VwGH vom 15.09.2011, 2009/09/0125
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des M, vertreten durch Zauner Mühlböck Rechtsanwälte KG in 4010 Linz, Graben 21, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. 41.550/413-9/2008, betreffend Beschädigtenrente nach dem HVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1969 geborene Beschwerdeführer hat in der Zeit vom bis seinen Präsenzdienst abgeleistet. Er erlitt am auf dem Truppenübungsplatz Ramsau beim Überqueren einer Hindernisbahn anlässlich einer Truppenübung eine Verletzung des rechten Kniegelenks. Die daraus resultierenden Gesundheitsschädigungen wurden in der Folge als Dienstbeschädigungen anerkannt. Auf Grund eines orthopädischen Sachverständigengutachtens des Dr. S. vom stellte die belangte Behörde zuletzt auf Grund eines Erhöhungsantrags des Beschwerdeführers vom mit Bescheid vom die Dienstbeschädigung wie folgt fest:
"1. Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik am rechten Kniegelenk,
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2. | posttraumatische Arthrose, |
3. | posttraumatischer degenerativer Innen- und Außenmeniskusriss im rechten Kniegelenk und |
4. | Narbe am rechten Kniegelenk". |
Auf dieser Grundlage gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ab eine unter Zugrundelegung einer MdE von 50 % berechnete erhöhte Beschädigtenrente. | |
Mit dem gegenständlichen Antrag vom beantragte der Beschwerdeführer eine Neueinstufung und Bemessung seiner Erwerbsminderung mit 80 % mit der Begründung, dass sich sein Gesundheitszustand insofern verschlechtert habe, als nicht nur das Knie sondern das gesamte rechte Bein und die Wirbelsäule betroffen seien. | |
Den diesen Antrag im ersten Rechtsgang im Instanzenzug abweisenden Bescheid der belangten Behörde vom hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0043, auf das zur weiteren Vorgeschichte verwiesen wird, mit folgender Begründung aufgehoben: | |
"Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass bereits anlässlich früherer Untersuchungen eine Verkürzung des rechten Beines festgestellt worden war, und zwar sowohl vom (Privat | )Sachverständigen Dr. R (Befund vom ) als auch vom Gutachter Dr. K (Gutachten vom ). 'Degenerative Veränderungen im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule' und 'chronische Kreuzschmerzen' wurden sogar bereits im Gutachten Dris. S vom erwähnt. Unklar bleibt, aus welchem Grund der von der belangten Behörde zugezogene Sachverständige Dr. B - obwohl ihm die Vorgutachten vorlagen - nunmehr keines dieser Leiden diagnostizieren konnte. Diesen eklatanten Widerspruch zwischen den vorliegenden Befunden hätte die belangte Behörde - zumindest durch Ergänzung des Sachverständigengutachtens - klären müssen, damit auf gesicherter Sachverhaltsgrundlage beurteilt werden kann, ob sich die nunmehr auftretenden 'Wirbelsäulenbeschwerden' auf eine angeborene Körperanomalie oder - wenigstens zu einem Teil - auf die anerkannte Dienstbeschädigung zurückführen ließe. |
Sie hätte sich auch eingehender mit der - allerdings durch die Sachverständigen zu beantwortenden - Frage auseinandersetzen müssen, warum eine Verkürzung (bzw. Atrophie) des rechten Beins bzw. ein sich daraus ergebender Beckenschiefstand und daraus resultierende Schmerzen in der Wirbelsäule nicht einmal mit der in § 2 Abs. 2 HVG geforderten Wahrscheinlichkeit auf die anerkannte Dienstbeschädigung zurückzuführen sein kann, obwohl - wie sowohl Dr. S als auch Dr. K erwähnen - eine Mehrheit von Patienten derartige auftretende Wirbelsäulenbeschwerden auf Schonhaltungen infolge von Knieverletzungen zurückführen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpft sich aber letztlich in dem bloßen Verweis auf die von der belangten Behörde als schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar erachteten Sachverständigengutachten Dris. Sch und Dris. B. Der bloße Hinweis, eine Kausalität der nunmehr geltend gemachten Leidenszustände habe sich nicht 'beweisen' lassen, reicht als nachvollziehbare Begründung nicht aus. | |
