VwGH 28.04.2011, 2007/07/0056
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung iSd § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2001/07/0074 E RS 1
(hier die ersten beiden Sätze)) |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. G F in W, vertreten durch die NM Norbert Moser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 5/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 15-ALL-1002/9-2007, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: FGmbH in H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Gesellschaft beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft V (BH) mit Eingabe vom unter Vorlage von Projektsunterlagen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für eine Abwasserbeseitigungsanlage für einen geplanten "Funpark" auf dem Grundstück Nr. 534/22 der KG A. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des angrenzenden Grundstückes Nr. 534/7.
Bei der von der BH am durchgeführten Verhandlung führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, für die Verbringung der häuslichen Abwässer bzw. Sanitärabwässer des geplanten Funparks westlich einer bestehenden Autobahnraststätte sei vorgesehen, auf dem Grundstück Nr. 534/22 eine biologische Abwasserreinigungsanlage zu errichten und die gereinigten Abwässer auf demselben Grundstück über einen Sickerschacht in den Untergrund zu verbringen. Für die Abwasserreinigung sei eine Kompaktkläranlage eines näher bezeichneten Typs für eine Anlagengröße entsprechend 20 Einwohnerwerten (EW) vorgesehen. Die in den Projektsunterlagen errechnete Belastung von 17 EW beruhe im Wesentlichen auf einem spezifischen Abwasseranfall von 0,02 EW pro Besucher und der zu erwartenden maximalen Besucherzahl von 600 Personen pro Tag. Dieser Belastung seien geringfügige Zuschläge für das Betriebspersonal sowie für die vor Ort dauerhaft wohnenden Personen hinzugerechnet worden. Die gegenständlichen Bemessungsansätze entsprächen im Wesentlichen der geltenden ÖNORM B 2502-1, wobei festgehalten werde, dass ein über die Sanitärabwässer der Besucher und Bediensteten hinausgehender Abwasseranfall nicht vorgesehen sei. Ein Betrieb von gastronomischen Einrichtungen, die in der Abwasserbelastung zusätzlich zu berücksichtigen wären, sei nicht geplant. Aus wasserbautechnischer Sicht könne daher festgestellt werden, dass die geplante Anlagengröße von 20 EW bei der angenommenen Besucherzahl und der zu Grunde gelegten spezifischen Belastung ausreichend sei. Die geplante Anlage sei für die gewählte Anlagengröße von 20 EW in Bezug auf die Bemessung der einzelnen Anlagenteile, vor allem der Volumina der Vorreinigung und des SBR-Reaktors, entsprechend der ÖNORM B 2502-1 ausreichend groß bemessen.
Aus wasserbautechnischer Sicht werde jedoch festgehalten, dass auf Grund der Besonderheit der geplanten Einrichtung des Funparks nicht auszuschließen sei, dass es zu hydraulischen Stoßbelastungen der Kläranlage kommen könne, weshalb als Auflage vorgeschlagen werde, das der Anlage vorgeschaltete Puffervolumen so zu erhöhen, dass die anfallenden Abwässer während des jeweiligen Zyklus zur Gänze aufgefangen werden könnten und damit eine Vergleichmäßigung des Reinigungsvermögens der Anlage über 24 Stunden sichergestellt werden könne.
Die gereinigten Abwässer würden über einen Sickerschacht verbracht. Die Situierung des Sickerschachtes sei auf dem Grundstück Nr. 534/22 ca. 4 m südlich der Grenze zum Grundstück Nr. 534/7 vorgesehen. In Ergänzung zu den vorliegenden Projektsunterlagen sei im Rahmen der Ortsaugenscheinsverhandlung eine Sickerschachttiefe von ca. 3 m vom Planungsbüro angegeben worden. Aus wasserbautechnischer Sicht sei grundsätzlich von einer guten Sickerfähigkeit des Untergrundes auszugehen, da es sich im gegenständlichen Bereich um das Absturzgebiet des D. handle. Für die Bemessung der Sickeranlage werde im Rahmen der Ausführungsplanung ein Sickerversuch durchzuführen sein und danach die detaillierte Bemessung der Sickeranlage vorgenommen. Aus heutiger Sicht sei jedoch eine Beeinträchtigung benachbarter Grundstücke nicht zu erwarten. Es könne davon ausgegangen werden, dass die in den Untergrund verbrachten gereinigten Abwässer auf Grund der Geländemorphologie und der Untergrundverhältnisse in Richtung des Vorfluters G entwässerten. Die geplante Anlage sei daher dem Stand der Technik entsprechend projektiert.
