VwGH vom 25.06.2009, 2007/07/0050

VwGH vom 25.06.2009, 2007/07/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des J H in P, vertreten durch Dr. Klaus Hirtler Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H. in 8700 Leoben, Krottendorfer Gasse 5/I, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Wasserrechtes (weitere Parteien nach § 8 AVG: 1.) KKW S Kleinkraftwerk GmbH Nfg & Co KG, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller und Mag. Franz Doppelhofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, 2.) S und I P, P, und 3.) E P, P), zu Recht erkannt:

Spruch

I. Aufgrund der Berufung des J H vom wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , GZ 3-32.00 S 11-00/64, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG abgeändert, sodass er nunmehr zu lauten hat:

1. Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 wird die Übereinstimmung der ausgeführten Wasserkraftanlage Sbach mit der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , GZ 03- 32 W 21-85/17, in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , GZ 410.933/06- IB/89, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nach Behebung der folgenden Mängel festgestellt.

2. Zur Behebung der festgestellten Mängel ergehen gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 folgende Vorschreibungen:

2.1. Die Länge des Sandfanges hat - gemessen in der Mittelachse des Sandfanges - von der gerinneabwärtigen Außenkante des Bauwerkes bis zur gerinneaufwärtigen Kante des Wehres nicht mehr als 17,0 m zu betragen. Die Breite des Sandfanges hat - gemessen von Außenkante zur Außenkante - max. 2,60 m zu betragen, nur im Bereich des Kiesspülschützes auf 2,90 m Länge ist eine vergrößerte Breite von bis zu 3,0 m zulässig. Eine Verdrehung oder Verschiebung des Sandfanges ist nicht vorzusehen.

2.2. Die Sockelmauerhöhe am bachabwärtigen Rechen ist auf 30 cm über der aktuellen Bachsohle rückzubauen.

2.3. Die Rechenneigung ist auf die im technischen Bericht vorgesehene Neigung von 15 Grad zu reduzieren.

2.4. Falls mit den unter Punkt 2.2 und 2.3 verfügten Maßnahmen der erzielte Abstand der Rechen-OK zur Oberkante der linken Ufermauer von 2,35 m noch nicht ganz erreicht ist, ist eine entsprechende Aufhöhung der Mauer mit Einbindung in die Uferböschung vorzunehmen.

2.5. Der Übergang vom Rechen zur ca. horizontalen linken Wehrmauer ist durch einen linearen Verzug auf einer Länge im Grundriss von 1,35 m (entsprechend der Skizze der hydraulischen Berechnung) herzustellen.

2.6. Durch die Absenkung der Rechen-OK ist auch die zwischenzeitlich angelandete Bachsohle im Wehroberwasser auszuräumen und auf 10 m ein Verzug in die Bachsohle herzustellen.

2.7. Die Böschungssicherung linksufrig ist mit schweren Wasserbausteinen auf einer Länge von 10 m von der Wehrachse nach gerinneaufwärts bis 1,5 m über der Bachsohle herzustellen.

2.8. Der rechtsufrig an den Rechen anschließende Wehrteil ist mit einer Höhe von Rechen-OK + 0,40 m (entsprechend der Skizze hydraulischer Berechnung) auszuführen.

2.9. Die Uferbefestigung rechtsufrig ist mit schweren Wasserbausteinen auf einer Länge von 10 m bachauf der Wehrachse bis 5 m bachab von der Bachsohle bis zur Böschungs-OK auszuführen.

2.10. Im Sinne der Auflage 6 des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom ist eine hochwassersichere Einrichtung zur Erfassung der Restwassermenge einzurichten.

2.11. Hinsichtlich der Wasserfassung Sbach sind neue aktuelle Ausführungsunterlagen zu erstellen und in 4-facher Ausfertigung der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vorzulegen.

2.12. Als Erfüllungsfrist für die vorstehenden Maßnahmen wird der festgelegt.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Wehranlage komplett zu entfernen, wird abgewiesen.

4. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenerstattung der Honorarnote von DI L wird gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 stattgeben.

Die KKW S Kleinkraftwerk GmbH Nfg & Co KG wird gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet, dem Beschwerdeführer Honorarkosten in der Höhe von EUR 1.320,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am wurde durch die Rechtsvorgänger der KKW S Kleinkraftwerk GmbH Nfg & Co KG (letztere in weiterer Folge als KKW bezeichnet) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung der Wasserkraftanlage "Kleinkraftwerk S" in Form eines Ausleitungskraftwerkes mit Wasserfassungen am Sbach und am Schafferbach beantragt.

Zur Realisierung des Kraftwerksprojekts war eine Inanspruchnahme von Grundstücken im Eigentum des Beschwerdeführers notwendig. Die Rechtsvorgänger der KKW schlossen diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer folgenden, mit datierten

"Vertrag

über die Benutzung bzw. Duldung der Verlegung einer Druckrohrleitung und sonstiger erforderlicher Leitungen und des Baues einer Wehranlage (einschließlich aller Anlagenteile) zur Errichtung eines Kleinkraftwerkes (KKW), abgeschlossen zwischen Herrn J H (Beschwerdeführer) ... und den Konsenswerbern DI E R und DI E W ... .

Der Grundstückseigentümer der Grundstücke Nr. 1282/1, 1281, 1280, 1013/3, KG P, (Beschwerdeführer) gestattet den Konsenswerbern die Errichtung des geplanten Kleinkraftwerksprojekts. Zu diesem Zweck wird auf dem Grundstück 1282/1 die Wehranlage und auf den Grundstücken 1280, 1281, 1282/1 und 1013/3 die Druckrohrleitung verlegt. Weiters wird der bestehende Weg als Zufahrt zur Wehranlage benützt.

Der Grundstückseigentümer räumt für sich und seine Rechtsnachfolger den Konsenswerbern und deren Rechtsnachfolgern die Dienstbarkeit des Leitungsrechts, beinhaltend auch notwendige Instandsetzungsarbeiten und erforderliche technische Anpassungen im Bereich der Trasse, sowie das Geh- und Fahrrecht ein. Weiters gestattet der Grundstückseigentümer die Ablagerung von Aushubmaterial auf den Vertragsgrundstücken auf einem von ihm zu bestimmenden Platz. ..."

Der Rest dieses Vertrags betrifft die Höhe und die Modalitäten der finanziellen Abgeltung für diese Zustimmungserklärung, sowie deren Befristung. Angefügt wurde diesem Vertrag am eine Vereinbarung über die Duldung der Verlegung einer zusätzlichen Stromleitung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom wurde den Rechtsvorgängern der KKW die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Wasserkraftanlage "Kleinkraftwerk-Sbach" in Form eines Ausleitungskraftwerks mit Wasserfassungen am Sbach und am Schafferbach mit einem Maß der Wasserbenutzung von insgesamt 660 l/s und mit einer Leistung von maximal 1.197 kW, zeitlich befristet bis , unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und Bedingungen erteilt. Dem bewilligten Projekt lagen Pläne des DI F vom zu Grunde. Nach diesen, mit dem Vidierungsvermerk versehenen Plänen bzw. nach dem technischen Bericht sollte die Wehranlage am Sbach unterhalb der Einmündungsstelle des Wbaches in den Sbach errichtet werden; als Höhenkoten wurden u.a. für die Höhe der Wehrsohle 1355,00 m ü.A.

und für die Oberkante der Wehranlage 1356,55 m ü.A. angegeben.

Verschiedene Parteien des Bewilligungsverfahrens erhoben

Berufung gegen diesen Bescheid.

Die belangte Behörde führte am eine

Berufungsverhandlung durch, in deren Rahmen der

wasserbautechnische Amtssachverständige ausführte, es sei beim

Sbach eine nur unvollkommene Übereinstimmung des Katasterplanes

mit der Natur festgestellt worden; aus wasserbautechnischer Sicht

sei es erforderlich, vor der endgültigen Festlegung des Ortes der

Wasserfassung die maßgeblichen Katastergrenzen in der Natur

abzustecken und bei der Situierung des Tirolerwehrs zu

berücksichtigen. Gegen eine allfällige Verschiebung des Wehres um

mehrere Meter weg vom Grundstück der Berufungswerber P spreche aus

wasserbautechnischer Sicht nichts, und es hätte diese Verschiebung

sogar den Vorteil, dass das Wehr im Trockenen gebaut werden könne.

Die Konsenswerber erklärten bei dieser Verhandlung, es werde der Lageplan dahingehend ergänzt und korrigiert, dass die Wasserfassung wiederum ausschließlich auf öffentlichem Wassergut und auf dem linksufrigen Grundstück (Beschwerdeführer) zu liegen komme. Eine genaue planliche Darstellung dieses Bereiches werde mit der Vorlage des Vermessungsergebnisses im Wasserfassungsbereich erfolgen.

Mit Eingabe vom legten die Konsenswerber der belangten Behörde u.a. Austauschpläne hinsichtlich der Situierung der Wehranlage am Sbach (Plan 9b des Planverfassers DI F) vor.

Mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom wurde u.a. die Auflage 1 des Bescheides erster Instanz dahingehend ergänzt, dass "durch die Ausführung der Wasserfassung am Sbach nur öffentliches Wassergut sowie die Parzelle Nr. 1282/1 des Beschwerdeführers in Anspruch genommen werden dürfe." Weiters wurde die Bauvollendungsfrist mit neu festgelegt und gemäß § 22 WRG 1959 das Wasserrecht mit dem Krafthaus verbunden.

Auf den Austauschplan des DI F (Plan 9b) wird weder im Spruch dieses Bescheides noch in dessen Begründung Bezug genommen. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass im Berufungsverfahren das Projekt geringfügig geändert worden sei, sodass eine Inanspruchnahme von Grundstücken der Partei P nicht mehr vorgesehen sei. Rechte Dritter würden durch die Projektsänderung nicht anders berührt als durch deren Zustimmung bereits konzediert worden sei. Das genehmigte Projekt halte sich im Rahmen der einschlägigen Verhandlungsausschreibung, sodass eine nochmalige Verhandlung nicht erforderlich sei.

Die Bauvollendungsfrist wurde in weiterer Folge bescheidmäßig bis zum verlängert.

Zwischenzeitig war ein Rechtstreit zwischen dem Beschwerdeführer und DI E R und DI E W vom Obersten Gerichtshof in seinem Urteil vom , 1 Ob 17/89, zugunsten der Wirksamkeit dieser Vereinbarung entschieden worden. Inhalt dieses Rechtsstreites war die Frage des (weiteren) Bestandes dieser Vereinbarung, auf den Inhalt des Vertrages wurde nicht Bezug genommen.

Im ersten Rechtsgang dieses Prozesses (Beschluss vom , 1 Ob 4/89) war vom Obersten Gerichtshof dargestellt worden, dass vor der Unterzeichnung der Übereinkunft DI E W und DI E R (als Kläger) mit dem Beschwerdeführer eingehende Einzelgespräche über das Projekt geführt hätten. DI E R sei mit dem Beschwerdeführer die vom Projekt betroffenen Grundflächen abgegangen und habe ihn über das Ausmaß der erforderlichen Grundbelastung aufgeklärt. Dies (auch) zu einem Zeitpunkt, als die Einreichpläne schon existent gewesen seien. Auch seien dem Beschwerdeführer die wesentlichen technischen Details des Projekts geläufig gewesen.