Die belangte Behörde wird daher - nach entsprechender Ergänzung des Sachverständigengutachtens oder Einholung eines neuen - zu beurteilen haben, ob die nunmehr auftretenden Schmerzen im rechten Bein und die Wirbelsäulenbeschwerden des Beschwerdeführers (die im Übrigen nicht als unglaubwürdig erachtet wurden) nicht zumindest auch eine Teilursache in der anerkannten Dienstbeschädigung (Knieverletzung) haben können. | |
Gerade zu diesem Beweisthema aber hatte der Beschwerdeführer die Ergänzung der eingeholten Sachverständigengutachten beantragt. Insoweit sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit der - im Übrigen begründungslosen - Abstandnahme von der beantragten Gutachtensergänzung auf die freie Beweiswürdigung beruft, ist ihr entgegen zu halten, dass 'freie Beweiswürdigung' erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen darf; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/10/0134, mwN)." | |
Mit dem angefochtenen (Ersatz | )Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Neubemessung der Beschädigtenrente sowie die zusätzliche Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Wirbelsäulenbeschwerden" als Dienstbeschädigung abgewiesen und die Dienstbeschädigung wie folgt festgestellt: |
"1. | Knorpelschaden (Gonarthrose) des rechten Kniegelenks nach kausaler Kreuzbandverletzung und darauf resultierender kausaler Kreuzbandoperation rechts |
2. | Operativ sanierter Innen- und Außenmeniskus |
3. | Narbe am rechten Kniegelenk". |
Die belangte Behörde hat im fortgesetzten Verfahren ein Sachverständigengutachten des Dr. Sch, Facharzt für Orthopädie, vom eingeholt, das auszugsweise folgenden Inhalt hat: | |
"Die chronischen Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule müssen als akausales Leiden angesehen werden, wobei diesbezüglich eine degenerative Lendenwirbelsäulenerkrankung mit Bandscheibenvorfall L4/L5 bekannt ist. Die Beschwerden am rechten Bein diagnostiziert als Ausstrahlungsschmerz, ausgehend vom rechten Kniegelenk, diese Beschwerden sind in der Beurteilung der Arthrose inkludiert. | |
Es konnte im Rahmen der heutigen Untersuchung ein minimaler Beckenschiefstand von ca. 5 mm nachgewiesen werden, daraus resultierend, dass das rechte Kniegelenk nicht ganz gestreckt werden kann. Ein Beckenschiefstand von 5 mm liegt aber im Bereich der Normvarianz. Diesbezüglich können keine Wirbelsäulenbeschwerden aus medizinischer Sicht abgeleitet werden. | |
Beurteilung der Kausalität der 'Wirbelsäulenbeschwerden' und 'Beschwerden am rechten Bein': | |
Die Wirbelsäulenbeschwerden sind verursacht durch degenerative Veränderungen mit Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule. Derartige Bandscheibenschäden kommen in der Normalbevölkerung sehr häufig vor, mit und ohne Fehlbelastung durch Kniearthrosen. Aus rein orthopädischer Sicht kann nicht mit ausreichender Sicherheit eine Kausalität in Hinblick auf das kausale Knieleiden rechts hergestellt werden. | |
Bezüglich der Beschwerden am rechten Bein ist zu sagen, dass der Berufungswerber berichtete, er habe oft Schmerzen am ganzen rechten Fuß (er zeigte dabei auf das rechte Bein). Im Rahmen der klinischen Untersuchung konnten jedoch diese Beschwerden nicht ausgelöst werden. Sie werden daher auf belastungsbedingte Beschwerden des rechten Kniegelenks bei längerer Belastung zurückgeführt. | |
Ein Beckenschiefstand von 5 cm, wie in einem Befund des Herrn Dr. R. festgehalten, besteht mit Sicherheit nicht. Möglicherweise handelt es sich dabei um einen Schreibfehler und es waren 5 mm gemeint. | |