In dieser mündlichen Verhandlung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Einwendungen gegen das Projekt. Insbesondere brachte er - neben der Behauptung von Geruchsbelästigungen und einer negativen Wirkung auf die Vegetation und seltene Tierarten - vor, es bestünden wegen des Einflusses auf den sensiblen Wasserhaushalt des Grundstückes Nr. 534/7 grobe Bedenken. Es handle sich um ausgesprochen seichtgründige und trockene Böden auf Kalk-Blockschuttmaterial des D.-Bergsturzgebietes. Die Projektsunterlagen seien insbesondere im Hinblick auf die den Bemessungen zugrunde gelegten Frequenzen nicht ausreichend belegt und kalkuliert. Es werde beantragt, das Ansuchen der mitbeteiligten Partei abzuweisen, jedenfalls eine Entscheidung erst nach umfassender Ergänzung des Entscheidungsstoffes zu erlassen und eine geologische Prüfung des Untergrundes durch den Amtssachverständigen vornehmen zu lassen.
Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan erklärte in einer Stellungnahme vom , gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Partei bestehe kein Einwand, wenn die Auflagenvorschläge der Sachverständigen berücksichtigt würden. Das Projekt stehe nicht im Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenplanung. Das Vorhaben liege jedoch in einem wasserwirtschaftlich bzw. hydrogeologisch sensiblen Gebiet (ehemaliges Grundwasserschongebiet D.-V.Alpe). Es sei daher auch eine hydrogeologische Stellungnahme einzuholen.
In der hierauf eingeholten Stellungnahme vom führte der hydrogeologische Amtssachverständige aus, der geplante Funpark mit seiner Abwasserverbringungsanlage befinde sich unmittelbar neben einer Raststation nahe der G. Aus geologischer Sicht werde daher empfohlen, die anfallenden Abwässer nach geplanter Reinigung über die bestehende Kanalleitung in die G einzuleiten. Sollte dies aus rechtlicher Sicht nicht möglich sein, bestehe kein Einwand gegen die geplante Versickerung der gereinigten Abwässer auf dem Grundstück Nr. 534/22. Die vorliegenden Untergrunddaten zeigten, dass der Untergrund gut sickerfähig sei. Dennoch werde empfohlen, vor Errichtung des Sickerschachtes einen Sickerversuch durchzuführen und die erforderliche Sickerfläche in Abhängigkeit des Ergebnisses dieses Sickerversuches zu ermitteln. Diese Empfehlung sei bereits in den Auflagen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen enthalten.
Die mit diesem Vorschlag einer Benutzung der bestehenden Kanalleitung konfrontierte mitbeteiligte Partei erklärte, es sei der Wunsch der Grundstückseigentümerin, für den geplanten Funpark eine eigene Abwasserverbringungsanlage zu errichten, weil die Kapazitäten der auf diesem Grundstück bereits vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlage (durch den Betrieb eines Hotels und einer Tankstelle) voll ausgelastet seien.
Mit Bescheid vom erteilte die BH der mitbeteiligten Partei sodann die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer biologischen Abwasserreinigungsanlage (Kompaktkläranlage) auf dem Grundstück Nr. 534/22, KG A., und zur Versickerung der biologisch gereinigten Sanitärabwässer des geplanten Funparks über einen Sickerschacht auf dem vorgenannten Grundstück in den Untergrund. Das Maß der Wassernutzung wurde mit einer Abwassermenge von höchstens 3,0 m3/Tag (20 EW) festgesetzt.