Aus dem zitierten Urteil geht weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer von DI E W und DI E R auch das Angebot gemacht worden sei, einer erweiterten Inanspruchnahme seines Grundstücks (1282/1) gegenüber dem eingereichten Projekt gegen finanzielle Abgeltung zuzustimmen. Die damit einhergehende Projektsänderung - die Wasserfassung sollte danach nicht im Bachbett, sondern zur Gänze auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichtet werden, was die Bauführung günstiger gestalten würde - habe der Beschwerdeführer entschieden abgelehnt, sodass die Kläger ausdrücklich erklärt hätten, dass das eingereichte Projekt nicht geändert werde.

Die Konsensinhaber legten am Austauschpläne in Bezug auf Plan 6 des bewilligten Operates vor. Der ursprünglich (1985) bewilligte Plan mit der ON 6 ist im Akt nicht mehr auffindbar.

Der Beschwerdeführer rügte in zahlreichen Eingaben an den LH, aber auch an die Volkanwaltschaft, die Nichtübereinstimmung des ausgeführten bzw. sich in Ausführung befindlichen Projekts mit dem bewilligten Projekt. So sei die Wasserfassung um 38 m "zu seinen Lasten" verlegt worden. Auch sei die Einmündung des Wbachs höherverlegt worden. Dies bedeute für ihn eine zusätzliche Inanspruchnahme seines Grundstückes Nr. 1282/1 KG P im Ausmaß von 200 m2. Seine Zustimmung decke diese Abweichungen nicht.

Im Mai 1996 wurden Messpunkte im Bereich der Anlage nach einem Vermessungsgutachten des DI K N vom verhaimt.

Im Juli 1996 und im Oktober 1997 wurden Kollaudierungsverhandlungen durchgeführt. Eine ursprünglich angenommene Verschiebung der Wasserfassung wurde aufgeklärt; es handle sich dabei nur um die Richtigstellung der Eintragung der Wasserfassung in den Katasterlageplan auf Grundlage einer 1987 durchgeführten Vermessung.

In einer weiteren Überprüfung vor Ort am wurde durch die anwesenden Amtssachverständigen festgehalten, dass die Wasserfassung am Sbach am projektsgemäßen Standort errichtet worden sei.

Der Beschwerdeführer legte dem LH in einer Eingabe vom eine planliche Darstellung (Lageaufnahme) der Wehranlage, erarbeitet von einem von ihm beauftragten Zivilingenieur (DI U S), vor. Danach ließe sich eine deutliche Abweichung der Lage (ca. 38 m bachaufwärts) der ausgeführten von der geplanten Wehranlage erkennen. Die Anlage wäre damit oberhalb der Einmündung des Wbachs situiert. Im technischen Bericht dieser Lageaufnahme wurde erläutert, dass "die Position der 'projektierten Wehranlage' aus einem Lageplan (Nr. 9b) des DI F digitalisiert worden sei."

Zur Aufklärung des Widerspruchs hinsichtlich der Lage der Wehranlage bzw. der Wasserfassung am Sbach fand eine Besprechung mit dem vom Beschwerdeführer beauftragten Zivilingenieur in Anwesenheit eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen statt. Aus dem darüber verfassten Amtsvermerk vom geht hervor, dass der Eintragung der "projektierten Wehranlage" in dem von DI U S erstellten Lageplan ein "Detaillageplan 9b" vom , erstellt von DI F, zugrundegelegen sei. Ein vidierter Plansatz sei DI U S nicht zur Verfügung gestanden. Im Zuge der Erörterung sei eindeutig festgestellt worden, dass weder der Bewilligungsbescheid vom , noch der vidierte Plansatz dieser Vermessungsurkunde (des DI U S) zugrunde gelegen sei.

Nach Durchführung einer weiteren Überprüfungsverhandlung am , in deren Rahmen der Beschwerdeführer seine Einwendungen aufrecht erhielt, stellte der LH mit Bescheid vom gemäß § 121 WRG 1959 fest, die ausgeführte Anlage stimme mit der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung, abgesehen von geringfügigen Abweichungen, die durch diesen Bescheid nachträglich genehmigt würden, überein. Zur Behebung der festgestellten Mängel wurden verschiedene Anordnungen getroffen, als Erfüllungsfrist wurde der festgelegt. Die Einwendungen (u.a.) des Beschwerdeführers wurden als unbegründet abgewiesen.

Dazu führte die Behörde begründend aus, die vom Beschwerdeführer gerügte Nichteinhaltung der Höhenkoten des bewilligten Projektes entspreche den Tatsachen und es sei daher in Anordnung 5 vorgeschrieben worden, dass der (näher umschriebene) Bereich auf die in der Bewilligung vorgesehene Höhe anzuheben sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verlegung der Wasserfassung bachaufwärts werde auf das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach der Wbach im Bereich der Wasserfassung im Meterbereich (ca. 2 bis 5 m) zur Erzielung einer besseren Anströmung verschoben und eine entsprechende Ufersicherung linksufrig errichtet worden sei. Diese Änderung sei geringfügig und könne daher nachträglich genehmigt werden. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich entnehmen ließe, dass das seinerzeitig getroffene Übereinkommen dieser geringfügigen Verschiebung der Wehranlage entgegenstünde.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, im Berufungsverfahren sei die Situierung der Wasserfassung um 38 m bachaufwärts festgelegt worden, sei zu bemerken, dass dem Bescheid der belangten Behörde vom keinerlei Verschiebung der Wehranlage gegenüber dem Bescheid des LH entnommen werden könne. Aus der seinerzeitigen Verhandlungsschrift gehe hervor, dass der Vertreter der Konsenswerber aufgefordert worden sei, gegebenenfalls modifizierte Pläne über die Wasserfassung einschließlich der Zustimmung des Beschwerdeführers vorzulegen. Tatsächlich sei ein modifizierter Plan vorgelegt worden, eine Einwilligung des Beschwerdeführers habe jedoch nicht beigebracht werden können. Aus diesem Grunde sei es dem Bundesminister auch nicht möglich gewesen, im Bewilligungsverfahren eine Änderung des Standortes der Wehranlage zu berücksichtigen. Es stehe also fest, dass die Anlage unmittelbar unterhalb der Mündung des Wbachs bewilligt worden sei. Eine Verschiebung der Wasserfassung sei nur im Meterbereich (2-5 m) bachaufwärts erfolgt und sei durch den Amtssachverständigen als geringfügig beurteilt worden. Dies hätte auch das auf den Luftbildvergleich gestützte Gutachten des Amtssachverständigen ergeben.

Das vorliegende privatrechtliche Übereinkommen zwischen dem Beschwerdeführer und den Konsensinhabern beinhalte keine detaillierte Fixierung des Standortes. Auch die vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, dieser fachlichen und rechtlichen Meinung zu widersprechen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringe, dass von ihm zusätzlich 200 m2 Grund in Anspruch genommen würde, sei dem entgegenzuhalten, dass der Sandfang lediglich um 4 m länger ausgeführt, aber andererseits die Anlage in Richtung öffentliches Wassergut gedreht worden und somit die Grundinanspruchnahme im Wesentlichen gleich geblieben sei. Die Einwendungen des Beschwerdeführers seien daher abzuweisen gewesen.

Der Beschwerdeführer berief.

Die belangte Behörde wies die Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom , 2001/07/0032 , Folge und behob den angefochtenen Bescheid wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof führte unter anderem in diesem Erkenntnis aus:

"Im Zusammenhang mit dem Inhalt dieses Vertrages steht auch das weitere Beschwerdevorbringen, mit dem der Beschwerdeführer meint, seine damit erteilte Zustimmung decke keinerlei Abweichungen des ausgeführten vom geplanten bzw. bewilligten Projekt, auch nicht geringfügige Abweichungen im Sinne des § 121 WRG 1959. Abweichungen lägen aber hinsichtlich der Höhenlage, der Restwasserabgabe und der Lage der Wasserfassung vor. Ein falsches Verständnis in der Auslegung der Zustimmungserklärung durch die belangte Behörde liege offenbar auch darin, dass nach deren Ansicht sämtliche Maßnahmen auf Grundstück Nr. 1282/1 zulässig seien, soweit sie nur dieses Grundstück betreffen würden. Insbesondere sei im Genehmigungsbescheid aus 1985 festgestellt worden, dass die Wasserfassung unterhalb der Einmündung des Wbachs gebaut werden solle und nicht oberhalb. Die belangte Behörde setze sich nicht damit auseinander, dass der Bau der Wasserfassung und der Wehranlage nicht auf der Grundlage der Vermessungspläne, sondern 38 m bachabwärts erfolgt sei. Es sei dazu der Hügel oberhalb der Einmündung des Wbachs abgebaut, dadurch die Einmündung bachaufwärts verlegt und zusätzlich der gesamte Raum für die Wasserfassung durch Abgrabung geschaffen worden, was für den Beschwerdeführer einen zusätzlichen Grundverlust von 200 m2 bedeute. Zum Beweise habe der Beschwerdeführer ein Vermessungsgutachten des DI U S vorgelegt, das auf einem von den Konsenswerbern im Bewilligungsverfahren beigebrachten Lageplan (Detaillageplan 9b) basiere und auf dessen Grundlage der Bewilligungsbescheid zweiter Instanz erlassen worden sei. Danach befände sich das bewilligte Projekt oberhalb der Einmündung, das tatsächlich ausgeführte aber unterhalb. Die belangte Behörde habe sich mit dem vorgelegten Vermessungsgutachten nicht stichhaltig auseinandergesetzt. Die von der Behörde beigeschafften Luftbilder seien auch kein ernsthafter Beweis, da diese ungenau seien. Die belangte Behörde habe nicht widerlegen können, dass durch die Änderung des Standortes, durch die Verdrehung der Wasserfassung, durch die Verlängerung des Entsanderbeckens und durch die weiteren beschriebenen Änderungen nicht die auf Grundlage der Vermessungspläne nachvollziehbare größere Grundinanspruchnahme von 200 m2 zu Lasten des Beschwerdeführers gegeben sei.

Der Beschwerdeführer geht - wie schon im Verwaltungsverfahren - mit diesem Vorbringen davon aus, dass die wasserrechtlich bewilligte Lage der Wasserfassung am Sbach durch den Berufungsbescheid vom insofern verändert worden sei, als die Anlage um 38 m bachaufwärts verschoben (dort aber nicht errichtet) worden sei. Damit irrt der Beschwerdeführer.

Wie bereits dargestellt, wurde der Berufungsbehörde zwar im Berufungsverfahren ein eine solche Verschiebung beinhaltender Plan des DI F (Plan 9b) aus dem Jahr 1988, nicht aber die für diese Verschiebung erforderliche Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers vorgelegt. Die belangte Behörde konnte daher die Anlage in dieser (um 38 m bachaufwärts) "verschobenen" Lage nicht bewilligen, sodass es - hinsichtlich der Situierung der Wasserfassung am Sbach - bei der im Bescheid erster Instanz bewilligten Lage unterhalb der Einmündung des Wbaches in den Sbach blieb. Die wasserrechtlich bewilligte Lage der Wasserfassung bzw. Wehranlage am Sbach ergibt sich daher unverändert aus den dem Bescheid des LH von zu Grunde gelegenen, vidierten Plänen des DI F aus dem Jahr 1984.

