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VwGH vom 19.07.2007, 2007/07/0062

VwGH vom 19.07.2007, 2007/07/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der Deponie R GmbH & Co KG in K, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom , Zl. uvs-2006/K13/0480-13, betreffend Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 62 AWG 2002 (weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der schon vor dem betriebenen (Massenabfall-)Deponie R. mit dem Standort in W. in Tirol. Auf dieser Deponie wurden in der Vergangenheit auch aus den Bundesländern Salzburg und Oberösterreich stammende Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) abgelagert.

Im Hinblick darauf wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom gemäß § 62 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - AWG 2002 aufgetragen, die entgegen § 76 Abs. 8 AWG 2002 vorgenommene Ablagerung von nicht im Bundesland Tirol angefallenen Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC binnen einer Woche einzustellen und hierüber unverzüglich Bericht zu erstatteten (Spruchpunkt 1.) sowie beginnend ab Oktober 2005, jeweils quartalsweise, die monatliche Dokumentation über bestimmte, näher genannte Umstände jeder abgelagerten Abfallcharge dem Landeshauptmann als zuständige Aufsichtsbehörde vorzulegen (Spruchpunkt 2.).

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (im Folgenden: UVS) mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1258/06, wegen Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Mitwirkung eines befangenen Mitgliedes des UVS aufgehoben.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im zweiten Rechtsgang (wegen des Eintritts eines anderen Mitgliedes) in geänderter Senatsbesetzung ergangenem Bescheid des UVS vom wurde die Berufung neuerlich als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin einerseits Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 613/07-6, ablehnte, und andererseits Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Über diese - nur Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende - Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf eine ergänzende Äußerung der Beschwerdeführerin vom erwogen:

Der gegenständliche Auftrag - der Sache nach bekämpft die Beschwerde nur die Bestätigung von Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides - stützt sich auf § 62 Abs. 2 erster Satz AWG 2002. Danach hat die Behörde - unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens - den Inhaber einer genehmigungspflichtigen Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn "der Verdacht" eines konsenswidrigen Betriebs dieser Anlage besteht. Für das - von der belangten Behörde angenommene und der Beschwerdeführerin bestrittene - Vorliegen dieser Voraussetzung ist die Beantwortung der Frage entscheidend, ob es der Beschwerdeführerin verboten war, nicht im Bundesland Tirol angefallene Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC auf der Deponie R. in W. abzulagern.

Nach § 5 Z 7 der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996 idF BGBl. II Nr. 49/2004 (im Folgenden: DeponieV), ist die Ablagerung von Abfällen verboten, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt. Davon sind unter anderem - bei Einhalten näher genannter Bedingungen - auf einer Massenabfalldeponie abgelagerte Abfälle aus der mechanischbiologischen Vorbehandlung (vgl. § 2 Z 26 DeponieV) ausgenommen (lit. f).

Die mit "Anpassung der Deponien an die Deponieverordnung 1996" überschriebene Übergangsbestimmung im § 76 des am in Kraft getretenen AWG 2002 regelt - wie die Vorgängerbestimmungen (§ 31d Abs. 3 bis 7 WRG 1959 und § 45a AWG 1990) - die schrittweise Anpassung der am bestehenden Deponien an die durch die DeponieV (für zu genehmigende Neuanlagen) festgelegten, dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen. Danach sind seit auch die Anforderungen betreffend die Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung von Abfällen zu Reststoff- oder Massenabfalldeponien zu erfüllen und in Bezug auf diese Deponien (unter anderem) das erwähnte Verbot der Deponierung bestimmter Abfälle zu beachten (Abs. 1 Z 2). In diesem Sinn ordnet Abs. 6 erster Satz an, dass nicht dem Deponietyp oder nicht dem bisherigen Konsens entsprechende Abfälle nach Maßgabe des Abs. 1 nicht weiter abgelagert werden dürfen.