Der Bewilligung sind eine Reihe von Nebenbestimmungen beigegeben, darunter auch solche über die Eigenüberwachung der Anlage, über ihre Fremdüberwachung und über die technische Überprüfung, wobei dazu auch der Nachweis der ausreichenden Bemessung in fünfjährigem Abstand gehört.
Über die Einwendungen des Beschwerdeführers wurde nicht abgesprochen. Ihm wurde dieser Bescheid zunächst auch nicht zugestellt. Im Hinblick auf weitere - nunmehr nicht mehr gegenständliche - Einwendungen des Betreibers der Raststätte erfolgte eine ergänzende Befassung des hydrogeologischen Sachverständigen. Zu dessen Stellungnahme vom erstattete auch der Beschwerdeführer eine vom datierende Äußerung. Dort erklärte der Beschwerdeführer, seine Parteistellung gründe sich auf das Eigentum am Grundstück Nr. 534/7. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers könne dem Grundeigentümer grundsätzlich Parteistellung im Wasserrechtsverfahren verschaffen, auch wenn er das Grundwasser (derzeit) nicht nütze. Das Grundwasser habe Trinkwasserqualität, mit deren Verschlechterung durch die Abwasserversickerung gerechnet werden müsse. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die vom Amt der Kärntner Landesregierung am erlassenen Leitlinien über die Zulässigkeit von Abwasserversickerungen in Kärnten. Die darin aufgestellten Voraussetzungen für eine solche Versickerung seien im Beschwerdefall nicht gegeben. Schließlich sei die Abwasserbeseitigungsanlage der mitbeteiligten Partei, wie sich auch aus einem der Stellungnahme beigelegten Gutachten ergebe, zu klein dimensioniert.
Der hierauf ergänzend befasste wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme vom aus, die geplante Anlagengröße von 20 EW sei bei der angenommenen Besucherzahl und der zu Grunde gelegten spezifischen Belastung ausreichend. Eine detaillierte nachträgliche Beurteilung der gewählten Anlagengröße oder des spezifischen Abwasseranfalles pro Besucher könne, wenn erforderlich, nur bei Vorliegen genauer Unterlagen über die geplante Freizeitanlage und deren Einrichtungen vorgenommen werden. Der getroffene Ansatz aus der ÖNORM erscheine aber - wie der Amtssachverständige näher begründete - nach wie vor glaubhaft. Sofern die Größe der Anlage beurteilt werden und eine detaillierte Abstimmung zwischen den Erfordernissen des Funparks, die derzeit nicht genau bekannt seien, und der Anlagengröße erfolgen solle, wären ergänzende detaillierte Projektsunterlagen erforderlich.
In der Stellungnahme des ebenfalls noch einmal befassten hydrogeologischen Amtssachverständigen vom heißt es, die biologische Kleinkläranlage solle an der nördlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 534/22 im Bereich des Schnittpunktes der Grundstücke Nr. 534/6, 534/7 und 534/22 errichtet werden. Der Sickerschacht sei wenige Meter südwestlich der Kleinkläranlage auf dem Grundstück Nr. 534/22 nahe dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 534/7 geplant. Die generelle Grundwasserströmungsrichtung dürfte von West gegen Ost bzw. Südwest gegen Nordost gerichtet sein. Bei der Versickerung von biologisch gereinigten häuslichen Abwässern sei zumindest im Nahbereich der Sickeranlage eine Beeinflussung des Grundwassers zu erwarten. Da die Sickeranlage in einer geringen Entfernung von etwa 3 m zum östlichsten Eck des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes Nr. 534/7 errichtet werden solle, könne nicht ausgeschlossen werden, dass trotz der generellen Grundwasserströmungsrichtung von West gegen Ost eine Beeinflussung des Grundwassers im Bereich des östlichsten Eckpunktes des Grundstückes Nr. 534/7 möglich sei.