In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer ein Vermessungsgutachten des DI U S beigebracht, welches von der im Berufungsverfahren überlegten, aber nicht bewilligten Lage der Wehranlage bachaufwärts des Sbaches und deshalb von einem Abweichen der tatsächlich ausgeführten Anlage ausging. Die durch das vom Beschwerdeführer beigebrachte Vermessungsgutachten aufgezeigten Widersprüche in der Lage des bewilligten Projektes konnten aber bereits durch eine Besprechung mit dem Verfasser DI U S insofern aufgeklärt werden, als diesem nicht die vidierten Pläne vorgelegen waren und er sich auf den Plan 9b des DI F, welcher - wie dargestellt - unverbindlich blieb, gestützt hatte und deshalb zu unzutreffenden Annahmen hinsichtlich der Lage der bewilligten Wehranlage gekommen war. Dieses vielfach vom Beschwerdeführer zitierte Gutachten geht somit von unrichtigen Voraussetzungen hinsichtlich der Lage der bewilligten Wasserfassung (Wehranlage) aus und weist daher die vom Beschwerdeführer genannte Verschiebung der Anlage um 38 m nicht nach.

In diesem Zusammenhang spricht der Beschwerdeführer vielfach auch missverständlich davon, die Anlage sei unterhalb der Einmündung des Wbaches genehmigt, aber oberhalb der Einmündung des Wbaches errichtet worden. Mit dieser Behauptung setzt sich der Beschwerdeführer sogar über den Inhalt des von ihm selbst im Gutachten DI U S vorgelegten Planes hinweg, aus dem ebenfalls die Errichtung der Anlage - in Fließrichtung der Bäche gesehen -unterhalb der Einmündungsstelle hervorgeht. Der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Widerspruch liegt daher nicht vor.

Neben der Frage, auf welchen Bereich am Sbach sich die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserfassung nun tatsächlich bezieht, war auch strittig, ob die ausgeführte Anlage auch an dieser Stelle errichtet wurde oder nicht.

Dazu führte die Behörde erster Instanz ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen sie sich auch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten ausführlich auseinander setzte. Anlässlich mehrerer mündlicher Verhandlungen wurde festgestellt, dass sich die Wehranlage zwar unterhalb der Einmündungsstelle des Wbaches in den Sbach befinde, dass sich aber die Ausführung der Anlage von der Bewilligung in mehreren Punkten unterscheide. Die für den Beschwerdefall relevanten Abweichungen liegen nun in der zur Erzielung einer besseren Anströmung erfolgten Verschiebung des Wbaches im Bereich der Wasserfassung "im Meterbereich (2-5 m)" samt Errichtung einer linksufrigen Ufersicherung, in einer Drehung der Anlage und in einer Verlängerung des Entsanderbeckens um 4 m.

Diese Abweichungen vom bewilligten Projekt können nach § 121 WRG 1959 nur dann nachträglich genehmigt werden, wenn die Abweichungen geringfügig, weder öffentlichen Interessen noch fremden Rechten nachteilig sind oder wenn ihnen der Betroffene zustimmt.

Die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen ist Rechten Dritter dann nicht nachteilig, wenn der Zustand auf Grund der wasserrechtlichen Überprüfung keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid bedeutet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 85/07/0297). Auf den Beschwerdeführer und dessen zu schützende Eigentumsrechte umgelegt, bedeutet dies, dass die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen seinen Rechten dann nicht nachteilig wäre, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt wäre. Eine solche über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums läge dann vor, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet worden wäre oder wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet worden, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen worden wäre.

Die Wasserrechtsbehörden gingen nun davon aus, dass von den unbestritten vorliegenden Abweichungen vom bewilligten Projekt (Verschiebung des Wbaches im Bereich der Wasserfassung samt Errichtung einer linksufrigen Ufersicherung, Drehung der Anlage und Verlängerung des Entsanderbeckens um 4 m) jedenfalls die Verschiebung im Bereich der Wasserfassung dazu führte, dass andere als die vereinbarten Flächen durch die Anlage in Anspruch genommen wurden.

Die Behörde erster Instanz sah diese Verschiebung (und auch die Verlängerung des Sandfanges) als eine von der Zustimmungserklärung selbst bereits mit umfasste Abweichung an, die belangte Behörde argumentierte dahin, dass diese Abänderungen den Rechten des Beschwerdeführers nur dann nachteilig sein könnten, wenn durch sie eine andere, im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Parzelle als Nr. 1282/1 beansprucht würde, weil der Beschwerdeführer hinsichtlich der Inanspruchnahme dieses Grundstückes seine Zustimmung erteilt habe.

Diese Auslegung der im gegenständlichen Fall vorliegenden Zustimmungserklärung ist aber zu weit gegriffen. Die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers bezieht sich auf das damals (1984) "geplante" Kleinkraftwerksprojekt; der Beschwerdeführer stimmte (nach Gesprächen mit den damaligen Konsenswerbern) der projektsbedingten Inanspruchnahme bestimmter Teile seines Grundstückes zu. Damit galt die sich aus den damals erstellten Plänen ergebende und im technischen Bericht umschriebene räumliche Ausdehnung der Anlage bzw. die damit notwendig einhergehende Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche der Parzelle Nr. 1282/1 zwischen den Vertragsparteien als vereinbart. Aus dem Vertrag kann aber weder abgeleitet werden, der Beschwerdeführer erteile damit die Zustimmung zur Errichtung der Anlage an jeder Stelle seines gesamten (weit größeren) Grundstückes, noch ist ihm zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei mit einer flächenmäßig umfangreicheren Grundinanspruchnahme einverstanden. Den Konsenswerbern wurde damit (lediglich) die dem damals geplanten Projekt zu Grunde gelegene Inanspruchnahme von Fremdgrund gestattet; sowohl einer Errichtung des Projekts an anderer Stelle des Grundstückes als auch einer Mehrinanspruchnahme von Grund wurde hingegen keine Zustimmung erteilt.

Dieses Verständnis ergibt sich auch daraus, dass - wie im oben dargestellten Zivilprozess insoweit unstrittig festgestellt worden war - der Beschwerdeführer eine ihm von den Konsenswerbern gegen Entschädigungszahlung angetragene Mehrinanspruchnahme seiner Grundflächen, und zwar von (weiteren) Flächen des Grundstückes Nr. 1282/1, explizit abgelehnt hat. Auch darin zeigt sich das von beiden Vertragsparteien an den Tag gelegte Verständnis des Inhaltes dieses Vertrages, dass Abweichungen oder Änderungen der vereinbarten, auf das geplante Projekt bezogenen Grundinanspruchnahme auch innerhalb dieses Grundstückes nicht als vereinbart galten.

Eine Inanspruchnahme von Fremdgrund ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt aber dessen aus dem Grundeigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung ist den Eigentumsrechten des Beschwerdeführers nachteilig, sodass auch im Fall ihrer Geringfügigkeit eine nachträgliche Bewilligung nach § 121 WRG 1959 nur im Fall der Zustimmung des Beschwerdeführers in Frage käme. Eine nachträgliche Genehmigung einer Abweichung ist bei fehlender Zustimmung des Betroffenen nämlich nicht möglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/07/0099). Dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung für eine solche Abänderung nicht erteilt, ist im Verfahren klar hervorgekommen. Für diesen von der Genehmigung abweichenden Teil der Kleinkraftwerksanlage hätte daher eine Bewilligung nach § 121 WRG 1959 nicht erteilt werden dürfen; die dennoch erteilte Bewilligung verletzte den Beschwerdeführer in seinen Eigentumsrechten."

Im fortgesetzten Verfahren zog die belangte Behörde ihren wasserbautechnischen Amtssachverständigen bei.

Dieser führte in seinen Stellungnahmen vom und im Wesentlichen aus, dass man bei der Überprüfung der exakten konsensgemäßen Lage der Wasserentnahme auf das Problem stoße, dass in den Einreichunterlagen kein eindeutiger Bezug der Lage der Wasserfassung im Grundriss zu Fixpunkten im Gelände hergestellt werde. Es könne zwar die wiederholt vom Beschwerdeführer behauptete Verschiebung der Wasserfassung im Grundriss "um einige 10 m" ausgeschlossen werden, die Übereinstimmung der Lage im Grundriss bleibe aber zwangsläufig mit einer Unschärfe von einigen Metern behaftet. Die Lage der Wasserfassung in den klausulierten Plänen - unmittelbar unterhalb der Einmündung des W-Baches - stimme mit der Überprobung bzw. auch den Lokalaugenscheinen im Zuge der Kollaudierung überein.

Auch wenn die Luftbildaufnahmen nicht vorlägen, könne aus dem Maßstab von 1:1000 und dem Fehlen eindeutiger Fixpunkte geschlossen werden, dass ein grafischer Vergleich mit einer Unschärfe von einigen Millimetern - das entspreche einigen Metern -

in der Natur behaftet sei. (Dementsprechend laute die ca.-Angabe der Vorinstanz auf 2-5 m Verschiebung). Weiters sei in den Luftbildern die Lage der bewilligten Wasserfassung nicht eingetragen und könne mangels exakter Bewilligungspläne auch nicht mit cm- oder dm-Genauigkeit eingetragen werden. Eine Verschiebung des Entnahmebauwerkes in Fließrichtung könne weder bewiesen noch widerlegt werden. Ebenso wenig könne aus den vorliegenden Unterlagen eine Verlegung des W-Baches um einige Meter verifiziert werden. Ob dies aus den Luftbildaufnahmen in Anbetracht der zuvor angeführten Unschärfen möglich sei, sei fraglich.

Die einzige, exakt feststellbare Abweichung der Grundinanspruchnahme des angeführten Projektes vom bewilligten Projekt betreffe die Länge und damit die Fläche des Sandfanges. Diese Länge sei im Einreichprojekt auf Plan Nr. 12 mit 17,00 m kotiert worden (Länge gemessen von der gerinneaufwärtigen Mauerflucht des Wehres bis zur gerinneabwärtigen Mauerflucht des Sandfanges) und damit übereinstimmend werde im technischen Bericht eine Gesamtdurchflusslänge von 15,40 m angegeben (ca. 1 m Mauerstärke oben, 0,60 m unten). Im Kollaudierungsplan werde die Länge ohne die obere Mauerstärke mit 19,40 m angegeben, wenn diese Mauerstärke von 1 m addiert werde, ergebe sich der maßgebliche Vergleichswert von 20,40 m bzw. eine Verlängerung um 3,40 m. Damit grundsätzlich übereinstimmend sei diese Verlängerung von der Vorinstanz mit ca. 4 m angegeben worden. Diese Länge könne und sollte durch eine aktuelle Messung in der Natur noch endgültig abgesichert werden. Die Breite des Sandfanges sei entsprechend der Bewilligung ausgeführt worden; laut technischem Bericht 2,0 m lichte Breite - übereinstimmend mit der Kote des Kollaudierungsplanes. Auch dieses Maß sollte noch in der Natur nachgeprüft werden. Die Gesamtbreite betrage 2,60 m (bei 2-mal 0,3 m Mauerstärke). Eine zusätzliche Grundinanspruchnahme sei damit erwiesen. Die Größe errechne sich entsprechend vorliegendem Akt mit 2,6 x 3,4 = 8,8 m2, wobei geringfügige Änderungen bei einer Nachmessung der relevanten Abmessungen denkbar seien.

