VwGH vom 10.09.2014, Ro 2014/08/0069
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des M S in O, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , Zl. MA 40 - SR 482522/2013, betreffend Beiträge nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Revisionswerber, für die vier beim Revisionswerber als Pizzazusteller beschäftigten Dienstnehmer N. P., L. B., J. Z. und W. B. Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Höhe von insgesamt EUR 15.930,07 zu entrichten.
Begründend führte die belangte Behörde nach der Darstellung des Verfahrensgangs und der Rechtslage aus, im vom Revisionswerber vorgelegten Werkvertragsmuster sei die Art der Tätigkeit wie folgt beschrieben:
"Der/die Auftragnehmer/in hat keinen Anspruch darauf, vom Auftraggeber ständig oder wiederholt mit der Durchführung von Zustellfahrten beauftragt zu werden. Die Beauftragung liegt im ausschließlichen Ermessen des Auftraggebers. Der/die Auftragnehmer/in ist nicht verpflichtet, an ihn/sie im einzelnen herangetragene Zustellfahrten zu übernehmen. Übernimmt der/die Auftragnehmer/in jedoch die in Auftrag gegebene Zustellfahrt, erfolgt diese zu nachstehenden Bedingungen."
Die Zusteller N. P. und L. B. hätten anlässlich der Niederschrift vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ausgeführt, dass in der Filiale eine Liste aufgelegen sei, in die man sich zum Dienst eintragen habe können. Zu den vereinbarten Zeiten seien sie stets selbst erschienen. L. B. habe vorgebracht, dass die Einsatzzeiten individuell nach Vereinbarung mit dem Revisionswerber erfolgt seien. Da er zu dieser Zeit auch für eine Filiale im 18. Bezirk tätig geworden sei, seien die Einsätze immer unter Bedachtnahme auf den jeweiligen anderen Job erfolgt. L. B. habe angegeben, es seien drei bis vier Zusteller tätig gewesen, die sich selbständig in die Liste eintragen hätten können. Eine Eintragung habe nur für einen noch freien Zeitraum erfolgen können.
Für die belangte Behörde sei auf Grund des unstrittigen Akteninhalts glaubhaft, dass sich die Zusteller - je nach nach freiem Zeitraum - in eine Liste eingetragen hätten und Wünsche der Zusteller so weit als möglich berücksichtigt worden seien. Eine gänzlich freie Wahl der Dienste und ein Ablehnungsrecht, ohne Sanktionen befürchten zu müssen, sei für die belangte Behörde nicht glaubhaft. Ein Zustellservice sei auf fristgerecht erfolgte Zustellungen finanziell angewiesen und könne es sich nicht leisten, die Zustellungen - beispielsweise für den Fall, dass sich kein Zusteller in die Liste eingetragen hätte - nicht durchzuführen. Somit könne dem Revisionswerber in diesem Punkt auf Grund der Unternehmensorganisation, welche auf fristgerechten Zustellungen basiere, nicht gefolgt werden.
Hinsichtlich einer Vertretungsbefugnis sei im Werkvertragsmuster unter Punkt 9. Folgendes festgehalten:
"Der/die Auftragnehmer/in ist berechtigt, sich ohne Zustimmung geeigneter Vertreter oder Hilfskräfte zu bedienen. Der/die Auftragnehmer/in hat jedoch dem Auftraggeber die Tatsache der Vertretung und die Person mitzuteilen. Der/die Auftragnehmer/in hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Vertretung ebenfalls die geforderten Qualitätsnormen einhält."
Pkt. 7. betreffend die Verschwiegenheitspflicht laute wie folgt:
"Der/die Auftragnehmer/in ist zur Geheimhaltung allfälliger ihm/ihr zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gegenüber jedermann - auch über Ende der Tätigkeit hinaus - verpflichtet."
N. P. und L. B. hätten anlässlich der Niederschrift vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse am ausgeführt, dass eine Vertretung ihrer Person im Verhinderungsfall nicht vereinbart worden sei und sie zu den vereinbarten Arbeitszeiten stets selbst erschienen seien.