Die aktuelle Richtsatzeinschätzung weicht gegenüber der früheren Einschätzung nicht ab. Eine Verbesserung oder Verschlechterung im Vergleich zum Befund, der dem Vergleichsachten vom zugrunde liegt, konnte nicht festgestellt werden. | |
Stellungnahme zu den Einwendungen des Berufungswerbers: | |
Die Behauptung, dass ein Kniegelenkstrauma mit Beckenschiefstand besteht und das dieser Beckenschiefstand wiederum für einen Bandscheibenvorfall L4/L5 ursächlich war, ist aus orthopädischer Sicht nicht aufrecht zu erhalten. Es konnte ein Beckenschiefstand von ca. 5 mm festgestellt werden; dieser im Bereich der Normvarianz und daher sicher nicht kausal bezüglich des Bandscheibenvorfalls. Weiters wird behauptet, dass massive Schmerzen im rechten Bein und neurologische Ausfälle bestehen. Ein höhergradiger Reizzustand bezüglich des rechten Beines konnte heute nicht festgestellt werden, neurologische Ausfälle bestehen mit Sicherheit nicht. | |
Ein Kausalitätszusammenhang wird auch im Befund Dris. Le. vom nicht hergestellt. Auch im Befund Dris. R. vom wird ein Kausalitätszusammenhang nicht hergestellt. Bei dem von Dr. R. festgestellten Beckenschiefstand von 5 cm muss es sich um einen Schreibfehler handeln, richtig sind 5 mm. | |
... | |
Die Behauptungen des (Beschwerdeführers) sind aus orthopädischer Sicht nicht aufrecht zu erhalten. Ein Beckenschiefstand von ca. 5 mm liegt im Bereich der Normvarianz. Bandscheibenvorfälle ohne traumatische Veränderungen der Wirbelsäule (insbesondere Frakturen bzw. Luxationsfrakturen) sind degenerativer Natur und beruhen auf einer Bindegewebsalterung. Ein Beckenschiefstand von 5 mm ohne gravierende Verkrümmung der Wirbelsäule (beim Berufungswerber besteht keine relevante Verkrümmung der Wirbelsäule) führt auch nicht zu einer vermehrten Belastung der Wirbelsäule und fördert daher auch nicht einen vorzeitigen degenerativen Verschleiß der Bandscheiben. Ein Gangbild, das nur ein minimales Hinken aufweist und bei dem die Wirbelsäule beim Gehen nicht starken Kräften und Kompensationsbewegungen ausgesetzt ist; führt aus orthopädischer Sicht ebenfalls nicht zu bandscheibenschädigenden Krafteinwirkungen auf die Wirbelsäule. | |
Dazu ist festzustellen, dass es im Rahmen der normalen Gehbewegung beim gesunden Menschen zu einer alternierenden Beckenschiefstellung und zu ausgleichenden Wirbelsäulenbewegungen kommt. Anders wäre das Gehen unmöglich. Solange keine relevante Fehlstellung der Wirbelsäule hinzukommt (z.B. durch eine hochgradige Beinlängendifferenz von einigen cm) ist nicht von einer schädigenden Wirkung eines minimalen Beckenschiefstandes auszugehen. Das gleiche gilt für ein geringgradig hinkendes Gangbild. Auch beim Stehen und Sitzen treffen in den allermeisten Fällen Positionen asymmetrisch einwirkender Kräfte auf die gesunde Wirbelsäule; dies auch bei Fehlen jeglicher Vorschäden des Kniegelenks. Die Wirbelsäule ist so konstruiert, dass sie über viele Jahre und Jahrzehnte asymmetrisch einwirkende Kräfte optimal kompensiert. Dies ist so lange der Fall, solange keine ganz gravierenden Deformitäten vorliegen. Dies ist auch so lange der Fall, solange die Wirbelsäule nicht durch schwere Arbeit und eine minderwertige Bindegewebsqualität der Bandscheiben Schaden erleidet. Ein minimaler Beckenschiefstand von wenigen mm bzw. ein geringgradig hinkendes Gangbild aufgrund eines Knieleidens sind nicht dazu geeignet, Bandscheibenschäden herbeizuführen. Eine Teilursächlichkeit (Teilkausalität) kann darin nicht erblickt werden, siehe oben. | |
Dass der (Beschwerdeführer) unter Schmerzen leidet, dies verstärkt bei längeren körperlichen Belastungen, wird aus orthopädischer Sicht nicht bestritten. | |