Unter der Annahme, dass das Ufer exakt so zurückverlegt worden sei, wie im wasserrechtlichen Bewilligungsplan eingetragen (was der Aktenlage nach aber weder zu beweisen noch zu widerlegen sei), ergebe sich folgender Flächenvergleich - jeweils Bauwerksaußenkante bis zur verlegten aktuell bestehenden Böschungskante: "Ausführung: 110 m2; wasserrechtlich bewilligt:

17,5 x (3,0 + 10,0) / 2 = 113,75 m2"

Der Grundstreifen zwischen Sandfang und zurückversetzter Uferböschung habe laut Bewilligungsplan ca. die Form eines Dreiecks, während er im Ausführungszustand ca. die Form eines Rechtecks aufweise. Die Angabe der Konsensträger, dass das Bauwerk leicht gedreht worden sei, stimme mit diesem Planvergleich überein. Zu einer nachweislichen Reduktion der benötigten Fläche sei es hingegen nicht gekommen. lm Rahmen der Genauigkeit der vorliegenden Daten sei die Grundbeanspruchung entsprechend den o. a. Prämissen und Voraussetzungen als gleich zu beurteilen. Unterschiede von einigen Quadratmetern lägen unter der Genauigkeit der heute möglichen Auswertung.

Zusammenfassend hielt der Amtssachverständige fest, es sei kein schlüssiger Beweis vorgelegt worden, dass weniger Fremdgrund beansprucht worden sei als laut wasserrechtlicher Bewilligung vorgesehen gewesen sei. Die Grundinanspruchnahme von der Bauwerksaußenseite bis zur wasserrechtlich bewilligten zurückverlegten Böschungskante sei ca. gleich, es dürfte aber zu einer leichten Verdrehung des Bauwerkes gekommen sein. Wenn als beanspruchter Grund nur die Grundfläche des Bauwerks betrachtet werde, sei auf Grund der Verlängerung des Sandfanges (bei Beibehaltung der Breite) eine vermehrte Grundinanspruchnahme von ca. 8,8 m2 festzustellen.

Im Hinblick auf die Berührung von Rechten Dritter (Grundinanspruchnahme) sei es aus wasserbautechnischer Sicht nur sinnvoll, die Anlage gesamtheitlich zu betrachten. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass mangels exakter Lokalisierung des wasserrechtlich bewilligten Bauwerks im Grundriss für keine gedachte Ist-Lage des Bauwerks die absolute lagemäßige Übereinstimmung nachweisbar sei. Es sei somit auch nicht möglich, z. B. zur exakten Herstellung der Lage eine Verschiebung oder Verdrehung um x Meter oder y Grad vorzuschreiben.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde u.a. die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet ab. Sie begründete dies, gestützt auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen damit, dass es zu keiner unerlaubten Fremdgrundinanspruchnahme gekommen sei und dass die anderen Anlagenänderungen schlüsssig als geringfügig im Sinne des § 121 WRG 1959 eingestuft worden seien.

Mit hg. Erkenntnis vom , 2004/07/0159 , wurde der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid - insoweit mit ihm die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen worden war - wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass sich die belangte Behörde über die bindende Rechtsansicht im Vorerkenntnis vom hinweg gesetzt habe. So habe sich der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis zum Inhalt und zum Inhalt und Umfang der Zustimmungserklärung dahingehend geäußert, dass

"der Beschwerdeführer lediglich der projektsbedingten Inanspruchnahme bestimmter Teile seines Grundstückes zugestimmt habe, womit nur die sich aus den damals erstellten Plänen ergebende und im technischen Bericht umschriebene räumliche Ausdehnung der Anlage bzw. die damit notwendig einhergehende Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche der Parzelle Nr. 1282/1 zwischen den Vertragparteien als vereinbart gegolten habe. Einer Errichtung des Projekts an anderer Stelle seines Grundstückes als auch einer Mehrinanspruchnahme von Grund habe er hingegen keine Zustimmung erteilt.

Diese Aussage über das Verständnis der Zustimmungserklärung versucht die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf abzuschwächen, dass der Vertrag beinahe zwangsläufig einen gewissen Spielraum enthalten müsse, damit nicht bei einer geringfügigen Änderung des eingereichten Projektes ein neues Abkommen geschlossen werden müsse. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass bei einer Begehung im Gelände zur Beschreibung der gegenständlichen Anlage deren Lage und Gestalt so genau erörtert worden sei, dass jeder Zwischenraum und jede Einbuchtung des Kraftwerkes genau aufgezeigt habe werden können. Es sei damals ja nur die Grundplanung des Kraftwerkes vorgelegen. Es sei den Vertragsparteien nicht zu unterstellen, einen Planverweis zwar unterlassen zu haben, dass andererseits aber der objektive Erklärungswert dieses bewusst allgemein gehaltenen Vertrages eine Genauigkeit im m2-Bereich aufweisen habe sollen.

Damit weicht die belangte Behörde aber von dem vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Inhalt der Zustimmungserklärung insofern ab, als sie ihr nur einen generellen Charakter zumisst und eine Bezugnahme auf das (damals bereits vorliegende) konkrete Projekt verneint. Dass eine Änderung oder neue Erkenntnisse über den damals vorgelegenen Sachverhalt ein solches anderes Verständnis der Zustimmungserklärung nach sich zöge, wird nicht behauptet.

Mit diesem weiten Verständnis der Zustimmungserklärung setzt sich die belangte Behörde daher mit der im Vorerkenntnis geäußerten Ansicht zum Inhalt der Zustimmungserklärung in Widerspruch. Es sei in diesem Zusammenhang wiederholt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof damals hinsichtlich der erfolgten Aufklärung des Beschwerdeführers über das Ausmaß des vom Projekt beanspruchten Grundes auf die Feststellungen im Zivilprozess stützte. Diesen lässt sich nun entnehmen, dass gerade im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer auch an Ort und Stelle das Ausmaß des künftigen Kraftwerkes erklärt worden ist, dass er daraufhin den Vertrag unterschrieben hat und dass ihm auch die wesentlichen technischen Einzelheiten des Projektes geläufig gewesen sind. Eine geplante Projektsänderung durch eine Mehrbelastung des Grundes des Beschwerdeführers scheiterte in weiterer Folge an seinem Widerstand. Im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bestand also zwischen den Verfahrensparteien offenbar Klarheit über das genaue Ausmaß der von der Zustimmungserklärung betroffenen Flächen, von einem vereinbarten "Spielraum" gegenüber der projektierten Anlage kann hier nicht ausgegangen werden.

Mit der Zustimmungserklärung sollte ausschließlich die Errichtung der sich aus den damals erstellten Plänen ergebenden und im technischen Bericht umschriebenen Anlage ermöglicht werden. Eine über das wasserrechtlich bewilligte Projekt hinausgehende Inanspruchnahme einer bestimmten Fläche der Parzelle 1281/1 galt daher nicht als vereinbart. Spätestens durch die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk wurde die allgemein (und nicht durch Angaben von m2 oder Fixpunkten im Gelände) formulierte Zustimmung insofern konkretisiert, als - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis auch ausgeführt hat - sie sich eben nur auf das der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende Projekt bezieht.

Der Verwaltungsgerichtshof führte im Vorerkenntnis unter Bezugnahme auf § 121 WRG 1959 aus, dass die nachträgliche Genehmigung von Abweichungen den Rechten des Beschwerdeführers nur dann nicht nachteilig wäre, wenn dadurch keine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme seines Grundeigentums erfolgt wäre. Eine solche läge entweder dann vor, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet worden wäre oder wenn die Anlage zwar an der vereinbarten Stelle errichtet worden, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen worden wäre.

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass unstrittig Änderungen zwischen dem bewilligten und dem errichteten Projekt vorliegen. Diese Änderungen werden in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht näher dargestellt; es ist aber davon auszugehen, dass damit ebenfalls die drei bereits im Vorerkenntnis genannten Abweichungen (Verschiebung des W-Baches im Bereich der Wasserfassung "im Meterbereich (2-5 m)" samt Errichtung einer linksufrigen Ufersicherung, Drehung der Anlage und Verlängerung des Entsanderbeckens) gemeint sind. Im Vorerkenntnis vertrat der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich die Ansicht, dass jedenfalls die Verschiebung im Bereich der Wasserfassung zu einer nicht vereinbarten, dem Beschwerdeführer nachteiligen Beanspruchung seines Grundstückes geführt hat.

Auch in diesem Zusammenhang ist nicht erkennbar, dass eine gegenüber dem Vorerkenntnis geänderte Sachlage eingetreten wäre. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich diesbezüglich keine gegenteilige Feststellung. Insbesondere wird kein Bezug zu den diesbezüglichen Angaben des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen ("geringe Verschiebungen oder Verdrehungen des Objektes mit Abweichungen von einigen Metern könnten nach der Aktenlage 'weder bewiesen noch widerlegt' werden") genommen und diese auch nicht den anlässlich der mündlichen Verhandlung vom erstatteten sachverständigen Feststellungen der Amtssachverständigen des LH ("Verschiebung im Bereich der Wasserfassung "um 2 bis 5 m") in beweiswürdigender Weise gegenüber gestellt. In diesem Zusammenhang ist daher von keiner Änderung der Sachlage gegenüber dem Vorerkenntnis auszugehen, sodass eine gegenüber dem Vorerkenntnis andere rechtliche Betrachtung hinsichtlich dieser Abweichung vom genehmigten Projekt nicht geboten ist.

Es genügt somit der Hinweis darauf, dass die - im fortgesetzten Verfahren nicht widerlegte - Verschiebung im Bereich der Wasserfassung zu einer dem Beschwerdeführer nachteiligen, nicht genehmigungsfähigen Inanspruchnahme einer anderen als der vereinbarten Stelle seines Grundstückes geführt hat und dass schon aus den im Vorerkenntnis genannten Gründen deshalb eine Feststellung nach § 121 WRG 1959 den Beschwerdeführer in Rechten verletzte.

Ergänzend wird bemerkt, dass die belangte Behörde, wenn sie die unstrittige Verlängerung des Sandfanges in den Mittelpunkt ihrer Überlegungen stellte und meinte, dieser sei nur ein unselbstständiger Bestandteil des Kraftwerkes und die Fremdgrundbeanspruchung bleibe insgesamt (durch die Verdrehung der Anlage zum Bach hin) gleich groß, weshalb die Verlängerung des Sandfanges nur eine geringfügige und von der Zustimmung gedeckte Abweichung darstelle, auch in diesem Punkt die Rechtslage verkennt.

