und das Dach, weshalb beim Augenschein auf diesen Bereich Bezug genommen wurde. Der Amtssachverständige" Univ. Prof. Dr. L "erwähnte das im erstinstanzlichen Verfahren erstellte Gutachten von Univ. Prof. Dr. WK, wonach die historische Fassade überdurchschnittlich qualitätvoll gestaltet sei. Der Urheber sei XX, welcher einer der profiliertesten Architekten des Historismus im Raum L sei. Das Dach weise noch den bauzeitlichen Dachstuhl auf, auch entspreche die Form dem ursprünglichen Erscheinungsbild. Lediglich die Deckung wurde in jüngerer Zeit erneuert, führe aber zu keinem Verlust der Denkmaleigenschaft. Der Fassade und dem Dach zur Promenade komme aufgrund der auf die hochrangige Umgebung Bezug nehmenden stilistischen Gestaltung und der Urheberschaft des XX überregionale künstlerische Bedeutung zu.
Es wurde weiters festgestellt, dass sich der Zustand der von der Unterschutzstellung umfassten Bereiche seit Erstellung des erstinstanzlichen Gutachtens nicht verändert hat."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der Behörde erster Instanz vollinhaltlich bestätigt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges, insbesondere der im Verfahren der Behörde erster Instanz eingeholten bzw. von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten und des Ergebnisses eines am durchgeführten Augenscheins Folgendes aus:
"Der Berufungsbehörde liegen die Ausführungen des Bescheides vom , Zl. 29.407/1/2003, ein ergänzendes Gutachten von Prof. Dr. WK, zwei von der (Beschwerdeführerin) im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Gutachten sowie die Ergebnisse des Augenscheins vom vor.
Die von der (Beschwerdeführerin) vorgelegten Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass das Gebäude keine Bedeutung aufweise bzw. dass lediglich die Fassade von Bedeutung ist, ihre Unterschutzstellung aber nicht sinnvoll erscheint. Im Übrigen behandeln diese beiden Gutachten vorwiegend den geplanten Dachausbau.
Zu diesen beiden Gutachten hält die Berufungsbehörde fest, dass Gegenstand des Unterschutzstellungsverfahrens die Feststellung eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals ist. Aufgabe des Gutachters ist es daher, sich mit der wie von § 1 Abs. 1 DMSG geforderten geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung auseinanderzusetzen. Äußerungen betreffend das öffentliche Erhaltungsinteresse sind daher nicht Aufgabe des Gutachters, sondern als Rechtsfrage von der Behörde zu lösen (vgl. ). Ebenso wenig hat sich die Behörde in einem Unterschutzstellungsverfahren nach §§ 1 und 3 DMSG mit möglichen späteren Änderungen am Denkmal auseinanderzusetzen. Die Tatsache, dass ein Gebäude nur in geringem Ausmaß in der Literatur Erwähnung findet, kann ebenfalls nicht als Argument gegen die Bedeutung angeführt werden. Im Ergebnis sind die beiden Gutachten daher nicht geeignet, die Denkmaleigenschaft des gegenständlichen Gebäudes zu widerlegen.
Die Berufungsbehörde folgt somit den Ausführungen von Prof. Dr. WK sowie den Ergebnissen des Augenscheines. Demnach ist die streng historistische Fassade des 1872 errichteten Gebäudes überdurchschnittlich qualitätvoll gearbeitet. So komme etwa der Stuckfassade eine bau- und handwerksgeschichtliche Bedeutung zu. Die elegante Ausführung macht das Gebäude zu einem Quasi-Palais. Die Fassade überträgt Ringstraßenqualitäten ins L Milieu. In diesem Zusammenhang ist auch die markante städtebauliche Lage des gegenständlichen Gebäudes in der Nähe des L-Hauses relevant. Urheber des Objektes ist der für den Strengen Historismus überregional bedeutende Architekt XX. Die Berufungsbehörde stellt somit fest, dass dem Gebäude hohe künstlerische Bedeutung beizumessen ist.
Die Vorbringen der (Beschwerdeführerin) richten sich vorwiegend gegen die Unterschutzstellung auch des Daches. Die Berufungsbehörde hält diesbezüglich fest, dass die Ermittlungen zeigten, dass sich der bauzeitliche Dachstuhl erhalten hat. Auch die Form entspricht der ursprünglichen Erscheinung. Die Deckung mit Welleternit ist der Gesamtbedeutung und damit Denkmaleigenschaft nicht abträglich. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach spätere Veränderungen für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch sind und für sich allein nicht den Denkmalcharakter zerstören ( Zl. 665/74).
Das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG dann anzunehmen, wenn es sich aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Das öffentliche Interesse ist ausschließlich anhand der Bedeutung zu prüfen (Bazil - Binder-Krieglstein - Kraft, Denkmalschutzrecht 2004, § 1 Anm. 15). Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung besteht jedenfalls dann, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel seiner Art ist (Regierungsvorlage, 1769 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XX. GP).