In § 76 Abs. 7 AWG idF der am in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 43/2004 wird der Landeshauptmann ermächtigt, durch Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens festzulegen. Diese Bestimmung lautet:

"(7) Soweit dies auf Grund eines Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung (Verbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) erforderlich ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens festlegen. Die Verordnung darf erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle - mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe - bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des § 1 Abs. 1, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben."

Aufgrund dieser Norm erließ der Landeshauptmann von Tirol die am in Kraft getretene Verordnung vom , LGBl. Nr. 73/2004, mit der eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) für die im Bundesland Tirol bestehenden öffentlichen Deponien gemäß § 2 Abs. 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1990 - dazu zählt auch die gegenständliche Deponie R. in W. - befristet bis festgelegt wurde. Diese Verordnung ersetzte die (gemäß § 76 Abs. 10 Z 5 AWG 2002 bis zum als Bundesgesetz geltende) Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom , LGBl. Nr. 53/2000, mit der unter anderem auch für die gegenständliche Deponie R. die Frist für die Anpassung an den Stand der Technik für das im § 5 Z 7 der DeponieV normierte Verbot der Deponierung bis zur Verfüllung der rechtskräftig genehmigten Einlagerungsmenge, längstens jedoch bis zum , verlängert worden war.

An den - wie soeben dargestellt im Bundesland Tirol gegebenen - Fall des Bestehens einer Verordnung nach § 76 Abs. 7 AWG 2002 knüpft der mit der Novelle BGBl. I Nr. 43/2004 angefügte Abs. 8 an, der folgenden Wortlaut hat:

"(8) Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Abs. 7 gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen."

Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus dem ersten Satz der zitierten Norm, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nur solche (nicht vorbehandelten) Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) auf ihrer Deponie R. in W. ablagern darf, wenn diese Abfälle im Bundesland Tirol angefallen sind. Durch die (unbestrittene) Ablagerung von derartigen, in den Bundesländern Salzburg und Oberösterreich angefallenen Abfällen auf der genannten Deponie hätte die Beschwerdeführerin diesem Gebot nicht entsprochen.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nun strittig, ob sich die Beschwerdeführerin insoweit auf den - eine Ausnahme von der Herkunftsgebietsbeschränkung des ersten Satzes vorsehenden - zweiten Satz dieser Bestimmung berufen kann.

In Bezug auf die Auslegung dieses zweiten Satzes vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Auffassung, damit werde - unter Einhaltung bestimmter Kriterien und bezogen auf jene Abfälle, die von der landesrechtlichen Regelung umfasst seien - eine Ausnahme von der Verpflichtung festgelegt, nur Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC abzulagern, die im eigenen Bundesland angefallen seien. Aus den Worten "im benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen" ergebe sich einerseits, dass die "landesrechtliche Regelung" eine Regelung jenes Bundeslandes sein müsse, in dem die Abfälle anfallen bzw. angefallen seien, und andererseits die Einschränkung, dass dieses Bundesland ein benachbartes Bundesland zu jenem sein müsse, in dem die Deponie liege. Diese Ausnahmebestimmung solle nämlich für den Fall, dass die Landesgrenzen überschreitende Entsorgungsbereiche festgelegt seien, ermöglichen, den davon betroffenen Abfall des Nachbarbundeslandes mit mehr als fünf Masseprozent TOC weiterhin auf der ihm zugeteilten Deponie abzulagern. Dies sei etwa in Tirol im Fall der Deponie L gegeben, zu deren Entsorgungsbereich auch ein Teil Oberkärntens zähle. Dieser Abfall hätte ohne diese Ausnahmeregelung nicht mehr auf der für ihn zuständigen Deponie L abgelagert werden können.