Darauf, ob die Fremdgrundinanspruchnahme insgesamt gleich bleibt, oder nicht, kommt es hier nämlich nicht an. Entscheidend ist, welche Grundfläche durch die Ausführung im Vergleich mit dem bewilligten Projekt in Anspruch genommen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass eine über die erteilte Zustimmung hinausgehende Inanspruchnahme des Grundeigentums des Beschwerdeführers schon dann vorliegt, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten Fläche errichtet wurde. Sollte die Anlage hingegen an der vereinbarten Stelle errichtet, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen worden sein, läge ebenfalls eine von der Zustimmung nicht gedeckte (Mehr)beanspruchung von Flächen vor. Ein Gegenschluss dahingehend, dass es bei einer Gleich- oder Minderbelastung von Fremdgrund unerheblich wäre, an welcher Stelle er von der errichteten Anlage in Anspruch genommen werde, ist daraus aber nicht zu ziehen. Daher kommt dem Umstand, dass die Fremdgrundinanspruchnahme insgesamt gleich groß sein dürfte, hier keine entscheidende Bedeutung zu.

Auf Grund der Ergebnisse des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens ist daher auch die Verlängerung des Sandfanges als dem Beschwerdeführer nachteilige Änderung im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 zu beurteilen. Hatten doch auch diese Änderungen - abgesehen von der Mehrgrundinanspruchnahme von 8,8 m2 - jedenfalls zur Folge, dass andere als die vereinbarten Stellen des Grundstückes des Beschwerdeführers beansprucht werden.

Da die gegenwärtige Inanspruchnahme des Grundstückes des Beschwerdeführers ohne dessen Zustimmung erfolgte und darüber hinaus dessen Eigentumsrechten nachteilig ist, hätte die belangte Behörde die Abweichungen vom Bewilligungsprojekt nicht nach § 121 WRG 1959 genehmigen dürfen."

Im fortgesetzten Verfahren erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom , in der er neuerlich auf die Abweichungen der ausgeführten Anlage von der bewilligten Anlage verwies.

Am fand ein Lokalaugenschein in Anwesenheit der Verfahrensparteien und des wasserbautechnischem Amtssachverständigen statt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige gab unter anderem gutachtlich zu Protokoll (Gutachten 1), dass

" von den Beschwerdeführern mehrfach verlangt (wurde), dass die Wasserfassung nicht über den Messpunkt 1933 bachauf reichen dürfe. Es liegt ein Vermessungsplan von DI U S 1998 - vor, der die ausgeführte Wehranlage enthält (nach Einmessung in der Natur) und den Messpunkt 1933. Der Abstand beträgt graph. gemessen 2,5 cm - entspricht 5m - und die Forderung ist somit erfüllt. Der Punkt 1933 stellt nach diesem Plan und im wesentlich damit übereinstimmund in der Eintragung des DI U S im Vermessungsplan von DI L -1988 - den Stromstrich des Wbaches dar. Diese planliche Aussage trifft im Rahmen der Messgenauigkeit auch in der Natur zu -

ca 5 m oberhalb der Wehranlage treffen sich die beiden Bäche. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich derartige Wildbäche insb. im Zuge von HW ihr Bachbett im Meterbereich verlegen können. Aus diesem Gesichtspunkt ist eine signif. Verschiebung der Bachfassung nach bachauf nicht vorstellbar.

Die Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass die konsensgemäße Lage des KKW durch Herausmessen von Abständen des Bauwerks zu untergeordneten Angaben des Einreichplanes, wie z.B. eine Böschungskante deutlich oberhalb des KKW zu ermitteln ist, wird nicht geteilt. Zum Zeitpunkt der wr. Bewilligung 1.Instanz, als diese Einreichpläne erstellt wurden, lag keine geodät. Vermessung des Geländes vor. Dem entsprechend wurden viele Bereiche, insb. die Bachläufe im Oberwasser des Wehres nur ungefähr (ev. Kombination von Katasterplänen, die später selbst berichtigt wurden und Abschätzungen nach Augenschein) eingetragen. Dies ergibt sich auch aus der offensichtlich nicht exakt ermittelten Wasserspiegelbreite der Gerinne, die lt. Plan ca 8 m für den S.Bach und 5 m für den W.Bach, tatsächlich aber deutlich kleiner sind und auch der Winkel des Zusammenfließens lt Plan stimmt mit den Katastergrenzen und in der Natur nicht überein, im Plan ist ein deutlich größerer Winkel als in der Natur eingetragen. Auch die Höhenschichtlinien sind nicht vermessen sondern vermutl. nur aus einer Übersichtskarte in den Plan eingeschätzt worden. Ein echter Fixpunkt (natürlicher oder geodät. mit Koordinaten festgelegt) ist im Plan und in der gesamten Einreichung nicht entgehalten. Würde man die Wasserfassung lt. Einreichplan an verschiedene andere Planpunkte anhängen, käme es jedes Mal zu einer anderen ‚richtigen' Lage. Es ist deshalb von dem eindeutigen Projektsziel - Wasserfassung unmittelbar unterhalb der Zusammenmündung der Bäche - auszugehen. Eine exakte Einmessung derartiger Bauten war zumindest im Stadium der Einreichung nicht üblich, wenn die Grundbeanspruchung einvernehmlich geregelt war. Dies war für den linksufrigen Anrainer (Beschwerdeführer) der Fall und für den rechtsufrigen Anrainer P wurde eine Detailvermessung vorgesehen, um eine Grundbeanspruchung seines Grundes sicher zu vermeiden. Dies ist nach Aktenlage und heutigem Lokalaugenschein auch gelungen, lediglich Teile der rechtsufrigen Schotteranschüttung dürften auf seinem Gst. Liegen. Diese sind aber nicht Teil des

Projektes. .... Die Übertragung von Vermessungsfixpunkten in die

Natur ist aus fachlicher Sicht keine Hilfe bei der Beantwortung der Frage, ob die Ausführung des KKW mit der bewilligten Anlage übereinstimmt, da im ges. Bewilligungsoperat inkl. den Ergänzungen der Berufungsbehörde keine Eintragung von Fixpunkten in Einreichpläne erfolgte.

...

Der Sandfang inkl. Kiespühlabschnitt wurde in den Außenabmessungen von 20,00 m + 0,72 m Mauerstärke x 2,60 m in der Natur gemessen. Die Kotierung im Einreichplan beträgt 17,00 m, die Länge im Kollaudierungsplan unter Berücksichtigung der Mauerstärken 19,40 m. Es kam zu einer geringen Vergrößerung von ca. 4 m bzw. 10 m2. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Gerichtsverfahren über die Gültigkeit der Zustimmung des Beschwerdeführers zu seiner Grundinanspruchnahme das Gericht zu 4Cg2/88, Seite 5, Urteil vom KG L festgestellt hat: ‚der Erstbeklagte wusste, dass er einen rund 20 x 2 m großen Landstreifen für das Entsanderbecken verlieren sollte.'

Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine großräumige Verschiebung der Wehranlage (Größenordnung 10 m bzw. einige 10 m) aus fachlicher Sicht nicht gegeben ist, Verschiebungen oder Verdrehungen im Meterbereich mangels Vorliegen von Fixpunkten in den Einreichunterlagen weder zu verifizieren noch zu falsifizieren sind.

Der Vergleich der Einreichpläne und des Vermessungsplanes DI U S zeigt eine unterschiedliche Form der Fläche zwischen Sandfang und Ufer/ bzw. Katastergrenze des Baches. Im ersten Fall dreiecks- im 2. Fall rechtecksförmig. Daraus den Schluss zu ziehen, dass es zu einer Verdrehung in einem graphisch feststellbaren Ausmaß gekommen ist, erscheint fragwürdig, da die Wasseranschlagslinie im Einreichplan nicht ident mit der Katastergrenze lt. Vermessungsplan ist und - wie eingangs festgestellt wurde - nicht mit großer Präzision erstellt wurde. Es werden deshalb die zum Teil im Akt einliegenden Stellungnahmen, die eine 'eindeutige' Verschiebung von 2-5 m oder vermutete Verdrehung postulieren nicht geteilt, sondern auf die Unbestimmtheit mangels Fixpunkt in den Einreichplänen verwiesen."

Dazu erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom ; er beantragte, den Amtssachverständigen der belangten Behörde für befangen zu erklären; er rügte, dass sich dieser über die bindenden Aussagen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes hinweg setze und einseitig zu Lasten des Beschwerdeführers agiere (Punkte 1 bis 6 seines Schriftsatzes); weiters machte er (zusammengefasst) geltend:

"7.: eine photogrammetrische Auswertung der vorgelegten Luftbilder, Rekonstruktion der Grenzmarke gem. des Vermessungsplans DI L in der Natur, Einmessen der Wasserfassung mit allen ihren Anlagen in das Vermessungssystem von DI L, Erstellung eines vermessungstechnischen Gutachtens, in welchem auch die aus dem ursprünglichen Projekt vorgegebenen konkretisierenden Grundlagen dargestellt werden, wie Höhenlinien, Uferkanten, Winkel der beiden zusammenfließenden Gewässer uvam, werde beantragt

8.: Es werde unter einem die Vermessungsurkunde GZ 1467/1988 des Dl L, in welche die Einmündung des Wbaches handschriftlich von Dl U S im Jänner 1991 an Ort und Stelle erhoben und in diesen Plan eingezeichnet wurden (siehe Honorarnote des Herrn Dl U S an den Beschwerdeführer vom ) in Vorlage gebracht.

9.: Die Nichtübereinstimmung der Wasserspiegelbreite und des Winkels zwischen den beiden Fließgewässern in Plan und Realität zeige, dass das ursprüngliche Projekt ganz andere Grundlagen als der heutige Naturzustand hatte, wenn dermaßen gravierende Abweichungen festgestellt werden mussten.

10.: Die Auswertung der vorgelegten Lichtbilder bedürfe einer fachtechnischen Beurteilung aus dem Fachgebiet der Photogrammetrie und Vermessungstechnik.

11.: Die Behauptung (Seite 5 der Niederschrift ), dass der Vermessungsplan DI U S 1998 und die Einzeichnung DI U S im Plan DI L zeige, dass der Zusammenfluss der beiden Gewässer 5 m oberhalb der Wehr stattfinde, sei nicht richtig. Der Plan DI U S zeige, dass die 'tatsächliche Wehranlage' direkt im Einmündungsbereich des Wbaches in den Sbach unmittelbar beim Grenzpunkt 1933 gemäß Plan DI L liege.

12.: Wenn der Amtssachverständige meine, dass die Abweichungen geringfügig bzw. nicht nachvollziehbar seien, so werde auch das Ergebnis der Kollaudierungsverhandlung des LH vom verwiesen.

Aus dem VwGH-Erkenntnis aus 2002 gehe hervor, dass festgestellte Abweichungen der Höhenlage und eine nicht ordnungsgemäße Restwasserabgabe festgestellt worden sei. Aus damals offenbar im Akt noch vorhanden gewesenen Luftbildern aus den Jahren 1986 und 1996 sei eine Verschiebungen des Wbaches hervorgegangen, des weiteren eine Verlängerung des Entsanderbeckens um 4 m, und eine Verdrehung der Anlage (dies habe der Konsensinhaber selbst zugegeben).

