VwGH 03.11.2014, Ra 2014/04/0035
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung - Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Ungeachtet dieser nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung ist auch für § 30 Abs. 2 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision anzunehmen (vgl. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in § 30 Abs. 2 VwGG idF vor der genannten Novelle etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/07/0059, mwN). Als "unverhältnismäßiger Nachteil" für den Revisionswerber ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind (vgl. zu all dem den bereits zitierten Beschluss Zl. AW 2013/07/0059, mwN). |
Normen | |
RS 1 | Nach § 24 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu § 24 VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG 2014) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wird (RV 2009 BlgNR 24. GP, 6). Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (Hinweis E vom , Ro 2014/09/0049, mwN; allgemein zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67d AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten siehe das E vom , Ra 2014/20/0017 und 0018). |
Normen | |
RS 2 | Die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht (Hinweis E vom , 2008/04/0009). Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ausgesprochen, dass diesbezüglich eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen ist, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw. auf sein Wohlverhalten abzustellen ist (Hinweis E vom ,2013/04/0103, und E vom , 2006/04/0069). Der VwGH hat (zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte) auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zukommt (vgl. aus dem Bereich des Disziplinarrechts die Erkenntnisse vom , 2011/09/0097, und vom , 2009/09/0187; vgl. zur Erforderlichkeit der Durchführung einer Verhandlung im Zusammenhang mit der Beurteilung der von einer Person ausgehenden Gefährdung im Bereich des Fremdenrechts etwa die Erkenntnisse vom , 2012/18/0072, und vom , 2011/21/0298). |
Normen | GewO 1994 §13 Abs1; GewO 1994 §26 Abs1; VwGG §42 Abs2 Z3 litb; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; VwGVG 2014 §24 Abs1; |
RS 3 | Hat das Verwaltungsgericht auf Grund des schriftlichen Berufungsvorbringens des Nachsichtwerbers (§ 26 Abs. 1 GewO 1994) eine von der Einschätzung der belangten Behörde (des Revisionswerbers) abweichende Prognoseentscheidung vorgenommen (vgl. zu einer - von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden - Prognoseentscheidung im Rahmen des Berufungsverfahrens das E vom , 2009/09/0187), wäre das Verwaltungsgericht angesichts der Bedeutung des persönlichen Eindrucks für die vorzunehmende Prognosebeurteilung in einem solchen Fall gehalten gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. |
Normen | |
RS 4 | Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 ist der Revisionswerber als belangte Behörde (des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) grundsätzlich vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem E vom , Ra 2014/03/0038, allerdings ausgeführt, dass für die belangte Behörde die erste Gelegenheit für die Beantragung der Verhandlung im Rahmen der Vorlage der Beschwerde samt der Verwaltungsakten an das Verwaltungsgericht besteht und dass es im Hinblick auf die mit § 24 Abs. 3 VwGVG 2014 verfolgte prozessökonomische Zielsetzung daher entbehrlich ist, der belangten Behörde eine weitere Gelegenheit zur Beantragung einer Verhandlung einzuräumen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung aber ebenso festgehalten, dass im dort zugrunde liegenden Fall bei der Vorlage der (damals noch) Berufung an die administrative Berufungsbehörde im Jahr 2013 auf dem Boden der (insoweit noch anwendbaren) §§ 65 ff AVG keine Veranlassung bestand, unter einem eine mündliche Verhandlung zu beantragen. In einer derartigen Konstellation hat das Verwaltungsgericht, wenn es der belangten Behörde keine Gelegenheit gab, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen, dem § 24 Abs. 3 VwGVG zuwidergehandelt. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Magistrats der Stadt Wien - Magistratsabteilung 63 in 1010 Wien, Wipplingerstraße 8, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom , Zl. VGW- 221/013/20428/2014/A-9, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung (mitbeteiligte Partei: R, vertreten durch die Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 47), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der mitbeteiligten Partei die von ihr beantragte Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbes und Handelsagent" gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 unter Verweis auf mehrere strafgerichtliche Verurteilungen (wegen Sachbeschädigung bzw. Körperverletzung) verweigert.
2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei stattgegeben und die beantragte Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung erteilt. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Magistrat der Stadt Wien (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) außerordentliche Revision. Den damit verbundenen Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründet der Revisionswerber damit, dass durch die Erteilung der Nachsicht die Situation eintrete, die durch die Versagung der Nachsicht verhindert werden sollte, nämlich, dass ein größerer Personenkreis (Kunden, Lieferanten etc.) und das Eigentum dieser Personen in Konfliktsituationen aggressivem Verhalten der mitbeteiligten Partei und daraus resultierenden Schäden ausgesetzt seien.