Da eine freie Vertretungsmöglichkeit mit der Verschwiegenheitspflicht nicht in Einklang zu bringen sei und sowohl N. P. als auch L. B. in der Niederschrift angegeben hätten, zu den vereinbarten Arbeitszeiten stets selbst erschienen zu sein und dass für den Fall ihrer Verhinderung nichts vereinbart worden sei, könne den Angaben des Revisionswerbers hinsichtlich einer jederzeit freien Vertretungsmöglichkeit nicht gefolgt werden. Auf Grund der vorgegebenen Arbeitszeit sowie des fehlenden Vertretungs- und sanktionslosen Ablehnungsrechts könne auch den Angaben des Revisionswerbers, die Zusteller wären nicht in die Unternehmensorganisation eingebunden gewesen, nicht gefolgt werden.
Da die beiden niederschriftlich einvernommenen Zusteller übereinstimmend angegeben hätten, dass die Zustellungen automatisch im Computer gespeichert worden seien, sei eine gewisse Kontrollmöglichkeit des Revisionswerbers über die Zusteller gewährleistet gewesen.
Hinsichtlich der Betriebsmittel sei unter Punkt 6. des nicht unterschriebenen Vertragsmusters Folgendes festgelegt:
"Alle sonstigen Betriebsmittel - insbesondere ein eigenes Kraftfahrzeug und die Wärmetaschen - sind vom Auftragnehmer/in beizustellen."
N. P. und L. B. hätten in der Niederschrift vom hinsichtlich der Betriebsmittel vorgebracht, dass sie ihren eigenen Pkw verwendeten und auf diesem die Aufschrift "Pizzamann" angebracht worden sei. Beide hätten übereinstimmend angegeben, bei den Zustellungen die Warmhaltetasche des Revisionswerbers verwendet zu haben.
Die belangte Behörde folge den Angaben von N. P. und L. B., da sie in ihrem Inhalt übereinstimmten, und gehe davon aus, dass die Warmhaltetaschen vom Revisionswerber beigestellt worden seien und die Zusteller ihre eigenen Pkw verwendet hätten.
Der Revisionswerber bringe vor, dass weder der Begründung des bekämpften Bescheides noch der Bescheidbeilage konkret nachvollziehbare Feststellungen zu entnehmen seien, auf Grund deren die festgesetzten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen dem Grunde und der Höhe nach schlüssig nachvollziehbar seien.
Dem sei entgegen zu halten, dass sich der im Spruch angeführte Betrag von EUR 15.930,07 aus der Summe der in der Bescheidanlage befindlichen Beträge in der Höhe von EUR 16.286,32 abzüglich des in der Bescheidbegründung angeführten Wohnbauförderungsbeitrages in Höhe von EUR 356,-- ergebe.
Auch dem Einwand, dem erstinstanzlichen Bescheid könne nicht entnommen werden, woraus sich die angenommenen Bemessungsgrundlagen ergäben und wie sich diese errechneten, könne nichts abgewonnen werden. Der Bescheid nehme darauf Bezug, dass die Beitragsverbindlichkeiten im Zuge einer Beitragsprüfung festgestellt worden seien und hinsichtlich der in der Anlage angeführten Personen eine Nachverrechnung stattgefunden habe. Aus der Anlage des erstinstanzlichen Bescheides seien die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen, die einzelnen Dienstnehmer mit den jeweiligen Beschäftigungszeiträumen, die allgemeine Beitragsgrundlage, die Beitragsgrundlage Sonderzahlungen und die vorgeschriebenen Beiträge angeführt.