Die geplante Kläranlage mit Versickerung befinde sich im Bereich des Grundwasserkörpers G-Tal. Da der Einfluss auf das Grundwasser nur lokal eng begrenzt bleibe, sei eine Verschlechterung des Zustandes des Grundwasserkörpers G-Tal durch die geplante Versickerung nicht gegeben.
Diese beiden Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer in der Folge zusammen mit einer Ausfertigung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH vom zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob (u.a.) der Beschwerdeführer eine Berufung, in der er in der Sache - soweit es seine Rechtsstellung betrifft - wiederholte, die Anlage sei für die anfallenden Abwässer zu gering dimensioniert. Eine zu gering dimensionierte Anlage gefährde das Grundwasser im Bereich des Grundstückes des Beschwerdeführers. Das Ausmaß und die Nachhaltigkeit der Einwirkungen der Abwasserreinigungsanlage hänge aber auch davon ab, welche realistischen Werte bei der Abwasserreinigungsanlage konkret zugrunde gelegt würden. Solche Unterlagen aber fehlten. Auch seien die Richtlinien über die Zulässigkeit von Abwasserversickerungen in Kärnten nicht eingehalten worden.
Mit Bescheid vom ergänzte der Landeshauptmann von Kärnten (LH) den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend, dass dieser mit II. beziffert und ein Spruchpunkt I. vorangesetzt wurde, in dem (u.a.) festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Wasserrechtsverfahren Partei im Sinne des Wasserrechtsgesetzes sei. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte der LH - soweit noch wesentlich - aus, im gesamten Ermittlungsverfahren habe sich kein Hinweis auf eine bestimmte Form der Benutzung des Grundwassers durch den Beschwerdeführer ergeben und es habe auch nicht schlüssig bescheinigt werden können, worin durch die geplante Abwasserreinigungsanlage die bisher geübte Nutzung seines Grundstückes Nr. 534/7 behindert werden solle. Weiters sei auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund durch die Abwasserreinigungsanlage mit Versickerung die Nutzung des Grundstückes für Erholungszwecke beeinträchtigt werden solle. Geruchsbeeinträchtigungen stellten keinen Eingriff in wasserrechtlich geschützte Rechte dar. Zum Einwand der zu geringen Dimensionierung der Abwasserbeseitigungsanlage sei festzustellen, dass Verhandlungsgegenstand das eingereichte Projekt mit den darin enthaltenen Ansätzen gewesen sei. Für den Fall, dass sich eine andere als die zur wasserrechtlichen Genehmigung beantragte Nutzung ergeben sollte, die einen erhöhten Schmutzwasseranfall mit anderen Stoffeinträgen ergäbe, wäre dies Gegenstand einer gesonderten fachlichen Beurteilung.
Die Leitlinien für die Abwasserversickerung im Land Kärnten schlössen eine solche Versickerung nicht kategorisch aus. Durch die Sachverständigen sei nicht festgestellt worden, dass durch die gegenständliche Versickerung eine nicht durch Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen vermeidbare Beeinträchtigung des Grundwassers zu gewärtigen sei.