13.: Eine photogrammetrische Auswertung und Rekonstruktion der Grenzpunkte, insb. Pkt. 1916, in der Natur sei notwendig.

14.: Die Aussage des ASV, dass eine Verschiebung der Gewässer und der Wehranlage im Meterbereich nicht ausgeschlossen werden könne, könne nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen.

15.: Dass solche beträchtliche Abweichungen vorlägen, resultiere wohl auch aus dem Umstand, dass im seinerzeitigen Bewilligungsverfahren auf Grund der Berufung des Grundeigentümers P eine Verlegung von dessen Grundeigentum weg notwendig gewesen sei. Es habe schon der damalige Amtssachverständige in einer Berufungsverhandlung der belangten Behörde vom festgehalten, dass gegen eine allfällige Verschiebung des Wehres um mehrere Meter weg vom Grundstück der Berufungswerber P aus wasserbautechnischer Sicht nichts spreche und diese Verschiebung sogar den Vorteil hätte, dass das Wehr im Trockenen erbaut werden könne (was bedeute, vollständig auf Grundeigentum des Beschwerdeführers).

16.: Durch die Vermessung des DI L vom würde jedenfalls der genaue Bachverlauf des Sbaches vor Bauführung der Wehranlage objektiv erfasst.

17.: Durch die im Jänner 1991 erfolgte Feststellung der Einmündung des Wbaches im Vermessungsplan DI L sei auch die Einmündung des Wbaches noch vor Bauführung der Wehranlage objektiviert.

18.: Wenn bei einer weiteren wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung vom (nach Austausch der gesamten Verhandlungskommission und des Amtssachverständigen beim Land Steiermark) bereits ausgeführt worden sei, dass eine Vermessung der Wehranlage und Umgebung notwendig wäre, des weiteren die amtswegige Auswertung der Luftbilder, die Pläne DI L und DI U S zu berücksichtigen seien, hinsichtlich der Höhenkoten zur Verhaimung Unklarheiten bestünden, dann sei es nicht nachvollziehbar, warum nun der Amtssachverständige meine, dass alle diese Beweise bzw Ermittlungsverfahren nicht erforderlich seien.

19.: Zu Lasten der Konsenswerberin müsse auch gehen, dass trotz Bestellung des Herrn DI K als wasserrechtliche Bauaufsicht, diese tatsächlich offenbar nicht eingesetzt worden sei.

20.: Die genaue Vermessung würde auch ergeben, dass die Höhenlagen nicht stimmten und die Wasserüberflussschwelle mehr als 5 m zu hoch sei und eine akute Hochwassergefahr für das Grundeigentum des Beschwerdeführers darstelle. Die Höhenabweichungen seien auch am (Kollaudierungsverhandlung 1. Instanz) festgestellt worden."

Dazu erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige eine fachliche Stellungnahme vom (die Nummerierung erfolgt entsprechend der Punktation im Berufungsschreiben) mit folgendem Inhalt (Gutachten 2):

"ad 1: Die Ergebnisse der Überprüfungsverhandlung vom wurden in den bisherigen Stellungnahmen berücksichtigt. Vereinzelt wird die Beurteilung der Sachverständigen der Vorinstanz nicht geteilt und dies auch im Detail beschrieben und argumentiert. (Dies betrifft insbesondere die mögliche Aussageschärfe zu Verschiebungen der Wasserfassung bewilligter Zustand gegenüber ausgeführtem Zustand.) Da vom Beschwerdeführer die Ergebnisse dieser Verhandlung als entscheidend bzw. zutreffend dargestellt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die wasserbautechnischen Amtssachverständigen der Vorinstanz nach detaillierter Darstellung der erhobenen Abweichungen zum Schluss kamen, dass diese bei Anhebung des linken Uferbordes und des anschließenden linksufrigen Dammes am Wbach auf die projektsgemäße Höhe als geringfügig anzusehen sind, da dadurch keine wesentlichen Auswirkungen auf öffentliche Interessen und fremde Rechte resultieren.