Wie die Berufungsbehörde bereits festgestellt hat, ist das Gebäude (Fassade zur Promenade hin und Dach) von besonderer Qualität und erfuhr lediglich geringfügige Veränderungen wie etwa die Neueindeckung des Daches. Für das öffentliche Interesse ist allerdings nicht wesentlich, ob das Denkmal in allen Details im Originalzustand erhalten ist ( Zl. 2001/09/0072). Die Unterschutzstellung auch des Daches ist nicht nur wegen seiner authentischen Erhaltung, sondern auch zum Schutz des weiteren Bestandes der Fassade erforderlich (vgl. Zl. 1891/75). Regional kommt der Fassade Seltenheitswert zu. Wesentlich ist überdies die Dokumentationsfunktion der Fassade für die Architektur des Strengen Historismus. Die Zerstörung der zur Promenade gerichteten Außenerscheinung würde daher einen Verlust für den Denkmalbestand Österreichs bedeuten.
Abschließend hält die Berufungsbehörde fest, dass auf die in der Berufung vorgebrachten, wirtschaftliche und private Interessen betreffenden Argumente in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß §§ 1 und 3 DMSG nicht eingegangen werden kann. Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es findet auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt ( Zl. 2003/09/0121).
Was daher spätere Veränderungen wie etwa den von der (Beschwerdeführerin) geplanten Dachausbau betrifft, so ist zu bemerken, dass darüber in einem gesonderten Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 DMSG abzusprechen ist."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen mit wörtlicher Wiedergabe von Passagen der Privatgutachten, die sich mit der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung der unter Schutz gestellten Teile des Hauses befassen, die belangte Behörde habe sich mit den einander widersprechenden Gutachten nicht ausreichend auseinandergesetzt. Damit ist sie im Recht.
Gemäß § 1 Abs. 6 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 170/1999, (DMSG) erfolgt die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.
Die Beschwerdeführerin ist dem Gutachten des von der Behörde erster Instanz beigezogenen Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Mit diesen Privatgutachten hat sich der von der Behörde erster Instanz beigezogene Sachverständige Dr. WK in seiner Ergänzung nicht ausreichend auseinander gesetzt. Denn Dr. WK geht - wie oben dargestellt - auf die von den Privatgutachtern hervorgehobenen Änderungen der unter Schutz gestellten Teile des Hauses im Wesentlichen mit dem Argument ein, diese Änderungen seien zum großen Teil irreversibel. Davon ausgehend kommt er zum Schluss, dass der Anteil des Altbestands, der an der Fassade als unwiederbringlich verloren gelten muss, verhältnismäßig gering sei und eine denkmalpflegerisch korrekte Restaurierung unbedingt empfehlenswert sei. Diese Beurteilung setzt sich aber nicht mit dem Zustand der Fassade und des Daches im Zeitpunkt des § 1 Abs. 5 DMSG auseinander, sondern mit einem fiktiv herstellbaren Zustand nach einer "Wiederherstellung". Die Äußerung des Amtssachverständigen Dr. L in der Augenscheinsverhandlung am ist ob ihres dürftigen Inhaltes nicht als Gutachten anzusehen.
Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, ihre Sachverständige aufzufordern, sich in einer Gutachtensergänzung mit den Aussagen der Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und darzulegen, warum die Annahmen der Privatgutachter ihrer Ansicht nach nicht richtig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0297).
Zudem hat die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat sie jene Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen besitzen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert. Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, d.h. nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0229).
Insoweit die belangte Behörde argumentiert, die Privatgutachten beträfen auch einen (für die Zukunft) geplanten Umbau, ist ihr zwar insbesondere betreffend des Gutachtens Dr. S zu folgen, doch zeigt die Beschwerdeführerin zu Recht auf, dass sich beide von ihr beigebrachten Gutachten auch ausführlich mit dem Objekt und den unter Schutz gestellten Teilen an sich, deren geschichtlicher, künstlerischer oder sonstigen kulturellen Bedeutung und den zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits erfolgten Änderungen befassen. Das Argument der belangten Behörde, ein Gutachter habe das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht zu klären, weil dies eine von der Behörde zu lösende Rechtsfrage darstellt, ist zwar grundsätzlich richtig, verfängt aber schon deshalb nicht, weil auch Dr. WK Aussagen in diese Richtung macht ("lässt es aus kunsthistorischer Sicht geboten erscheinen, die Fassade einem strengen Denkmalschutz zu unterwerfen"). Im Übrigen könnte ein Gutachten selbst unter Außerachtlassung der darin unter anderem behandelten Rechtsfrage in seinem übrigen Teil hinsichtlich der zu lösenden Sachfrage dennoch schlüssig und vollständig sein. Das letzte Argument der belangten Behörde, die Tatsache, dass ein Gebäude nur in geringem Ausmaß in der Literatur Erwähnung finde, könne nicht als Argument gegen die Bedeutung des Gebäudes angeführt werden, ist allein für sich nicht tragfähig für den Vorzug des Gutachtens des Amtssachverständigen gegenüber denen der Privatgutachter.
Vielmehr hat sich die Behörde auf schlüssige Weise unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände (etwa durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten) mit der konkreten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des von ihr beurteilten Objektes im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 DMSG auseinander zu setzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz in § 1 Abs. 2 letzter Satz DMSG der Beurteilung des Dokumentationscharakters besondere Bedeutung beimisst.
Da somit Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden. Im Hinblick darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat (§ 41 Abs. 1 VwGG), ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes die vom Beschwerdeführer begehrte öffentliche mündliche Verhandlung hätte leisten können. Zudem wurde der Beschwerde im Ergebnis ohnedies stattgegeben, womit im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungen anzustellen sind und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens darzulegen. Angesichts der in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Rechte sowie nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise war somit im vorliegenden Fall die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausnahmsweise nicht geboten.
Wien, am