Wenn weiters ins Treffen geführt werde, dass durch die Versickerung eine Verschlechterung der Qualität des Grundwassers bewirkt werde, sei dem entgegen zu halten, dass § 104a WRG 1959 nur langfristige Beeinträchtigungen der ökologischen und chemischen Parameter im Gewässer als Verschlechterung des Gewässerzustandes betrachte. Da sich nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keinerlei Hinweise ergeben hätten, dass durch das beantragte Vorhaben eine Verschlechterung des Zustandes des Grundwasserkörpers G-Tal bewirkt werde, gehe auch dieser Einwand ins Leere.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde der angefochtene, die Berufung abweisende Spruchteil dieses Bescheides mit Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0047, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In den Entscheidungsgründen ging der Verwaltungsgerichtshof auch auf den Einwand ein, die Abwasserbeseitigungsanlage sei für den geplanten Funpark zu gering dimensioniert. Dem hielt der Verwaltungsgerichtshof entgegen, das von der mitbeteiligten Partei zur Bewilligung vorgelegte Projekt sehe eine Abwasserbeseitigungsanlage mit einer bestimmten Dimension vor. In dieser Dimensionierung sei das Projekt Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens. Diese Dimension habe auch Eingang in den erstinstanzlichen Bescheid gefunden, in dem das Maß der Wasserbenutzung mit höchstens 3,0 m3/Tag (20 EW) festgesetzt worden sei. Würde durch die mitbeteiligte Partei infolge zu geringer Dimensionierung der Abwasserbeseitigungsanlage das Maß der Wasserbenutzung überschritten, dann stellte dies eine Überschreitung des Konsenses dar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei aber - so heißt es dazu im Vorerkenntnis unter Zitierung von Judikatur weiter - grundsätzlich davon auszugehen, dass die wasserrechtliche Bewilligung und die darin getroffenen Vorschreibungen vom Konsenswerber eingehalten werden, nicht aber davon, dass Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden. Eine Verletzung von fremden Rechten wäre allerdings dann möglich, wenn auf Grund besonderer Umstände eine Einhaltung des Konsenses, insbesondere des Maßes der Wasserbenutzung, nicht gewährleistet wäre. Die Erstbehörde habe aber in ihren Bescheid eine Reihe von Auflagen zur Sicherung des Konsenses aufgenommen. Dass diese Auflagen nicht ausreichten, um die Einhaltung des Konsenses sicherzustellen, sei nicht behauptet worden.
Bei den ins Treffen geführten "Leitlinien für die Abwasserversickerung im Land Kärnten" handle es sich um verwaltungsinterne Richtlinien, die nicht auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe stehen. Sie stellten daher für den Verwaltungsgerichtshof keine bindende Rechtsquelle dar, an welcher der angefochtene Bescheid zu messen wäre. Schon aus diesem Grund werde mit dem Hinweis auf diese Richtlinien keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargetan.
Der Beschwerdeführer sei - so begründete der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf dessen Situation - Eigentümer des Grundstückes Nr. 534/7, das dem Grundstück Nr. 534/22, auf dem die Versickerung stattfinden solle, benachbart sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen habe, sei unter der in § 12 Abs. 2 WRG 1959 angeführten Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 die im § 5 WRG 1959 eingeräumte (bloße) Möglichkeit der Benutzung von Privatgewässern zu verstehen, unabhängig davon, ob von dieser Nutzungsbefugnis Gebrauch gemacht werde oder nicht. Eine Verschmutzung des Grundwassers sei geeignet, diese Nutzungsbefugnis zu beeinträchtigen. Außerdem sei eine Verschmutzung des Grundwassers geeignet, das Grundstück und damit das Grundeigentum im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu beeinträchtigen.
Wie vom hydrogeologischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, bestehe die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers auf diesem Grundstück. Der LH hätte daher nähere Feststellungen dazu treffen müssen, ob eine solche Verschmutzung des Grundwassers, wie sie der Amtssachverständige für möglich gehalten habe, nicht nur möglich sei, sondern auch wahrscheinlich. In diesem Fall hätte eine Bewilligung für die Anlage der mitbeteiligten Partei nur erteilt werden dürfen, wenn durch Auflagen hätte sichergestellt werden können, dass eine solche Verunreinigung ausbleibe. Derartige Feststellungen fehlten aber im angefochtenen Bescheid, weshalb er sich als rechtswidrig erweise.