Konkret wurden damals folgende Abweichungen der ausgeführten Anlage angegeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Verschiebung des Wbaches im Meterbereich (ca. 2-5 m).
-
Verlängerung des Sandfanges um 4 m
-
eine Verdrehung der Anlage war für die Sachverständigen aus den Plänen nicht ersichtlich
-
die Höhe der Wehrsohle (Anmerkung: eigentlich Wehr-OK bzw. Rechen-OK) gemäß Verhaimung liegt mit 1.356,90 m ü.A. um 35 cm über der Kote der wasserrechtlichen Bewilligung von 1.356,55 m ü.A.
1. Diese Aussage wird in der Verhandlungsschrift nicht näher begründet. Eine Verschiebung von 'ca. 2-5 m' ist unscharf, insbesondere da das 'ca.' als zusätzliche Unschärfe zu bewerten ist; ca. 2-5 m entspricht dann mit höherer Vertrauenssicherheit z. B. 0-7 m. Es wird weiterhin die bisherige Beurteilung aufrechterhalten, dass Aussagen im Meterbereich bezüglich allfälliger Verschiebungen und Verdrehungen der Wasserfassung mangels Fixpunkt in den Einreichunterlagen nicht bzw. nicht mit ausreichender Sicherheit möglich sind.
2. Die Verlängerung des Sandfanges stand stets außer Zweifel und wurde noch durch eine Vermessung beim Lokalaugenschein bestätigt und diese Ergebnisse in der Niederschrift klar und eindeutig festgehalten.
3. Eine Verdrehung der Anlage wurde lediglich vom Konsensträger bei der o.a. Verhandlung festgestellt, später diese (im Übrigen nicht näher belegte) Einschätzung aber revidiert bzw. zurückgenommen. Von den Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass eine Verdrehung aus den Plänen nicht ableitbar ist. Die ho. Beurteilung ergibt sich aus Punkt 1. Ergänzend ist anzuführen, dass der bloße Vergleich von Einreichplan und Katasterplan von DI
U S (das Bauwerk wurde nach den Naturmaßen in den Katasterplan eingetragen) rein graphisch auf eine derartige Verdrehung hinweist. (Die Fläche zwischen Sandfang und Wasseranschlaglinie bzw. Sandfang und Bachkatastergrenze ist einmal dreieckförmig und einmal rechteckig.) Bei diesem Vergleich bzw. den Schlussfolgerungen ist aber zu bedenken, dass die Wasseranschlagslinie in der Regel deutlich von der Katastergrenze des Bachgrundstückes abweicht und weiters, dass die Wasseranschlaglinie laut Einreichplan nur eine ungefähre Schätzung war.
4. Die gering im dm-Bereich unterschiedlichen Höhen der Wasserfassung wurden in den bisherigen Stellungnahmen so angegeben wie sie von der Vorinstanz aufgrund von Vermessungen beschrieben wurden. Eine eigene Höhenvermessung ist nicht möglich und auch nicht erforderlich, da den Messergebnissen der Vorinstanz (Urkundencharakter) vertraut werden kann (siehe auch Punkt 20).
ad 2: Es erfolgte keine rechtliche Beurteilung, sondern es wurde auf eine möglicherweise relevante Aussage im Akt hingewiesen.
ad 3: Die Gegenüberstellung der Abmessungen des Entsanderbauwerkes: bewilligter Zustand/Kollaudierungspläne/Vermessung vor Ort erfolgte eindeutig und detailliert auf Seite 6 der Niederschrift zum Lokalaugenschein.
ad 4 und 5: Zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Bewilligung des Kraftwerkes stimmte der Beschwerdeführer einer Grundinanspruchnahme seiner Grundstücke entsprechend dem eingereichten Projekt zu. Später wollte er diese Vereinbarung kündigen, was zu einem mehrjährigen zivilgerichtlichen Verfahren mit Entscheidung des OGH zugunsten der Kraftwerksbetreiber führte; seine Zustimmung zur Grundinanspruchnahme ist weiter gültig. Diese Fakten sind aktenkundig und auch im Gegenstand relevant, da sich aus der gültigen Zustimmung zum Projekt ergab, dass eine detaillierte Grundstücksvermessung bzw. Vermessung der Wasserfassung bezüglich des linksufrigen Grundeigentümers entbehrlich war. Der Amtssachverständige hat zivilgerichtliche Verträge nicht interpretiert sondern die Fakten aufgezählt und zu wasserbautechnischen Fragen Befund und Gutachten erstellt. Eine Aussage zur Geringfügigkeit der zusätzlichen Grundinanspruchnahme durch Verlängerung des Sandfanges um 4 m (ca. 10 m2 zusätzliche Grundinan-spruchnahme) erfolgte nicht, diese Änderung wurde allerdings als gering bewertet. Diese Beurteilung gilt auch weiterhin und gründet sich auf den Vergleich der zusätzlichen Fläche mit der insgesamt benötigten Fläche, weiters auf den Vergleich der zusätzlich benötigten Fläche mit dem betroffenem Grundstück des Beschwerdeführers und auch absolut ist eine Grundinanspruchnahme von ca. 10 m2 kaum wirtschaftlich nutzbarer Weide wohl nur als gering zu beurteilen.
ad 6: Es mag schon sein, dass sich die fachlichen Ausführungen nicht dazu eignen, der Berufung des Beschwerdeführers Folge zu geben, jedoch ergibt sich weder daraus noch überhaupt eine Befangenheit des Sachverständigen. Der Sachverständige ist weder mit dem Beschwerdeführer noch mit den Konsenswerbern verwandt und steht auch mit keiner Seite in wirtschaftlichen Beziehungen und auch die persönliche Bekanntschaft ist auf die Kontakte bei den Wasserrechtsverfahren beschränkt.
ad 7: Die beantragten Ergänzungen sind keine Hilfe zur Klärung der Frage, ob die ausgeführte Wasserfassung exakt mit der bewilligten übereinstimmt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Begriff eines 'vermessungstechnischen Sachverständigen-gutachtens' nicht bekannt und in sich widersprüchlich ist. Ein Vermessungstechniker erstellt Pläne nach der Natur oder überträgt Fixpunkte aus Plänen ins Gelände. Die Interpretation wasserbautechnischer Planunterlagen fällt nicht in das Aufgabengebiet des Vermessungstechnikers.
Photogrammetrische Auswertung von Lichtbildern Grundsätzlich sind alle Luftbilder verzerrt, da die Aufnahmerichtung nicht senkrecht zur Erdoberfläche ist. Eine Entzerrung wird von spezialisierten Instituten vorgenommen, setzt aber voraus, dass entweder ein Höhenmodell (in der Regel aus einer Laserscanüberfliegung) oder eine stereoskopische Aufnahme (2 Luftbilder mit unterschiedlichem Kamerastandort müssen sich im interessierenden Bereich überdecken) vorliegt. Ein Lichtbild alleine, wie im gegenständlichen Fall vorliegend, kann jedenfalls nicht entzerrt werden. Selbst nach Entzerrung muss mit einer Unschärfe von 0,5-2 m gerechnet werden (die Obergrenze tritt bei stärker geneigtem und bewaldetem Gelände auf). Das Ergebnis dieser Entzerrung ist ein Orthophoto, das sinngemäß ein Lageplan ist. Bei der Auswertung dieses Orthophotos z.B. im Hinblick auf die Verschiebung einer Flussmündung ist als weitere Unsicherheit zu berücksichtigen, dass sich die Wasserfläche, der anschließende benetzte Uferbereich, das Schotterufer und im weiteren die Wiese nur als unterschiedliche Grautöne abbilden, d.h. für Längenbestimmungen noch eine beträchtliche Interpretationsunschärfe im Vergleich zur Ermittlung des Abstandes von zwei exakten Marken (wie Maste) hinzukommt. Insgesamt müsste selbst im Fall des Vorliegens eines Orthophotos mit Unschärfen von mehreren Metern gerechnet werden. Klarerweise kann auf dem Orthophoto nur der Zustand vor Bauherstellung bzw. nach Bauherstellung mit ausgeführten Bauwerk, nicht aber das Bauwerk entsprechend Einreichung dargestellt werden. Ein Vergleich ausgeführtes Bauwerk zu bewilligtem Bauwerk ist somit von vornherein nicht möglich. Unter Berücksichtigung der o.a. Unschärfen wären lediglich Aussagen möglich, ob es zu einer Verschiebung/Verlegung von Bachläufen (inkl. natürlichen Verlegungen im Zuge von Hochwässern) gekommen ist. Für die zentrale Frage bringt eine Luftbildauswertung somit nichts. Die Lage des ausgeführten Bauwerkes im Gelände (auch in Relation zu exakten Messpunkten) lässt sich weiters wesentlich genauer durch die vorliegende Einmessung im Plan DI U S beschreiben. Auch dafür ist die Auswertung der Fotos nicht zweckmäßig. Die Rekonstruktion der Grenzmarken laut Vermessungsplan DI L in der Natur lässt keine Aussage zu, ob die Lage des bewilligten Bauwerkes von der ausgeführten Lage abweicht, da im Einreichprojekt keine Fixpunkte enthalten sind. Die Angabe von Höhenschichtlinie, Uferkanten und Winkel der zusammenfließenden Gewässer aus dem Einreichplan sind keine "harten" exakten Daten, da damals ja keinerlei lokale Vermessungsunterlagen vorlagen und sich die Einreichplanung zwangsläufig an dem unpräzisen Katasterplan (zwischenzeitlich berichtigt) einem visuellen Befund und vermutlich einer großmaßstäblichen Österreichkarte orientierte. Die Übernahme derartiger Eintragungen wie geschätzte Wasseranschlagslinien in einen Vermessungsplan erscheint nutzlos und es würde sich wie bereits ausgeführt, jedes Mal eine andere 'bewilligte' Lage der Wasserfassung ergeben, wenn eine andere Angabe aus dem Einreichplan als relevanter Bezugspunkt herangezogen würde.
Da eine großräumige Verschiebung der Bachmündung nach Aktenlage ausgeschlossen werden kann, dafür reichte auch die vereinfachte Beurteilung der Lichtbilder beim Lokalaugenschein und auch eine detaillierte aufwändige Untersuchung Unschärfen im Meterbereich ergeben würde, erscheint dieser Aufwand unverhältnismäßig bzw. nicht zweckdienlich. Mit den vorliegenden Einzelaufnahmen ist überdies nicht einmal eine Entzerrung möglich.
ad 8: Der Vermessungsplan DI L ist als Urkunde zu betrachten, da der Zivilingenieur von der Behörde bestellt wurde. Ob dies für Unterlagen des Privatsachverständigen Dipl.-Ing. U S auch gilt, wäre rechtlich zu beurteilen. Ob die handschriftliche Eintragung des Wbaches in den Plan DI L von DI U S stammt (Angabe des Beschwerdeführers ) und mit welcher Genauigkeit sie erfolgte, ist nicht dokumentiert. Es liegt dem Akt allerdings ein Originalplan von DI U S bei, in dem die ausgeführte Anlage nach Naturmaßen in den Vermessungsplan DI L eingetragen wurde. Gravierende Abweichungen zur handschriftlichen Eintragung sind nicht zu erkennen. Die handschriftlich ergänzte Mündung des Wbaches liegt in beiden Plänen ca. bei Messpunkt 1933 und aus dem Plan DI U S ergibt sich, dass die Wasserfassung einige Meter bachab des Punktes 1933 und einige Meter bachab der Einmündung des Wbaches liegt.
ad 9: Die Unschärfen des Bewilligungsprojektes sind Faktum und nicht eine Behauptung und ergeben sich zwangsläufig daraus, dass zum Zeitpunkt der Planerstellung keine Geländeaufnahmen vorlagen. Daraus ergibt sich, dass es nicht möglich ist, die Lage der Wasserfassung an untergeordneten in den Einreichplan eingezeichneten Details wie Wasseranschlaglinien oder Böschungskanten festzumachen. Daraus den Schluss zu ziehen, dass das Projekt andere Grundlagen hatte als der heutige Naturzustand (Diktion Beschwerdeführer ) ist nicht nachvollziehbar. Es entsprach jedenfalls damals der üblichen Praxis und dem Stand der Technik bei einvernehmlicher Grundinanspruchnahme auf exakte Vermessungen zum Zeitpunkt der Bewilligung zu verzichten.
ad 10: Lediglich Wiederholungen siehe Punkt 7
ad 11: Der Plan DI U S weist die Katastergrenze des Wbaches aus und nicht die wesentlich kleinere Wasserfläche. Die Mündungsbreite des Wbaches als Katastergrundstück gemessen beträgt laut Plan DI U S ca. 18 m, während die Breite der Wasserfläche laut Lokalaugenschein lediglich ca. 2 m betrug. Die Wehranlage liegt laut Plan DI U S (wie bereits beim Lokalaugenschein angegeben) ca. 5 m gerinneabwärts des Messpunktes 1933. Die o.a. großen Abweichungen zwischen den Katastergrenzen eines Gerinnes und der Wasserfläche belegen eindrucksvoll, dass diese Linien bei Vergleichen (Vergleich der Fläche zwischen Sandfang und Bach) nicht als ident angesetzt werden dürfen. Entsprechend der großen Katasterbreite der Einmündung ist ein Abstand Wehranlage - Bacheinmündung nicht exakt angebbar: bei plausibler Annahme des Stromstriches in der Mitte der Bachkatasterfläche ergibt sich aus dem Plan DI U S ein Abstand Wehranlage/Einmündung ca. 7 m. Dies stimmt auch mit der Beobachtung beim Lokalaugenschein im wesentlichen überein, wobei wieder darauf zu verweisen ist, dass Wildbäche insbesondere bei Hochwasser ihr Bett verlegen können. Die Wehranlage lt. Plan DI U S und nach der Natur liegt nicht unmittelbar an der Einmündung sondern einige Meter bachab, wie es auch in der Bewilligung beschrieben wird: ‚Wasserfassung unmittelbar unterhalb der Einmündung'.
ad 12: Reine Wiederholung - siehe Punkt 1
ad 13: Die Lage des Punktes 1916 in der Natur ist nur bezüglich des rechten Grundeigentümers von besonderem Interesse, der bescheidgemäß einen Anspruch hat, dass seine Grundstücke nicht berührt werden. Dies ist nach Angabe des Grundstückseigentümers beim Lokalaugenschein eingehalten worden. Für das andere Bachufer (Beschwerdeführer ) ist dieser rechtsufrige Messpunkt ohne besondere Bedeutung. ...
