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VwGH vom 17.09.2009, 2007/07/0052

VwGH vom 17.09.2009, 2007/07/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der G und F F Ges.m.b.H. in F, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte, in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. UW.4.1.6/00047- I/5/2007, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Burgenland, in 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (kurz: LH) als Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung einerseits zur Entnahme von Thermalwasser aus der Thermalwasserbohrung F. auf Gst. Nr. 920/6, KG. F., im Ausmaß von max. 15 l/s in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April jeden Jahres und andererseits zur Einleitung der Wässer aus der Thermalwasserbohrung F. im Ausmaß von max. 15 l/s in die F. in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April jeden Jahres unter Vorschreibung von Auflagen sowohl für die Thermalwasserentnahme als auch für die Ableitung der Wässer in die F. erteilt.

Diesem Bescheid ging eine Verhandlung vom voraus, die mit Kundmachung vom kundgemacht wurde.

Diese Kundmachung wurde der mitbeteiligten Partei nicht zugestellt und neben den anderen erforderlichen persönlichen Zustellungen lediglich in der Gemeinde A. und der Stadtgemeinde F. durch öffentlichen Anschlag kundgemacht. Eine Kundmachung durch Veröffentlichung in einer lokalen oder anderen Zeitung erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom stellte der Fischereirevierverwalter des Fischereireviers ... für den Bereich der L., Ing. P. G., an den LH den Antrag auf Zustellung des obgenannten Bescheides, und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller als Vertreter der Fischereiberechtigten, die gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 Parteistellung genießen würden, nicht zur Wasserrechtsverhandlung, die dem obgenannten Bescheid vorangegangen sei, geladen worden sei bzw. die Interessen der betroffenen Fischereiberechtigten im Land Burgenland nicht berücksichtigt worden seien.

In der Folge präzisierte Ing. P. G. seinen Antrag vom mit Schreiben vom und und brachte darin vor, dass die Rechte der Fischereiberechtigten vor allem dadurch beeinträchtigt seien, dass im gegenständlichen Fischereirevier VII Phenolgeruch wahrgenommen worden sei und die Fischereiberechtigten bislang keine Möglichkeit gehabt hätten, ihre Rechte im Sinne des § 15 WRG 1959 geltend zu machen.

Mit Schreiben vom stellte Ing. P. G. sodann an die belangte Behörde den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag vom .

Daraufhin wurde der Sachverständige des Bundesamtes für Wasserwirtschaft, Institut für Gewässerökologie, Fischereibiologie und Seenkunde, Dr. J., um Beantwortung folgender Frage ersucht:

"Ist es nicht auszuschließen, also denkmöglich, dass durch den projektsgemäßen Betrieb der G. (= beschwerdeführende Partei) mit Einleitung der Thermalwässer in die F. (die sodann in die L. mündet), die Gewässer des Burgenländischen Fischereireviers ... und in der Folge der dort befindliche Fischbestand so beeinflusst werden, dass der Fischereiberechtigte Ing. G. dadurch in seinen Rechten berührt wird?"

Der Sachverständige Dr. J. äußerte sich im Gutachten vom folgendermaßen:

"Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid ... des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sind die Thermalwasseranalysen dargestellt. Die dortigen Angaben über Phenol weisen Konzentrationen von 2,25 mg/l aus. Bei Einleitung in die F. ergibt sich je nach Einleitmenge 8 l/s bzw. 15 l/s eine Immissionsaufstockung von 0,0023 mg/l bzw. 0,0044 mg/l bezogen auf ein MQ von 7,72 m3/s. Der Wert von 0,0044 mg/l liegt bereits sehr nahe am Immissionsgrenzwert von 0,005 mg/l. Phenol ist in den angegebenen Konzentrationen für Fische an sich nicht gefährlich, doch ist nicht gänzlich auszuschließen, dass es zu geruchsbedingter und geschmacklicher Beeinträchtigung bei den Fischen kommt, was sie möglicherweise vom Verzehr ausschließt. Die angegebenen Konzentrationen sind rechnerische Werte, die sich auf eine Mittelwasserführung beziehen. Bei niedrigerer Wasserführung könnten die Phenolkonzentrationen höher liegen und so eventuell zu geschmacklicher bzw. geruchsbedingter Beeinträchtigung führen.