Der Revisionswerber bringe vor, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hätte das Entgelt der einzelnen Zusteller monatsbezogen feststellen müssen. Daraus hätte sich ergeben, dass zumindest teilweise infolge Geringfügigkeit der Tätigkeit nur eine Teilversicherung im Rahmen der Unfallversicherung bestanden hätte. Dem sei entgegen zu halten, dass selbst die mit dem Einspruch vorgelegten Honorarnoten ein Beschäftigungsverhältnis über den jeweiligen Geringfügigkeitsgrenzen darlegten. Die Versicherten hätten auch nicht nach § 44a Abs. 3 ASVG bis zum das tatsächliche monatliche Entgelt für ihre Tätigkeit nachgewiesen.
Für die belangte Behörde stehe fest, dass die in der Anlage angeführten Personen für den Revisionswerber in den in der Anlage angegebenen Zeiträumen (in den Jahren 2007 und 2008) über der Geringfügigkeitsgrenze als Zusteller beschäftigt gewesen seien. Sie seien an einen durch die Kunden des Revisionswerbers vorgegebenen Arbeitsort gebunden gewesen. Auch die Arbeitszeit habe sich nach den Interessen des Revisionswerbers gerichtet. Die Zusteller hätten keine Möglichkeit gehabt, Dienste willkürlich abzulehnen. Sie seien auch über ihre Tätigkeit hinaus einer Pflicht zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlegen. Sie seien im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Kleintransporte gewesen. Sie seien keinem Konkurrenzverbot und keinen "personenbezogenen" Weisungen unterlegen. Eine freie Vertretungsmöglichkeit der Zusteller sei nicht vereinbart gewesen. Sie hätten sich im gesamten spruchgegenständlichen Zeitraum nie vertreten lassen. Für die belangte Behörde stehe auf Grund der vorgenommenen Beweiswürdigung daher fest, dass eine willkürliche Vertretungsmöglichkeit der Zusteller, ohne Sanktionen befürchten zu müssen, mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen gewesen sei. Die Zusteller seien unstrittig nach der Zahl der Zustellungen bezahlt worden. Wenn sie aus ihrem Verschulden die Zustellungen nicht getätigt hätten, hätten sie die Ware zurückbringen müssen und kein Entgelt erhalten. Da die Zustellungen automatisch im Computer gespeichert worden seien, sei eine gewisse Kontrollmöglichkeit der Zustellungen durch den Revisionswerber gewährleistet gewesen. Sie hätten ihr eigenes Fahrzeug mit der Aufschrift "Pizzamann" und Warmhaltetaschen der Firma verwendet. Sie seien erst nach erfolgter Zustellung mit einem Fixbetrag bezahlt worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Zustellung der Speisen sei nicht als Werk im Sinn einer in sich geschlossenen Einheit, sondern als Bemühen im Sinn einer Dienstleistung anzusehen. Die Zusteller hätten keine eigene unternehmerische Struktur mit eigenen Mitarbeitern und keinen eigenen unternehmerischen Gestaltungsspielraum gehabt, sondern seien in die Betriebsorganisation eingebunden gewesen, da die Arbeitszeit vom Revisionswerber, je nach Nachfrage der Kunden, vorgegeben gewesen sei. Auch die Leistung sei vertraglich nicht genau konkretisiert und spezifiziert worden, da sich die genaue Anzahl der Zustellungen erst nach Abschluss anhand des konkreten Bedarfs ergeben habe.
Zwar seien die Zusteller keinem Konkurrenzverbot unterlegen. Dies allein reiche aber für eine unternehmerische Tätigkeit nicht aus.
Angesichts der Einfachheit der Tätigkeiten erübrigten sich persönliche Weisungen.
Da es gemäß § 539a ASVG für die Beurteilung von Sachverhalten auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts ankomme, habe auch die Qualifikation als "Rahmenwerkvertrag" nichts daran ändern können, dass tatsächlich eine Dienstleistung geschuldet werde.