4. Die mitbeteiligte Partei bringt in ihrer auf Aufforderung erstatteten Stellungnahme vor, dass sie lediglich einen Versandhandel über ein Internetportal betreibe und kein persönlicher Kontakt zu Kunden oder Lieferanten bestehe. Weiters weist sie darauf hin, dass sie ihre gewerbliche Tätigkeit bereits aufgenommen habe, sie diese im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zumindest vorübergehend einstellen müsse und dies zu einem Verlust von Kunden (und damit zu einem Nachteil für sie) führen würde.
5. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Ungeachtet dieser nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung ist auch für § 30 Abs. 2 VwGG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, die Zulässigkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Amtsrevision anzunehmen (vgl. zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Regelung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in § 30 Abs. 2 VwGG idF vor der genannten Novelle etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2013/07/0059, mwN).
Als "unverhältnismäßiger Nachteil" für den Revisionswerber ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse am Aufschub des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses in die Abwägung einfließt. Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind (vgl. zu all dem den bereits zitierten Beschluss Zl. AW 2013/07/0059, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit der Entscheidung ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der (nunmehr:) Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes auszugehen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2014/07/0032, mwN).
6. Mit dem unter Pkt. 3. wiedergegebenen Vorbringen im Antrag des Revisionswerbers wird eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen nicht in der erforderlichen Weise konkretisiert, zumal eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und körperliche Integrität Dritter nicht dargetan wird. Unter Einbeziehung des Vorbringens der mitbeteiligten Partei und der von ihr geltend gemachten Nachteile im Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erscheint die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Gefahr somit nicht so schwerwiegend, dass im Rahmen der Interessenabwägung von einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung auszugehen wäre.
7. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Revision des Magistrates der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW- 221/013/20428/2014/A-9, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung (mitbeteiligte Partei: RE in W, vertreten durch Hule Bachmayr-Heyda Nordberg Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 47), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
I.
1. Mit Schreiben vom beantragte der Mitbeteiligte gemäß § 26 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die Erteilung der Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent" wegen gerichtlicher Verurteilungen.
2. Mit Bescheid vom des Magistrates der Stadt Wien wurde - nach Einräumung von Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen - die beantragte Nachsicht verweigert. Der Magistrat verwies darauf, dass der Mitbeteiligte von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist, weil er mit strafgerichtlichen Urteilen vom bzw. vom zum einen wegen versuchter Sachbeschädigung nach den §§ 15, 125 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten und zum anderen wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat als Zusatzstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Magistrat stellte die zugrunde liegenden Straftaten dar und verwies darauf, dass gegen den Mitbeteiligten weitere Verurteilungen (mehrheitlich wegen Körperverletzungen, zum Teil Jugendstraftaten) vorlägen.
Der Magistrat hielt fest, dass sich bei Ausübung des beantragten Gewerbes (auf Grund des damit verbundenen Kontakts mit Kunden, Mitarbeitern oder Lieferanten sowie der Möglichkeit des Entstehens von Konfliktsituationen) Gelegenheiten zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen die körperliche Integrität bieten würden. Bei der Prognoseerstellung nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 berücksichtigte der Magistrat, dass der Mitbeteiligte wiederholt einschlägig straffällig geworden sei und dass ihn auch die vollzogene Haftstrafe als Jugendlicher sowie offene Probezeiten nicht von der Begehung weiterer Taten hätten abhalten können. Auch wenn seit Rechtskraft der (gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 maßgeblichen) Verurteilung vom sechs (richtig: fünf) Jahre vergangen seien, habe der Mitbeteiligte (unmittelbar) nach dieser Verurteilung erneut eine Straftat begangen. Dem Wohlverhalten von fünf Jahren stehe ein Zeitraum von etwa sechs Jahren gegenüber, in dem der Mitbeteiligte wiederholt strafbare Handlungen gesetzt habe. Dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten könne noch nicht jenes Gewicht beigemessen werden, um eine positive Prognoseentscheidung mit der notwendigen Sicherheit zu erstellen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung, in der er darauf verwies, dass er sein "Aggressionsproblem" gelöst und sich in den letzten fünf Jahren wohlverhalten habe, weshalb nicht zu befürchten sei, dass er in Ausübung des gegenständlichen Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen werde.
Mit Schreiben vom legte der Magistrat diese Berufung dem (damals noch) im Instanzenzug zuständigen Landeshauptmann von Wien vor.