Es ist also denkmöglich, dass es bei projektsgemäßem Betrieb der ... (Anlage der beschwerdeführenden Partei) mit Einleitung der Thermalwässer in die F. und folgend in die L. zu einer Beeinträchtigung des dortigen Fischereirechtes kommt."

Dieses Gutachten wurde der beschwerdeführenden Partei im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Hiezu nahm die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom Stellung und stellte darin u.a. die Parteistellung von Ing. P. G. in Abrede. Hinsichtlich des Sachverständigengutachtens von Dr. J. vom führte die beschwerdeführende Partei aus, dass eine geruchsbedingte oder geschmackliche Beeinträchtigung von Fischen in der L. nicht möglich sei, weil Univ. Prof. Dr. S. in seinem Gutachten vom , das anlässlich der Prüfung einer eventuellen Beeinträchtigung des Fischereirechts von J. H., der Fischereiberechtigter an der F. im Bereich der Einleitstelle sei, erstattet worden sei, zum Ergebnis komme, dass es durch die mit Bescheid vom genehmigte Einleitung zu keiner Geruchs- oder Geschmacksbeeinträchtigung der unterhalb der Einleitungsstelle am in der F. gefangenen Fische gekommen sei.

Im Zuge des Parteiengehörs nahm die mitbeteiligte Partei mit Schriftsatz vom Stellung und brachte mit Bezug auf die Bestimmungen des Burgenländischen Fischereigesetzes im Wesentlichen vor, dass die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Bereich der L. Fischereiberechtigter sei und der vom Land bestellte Fischereirevierverwalter daher auch die Interessen des Landes vertrete.

Zum Gutachten von Univ. Prof. Dr. S. vom wurde ausgeführt, dass die Entnahme von Fischen am weit außerhalb der Betriebszeiten des Fernwärmewerkes (Oktober bis April), stattgefunden habe und daher diese Untersuchungsergebnisse nicht als repräsentativ anzusehen seien. Außerdem beziehe sich das Gutachten nur auf geruchsbedingte und geschmackliche Beeinträchtigung bei Fischen, enthalte aber keine Unterlagen über die Immissionen, durch die auch die Interessen der Fischereiberechtigten verletzt werden könnten.

Die mitbeteiligte Partei wurde sodann von der belangten Behörde aufgefordert, eine Vollmacht, die den Anforderungen des § 10 AVG entspricht und von einem Fischereiberechtigten des gegenständlichen Fischereireviers ausgestellt ist, vorzulegen, weil die Bestellung zum Fischereirevierverwalter nur zu den in den §§ 27 bis 32 des Bgld. Fischereigesetzes 1949 normierten Aufgaben berechtige bzw. verpflichte und überdies im vorliegenden Verfahren gemäß § 15 i.V.m. § 102 WRG 1959 lediglich den Fischereiberechtigten selbst Parteistellung zukommen könne.

Mit Schreiben vom übermittelte die mitbeteiligte Partei die rechtsgeschäftliche Vollmacht vom selben Tag zu Gunsten von Ing. P. G. als Fischereiverwalter im Fischereirevier ... für den Bereich der L. in sämtlichen wasserrechtlichen Verfahren betreffend die beschwerdeführende Partei zu allen bisher vorgenommenen und zukünftig zu tätigenden Handlungen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde der mitbeteiligten Partei als Fischereiberechtigter gemäß § 73 AVG i. V.m. § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 im Verfahren "beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung" zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu Gunsten der Konsenswerberin G. (= beschwerdeführende Partei) Parteistellung zuerkannt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, der Antrag des Fischereiverwalters Ing. P. G. vom sei im Zeitpunkt des Devolutionsantrages () seit mehr als sechs Monaten unerledigt geblieben, weshalb der Devolutionsantrag zulässig und der Antrag vom Mai 2005 von der belangten Behörde inhaltlich zu prüfen sei.