Ausfallserscheinungen an der linken unteren Extremität konnten nicht festgestellt werden." | |
Die medizinische Sachverständige Dr. L., Vertreterin des Leitenden Arztes des Bundessozialamtes führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom aus, eine neurologische Begutachtung sei nicht notwendig. Auch bei Feststellung von allfällig bestehenden neurologischen Ausfällen auf Grund des bestehenden Bandscheibenvorfalles L4/L5 ergebe sich in der Sachverhaltsgrundlage keine Änderung. Es könne kein kausaler Zusammenhang zwischen dem als kausal anerkannten Leiden (Kniegelenksschaden rechts) und dem Bandscheibenvorfall hergestellt werden. Allfällige radikuläre Irritationen oder Ausfallserscheinungen seien ebenfalls nicht kausal. Es sei auch keine Teilkausalität gegeben. Im neurologischen Gutachten Dr. Schm. vom seien keine Ausfälle beschrieben worden. Der Bandscheibenvorfall ohne traumatische Veränderung sei mit größerer Wahrscheinlichkeit auf anlagebedingte Bindegewebsschäden und teilweise sehr belastende berufliche Tätigkeit zurückzuführen. | |
Die belangte Behörde schloss sich den eingeholten Sachverständigengutachten an und stellte fest, dass sich die Wirbelsäulenbeschwerden ursächlich nicht auf die als Dienstbeschädigung anerkannte Kniegelenksschädigung rechts zurückführen ließen. Der Beckenschiefstand von ca. 5 mm liege im Bereich der Normvarianz und könne nicht der Dienstbeschädigung angelastet werden. Überdies könnte auch ein solcher Beckenschiefstand keine Wirbelsäulenbeschwerden verursachen. Die als Ausstrahlungsschmerz diagnostizierten Beschwerden am rechten Bein seien bereits in der richtsatzmäßigen Einschätzung berücksichtigt. Die eingeholten Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen seien vollständig, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Der Beschwerdeführer sei den Beurteilungen der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Mit bloß gegenteiligen Behauptungen könne das Gutachten der Amtssachverständigen nicht entkräftet werden. Durch den Umstand, dass nur ein ca. 5 mm großer Beckenschiefstand habe festgestellt werden können, werde das Fehlen eines kausalen Anteiles der anerkannten Dienstbeschädigung an dem zusätzlich geltend gemachten Wirbelsäulenleiden bestätigt. Da im erhobenen Befund (§ 21 HVG) gegenüber dem Vergleichsbefund vom keine maßgebende Änderung eingetreten sei, sei die Voraussetzung für die Neubemessung der Beschädigtenrente gemäß § 56 HVG nicht gegeben. |
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist gemäß § 1 Abs. 1 HVG als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
§ 56 Heeresversorgungsgesetz (HVG) in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 70/2001 lautet auszugsweise:
"§ 56. (1) Die Beschädigtenrenten, Erhöhungsbeträge, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung, die Pflegezulagen, Blindenzulagen, Blindenführzulagen, das Kleider- und Wäschepauschale und Hinterbliebenenrenten sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen.
(2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Erhöhung der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) (...) (5) (...)
(6) Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtenrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Rente noch nicht zwei Jahre verstrichen sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine wesentliche Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigungen glaubhaft bescheinigt wird.
(7) Der Neubemessung der Beschädigtenrente wegen einer maßgebenden Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit ist die zum Zeitpunkt des Anfalles der Rente oder der letzten Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 festgestellte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen."
