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VwGH vom 15.03.2012, 2011/17/0175

VwGH vom 15.03.2012, 2011/17/0175

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde 1. des G und 2. der R, beide in H und vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk, Mag. Hanna Spielbüchler und Dr. Johannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4/Franz Huemerstraße 16, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-HE 15-185/1- 2010, betreffend Aussetzung der Einhebung des Kanalanschlussbeitrages (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem erstinstanzlichen Abgabenbescheid vom des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Kanalanschlussbeitrag von EUR 7.628,11 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer gleichlautende Berufungen, datiert mit bzw. ein. Mit diesen verbanden die beschwerdeführenden Parteien jeweils Anträge auf Aussetzung gemäß § 212a BAO.

1.2. Dieser verfahrensgegenständliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung wurde (mit dem nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen) Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufungen, datiert mit bzw. (auch diese befinden sich nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten).

1.3. Mit Bescheid vom wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien, die sie im Abgabenfestsetzungsverfahren erhoben hatten, als unbegründet ab.

Mit dem weiteren (gleichfalls nicht in den vorgelegten Akten befindlichen) Bescheid vom (ebenfalls) wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufungen der beschwerdeführenden Parteien gegen den erstinstanzlichen Bescheid betreffend die Aussetzung gemäß § 212a BAO als unbegründet ab. Nach dem unbestrittenen Parteienvorbringen ging die Behörde dabei davon aus, dass die Einhebung bzw. die Höhe der Abgabe mittelbar oder unmittelbar von der Erledigung einer Berufung abhänge und dass diese Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend sei.

1.4. Die beschwerdeführenden Parteien erhoben gegen beide Berufungsentscheidungen Vorstellung an die belangte Behörde.

Diese gab mit ihrem Bescheid vom der Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien im Abgabenfestsetzungsverfahren Folge, hob den Bescheid der Berufungsinstanz auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde zurück.

Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, gleichfalls vom , wies die belangte Behörde jedoch die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien gegen die Berufungsentscheidung betreffend die Aussetzung der Einhebung des Kanalanschlussbeitrages als unbegründet ab.

1.5. Der dagegen zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom , B 654/11-3, deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Begründend führte er u.a. aus, die Beschwerde rüge die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der einzig strittigen Frage, ob die belangte Behörde zu Recht davon ausgehe, dass die Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO nicht vorlägen, nicht anzustellen.

1.6. Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die beschwerdeführenden Parteien in ihrer - ergänzten - Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geäußert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 212a BAO lauten wie folgt:

"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. …"

2.2. Die Abgabenbehörden und die belangte Behörde sind davon ausgegangen, dass die Aussetzung der Einhebung deshalb nicht zu bewilligen sei, weil die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; die Behörde hat vielmehr die Erfolgsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/13/0100, mwN). Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Berufung - im Nachhinein betrachtet - tatsächlich Erfolg hatte oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0063 = VwSlg. 7236 F).

2.3. Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall haben die beschwerdeführenden Parteien ihre Berufung - wie schon die Abgabenbehörden und die belangte Behörde zutreffend festhielten - vor allem darauf gestützt, dass ihre Verpflichtung zur Herstellung eines Kanalanschlusses nicht geklärt wäre. Diesbezüglich kann auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/1199, verwiesen werden. Mit diesem wurde festgehalten, dass eine Anschlussverpflichtung der beschwerdeführenden Parteien für das hier streitgegenständliche Objekt bestehe.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bringen die beschwerdeführenden Parteien nunmehr vor, es hätten auch die in den Berufungen vorgebrachten Normbedenken zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Berufung herangezogen werden müssen.