Da ein Bescheid grundsätzlich nur den Parteien des Verfahrens zuzustellen sei, sei zu prüfen, ob dem Revierverwalter Ing. P. G. oder einer anderen Person, die allenfalls durch ihn vertreten werde, hinsichtlich des Bewilligungsverfahrens bezüglich der Entnahme und Einleitung der Thermalwässer die Parteieigenschaft im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 als Fischereiberechtigtem zukomme.

Da die Bestellung zum Fischereirevierverwalter nur zu den in den §§ 27 bis 32 des Burgenländischen Fischereigesetzes 1949 normierten Aufgaben berechtige und überdies im vorliegenden Verfahren gemäß § 15 i.V.m. § 102 WRG 1959 lediglich den Fischereiberechtigten selbst Parteistellung zukommen könne, könne Ing. P. G. nicht ex lege die Fischereiberechtigten im gegenständlichen Verfahren vertreten.

Es sei daher seitens Ing. P. G. notwendig gewesen nachzuweisen, dass er für dieses Verfahren von einem Fischereiberechtigten dieses Gebiets für die Vertretung bevollmächtigt worden sei. Ing. P. G. habe diese Tatsache mit der Vorlage der Vollmacht der mitbeteiligten Partei vom nachweisen können.

Da diese Vollmacht auch für sämtliche bisher vorgenommenen Handlungen des Fischereirevierverwalters Ing. P. G. in Bezug auf Wasserrechtsverfahren betreffend die beschwerdeführende Partei erteilt worden sei, sei Ing. P. G. daher auch berechtigt gewesen, den Devolutionsantrag zu stellen und im Verfahren als Vertreter aufzutreten.

Aus der Datierung einer Bevollmächtigungsurkunde könne nicht darauf geschlossen werden, dass erst ab der Datierung ein Vollmachtsverhältnis entstanden sei. Vielmehr werde der Mangel des Nachweises eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses auch durch dessen nachträgliche Beurkundung bzw. durch die seitens des Vollmachtgebers ausgesprochene Genehmigung der für ihn bereits gesetzten Handlungen beseitigt.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 95/07/0005) setze die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren gemäß § 102 Abs. 1 lit. b voraus, dass eine Berührung geltend gemachter wasserrechtlich geschützter Rechte bzw. der Fischereiberechtigung durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen sei.

Das Fehlen einer tatsächlichen Beeinträchtigung reiche nicht, die Parteistellung zu verneinen. Entscheidend sei vielmehr, ob von vornherein die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung ausgeschlossen sei (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/07/0072).

Der von der belangten Behörde befasste Amtssachverständige Dr. J. habe sein klares und nachvollziehbares Gutachten dahingehend abgegeben, es sei denkmöglich, dass es bei projektsgemäßem Betrieb der Anlage der beschwerdeführenden Partei mit Einleitung der Thermalwässer in die F. und folgend in die L. zu einer Beeinträchtigung des dortigen Fischereirechtes komme.

Nach wiederholter Befassung des Sachverständigen Dr. J. sei daher davon auszugehen, dass es dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. S. hingegen an Nachvollziehbarkeit mangle, weil die Fischproben weit außerhalb der Betriebszeiten der Anlage der beschwerdeführenden Partei genommen worden seien und daher nicht dem Zustand solcher Fischproben entsprechen könnten, die zu einem Zeitpunkt während der Einleitung der Abwässer in die F. entsprächen.

Der mitbeteiligten Partei als Fischereiberechtigter im gegenständlichen Gebiet sei daher die Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - wie im Spruch zitiert - zuzuerkennen und es sei daher der Bescheid vom vom LH an den Vertreter des Fischereiberechtigten nachweislich zuzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete gleichfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 kommt u.a. den Fischereiberechtigten Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu.

