VwGH vom 30.09.2010, 2007/07/0053
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der M GmbH in A, vertreten durch NH Niederhuber Hager Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , BMLFUW-UW.2.2.1/0089- VI/1/2006-Ki, betreffend Feststellung nach § 10 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt S), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A (BH) vom wurde über Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) festgestellt,
"1. dass das in der Anlage der A GmbH anfallende Versatzmaterial Abfall gemäß § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz 1989 i.V.m. § 2 Abs. 1 bis 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 darstellt und
2. dass die Beförderung der aufbereiteten Shredderrestfraktion zur physikalischen Behandlung zwecks Herstellung des Versatzmaterials in die Bundesrepublik Deutschland keinen Beitragstatbestand gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 Altlastensanierungsgesetz 1989 auslöst und somit keine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt."
Diesen Bescheid änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (die belangte Behörde) mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Bescheid vom in Wahrnehmung seines Aufsichtsrechtes von Amts wegen wie folgt ab:
"1. Der Antrag der ( Beschwerdeführerin ) festzustellen, dass das in der Anlage der A GmbH hergestellte Versatzmaterial kein Abfall im Sinn des § 2 Abs. 4 ALSAG ist, wird zurückgewiesen.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 ALSAG wird festgestellt, dass die Beförderung der aufbereiteten Shredderrestfraktion zur physikalischen Behandlung zwecks Herstellung des Versatzmaterials in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 iVm § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. c ALSAG der Altlastenbeitragspflicht unterliegt."
Gegen diesen Bescheid, der dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte Teile ihrer Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift. Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Ermittlungsverfahren zu dem in der Gegenschrift nicht angegebenen und auch aus den vorgelegten Akten nicht ersichtlichen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den (damals) durch das Zollamt K vertretenen Bund durch. Zum Ergebnis - die Zustellung erfolgte am - äußerte sich die Beschwerdeführerin nicht neuerlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Feststellung der BH im Bescheid vom und deren Abänderung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom haben ihre verfahrensrechtliche Grundlage in § 10 ALSAG, der auszugsweise in der (damals geltenden) Fassung BGBl. I Nr. 71/2003 lautete:
"Feststellungsbescheid
§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
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1. | ob eine Sache Abfall ist, |
2. | ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt, |
... |
(2) Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Abs. 1 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen."
In der Beschwerde wird unter Bezugnahme auf die in der zitierten Bestimmung genannte sechswöchige Entscheidungsfrist primär die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht und dazu vorgebracht, der Bescheid der BH sei der belangten Behörde am übermittelt worden. Mit dem am der Beschwerdeführerin zugestellten Schreiben der belangten Behörde vom sei eine (mittlerweile eingeholte) Stellungnahme des Amtssachverständigen zugestellt und die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahme habe die Beschwerdeführerin - nach Gewährung einer Fristerstreckung - am bei der belangten Behörde eingebracht. Der Zeitraum vom bis zum sei daher als "Zeit des Parteiengehörs" nicht in die Sechswochenfrist einzurechnen. Die sechswöchige Entscheidungsfrist und damit die Zuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG habe somit am geendet. § 10 Abs. 2 ALSAG räume dem Bundesminister nämlich nur die zeitlich befristete Zuständigkeit ein, in der Funktion als Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen ab Übermittlung des Feststellungsbescheides einen aufhebenden oder abändernden Bescheid zu erlassen. Nach Ablauf der sechswöchigen Frist trete Unzuständigkeit ein. Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch Zustellung an die Beschwerdeführerin (erst) am sei die belangte Behörde dazu "schlicht nicht (mehr) zuständig" gewesen. Zur Stützung ihres Standpunktes verweist die Beschwerdeführerin dann (u.a.) noch auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, die zur ihrer Ansicht nach "wortidenten" Regelung des § 6 Abs. 4 AWG 2002 ergangen sind.
In dem auch in der Beschwerde zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2003/07/0111, führte der Verwaltungsgerichtshof - soweit hier wesentlich - Folgendes aus:
"Der mit 'Feststellungsbescheide' überschriebene § 6 AWG 2002 lautet auszugsweise:
'§ 6. (1) Bestehen begründete Zweifel,
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1. | ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, |
2. | welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder |
3. | ob eine Sache gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 30 vom , S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist, |
hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z. | 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt. |
(2) ...
(3) Örtlich zuständige Behörde erster Instanz für Feststellungsbescheide gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.
(4) Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten unverzüglich an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1. der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2. der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.'
Erlassen ist der Feststellungsbescheid, wenn er dem Antragsteller zugestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die sechswöchige Frist des § 6 Abs. 4 AWG 2002 zur Abänderung oder Aufhebung des Bescheides zu laufen.
Die Bestimmung des § 6 Abs. 4 letzter Satz AWG 2002, dass die Zeit des Parteiengehörs nicht in die Frist einzurechnen ist, kommt nur zum Tragen, wenn das Parteiengehör innerhalb der Sechswochenfrist gewährt wird. Ist diese Frist einmal abgelaufen, wird sie auch durch Gewährung des Parteiengehörs nicht wieder in Gang gesetzt.
§ 6 Abs. 4 AWG 2002 enthält eine Zuständigkeitsordnung mit zeitlicher Begrenzung. Nach Ablauf der Sechswochenfrist ist die Oberbehörde zur Aufhebung oder Abänderung eines Feststellungsbescheides nicht mehr zuständig (zur 'Zuständigkeitsordnung mit zeitlicher Begrenzung' vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 965/77 = VwSlgNF 9761/A)
Nach § 18 Abs. 3 zweiter Satz AVG können schriftliche Erledigungen zugestellt oder telegraphisch, fernschriftlich oder mit Telefax übermittelt werden. Solche Übermittlungen gelten nach § 1 Abs. 2 ZustG als Zustellung.