Es trifft zu, dass die Möglichkeit zur Aussetzung nach § 212a BAO auch bei (ausschließlicher) Geltendmachung von Normbedenken bejaht wurde (vgl. hiezu etwa Ritz , BAO4, Rz 10 zu § 212a, mwN). Ob dieser Ansicht jedoch zu folgen ist, kann im hier zu entscheidenden Beschwerdefall dahingestellt bleiben. Die von den im Berufungsverfahren unvertretenen beschwerdeführenden Parteien in ihren Berufungen jeweils gleichlautend vorgebrachten Normbedenken waren nämlich derart wenig konkretisiert, dass eine positive Einschätzung der Erfolgsaussichten der Berufung nicht ermöglicht wurde. So können etwa der Vorwurf, das (Kärntner) Gemeindekanalisationsgesetz, sowie alle damit im Nachhinein verbundenen Änderungen und Ergänzungen stellten einzig und allein ein "machtmonopolisches Gesamtwerk an Gesetzen dar, welches einzig und alleine 'einen Betreiber eines Abwasserverbandes' (Gemeinden in Kärnten) im konkreten Fall (dem) 'Abwasserverband karnische Region' zugute komme", wie auch der Vorwurf, § 13 des erwähnten Gesetzes mit allen seinen damit verbundenen nachträglichen Änderungen und Ergänzungen sei "nicht gesetzeskonform" und beinhalte einen "machtmonopolischen Gesetzestext" zugunsten jeder Gemeinde, keine begründeten Bedenken gegen die jeweils angeführte Norm darstellen, die aus der Warte des zu beurteilenden Berufungsvorbringens die Berufung aussichtsreich erschienen ließen.

Die hier gegenständliche Abgabe steht somit dem Grunde nach fest.

Schließlich verweist die Beschwerde - entgegen dem dargelegten Grundsatz der ex-ante Betrachtung - noch darauf, dass die belangte Behörde der Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien gegen den bestätigenden Abgabenbescheid der Berufungsbehörde Folge gegeben habe; es liege hier ein Widerspruch zu der Beurteilung der Berufung als aussichtslos vor.

Die belangte Behörde hat - wie erwähnt - die Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien im Abgabenfestsetzungsverfahren als begründet angesehen; die belangte Behörde hat diesbezüglich in der Begründung ihres aufhebenden Bescheides ausgeführt, dass die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde nicht nur darauf Bedacht zu nehmen hätten, ob anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale verwirklicht seien, sondern gleichermaßen auch darauf, ob anspruchsvermindernde Tatumstände fallbezogen relevant seien. Das von der mitbeteiligten Stadtgemeinde für den gegenständlichen Abgabenbescheid maßgebliche Aufmaßblatt vom sei von den beschwerdeführenden Parteien nicht unterfertigt und die Richtigkeit der Ausmessung der Räume nicht bestätigt worden. Des Weiteren gehe aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht hervor, dass den Einschreitern (beschwerdeführenden Parteien) ein Mitwirkungsrecht im Rahmen der Ermittlung der Bewertungseinheiten eingeräumt worden sei, zumal zwischen der Aufmessung im Jahre 2004 und der Bescheiderlassung im Jahre 2009 ein Zeitraum von fünf Jahren liege und hier keine weiteren Ermittlungstätigkeiten seitens der Abgabenbehörden erkennbar seien, was aber im gegebenen Zusammenhang wesentlich sei, da die Höhe der Abgabe in Streit gestellt werde.

Die belangte Behörde ging daher zusammenfassend davon aus, dass die Anzahl der Bewertungseinheiten für die Bescheiderlassung mangelhaft ermittelt worden sei. Selbst wenn man mit der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof von einem Widerspruch dieser Entscheidung zu dem hier zu beurteilenden Bescheid der belangten Behörde ausgehen wollte, läge somit nur eine Frage der Höhe der zu entrichtenden Abgabe vor; insoweit ist den in den Berufungen enthaltenen Anträgen auf Aussetzung jedoch keine Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages im Sinne des § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zu entnehmen, sodass hierauf im Sinne der eben zitierten Bestimmung nicht weiter einzugehen war.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am