§ 15 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

"(1) Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung (§ 117)."

Unbestritten ist, dass der mitbeteiligten Partei an einer näher genannten Gewässerstrecke der L. die Stellung als Fischereiberechtigter zukommt.

In der Beschwerde wird unter Hinweis darauf, dass sich Ing. P. G. zunächst auf seine Stellung als Revierverwalter auf eine nach dessen Meinung aufgrund des Bgld. Fischereigesetz bestehende "ex lege"-Vertretungsbefugnis der Fischereiberechtigten berufen habe, in Abrede gestellt, dass dieser aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung der mitbeteiligten Partei gehandelt habe. Ing. P. G. habe nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei im eigenen Namen, nicht jedoch als (gewillkürter) Vertreter der mitbeteiligten Partei gehandelt. Er habe den ursprünglichen Antrag "als Revierverwalter nach dem Bgld. Fischereigesetz" gestellt und sei "damit" seiner Meinung nach (ex lege) Vertreter "der Fischereiberechtigten".

Die mitbeteiligte Partei erscheine in weiterer Folge im Verfahren nur mehr dadurch, dass eine von ihr gefertigte Vollmacht vom vorgelegt worden sei, ohne dass erklärt worden sei, dass Ing. P. G. (gewillkürt) für die mitbeteiligte Partei aufgetreten sei. Es fehle daher an einem Antrag der mitbeteiligten Partei, der allein die Entscheidung der belangten Behörde hätte rechtfertigen können.

Dem angefochtenen Bescheid fehle es aber auch deswegen an dem dafür erforderlichen Antrag, weil sich Ing. P. G. (trotz Vorhaltes durch den LH) darauf beschränkt habe, die Zustellung des Bescheides vom zu fordern. Davon dass er anstrebe, Parteistellung zuerkannt zu erhalten, sei dagegen nicht die Rede.

Zur Beurteilung der Frage, ob jemandem ein Bescheid zuzustellen sei, sei zwar die Frage seiner Parteistellung im Verfahren als Vorfrage zu prüfen und zu beurteilen. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde jedoch rechtswidrigerweise diese Vorfrage zur Hauptfrage gemacht und damit (bindend) über eine Frage entschieden, über die sie nicht zu entscheiden gehabt habe, dagegen über die Hauptfrage nicht entschieden, über die sie zu entscheiden gehabt hätte, nämlich ob der Bescheid vom (noch) jemandem zuzustellen sei.

Insoweit die Beschwerde die Auffassung vertritt, Ing. P. G. habe nur im eigenen Namen gehandelt, jedoch keine Anträge für den Fischereiberechtigten (= mitbeteiligte Partei) gestellt, so ist dem entgegenzuhalten, dass bereits aus der Formulierung des ursprünglichen Antrages vom klar hervorgeht, dass es um die Wahrnehmung der anlässlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (Bescheid des LH vom ) nicht berücksichtigten "Interessen der betroffenen Fischereiberechtigten" geht und die Betroffenen nicht zur Wasserrechtsverhandlung geladen wurden. Aus der Vollmacht vom , welche die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde vorgelegt hat, geht eindeutig hervor, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen Ing. P.G. und der mitbeteiligten Partei nicht erst durch diese Vollmacht begründet wurde, sondern dass beide Seiten bereits vorher vom Bestand eines solchen Vollmachtsverhältnisses ausgegangen sind und dass die Vollmachtsurkunde und die darin ausgesprochene Genehmigung aller bereits getätigten und zukünftigen Vertretungshandlungen nur die Beurkundung eines bereits bestehenden Vollmachtsverhältnisses war. Ing. P. war daher befugt, Anträge im Namen der mitbeteiligten Partei als Fischereiberechtigte zu stellen.