Nach dem Ergebnis der eingeholten Sachverständigengutachten und den darauf beruhende Feststellungen, stehen die Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Dienstbeschädigung (dem Knorpelschaden des rechten Kniegelenkes). Diese Feststellung ergibt sich aus den oben wiedergegebenen ärztlichen Gutachten, die insbesondere ausführen, dass es unter Zugrundelegung eines Beckenschiefstandes von lediglich 5 mm nicht zu einer vermehrten Belastung der Wirbelsäule bzw. zu einem darauf zurückzuführenden vorzeitigen degenerativen Verschleiß der Bandscheiben kommen kann. Den Ausführungen der Gutachten und der darauf beruhenden schlüssigen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde kann der Beschwerdeführer mit dem bloßen Hinweis, es wäre noch festzustellen, ob sein Gangbild nur "geringgradig hinkend" oder "stark hinkend" sei, nicht mit Erfolg entgegen treten, weil der Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen unbestritten von jenem Gesundheitszustand und jenem Gangbild des Beschwerdeführers ausgegangen ist, die er bei der Untersuchung des Beschwerdeführers erhoben hat. Auch aus dem Umstand, dass der Sachverständige Dr. Sch. in seinem Gutachten einleitend darlegt, dass eine Kausalität in Hinblick auf das kausale Knieleiden rechts nicht mit ausreichender Sicherheit hergestellt werden könne, ergibt sich - anders als die Beschwerde meint - keine Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens, weil dieses in der Folge mehrmals ausdrücklich und mit nachvollziehbarer Begründung hervorhebt, dass ein Beckenschiefstand von ca. 5 mm im Bereich der Normvarianz liege und daher nicht kausal bezüglich des Bandscheibenvorfalls sei. Dieser Sachverständige hat ferner betont, dass die Wirbelsäulenbeschwerden auf Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule (bzw. deren degenerative Veränderungen) beruhten. Derartige Bandscheibenschäden kämen in der Normalbevölkerung sehr häufig vor, mit oder ohne Fehlbelastung durch Kniearthrosen. Der Schlüssigkeit dieser Argumentation vermochte die Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen.
Der Sachverständige ist auf Grund seiner Ausbildung schließlich in der Lage, zu beurteilen, ob er für die Erstattung seines Gutachtens auch Befunde und Gutachten aus anderen ärztlichen Fachgebieten benötigt, weil seine eigene Sachkunde nicht ausreicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dies entgegen der eigenen Einschätzung des Dr. Sch. der Fall wäre, und dass für die Beurteilung der Kausalität etwa auch noch die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens notwendig gewesen wäre. Auch die Sachverständige Dr. L. hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass ein neurologisches Sachverständigengutachten allenfalls das Ausmaß von Wirbelsäulenbeschwerden, nicht aber die kausale Komponente einer Beeinträchtigung des Kniegelenkes bzw. die Folgen einer veränderten Gehbewegung auf die Wirbelsäule beurteilen könnte. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nicht dadurch unschlüssig geworden, dass sie in Anbetracht der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen von der Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens abgesehen hat. Daran kann ein entgegenstehender Antrag des Beschwerdeführers, der den Argumenten der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen tritt, nichts ändern. Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde hätte "Überprüfungen darüber bzw. Feststellungen darüber treffen müssen, ob die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers auch ohne die Dienstbeschädigungen etwa zum gleichen Zeitpunkt eingetreten wäre! Darüber wird jedoch von keinem der Gutachter eine Stellungnahme abgegeben", ist ihr zu entgegnen, dass eben gar kein kausaler Zusammenhang zwischen der bereits anerkannten Dienstbeschädigung und den Wirbelsäulenbeschwerden des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte, womit die Frage beantwortet ist.
Die Beschwerde bringt schließlich vor, auch der Beckenschiefstand von 5 mm hätte als Dienstbeschädigung anerkannt werden müssen. Dieser resultiere (der Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Sch. zu Folge) aus dem Umstand, dass das rechte Kniegelenk nicht ganz gestreckt werden könne. Dem ist mit dem Sachverständigengutachten zu erwidern, dass der genannte Beckenschiefstand im Bereich der Normvarianz liegt. Somit liegt (noch) keine Gesundheitsschädigung vor, die einer Feststellung iSd § 2 Abs. 1 HVG zugänglich wäre.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
DAAAE-90848