Die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Ausfertigung des Bescheides der BH vom weist die Fax-Absenderdaten der BH auf und zeigt, dass diese Ausfertigung der beschwerdeführenden Partei von der BH mit Telefax am zugestellt wurde. (...) Ab diesem Zeitpunkt begann die sechswöchige Frist des § 6 Abs. 4 AWG 2002 zu laufen. (...).
Die sechswöchige Frist des § 6 Abs. 4 AWG 2002 endete am . Erst am übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei eine Aufforderung zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten. Da diese Gewährung von Parteiengehör erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 6 Abs. 4 AWG 2002 erfolgte, konnte sie den Lauf der Frist nicht mehr neu in Gang setzen.
Der erst am zugestellte angefochtene Bescheid erging somit außerhalb der der Behörde für eine Abänderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides zur Verfügung stehenden Frist. Nach Ablauf dieser Frist aber war die belangte Behörde zur Abänderung des Bescheides nicht mehr zuständig."
In diesem Sinne führte der Verwaltungsgerichtshof - ebenfalls unter Bezugnahme auf das Erkenntnis VwSlgNF 9761/A - zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung dann auch im Erkenntnis vom , Zl. 2000/07/0210, aus, nach Ablauf der für eine Abänderung oder Aufhebung des Bescheides der BH zur Verfügung stehenden Frist nach § 4 Abs. 3 AWG 1990 sei der Bundesminister zur Abänderung des Bescheides nicht mehr zuständig.
Dem Beschwerdevorbringen ist dahin zu folgen, dass § 6 Abs. 4 AWG 2002 und § 10 Abs. 2 ALSAG im Wesentlichen inhaltlich gleiche Regelungen für die Möglichkeit der Aufhebung von Feststellungsbescheiden durch die Oberbehörde in Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes vorsehen und hiefür jeweils eine Entscheidungsfrist von sechs Wochen, in welche die Zeit des Parteiengehörs nicht einzurechnen ist, bestimmen. Die beiden Regelungen unterscheiden sich insoweit nur dadurch, dass der Lauf dieser Frist nach § 6 Abs. 4 AWG 2002 mit der "Erlassung" des Feststellungsbescheides und nach § 10 Abs. 2 ALSAG mit dessen "Einlangen" beim Bundesminister beginnt. Davon abgesehen lassen sich im Hinblick auf die inhaltliche Identität der beiden Normen die zitierten Ausführungen im Erkenntnis Zl. 2003/07/0111 auch auf die Auslegung des § 10 Abs. 2 ALSAG übertragen.
Die Auffassung dass der Bundesminister nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 10 Abs. 2 ALSAG zur Aufhebung oder Abänderung eines Feststellungsbescheides nicht mehr zuständig sei, lag erkennbar auch schon dem Erkenntnis vom , Zl. 2001/07/0028 zugrunde. In diesem Fall wurde in der Beschwerde gegen einen nach § 10 Abs. 2 ALSAG ergangenen aufhebenden Ministerialbescheid (u.a.) geltend gemacht, der Bescheid hätte der Erstbehörde, die Adressat einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme nach § 10 Abs. 2 ALSAG sei, innerhalb der dort vorgesehenen Frist von sechs Wochen zugestellt werden müssen. Eine solche Zustellung sei jedoch nicht erfolgt, sodass das Recht des Bundesministers zur Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides verfristet sei. Dem entgegnete der Verwaltungsgerichtshof, die Erstbehörde habe im Verfahren nach § 10 Abs. 2 ALSAG keine Parteistellung, weshalb es auf die Zustellung des aufhebenden Bescheides des Bundesministers an die Erstbehörde nicht ankomme. Die Sechswochenfrist sei gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist der Bescheid der beschwerdeführenden Partei zugestellt worden sei, was (dort) der Fall gewesen sei.
Das trifft jedoch in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation ausgehend von dem in der Beschwerde - im Einklang mit der Aktenlage - dargestellten Verfahrensgang nicht zu. Die erst am vorgenommene Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin erfolgte nämlich lange nach Ablauf der sechswöchigen Entscheidungsfrist Ende November 2006.
Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift auch nicht, dass der bekämpfte Bescheid vom der Beschwerdeführerin erst am zugestellt wurde. Sie meint aber, die Frist sei gewahrt, weil sie am "entschieden" habe. Damit widerspricht sie aber ihren eigenen, an anderer Stelle der Gegenschrift zu findenden und zutreffenden Ausführungen, dass der Bescheid erst mit der Zustellung an die Beschwerdeführerin als erlassen anzusehen sei und nur der erlassene Bescheid Rechtswirkungen erzeugen könne. Dem Datum, an dem der Bescheid verfasst und unterfertigt wurde, kommt keine Bedeutung zu (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/10/0162). Auch für die Frage der Wahrung der Entscheidungsfrist des § 10 Abs. 2 ALSAG kommt es auf die durch die Zustellung bewirkte Erlassung des Bescheides an.
In der Gegenschrift wird aber auch noch die Auffassung vertreten, die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 4 AWG 2002 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es sich "im Gegenstand" nicht um ein Einparteienverfahren, sondern um ein "Zweiparteienverfahren (Parteistellung auch des Zollamtes)" handle.
Daraus ist im vorliegenden Fall aber schon deshalb nichts zu gewinnen, weil das vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführte Ermittlungsverfahren unstrittig ergab, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den durch das Zollamt vertretenen Bund erst am erfolgte (und somit offenbar erst nach Übermittlung der gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde, über die mit Verfügung vom das Vorverfahren eingeleitet worden war, veranlasst wurde).
Der angefochtene Bescheid war somit aus den angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am