Die mitbeteiligte Partei hat die nachträgliche Zustellung des sie betreffenden Bescheides verlangt. Ein solcher Antrag schließt auch den Antrag auf Zuerkennung (Feststellung) der Parteistellung mit ein; dies jedenfalls in Fällen, in denen die Behörde ihrem Zustellbegehren nicht nachkommt (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 8, Rz 21, und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde nicht zur Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides zuständig gewesen sei.

Mit der Rüge, zu einem Schriftsatz des Ing. P. G. vom , der im Wesentlichen Ausführungen über die behauptete Vertretungsbefugnis der Fischereiberechtigten durch Ing. P. G. aufgrund des Bgld. Fischereigesetzes 1949 enthält, sowie zu der am übermittelten Vollmacht der mitbeteiligten Partei sei kein Parteiengehör gewährt worden, zeigt die beschwerdeführende Partei keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Dies schon deshalb, weil sich die belangte Behörde hinsichtlich der Vertretungsbefugnis der Fischereiberechtigten nicht auf das Bgld. Fischereigesetz 1949 stützte und weil die erteilte Vollmacht von der in der Beschwerde angeführten Frage, ob die mitbeteiligte Partei einen entsprechenden Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im gegenständlichen Verwaltungsverfahren gestellt hat, zu trennen ist. Ausführungen darüber, weshalb das unterlassene Parteiengehör zur vorgelegten Vollmacht wesentlich sein sollte, können der Beschwerde jedoch nicht entnommen werden.

Ferner zeigt die Beschwerde mit der Rüge, es sei der beschwerdeführenden Partei das rechtliche Gehör dazu verwehrt worden, dass der von der Behörde beigezogene Amtssachverständige Dr. J. der Meinung sei, das von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Gutachten von Univ. Prof. Dr. S. vom sei nicht relevant, keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, zumal sich auch ohne Beiziehung des Amtssachverständigen bereits aus dem vorgelegten Gutachten Univ. Prof. Dr. S. ergibt, dass letzteres nicht auf die Frage, ob auszuschließen sei, dass durch den projektsgemäßen Betrieb der Anlage der beschwerdeführenden Partei durch Einleitung der Thermalwässer in die F. und in weiterer Folge in die L. die Gewässer eines näher genannten Fischereireviers und in der Folge der dort befindliche Fischbestand beeinflusst werden, näher eingeht.

Dass die im angefochtenen Bescheid darüber hinaus wiedergegebene Stellungnahme des Amtssachverständigen Dr. J. zu dem Schluss gekommen ist, es mangle dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. S. an der Nachvollziehbarkeit, weil die dem Gutachten von Univ. Prof. Dr. S. zugrunde liegenden Fischproben weit außerhalb der Betriebszeiten der Anlage der beschwerdeführenden Partei genommen worden seien und daher nicht dem Zustand solche Fischproben entsprechen könnten, die zu einem Zeitpunkt während der Einleitung der Abwässer in die F. entsprechen könnten, vermag an der fehlenden Relevanz des zu dieser Stellungnahme nicht gewährten Parteiengehörs nichts zu ändern. Es braucht daher auch nicht darauf näher eingegangen werden, ob diese Stellungnahme des Amtssachverständigen die Qualität, die ein Gutachten aufzuweisen habe, hatte.

Es geht um die Frage der Parteistellung. Dabei ist nur zu prüfen, ob es zu einer Beeinträchtigung des Fischereirechtes kommen kann; ob es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung kommt, ist hingegen erst im Verfahren zu prüfen. Prof. Dr. S. hat lediglich erklärt, dass es hinsichtlich des Fischereirechtes eines anderen Fischereiberechtigten zu keiner Beeinträchtigung gekommen ist. Das ist aber nicht das Thema im Verfahren betreffend die Parteistellung.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Begehren der mitbeteiligten Partei auf Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) war abzuweisen, weil die Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht wurde (vgl. § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG).

Wien, am