Im fortgesetzten Verfahren erstattete der hydrogeologische Amtssachverständige am ein ergänzendes Gutachten. Danach komme es bei der Versickerung von biologisch gereinigten häuslichen Abwässern zumindest im Nahbereich der Sickeranlage zu einer Beeinflussung des Grundwassers. Die im Projekt vorgesehene Sickeranlage befinde sich etwa 3 bis 5 m südlich des östlichen Eckpunktes des Grundstückes Nr. 534/7. Bei der Versickerung der gereinigten Abwässer über einen Sickerschacht durchströmten die Sickerwässer den Untergrund vertikal bis zum Erreichen des Grundwassers; dabei werde über dem Grundwasser ein Sickerkegel ausgebildet. Sobald Sickerwasser auf das Grundwasser treffe, werde es mit dem Grundwasser in Richtung dessen Strömung abtransportiert. Das bedeute, dass aufgrund der kegelförmigen Ausbildung des Sickerwassers im Untergrund und einer möglichen Grundwasserströmungsrichtung von Südwest gegen Nordost, der östlichste Eckpunkt des Grundstückes Nr. 534/7 vom Sickerwasser des geplanten Sickerschachtes betroffen sein könne. Bei einer Verlegung des Sickerschachtes in einen Bereich etwa 10 m östlich bzw. nordöstlich des östlichsten Eckpunktes des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstückes Nr. 534/7 in den Grenzbereich der Grundstücke Nr. 534/22 und Nr. 534/6, befände sich der Sickerschacht grundwasserstromabwärts des Grundstückes Nr. 534/7. Dann sei der Abstand zu diesem Grundstück groß genug, dass der Sickerkegel beim vorliegenden Grundwasserspiegel von 3,5 m bis 5 m unter Gelände nicht in dieses Grundstück reiche und es somit von den Sickerwässern nicht berührt werde. In diesem Fall könne eine Beeinflussung bzw. Beeinträchtigung des Grundwassers auf dem Grundstück Nr. 534/7 ausgeschlossen werden. Um dieses Ergebnis zu erzielen, wurde vom Amtssachverständigen vorgeschlagen, eine zusätzliche Auflage in die Bewilligung aufzunehmen, mit der eine entsprechend geänderte Situierung des Sickerschachtes vorgeschrieben werde.
Mit Schriftsatz vom stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Antrag, die Frist zur Erstattung einer Stellungnahme zu diesem Gutachten um vier Wochen zu erstrecken, um durch Einholung eines Privatgutachtens den Feststellungen des hydrogeologischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können. Der Beschwerdeführer legte jedoch auch innerhalb dieser längeren Frist das angekündigte Gutachten nicht vor, erstattete aber mit Schreiben vom eine weitere Stellungnahme. Darin wurde - zusammengefasst - vorgebracht, die geplante Abwasseranlage sei nicht geeignet, die hohe Keimzahl im Abwasser zu reduzieren und aufgrund der geringen Aufenthaltszeit des biologisch gereinigten Abwassers im Grundwasserstrom sei im Nahbereich beabsichtigter Einwirkungen eine Verschlechterung des Zustandes des Grundwasserkörpers zu besorgen. Im vorliegenden Fall sei nämlich eine konventionelle Kläranlage vorgesehen, die auf Stoßbelastungen empfindlich und mit Qualitätseinbußen in der Reinigungsleistung reagiere. Die oberste, biologisch aktive Schicht der in diesem Bereich spärlich vorhandenen Humusschichte werde bei der Versickerung nicht in Anspruch genommen und das mangelhaft gereinigte Abwasser gelange über eine dünne Schotterschicht direkt ins Grundwasser. Aus diesen Gründen werde die Beiziehung eines ökologischen Sachverständigen beantragt, um die Frage einer allfälligen Verschlechterung der Grundwasserqualität zu begutachten.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen (Ersatz-)Bescheid vom wies der LH - soweit noch verfahrensgegenständlich - die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bewilligungsbescheid der BH vom unter Verlängerung der Bauvollendungsfrist als unbegründet ab, wobei folgende zusätzliche Auflage vorgeschrieben wurde:
"Der Sickerschacht der biologischen Kleinkläranlage ist so weit gegen Osten bzw. Nordosten zu verschieben, sodass ein Mindestabstand von 10 m zum östlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 534/7, KG A., gegeben ist."