Dies bedeute - so folgerte die belangte Behörde fallbezogen - für die gegenständliche Deponie R. in W., dass in Vorarlberg, Salzburg oder Kärnten aus der Zeit vor dem stammende landesrechtliche Regelungen vorliegen müssten, wonach Abfälle eines Vorarlberger, Salzburger oder Kärntner Entsorgungsbereiches in Tirol abgelagert werden dürften, um eine Ausnahme gemäß dem zweiten Satz des § 76 Abs. 8 AWG 2002 bewirken zu können. Die von einer derartigen landesrechtlichen Regelung umfassten Abfälle dürften dann entsprechend den Vorgaben dieser Regelung in Tirol abgelagert werden. Da solche Regelungen nicht existierten, sei die Ablagerung von in diesen Bundesländern anfallenden, unbehandelten Abfällen in der Deponie R. in W. unzulässig. Abfall mit mehr als fünf Masseprozent TOC aus Oberösterreich dürfe in Tirol aber überhaupt nicht abgelagert werden, weil Oberösterreich und Tirol keine benachbarten Bundesländer seien. Dasselbe gelte für andere Bundesländer, die auch nicht an Tirol angrenzten.

Demgegenüber steht die Beschwerdeführerin - wie schon im Verwaltungsverfahren - in der Beschwerde auf dem Standpunkt, die belangte Behörde missverstehe den Norminhalt und den Zusammenhang der Bestimmungen des § 76 Abs. 7 und 8 AWG 2002 in Verbindung mit den Verordnungen des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl. Nr. 53/2000 und LGBl. Nr. 73/2004. Diese Regelungen des AWG 2002 seien zwar sehr unklar formuliert. Unverständliche Bestimmungen dürften aber nicht zu Lasten des Normunterworfenen ausgelegt werden, sondern es sei die für den Normunterworfenen, also den Deponieinhaber, günstigste ("denkbar weite") Auslegung heranzuziehen. Danach habe der erste Satz des § 76 Abs. 8 AWG 2002 keine Gültigkeit, sobald durch irgendeine landesrechtliche Regelung Entsorgungsbereiche in der Form festgelegt worden seien, dass Abfälle eines Entsorgungsbereiches in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürften. Seien also solche Entsorgungsbereiche, und zwar irgendwo in Österreich ("weil Konkreteres kann man dem Gesetzestext wahrlich nicht entlocken"), festgelegt, sei die Ablagerung von unbehandelten, nicht gefährlichen Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC aus ganz Österreich zulässig. Wie von der belangten Behörde selbst dargelegt, seien landesrechtliche Regelungen für Tirol (und Kärnten) vorhanden, mit denen Entsorgungsbereiche im Sinne des § 76 Abs. 8 zweiter Satz AWG 2002 festgelegt seien, weshalb die Verpflichtung nach dem ersten Satz, nur Abfälle aus demselben Bundesland abzulagern, für Tiroler Deponien nicht gelte.

Dem kann nicht gefolgt werden:

Die Änderung des AWG 2002 durch die Novelle BGBl. I Nr. 43/2004, mit der § 76 Abs. 7 AWG 2002 geändert und der hier in Rede stehende Abs. 8 angefügt wurde, geht auf einen Initiativantrag mehrerer Abgeordneter zum Nationalrat (354/A 22. GP) zurück. Aus dessen Begründung geht hervor, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 76 Abs. 7 AWG 2002 den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes zum (inhaltsgleichen) § 45a Abs. 7 AWG 1990 in seinem Erkenntnis vom , G 41/03 u.a., VfSlg. 17.018, Rechnung tragen und die Umsetzung der Planung der Bundesländer betreffend Beseitigungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle im Verordnungsweg ermöglichen wollte. Die Vorgaben jener Bundesländer, die bereits ab dem das Ablagerungsverbot aus Gründen der Nachsorge und Vorsorge und der möglichst reaktionsarmen Ablagerung von Abfällen einhielten, sollten damit keinesfalls unterlaufen werden. Für jene Bundesländer, die noch nicht über ausreichende Vorbehandlungskapazitäten verfügten, solle aber eine befristete Übergangslösung beibehalten werden. Mit einer Verordnung gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 könne der Landeshauptmann nur eine befristete Ausnahme vom Verbot der Deponierung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC vornehmen; eine Erhöhung der Ablagerungsmenge oder eine Verlängerung der Beschickungsfrist der betroffenen Deponien werde durch eine solche Verordnung nicht bewirkt. Der Deponieinhaber dürfe - über die Ausnahmen der DeponieV bzw. deren Nachfolgeregelung hinaus - nur jene Abfälle, die in der jeweiligen Verordnung genannt werden und die in seinem Bundesland anfallen, ablagern. Für bestehende und landesrechtlich festgelegte Kooperationen zwischen benachbarten Bundesländern werde - so die Initiativantragsbegründung unter erkennbarer Bezugnahme auf den vorgeschlagenen zweiten Satz des § 76 Abs. 8 AWG 2002 - dazu eine Ausnahme normiert.

