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VwGH vom 02.06.2016, Ro 2014/08/0081

VwGH vom 02.06.2016, Ro 2014/08/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätin Dr. Julcher sowie die Hofräte Mag. Berger und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Höhl, über die Revision der Pensionsversicherungsanstalt in Wien (als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht), vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W131 2005544-1/9E, betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG (mitbeteiligte Partei: W H in H; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt II. dahin abgeändert, dass die Beschwerde der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom , HVBA-1302 160864, zur Gänze abgewiesen wird.

Das Kostenersatzbegehren der Revisionswerberin wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei stellte am bei der Revisionswerberin einen Antrag auf rückwirkende Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen (ihrer Mutter) nach § 18b ASVG.

Die Revisionswerberin anerkannte den Anspruch mit Bescheid vom für die Zeit ab dem .

Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die dagegen erhobene Beschwerde für die Zeit ab dem abgewiesen werde (Spruchpunkt I.), hingegen der Beschwerde für die Zeit vor dem stattgegeben, der Bescheid insoweit aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Revisionswerberin zurückverwiesen werde (Spruchpunkt II.).

Das Verwaltungsgericht führte zum Spruchpunkt II. im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin sei zu Unrecht von einer Beschränkung der Rückwirkung der Selbstversicherung nach § 18b ASVG für maximal ein Jahr ausgegangen, eine solche Beschränkung sei aber insbesondere aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG nicht abzuleiten, vielmehr sei gemäß § 18b Abs. 2 ASVG auf den von der pflegenden Person gewählten Zeitpunkt abzustellen.

Gegen den Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses wendet sich die vorliegende Revision. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erstattete eine "Revisionsbeantwortung", in der er im Wesentlichen den Ausführungen der Revisionswerberin beipflichtete.

Der Revision kommt Berechtigung zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen (vgl. die Erkenntnisse vom , Ro 2015/08/0022, vom , Ro 2014/08/0085 und Ro 2015/08/0001, sowie den Beschluss vom , Ro 2015/08/0032) die Anwendung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG auf die Selbstversicherung nach § 18b ASVG bejaht und die damit verbundene zeitliche Begrenzung einer rückwirkenden Anerkennung von Versicherungszeiten auf zwölf Monate klargestellt. Auf die Begründung der angeführten Entscheidungen kann verwiesen werden (§ 43 Abs. 2 VwGG).

Demnach ist auch im hier zu beurteilenden Fall eine Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18b ASVG erst ab dem gegeben, das darüber hinausgehende Begehren ist nicht berechtigt.

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie hier - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.

Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die Revisionswerberin im Fall einer Amtsrevision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz; ein solcher kommt aber auch deswegen nicht in Betracht, weil sie selbst Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG ist. Der diesbezügliche Antrag war daher abzuweisen. Wien, am