Die Zusteller seien einer Verschwiegenheitspflicht unterlegen. Sie hätten sich unstrittig im gesamten spruchgegenständlichen Zeitraum nicht vertreten lassen und keine Hilfskräfte beschäftigt. Somit seien ein Vertretungsrecht und ein Recht, Hilfskräfte zu beschäftigen, nicht gelebt worden. Eine willkürliche Vertretungsbefugnis und das Recht, sich eigener Hilfskräfte zu bedienen, wären auch mit der Verschwiegenheitspflicht nicht in Einklang zu bringen gewesen. Daher sei davon auszugehen, dass sich die Zusteller nicht willkürlich durch betriebsfremde Dritte vertreten lassen hätten dürfen, ohne Sanktionen befürchten zu müssen.
Auch ein leistungsbezogenes Entgelt stehe einer Beurteilung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen. Der Einwand, die Zusteller hätten beispielsweise das Risiko getragen, im Fall eines Defekts des Fahrzeugs keine Zustellungen vornehmen zu können, könne daher nicht als Merkmal einer unternehmerischen Tätigkeit angesehen werden.
Auch die Heranziehung eines eigenen Steuerberaters würde alleine keine unternehmerische Tätigkeit begründen, da die Heranziehung eines Steuerberaters auch zur Verschleierung eines Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber gefordert werden könne und es auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und nicht auf das äußere Erscheinungsbild ankomme.
Das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung schließe ein Dienstverhältnis ebenfalls nicht aus.
Auch das eigene Fahrzeug stehe gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/08/0269, einer Dienstnehmereigenschaft als Zusteller nicht entgegen. Die Zusteller hätten folglich auch keine eigenen wesentlichen Betriebsmittel verwendet.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlaubten, könne bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Bei der Tätigkeit als Speisenzusteller handle es sich um eine einfache manuelle Tätigkeit. Da kein unternehmerischer Gestaltungsspielraum der Zusteller vorliege, sie die Zustellungen persönlich zu erbringen gehabt hätten, sich die Arbeitszeit an den Interessen des Revisionswerbers (dessen Kunden) orientiere, eine Verschwiegenheitspflicht vereinbart gewesen sei und eine Kontrollmöglichkeit des Revisionswerbers gegeben gewesen sei, sei bei den Zustellern von einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen gewesen.
Der Revisionswerber habe im Verfahren Honorarnoten vorgelegt, die ein Entgelt der Zusteller über der Geringfügigkeitsgrenze belegten. Da in der Anlage des erstinstanzlichen Bescheides dienstnehmerbezogen die Beschäftigungszeiträume, die allgemeinen Beitragsgrundlagen, Beitragsgrundlagen für Sonderzahlungen, Beitragsgrundlagen nach dem BMSVG, Beitragssatz und nachverrechnete Beiträge nachvollziehbar aufgeschlüsselt seien, gehe auch der Einwand ins Leere, die festgesetzten Beiträge wären nicht nachvollziehbar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichthof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 129/2014-4, ab, und trat sie mit weiterem Beschluss vom dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde die Beschwerde auftragsgemäß ergänzt. Sie gilt gemäß dem analog anzuwendenden § 4 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeit-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Revision, für deren Behandlung gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden sind; da der angefochtene Bescheid nicht von einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG stammt, gelten die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt (Kostenersatz wird nicht angesprochen), die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. - ebenfalls zu einem Pizzazusteller - das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0269, mwN).
2. Auch im hier vorliegenden Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die verrichtete Tätigkeit als solche gewertet hat, die den Zustellern in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum erlaubt hat. Aus den - auf Grund einer im Rahmen der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung - festgestellten Beschäftigungsmerkmalen, insbesondere der grundsätzlichen Weisungs- und Kontrollunterworfenheit, der Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung und der Integration in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei, hat die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zu Recht das Vorliegen einer durchgehenden Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit abgeleitet. Daran vermochte auch die Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges durch die Zusteller nichts zu ändern (vgl. nochmals das - auch von der belangten Behörde ins Treffen geführte - hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0269).