Neben der Übernahme von (oben wiedergegebenen) Begründungselementen aus dem Berufungsbescheid im ersten Rechtsgang führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Erwägungen und Aufträge des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis aus, die Einholung eines ergänzenden hydrogeologischen Gutachtens habe zum Ergebnis geführt, dass durch die örtliche Verlagerung der Versickerungsanlage um 10 m nach Osten bzw. Nordosten zufolge der unterirdischen Strömungsverhältnisse eine Beeinträchtigung des Grundwassers auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Nr. 534/7 ausgeschlossen sei. Durch die Vorschreibung einer ergänzenden Auflage, die den fachlichen Feststellungen des Amtssachverständigen Rechnung trage, gehe nunmehr auch dieser Einwand des Beschwerdeführers ins Leere. Gleiches gelte für den Einwand, es werde eine Verschlechterung des Zustandes des Grundwasserkörpers G-Tal bewirkt, weil sich aus den Sachverständigenausführungen kein Hinweis darauf ableiten lasse. Die belangte Behörde gelange daher zu dem Ergebnis, dass durch das beantragte Vorhaben der Konsenswerberin beim Beschwerdeführer - nach Vorschreibung der ergänzenden Auflage - nicht in ein wasserrechtlich geschütztes Recht eingegriffen bzw. ein solches beeinträchtigt werde.
Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten ökologischen Aspekten und zum Antrag auf Beiziehung eines ökologischen Sachverständigen sei - so die belangten Behörde abschließend - zu erwidern, dass in erster Linie der hydrogeologische Amtssachverständige zur Beurteilung der Grundwassersituation berufen sei. Deshalb sei der belangten Behörde die Beiziehung weiterer Sachverständiger nicht zielführend erschienen, zumal in den eingeholten fachlichen Stellungnahmen die Grundwassersituation im Grundwasserkörper G-Tal ausreichend gewürdigt und sogar festgestellt worden sei, dass durch die geplante Versickerung keine Verschlechterung dieses Grundwasserkörpers eintrete. Dessen ungeachtet hätte der Beschwerdeführer die fachlich fundierten Ausführungen der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen durch die Vorlage entsprechender Gegengutachten widerlegen können. Diesbezüglich sei auch ein Antrag auf Fristerstreckung gestellt und diesem auch entsprochen worden, ohne dass jedoch ein Gegengutachten vorgelegt worden sei. Vielmehr sei nur eine Stellungnahme erstattet worden, die sich in fachlich unsubstantiierten Ausführungen erschöpft habe. Die Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
1.1. In der Beschwerde wird unter verschiedenen Gesichtspunkten neuerlich releviert, die projektierte Abwasserreinigungsanlage sei zu klein dimensioniert.
1.2. Diesem Einwand wurde aber - wie oben wiedergegeben - schon im Vorerkenntnis erwidert; darauf kann verwiesen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem damaligen Beschwerdevorbringen, das sich ebenfalls auf die "Wasserbilanz" im Bauverfahren und die darauf gegründeten Überlegungen zur angeblich erwartbaren Abwassermenge bezogen hatte und das in der vorliegenden Beschwerde wiederum vorgetragen wird, entgegen gehalten, es sei nicht behauptet worden, dass die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichten, um die Einhaltung des Konsenses sicherzustellen. Dafür haben sich auch im fortgesetzten Verfahren, in dem der Beschwerdeführer auf diese Frage nicht mehr zurückgekommen ist, keine Anhaltspunkte ergeben.
1.3. Im Übrigen ist aus den Ergebnissen des Bauverfahrens für das vorliegende wasserrechtliche Bewilligungsverfahren auch deshalb nichts zu gewinnen, weil die der mitbeteiligten Partei (mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Kärntner Landesregierung vom ) erteilte, auf den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Projektsunterlagen beruhende Baubewilligung - worauf der Beschwerdeführer in einem ergänzenden Schriftsatz selbst hingewiesen hat - mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2006/05/0036, (rückwirkend) aufgehoben wurde; und zwar weil das gegenständliche Bauvorhaben mit der vorhandenen Flächenwidmung nicht vereinbar sei. Demnach steht nicht fest, ob und welcher Form das Projekt überhaupt baubehördlich bewilligt werden wird, und ob dann noch, wie vom Beschwerdeführer behauptet, eine mangelnde Übereinstimmung der möglicherweise zu ändernden Projektsunterlagen mit jenen im Wasserrechtsverfahren gegeben wäre.