Die Erlassung einer Verordnung des Landeshauptmannes über eine (befristete) Ausnahme von dem sich aus § 5 Z 7 DeponieV ergebenden Deponierungsverbot setzt gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 voraus, dass sie aufgrund eines Kapazitätsmangels an Anlagen zur Behandlung von Abfällen vor ihrer Ablagerung im jeweiligen Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der in diesem Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC erforderlich ist. Eine solche für die Deponien eines Bundeslandes geltende Verordnung hat sich demzufolge an den Verhältnissen im jeweiligen Bundesland zu orientieren und bezieht sich (grundsätzlich) auch nur auf in diesem Bundesland anfallende Abfälle. Dementsprechend ordnet der erste Satz des § 76 Abs. 8 AWG 2002 auch an, dass Inhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Abs. 7 gilt, nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern dürfen, die im selben Bundesland angefallen sind. Eine Ausnahme davon wird im zweiten Satz dieser Bestimmung nur für am landesrechtlich geregelte Kooperationen zwischen benachbarten Bundesländern bestimmt.

Vor diesem Hintergrund war es ganz klare Absicht des Gesetzgebers, nur für jene Deponien eines Bundeslandes eine Ausnahme von der im ersten Satz normierten Gebietsbeschränkung zu schaffen, für die in landesrechtlichen Regelungen des benachbarten Bundeslandes ein Entsorgungsbereich derart festgelegt war, dass dort anfallende Abfälle in einer im benachbarten Bundesland gelegenen Deponie abzulagern sind bzw. abgelagert werden dürfen. Das hat die belangte Behörde zutreffend erkannt. Zu Recht hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch auf das Beispiel der in Osttirol gelegenen Deponie L hingewiesen, auf der nach § 1 Abs. 3 Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung, LGBl. Nr. 65/2003, (vgl. davor § 2 Abs. 3 der Entsorgungsbereichs- und Standortverordnung, LGBl. Nr. 36/1998, und nunmehr § 1 Abs. 3 Kärntner Entsorgungsbereich- und Standortverordnung 2004, LGBl. Nr. 11/2004) die Ablagerung von Abfällen aus dem Entsorgungsbereich der Gemeinden des Abfallwirtschaftsverbandes Westkärnten zu erfolgen hat. Nur auf solche, schon zum Stichtag bestehende (und noch aufrechte) "Kooperationen" soll sich nach dem auch aus der Initiativantragsbegründung hervorleuchtenden Gesetzeszeck die Ausnahme des zweiten Satzes des § 76 Abs. 8 AWG 2002 beziehen, um insoweit auch die bundesländergrenzüberschreitende Ablagerung von Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC auf den von der jeweiligen landesrechtlichen Regelung über die Festlegung von Entsorgungsbereichen erfassten Deponien im benachbarten Bundesland - falls dort eine Ausnahmeregelung vom Deponierungsverbot nach § 5 Z 7 DeponieV besteht - zu ermöglichen. Mit dieser Regelung sollte somit lediglich erreicht werden, dass schon bestehende, die Grenzen benachbarter Bundesländer überschreitende Festlegungen von Entsorgungsbereichen auch für die von der Verordnung gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 erfassten Abfälle gelten.