4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des (mit zuständig gewordenen) Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom wurde der (nunmehr) Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben, der dargestellte Bescheid behoben und ihm die Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes "Handelsgewerbe mit Ausnahme des reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent" gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erteilt.
Das Verwaltungsgericht führte - nach Darstellung des Bescheides, der Berufung und der maßgeblichen Rechtsvorschriften - aus, die belangte Behörde habe nicht vorgebracht, was ihre negative Prognose rechtfertigen würde. Das beantragte Gewerbe biete nicht mehr und nicht weniger Gelegenheiten zu Aggression als jede andere Tätigkeit. Demgegenüber habe der Mitbeteiligte schlüssig dargelegt, sein fünfjähriges Wohlverhalten lasse sich nur so erklären, dass es ihm weitestgehend gelungen sei, aggressionsfreie Strategien zur Bewältigung von Konflikten zu erlernen. Die Darstellung des Mitbeteiligten sei somit im Gegensatz zur Begründung der belangten Behörde nachvollziehbar. Diese Entscheidung könne - so das Verwaltungsgericht - "gem.
§ 24 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung gefällt werden". Schließlich erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision für unzulässig.
5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Revisionswerber).
Zur Zulässigkeit bringt der Revisionswerber (unter Verweis auf mehrere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) zum einen vor, das Verwaltungsgericht habe seiner Prognose nach § 26 Abs. 1 GewO 1994 einen abweichenden Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Der angestellte Vergleich (hinsichtlich des Konfliktpotentials) mit anderen Tätigkeiten sei irrelevant. Eine Persönlichkeitsbeurteilung auf Grund des schriftlichen Vorbringens des Mitbeteiligten ohne Berücksichtigung der "Strafhistorie" sei verfehlt. Diese grobe Fehlbeurteilung sei im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit aufzugreifen.
Zum anderen verweist der Revisionswerber darauf, dass das Verwaltungsgericht - ohne nähere Begründung - von der Durchführung einer Verhandlung (die nach § 24 VwGVG den Regelfall darstelle) abgesehen habe. Dem Revisionswerber sei entgegen § 24 Abs. 3 VwGVG auch keine Möglichkeit eingeräumt worden, eine solche zu beantragen. Diesbezüglich macht der Revisionswerber geltend, die unbescheinigten Behauptungen des Mitbeteiligten, auf Grund derer das Verwaltungsgericht seine Prognoseentscheidung getroffen habe, hätten (zumindest) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auf ihre Stichhaltigkeit geprüft werden müssen. In einem solchen Fall sei eine Verhandlung erforderlich, zumal der persönlicher Eindruck vom Mitbeteiligten seinem schriftlichen Vorbringen betreffend die geltend gemachte Verhaltensänderung im Sinn einer Überwindung der in den Akten manifesten Neigung zu aggressivem Verhalten entgegenstehen könne.
6. Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zulässigkeit bzw. Begründetheit der außerordentlichen Revision bestreitet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die gegenständlich relevanten §§ 13 und 26 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, lauten auszugsweise:
"§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung
eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) ... oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer
drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer
Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
..."
"5. Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von
Gewerben
§ 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
..."
§ 24 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
"Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren
einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder
abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
2. Der Revisionswerber moniert unter anderem, das Verwaltungsgericht habe - ohne substantiierte Begründung - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen. Damit zeigt er fallbezogen eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Revision ist aus nachstehenden Gründen auch berechtigt.
3. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen. Die Erläuterungen zu § 24 VwGVG enthalten die Anmerkung, dass die Bestimmungen über die Verhandlung (im VwGVG) den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der unabhängigen Verwaltungssenate entsprechen, wobei insbesondere auf (den bisher geltenden) § 67d AVG hingewiesen wird (RV 2009 BlgNR 24. GP, 6). Zu § 67d Abs. 1 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des unabhängigen Verwaltungssenates steht (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. Ro 2014/09/0049, mwN; allgemein zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 67d AVG auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten siehe das hg. Erkenntnis vom , Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018; vgl. zur amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 67d Abs. 1 AVG auch Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67d Rz 17).
Für den vorliegenden Fall ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten:
Der Revisionswerber führt ins Treffen, das schriftliche Vorbringen des Mitbeteiligten, auf das sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung stützt, wäre im Rahmen einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der belangten Behörde durch Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Mitbeteiligten auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen gewesen. Anders als der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung zum Ausdruck bringt, handelt es sich bei diesem Vorbringen nicht um Mutmaßungen.
Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß u.a. § 13 Abs. 1 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
Die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ist erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/04/0009). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Erteilung der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 ausgesprochen, dass diesbezüglich eine Prognoseentscheidung über das zukünftige Verhalten des Betroffenen zu treffen ist, bei der auch auf seine Persönlichkeit bzw. auf sein Wohlverhalten abzustellen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2013/04/0103, und vom , Zl. 2006/04/0069).
Der Verwaltungsgerichtshof hat (zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte) auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass bei Erstellung einer Zukunftsprognose der Verschaffung eines - im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gewonnenen - persönlichen Eindrucks von der betreffenden Person besondere Bedeutung zukommt (vgl. aus dem Bereich des Disziplinarrechts die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/09/0097, und vom , Zl. 2009/09/0187; vgl. zur Erforderlichkeit der Durchführung einer Verhandlung im Zusammenhang mit der Beurteilung der von einer Person ausgehenden Gefährdung im Bereich des Fremdenrechts etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/18/0072, und vom , Zl. 2011/21/0298). Hinzuweisen ist weiters auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach eine Verhandlung dann nach Art. 6 EMRK nicht geboten ist, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. in diesem Sinn EGMR vom , Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz. 97 ff).
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht auf Grund des schriftlichen Berufungsvorbringens des Mitbeteiligten eine von der Einschätzung der belangten Behörde (des Revisionswerbers) abweichende Prognoseentscheidung vorgenommen (vgl. zu einer - von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden - Prognoseentscheidung im Rahmen des Berufungsverfahrens das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2009/09/0187). Angesichts der Bedeutung des persönlichen Eindrucks im vorliegenden Revisionsfall für die vorzunehmende Prognosebeurteilung wäre das Verwaltungsgericht in einem solchen Fall gehalten gewesen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4. Ein Fall des § 24 Abs. 2 VwGVG, der einen Entfall der Verhandlung ermöglichen würde, ist nicht gegeben. Der - sachverhaltsbezogen einzig in Betracht zu ziehende - zweite Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG setzt voraus, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid "ersatzlos" aufzuheben ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/07/0052, mwN), was vorliegend nicht der Fall ist. Ebenso wenig sind in einer Konstellation wie der dargestellten die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung als gegeben anzusehen.
5. Soweit der Revisionswerber weiters moniert, das Verwaltungsgericht habe ihm keine Gelegenheit zur Stellung eines Antrags auf Durchführung einer Verhandlung eingeräumt, ist ergänzend Folgendes anzumerken:
Nach § 24 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.
Nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 3 VwGVG ist der Revisionswerber als belangte Behörde (des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) grundsätzlich vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/03/0038, allerdings ausgeführt, dass für die belangte Behörde die erste Gelegenheit für die Beantragung der Verhandlung im Rahmen der Vorlage der Beschwerde samt der Verwaltungsakten an das Verwaltungsgericht besteht und dass es im Hinblick auf die mit § 24 Abs. 3 VwGVG verfolgte prozessökonomische Zielsetzung daher entbehrlich ist, der belangten Behörde eine weitere Gelegenheit zur Beantragung einer Verhandlung einzuräumen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung aber ebenso festgehalten, dass im dort zugrunde liegenden Fall bei der Vorlage der (damals noch) Berufung an die administrative Berufungsbehörde im Jahr 2013 auf dem Boden der (insoweit noch anwendbaren) §§ 65 ff AVG keine Veranlassung bestand, unter einem eine mündliche Verhandlung zu beantragen. In einer derartigen Konstellation hat das Verwaltungsgericht, wenn es der belangten Behörde keine Gelegenheit gab, einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen, dem § 24 Abs. 3 VwGVG zuwidergehandelt.
Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde (der Revisionswerber) ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten die Berufung des Mitbeteiligten im Dezember 2013 der (damals noch zuständigen) administrativen Berufungsbehörde (dem Landeshauptmann von Wien) vorgelegt. Das in der Folge zuständig gewordene Verwaltungsgericht wäre daher nach § 24 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im vorliegenden Fall gehalten gewesen, der belangten Behörde Gelegenheit zur Beantragung einer Verhandlung zu geben. Anders als der Mitbeteiligte in seiner Revisionsbeantwortung meint, ist es in diesem Zusammenhang nicht erheblich, dass die Übermittlung der Berufung an das Verwaltungsgericht im Jahr 2014 durch die Magistratsabteilung 63 erfolgte, weil diese Übermittlung im Namen des Landeshauptmannes (als zuvor zuständiger Berufungsbehörde) und nicht namens des Revisionswerbers (Magistrat der Stadt Wien) erfolgte.
6. Nach dem Vorgesagten war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040035.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAE-90876