2.1. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, die beabsichtigte Abwasserversickerung entspreche nicht dem Stand der Technik, ist zu erwidern, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige schon in seinem ersten Gutachten näher begründet dargelegt hatte, dass die geplante Anlage dem Stand der Technik entsprechend projektiert sei. Dem trat der Beschwerdeführer bisher nur mit dem - nicht zielführenden (siehe auch dazu das Vorerkenntnis) - Hinweis auf die "Leitlinien für die Abwasserversickerung im Land Kärnten" entgegen.
2.2. Im Übrigen ergibt sich aus der Umschreibung jener Umstände, welche die Parteistellung im Sinn des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im Wasserrechtsverfahren begründen, auch der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0098, mwN). Der Beschwerdeführer als (benachbarter) Grundeigentümer könnte daher die Nichteinhaltung des Standes der Technik nur insoweit geltend machen, als er dadurch in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten verletzt wird. Das ist aber - siehe unten Punkt 3.2. - nicht der Fall.
2.3. Dasselbe gilt auch, soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch die Möglichkeit der Abwasserbeseitigung über eine bestehende Kanalanlage anspricht. Im Übrigen übergeht er dabei das - unwidersprochen gebliebene - Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass die Grundstückseigentümerin die Errichtung einer eigenen Wasserbenutzungsanlage für den Funpark wünsche, also einer Benutzung der bestehenden Anlage offenbar nicht zustimme, und dass überdies die Kapazitäten dieser Anlage bereits voll ausgelastet seien. Für diesen Fall hat der hydrogeologische Sachverständige aber ausdrücklich keine Bedenken gegen das geplante Projekt mit einer Versickerung der gereinigten Abwässer geäußert.
3.1. In der Beschwerde wird mehrfach die Behauptung wiederholt, durch die Versickerung der Abwässer werde es zu einer Verschlechterung der Trinkwasserqualität des Grundwassers kommen.
3.2. Auch dieser Einwand steht - soweit damit eine Beeinträchtigung der Grundwassersituation auf dem Grundstück des Beschwerdeführers gemeint sein sollte - im Widerspruch zu den im Verfahren erstatteten sachverständigen Ausführungen, die einerseits schlüssig und nachvollziehbar sind und denen andererseits vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wurde (vgl. zu diesem Erfordernis beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0028, mwN). Die vom hydrogeologischen Amtssachverständigen vorgeschlagene zusätzliche Auflage betreffend eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt geänderte Situierung des Sickerschachtkanals, bei der eine Beeinflussung des Grundwassers auf dem Grundstück Nr. 534/7 als ausgeschlossen angesehen wurde, ist von der belangten Behörde aber ohnehin in ihren Bescheid aufgenommen worden.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen aber allgemein öffentliche Interessen im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. e WRG 1959 unter dem Gesichtspunkt der nachteiligen Beeinflussung der Beschaffenheit des Grundwassers in Form der Beeinträchtigung seiner (Trinkwasser-)Qualität anspricht, fehlt ihm dazu allerdings die Parteistellung (vgl. schon oben Punkt 2.2. und das dort zitierte Erkenntnis). Außerdem hat der hydrogeologische Amtssachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom auch zu diesem Einwand Stellung genommen und näher begründet festgestellt, eine Verschlechterung des Zustandes des Grundwasserkörpers G-Tal sei durch die geplante Versickerung nicht gegeben. Dem trat der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend aufzeigte - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Diese Einschätzung des Amtssachverständigen durfte daher im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt werden. Vor diesem Hintergrund kann auch in der Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines ökologischen Sachverständigen kein relevanter Verfahrensmangel erblickt werden.
4.1. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
4.2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
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Schlagworte | Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2007070056.X00 |
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Fundstelle(n):
YAAAE-90854