Davon ausgehend besteht kein Spielraum für eine Interpretation des § 76 Abs. 8 zweiter Satz AWG 2002 im Sinne der Beschwerdeausführungen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung Deponiebetreibern eines Bundeslandes, für das eine Verordnung gemäß § 76 Abs. 7 AWG erlassen wurde, ermöglichen wollte, nur wegen der grenzüberschreitenden Festlegung von Entsorgungsbereichen "irgendwo in Österreich" nicht vorbehandelte, unter das Verbot des § 5 Z 7 DeponieV fallende Abfälle aus allen Bundesländern auf ihrer Deponie abzulagern. Im Übrigen ist die Sicht der Beschwerdeführerin auch insoweit im Ansatz verfehlt, als nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Ausnahmen grundsätzlich restriktiv auszulegen sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0021, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2004/07/0179). Es gibt auch keine Grundlage für die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung, dass bei der Interpretation einer Ausnahme von einem an den Deponieinhaber gerichteten Ablagerungsverbot - mag auch dieser Adressat der Norm sein - die "für ihn günstigste" Variante heranzuziehen sei.

Zusammenfassend ist daher der belangten Behörde dahin beizupflichten, dass die Ablagerung von durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol LGBl. Nr. 73/2004 erfassten Abfällen nur dann auf der Deponie der Beschwerdeführerin in W. erlaubt ist, wenn diese Abfälle in Tirol angefallen sind, weil die Zulässigkeit der Ablagerung derartiger Abfälle aus zu Tirol nicht benachbarten Bundesländern von vornherein nicht in Betracht kommt und hinsichtlich der benachbarten Bundesländer (Vorarlberg, Salzburg, Kärnten) das Bestehen einer sich auf die Deponie R. beziehenden landesrechtlichen Regelung im Sinne des zweiten Satzes des § 76 Abs. 8 AWG 2002 nicht aufgezeigt wurde. Der gegenständliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wurde daher zu Recht erteilt.

Soweit die Beschwerdeführerin noch geltend macht, in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt zu sein, ist zunächst darauf zu verweisen, dass sich dazu unter dem Punkt "Beschwerdeausführungen" in der Beschwerde keine argumentativen Darlegungen finden. Im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung hatte die Beschwerdeführerin zwar unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit vorgebracht, es sei auszuschließen, dass "eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem eigentlichen Problem" durch den Senat des UVS in seiner nunmehrigen Besetzung stattgefunden habe. Dabei handelt es sich aber um eine bloße Mutmaßung, weil - entgegen der Beschwerdemeinung - aus der textlichen Übereinstimmung der Behandlung der maßgeblichen Rechtsfrage im (durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen) Bescheid und im hier angefochtenen Ersatzbescheid noch nicht zu schließen ist, es habe "einfach ein anderer Sachbearbeiter exakt diesen Bescheid ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der Materie unterfertigt und neu versendet". Teilte das neu eingetretene Mitglied die schon im Vorbescheid vertretene Auffassung und bestand für die anderen Mitglieder kein Anlass für ein Abgehen von ihrer schon zum Ausdruck gebrachten Meinung, dann durfte auch die Textierung im Ersatzbescheid wortgleich ausfallen, ohne dass sich daraus für sich genommen ausreichende Anhaltspunkte für ein nicht "faires" Verfahren ergeben könnten. Soweit die Beschwerdeführerin schließlich in diesem Zusammenhang in der Äußerung vom noch anregte, "den Behördenakt durchzusehen, inwieweit sich dort Hinweise auf ein internes Sitzungsprotokoll befinden", ist zu bemerken, dass der Urschrift des angefochtenen Bescheides ein zugeklebtes Kuvert angeschlossen ist, das nach dessen Beschriftung die "Niederschrift über die nicht öffentliche Beratung" in dieser (dort näher bezeichneten) Sache enthält. Auch von daher bestehen somit keine Hinweise, der erkennende Senat des UVS hätte seine Entscheidung in einer seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit in Frage stellenden Weise getroffen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am