3. Der Revisionswerber rügt zwar unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, dass im Verwaltungsverfahren nur zwei der vier Zusteller einvernommen worden seien; einer von ihnen sei bereits verstorben, sodass sich dessen Dienstnehmereigenschaft - mangels Möglichkeit der Einvernahme - keinesfalls erweisen lasse. Außerdem sei der Revisionswerber der Befragung der Zeugen nicht beigezogen worden, und es sei kein Dolmetscher anwesend gewesen. Der Revisionswerber bringt aber weder konkret vor, inwieweit die Angaben der beiden einvernommenen Zeugen falsch gewesen seien, noch behauptet er, dass sich die - auf dem gleichen Vertragsmuster beruhende - Tätigkeit der beiden anderen Zusteller von jener der einvernommenen Personen unterschieden hätte. Der Revisionswerber vermochte daher nicht die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler dazulegen.
4. Soweit der Revisionswerber auf verschiedene Entscheidungen (insbesondere des Obersten Gerichtshofes) zur Qualifikation der Tätigkeit von Zustellern verweist, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich jeweils um einzelfallbezogene Beurteilungen auf Grund der konkreten Merkmale der Tätigkeit gehandelt hat, die nicht ausschließen, dass in anderen, im Einzelnen unterschiedlich gelagerten Fällen abweichende Ergebnisse erzielt werden. Auch in der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Empfehlung des Hauptverbandes zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich des Melde-, Versicherungs- und Beitragswesens (E-MVB), Punkt 004-ABC-Z-003 (betreffend "Zustelldienste - Pizza-Service"), kommt deutlich zum Ausdruck, dass die Abgrenzung nach Ansicht des Hauptverbandes jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen hat: Die Beurteilung der Pflichtversicherung hat demnach "immer an Hand der Prüfungsreihenfolge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall zu erfolgen". Die Zuordnung einer Berufsgruppe zu einem Versicherungstatbestand ohne eine derartige Beurteilung sei - so die Empfehlung weiter - nicht möglich; grundsätzlich würde es sich bei diesen Zustelldiensten um Dienstnehmer oder Freie Dienstnehmer handeln; als neue Selbstständige seien sie dann anzuerkennen, wenn es sich dabei ausschließlich um einen Zustelldienst handle, der organisatorisch getrennt von der Pizzeria sei, der eigene PKW genützt werde und auf eigene Kosten eine Warmhalteausrüstung gekauft worden sei. Davon, dass Pizza-Zusteller nach dieser Empfehlung generell als "neue Selbständige" anzuerkennen wären, wie der Revisionswerber meint, kann keine Rede sein.
5. Schließlich rügt der Revisionswerber, dass der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar zu entnehmen sei, auf welcher Grundlage sich die festgesetzten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen dem Grunde und der Höhe nach berechneten. Der im Spruch des Bescheides angeführte Betrag von EUR 15.930,07 sei auch nicht mit den in der Beilage angeführten Beträgen in Einklang zu bringen.
Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt: Die belangte Behörde hat in der Anlage zum Bescheid - wie schon die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - im Einzelnen die Beitragsgrundlagen und die daraus errechneten Beiträge aufgeschlüsselt. Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen ist sie von den vom Revisionswerber selbst vorgelegten Honorarnoten ausgegangen. Zwar wären - zumal gerade keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vorlagen und § 44a ASVG daher nicht anzuwenden war - monatliche Beitragsgrundlagen zu bilden gewesen. Durch die bloß summierte Darstellung der jeweils in einem Kalenderjahr der Beschäftigung liegenden Beitragsgrundlagen wurde der Revisionswerber aber nicht in Rechten verletzt, weil - entgegen seiner nicht näher begründeten Behauptung - auf Basis der vorgelegten Honorarnoten kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, dass in einzelnen Monaten die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten worden wäre und daher keine Vollversicherungspflicht bestanden hätte.
Der Betrag von EUR 15.930,07 entspricht exakt der Summe der in der Anlage ausgewiesenen Beiträge abzüglich des Wohnbauförderungsbeitrags in Höhe von EUR 356,--.
6. Die Revision erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am