ad 14: Es wurde festgestellt, dass Verschiebungen/Verdrehungen der Wasserfassung im Meterbereich weder zu verifizieren noch zu falsifizieren sind. Die Verkürzung auf 'nicht widerlegbar' ist sinnstörend. Im Übrigen reine Wiederholung - siehe Punkt 1
ad 15: Dass eine Verlegung der Wasserfassung weg vom Grund des Herrn P erforderlich war, ergibt sich aus dem Akt nicht. Es war bei der Berufungsverhandlung nicht eindeutig, ob Grund von Herrn P benötigt wird und deshalb wurde eine diesbezügliche Grundvermessung angeordnet. Laut Akt wurde eine Verschiebung der Wasserfassung in Richtung Beschwerdeführer von den Konsenswerbern zwar angedacht aber nicht weiter verfolgt, nachdem der Beschwerdeführer dieser Überlegung negativ gegenüberstand.
ad 16: Aus wasserbautechnischer Sicht war zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung gegen eine Verschiebung der Wasserfassung in Richtung Beschwerdeführer nichts einzuwenden. Dass deshalb tatsächlich eine Verschiebung in Richtung Grundeigentum des Beschwerdeführers stattfand, ist nicht objektiviert sondern reine Spekulation. (siehe auch Punkt 15).
ad 17: Der von DI U S erstellte Plan datiert mit Juli 1998 (nach dem Bau). Von wem, wann und aufgrund welcher Überlegungen und Vermessungen und mit welcher Genauigkeit Bleistifteintragungen in den Plan DI L erfolgten, ist nicht nachvollziehbar geklärt. Von einer Objektivierung der Einmündung des Wbaches vor Bau durch diese unbestätigte Bleistiftergänzung kann nicht gesprochen werden.
ad 18: Siehe Punkt 7
ad 19: Keine wasserbautechnische Frage und auch nicht relevant für die Klärung der Übereinstimmung von bewilligter und ausgeführter Lage der Wasserfassung.
ad 20: Im Rahmen der erstinstanzlichen Kollaudierung - Verhandlung vom / Bescheid vom - wurde eine genaue Höhenvermessung durchgeführt. Dieses Vermessungsergebnis - Gutachten von Dipl.-Ing. K N (Ziv.-Ing. für Bauwesen) vom - ist als Urkunde anzusehen, von deren Richtigkeit ausgehen ist. Demnach wurde die Rechen-OK (Wehr-OK) mit 1356,90 m ü.A. ausgeführt gegenüber 1356,65 m ü.A. wasserrechtlich bewilligt, die linksufrige Wehrwange wurde mit 1358,30 m ü.A. ausgeführt gegenüber 1358,90 m ü.A. wasserrechtlich bewilligt, der maximale Stauwasserspiegel im Entsanderbecken (Stauziel) wurde in der Verhaimung mit 1354,80 m ü.A. fixiert, in der Bewilligung mit 1355,30 m ü.A. (um 50 cm höher) festgelegt.
Von den ASV der Vorinstanz wurde in Auflage 5 des Kollaudierungsbescheides vorgeschrieben: 'Der Bereich ausgehend von der Wasserfassung Sbach (linksseitige Flügelmauer) entlang des Wbaches ist auf die in der Bewilligung vorgesehene Höhe anzuheben und diese Anhebung mit einer Steinschlichtung ebenfalls zu sichern.' und festgestellt, dass die Änderungen bei projektsgemäßer Anhebung des linken Uferbordes als geringfügig anzusehen sind. Das wasserrechtlich bewilligte Projekt beinhaltet auch ein Abschätzung der Hochwasserabfuhrfähigkeit im Bereich der Wehranlage, die weit ausreichend eine Abfuhrfähigkeit bis ca. HQ500 ergab. Eine merkliche Hochwasserverschärfung ergibt sich nach übereinstimmender Beurteilung der Sachverständigen der Vorinstanz und des unterfertigten ASV durch die geringe Aufhöhung der Wehr-OK nicht, da der Abflussquerschnitt groß ist und sich wegen des großen Sohlgefälles Spiegelhebungen nur gering bachauf auswirken. Die Behauptung des Beschwerdeführers , dass das Wehr 5 m zu hoch errichtet wurde, stimmt mit dem o.a. Vermessungsergebnis in keiner Weise überein. Entsprechend dem Urkundencharakter der Vermessung durch einen Zivilingenieur erscheint auch eine Neuvermessung nicht erforderlich. Die angesprochene Dammaufschüttung mit Bachgeröll von 1,2 m Höhe betrifft das rechte Ufer (P) und wurde beim Lokalaugenschein im Detail behandelt. Die konstruktiv bessere Lösung - wie sie bereits von den ASV der Vorinstanz und damit übereinstimmend vom Unterfertigten vorgeschlagen wurde - wurde vom Grundeigentümer P abgelehnt und es dürfte diese Frage rechtlich nicht mehr relevant sein.
Zu den Fragen laut Votum ist im Einzelnen noch auszuführen:
Ad 1 (Würden die geforderten Vermessungs- und Auswertungsanträge in irgendeiner Weise Ergebnisse bringen, die die Anbindung des Bewilligungsplanes an einen Grenzpunkt ermöglichen?)
Die Vermessungs- und Auswertungsanträge würden nach fachlicher Einschätzung nicht dazu beitragen, eine Anbindung des Bewilligungsplanes an einen Grenzpunkt (Messpunkt, Fixpunkt) zu ermöglichen, da im Bewilligungsprojekt keinerlei Fixpunkte angegeben sind.
Ad 2 (Sind die Abweichungen, die im Verfahren erster Instanz festgestellt wurden, mit Sicherheit feststellbar ?)
Von den Abweichungen, die im Verfahren erster Instanz festgestellt wurden sind aus fachlicher Sicht mit ausreichender Sicherheit nur folgende Änderungen objektivierbar: Höhendifferenz der Wehr- bzw. Rechen-OK von 35 cm und Verlängerung des Sandfanges um ca. 4 m. Die Verdrehung der Anlage wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren von den Sachverständigen als nicht aus den Plänen herauslesbar bezeichnet, zur Verschiebung der Anlage wurde keine Aussage gemacht und die Verlegung des linken Zubringers im Meterbereich - damalige Formulierung ca. 2 - 5 m - ist aus fachlicher Sicht nicht ausreichend abgesichert bzw. äußerst unscharf.
Ad 3 (Lassen sich aus den Katasterplänen zusätzliche Informationen über die genaue Lage der Wehranlage gewinnen ?)
Ho. bekannt ist der Katasterplan DI L von 1988, ein Plan Dipl.-Ing. U S 1998 und eine handschriftliche Eintragung mit Bleistift in den Plan DI L (laut Angabe der Berufungswerber 1991 von Dipl.-Ing. U S vorgenommen). Abgezeichnet und mit Datum versehen ist diese handschriftliche Eintragung nicht und sie besteht lediglich aus einer Linie, die den Stromstrich des Wbaches mit 3 markierten Punkten darstellen dürfte, (wobei die Zahlenangaben vermutlich keine Längenbestimmungen sind, sondern Höhen darstellen), die Ufer- bzw. Wasseranschlaglinie ist nicht eingetragen und die Böschungs-OK nur mit einer ganz vagen Linie ohne jeden Messpunkt. Aus dem Plan DI L lassen sich keine Informationen über die genaue Lage der Wehranlage gewinnen, da die Wehranlage nicht eingetragen ist und dieser Plan 1988 deutlich vor Bau (1992 bis 1994) erstellt wurde. Im Plan DI U S ist die ausgeführte Wehranlage eingezeichnet, sodass die Lage des Bestandes zu Messpunkten eindeutig und relativ genau aus dem Plan herausmessbar ist. Aus der handschriftlichen Eintragung des Wbaches ist die Lage der Wehranlage nicht abzuleiten.
Ad 4 (Ist durch die Vermessung von DI U S des Mündungsbereiches vom eine Verlegung des Mündungsbereiches bachaufwärts feststellbar?)
Durch die o.a. Bleistifteintragung in dem Plan DI L ist eine Verlegung des Mündungsbereiches des Wbaches bachaufwärts nicht feststellbar. Unter der Annahme, dass diese Eintragung den Zustand vor Bau zutreffend wiedergibt, ergeben sich keine signifikanten Abweichungen zu dem derzeitigen Zustand. Der vermutliche Stromstrich in der Bleistiftskizze trifft ca. 2 m bachab des Messpunktes 1933 die Katastergrenze des Sbaches und laut Plan DI U S reicht der Mündungsbereich des Wbaches vom Messpunkt 1933 13 m bachauf und 5 m bachab. Die ausgeführte Wehranlage liegt nach diesem Plan 5 m bachab des Messpunktes 1933, wodurch sich aus der Bleistiftskizze eine Mündung des Wbaches 3 m bachauf des Wehres ergeben würde. Im Istzustand liegt die Wehranlage einige Meter unterhalb der Zusammenmündung von Sbach und Wbach. Unter Berücksichtigung der Unschärfen der verschiedenen Messungen und Interpretationen der Bachmündung und der natürlichen Verlegung von Niederwasserrinnen ist eine weitgehende Übereinstimmung von Katasterplan und Lage der Mündung des Wbaches vor und nach Kraftwerkserrichtung festzustellen. Aussagen im Meterbereich sind aus diesen Planunterlagen nicht abzuleiten. Eine Vermessung des öffentlichen Wassergutes des Sbaches erfolgte bereits (Plan DI L). Die Übertragung dieser Messpunkte in die Natur würde bei dieser Sachlage keine wesentlichen Erkenntnisse bringen, da ein Vergleich der in der Natur abgesteckten Punkt mit dem Wbach vor Kraftwerkserrichtung nicht möglich ist.
Ad 5 (Würde eine Vermessung des Öffentlichen Wassergutes bzw eine Beschaffung allfälliger Unterlagen die Sache erhellen ?)
Zusammenfassend ist zur Möglichkeit der Rekonstruktion des Zustandes vor und nach Bau festzustellen, dass eine allfällige Verschiebung der Wbachmündung theoretisch aus dem Vergleich der Luftbilder vor und nach dem Bau ableitbar wäre, weiters durch einen Vergleich der Wbachmündung laut Bleistiftskizze mit dem Istzustand. Im ersten Fall ergibt sich eine wesentliche Einschränkung dadurch, dass die Aussageschärfe von Luftbildern inklusive Interpretation selbst nach Entzerrung im Bereich von mehreren Metern liegt, sodass eine denkmögliche Verschiebung im Meterbereich kaum verifizierbar wäre. Auch bei einem Vergleich der Bleistiftskizze mit dem Istzustand ist die Unschärfe der Aufzeichnung zu berücksichtigen, die derzeit noch gar nicht feststeht und nicht einmal die Urheberschaft der Bleistifteintragung eindeutig geklärt ist. Dass sich die denkmögliche Verschiebung der Mündung auf ganz kleine Abstände beschränkt, ergibt sich aus der guten Übereinstimmung der vorliegenden Unterlagen. Für die gegenständliche Frage ist eine allfällige Verschiebung der Mündung des Wbaches im Meterbereich auch unbedeutend, da die Mündung in jedem Fall im Bereich der sehr breiten Katasterfläche des Mündungsbereiches (18 m laut Plan DI U S) verbleiben würde. Eine unzulässige Grundinanspruchnahme des Beschwerdeführers wäre selbst bei einer derzeit nicht bewiesenen und auch kaum exakt beweisbaren Verschiebung im Meterbereich nicht gegeben. Für den Vergleich projektierte Lage der Wasserfassung und ausgeführte sind sämtliche Vergleiche von Luftbildern vor und nach Bauerrichtung keine Hilfe, da die projektierte Lage in keinem Luftbild dargestellt ist oder dargestellt werden kann. Auch eine Übertragung von Messpunkten in die Natur bringt für die Fixierung der bewilligten Lage keinen Vorteil, da keinerlei Messpunkte bzw. Fixpunkte in den Einreichplänen der Wasserfassung eingetragen sind.
Ad 10 ( Stimmt es, dass gemäß dem Plan DI U S/DI L gezeigt wird, dass die tatsächliche Wehranlage unmittelbar beim Grenzpunkt 1933 liegt ?)
Die Wehranlage liegt laut Plan DI U S ca. 5 m bachab des Messpunktes 1933, im Plan DI L ist die Wehranlage nicht eingetragen.
Ad 11 (Ergibt sich durch die nachweisliche Änderung der Höhenkoten der Wehr eine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers? Würden die Lichtbilder aus den Jahren 1986 und 1996 eine Verschiebung des Mündungsbereich belegen bzw sollten diese Bilder nochmals angefordert werden?)
Es liegen bereits Lichtbilder von 1986 (vor Bau) und 1997 (nach Bau) entsprechend dem Lokalaugenschein vor. Die Anforderung weiterer Lichtbilder erscheint deshalb nicht erforderlich. Eine allfällige Verschiebung des Mündungsbereiches des Wbaches wäre von der Unschärfe derartiger Lichtbilder überlagert, sodass denkmögliche aber unbewiesene Verschiebungen im Meterbereich nicht zu verifizieren wären.
Ad 16 (Belegt der Plan von DI L vom den genauen Bachverlauf des Sbaches vor Baubeginn oder sind hier nur die Katastergrenzen eingezeichnet ?)
Der Plan DI L - Aufnahme , erstellt 1988, ho. Diktion Plan 1988 - stellt nur die Katastergrenzen dar.
Ad 17 (Wie 16 nur Plan DI U S 1991)
Die Bleistifteintragung in den Plan DI L (laut Beschwerdeführer von DI U S 1991 durchgeführt) stellt den Wbach als Linie dar, der Sbach wird nicht dargestellt.
Ad 20 (Liegt die Wasserüberflussschwelle 5 m zu hoch ?)
Die Wehr-OK bzw. Rechen-OK liegt 35 cm höher als wasserrechtlich bewilligt."
Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht.
Der Sachbearbeiter der belangten Behörde ersuchte im Folgenden den wasserbautechnischem Amtssachverständigen zur Stellungnahme zu folgendem Aspekt:
"Bei der bisherigen Beurteilung der Änderungen der Koten Wehrsohle/ Wehrwange und deren Auswirkungen auf öffentliche Interessen und fremde Rechte, im Sinne einer nachträglichen Genehmigungsfähigkeit gem. § 121 WRG hat sich der Amtssachverständige bei der Beurteilung der Hochwassersicherheit auf die Vorschreibung der 1.Instanz (Punkte 2.-5.) gestützt:
'2. Der provisorisch geschüttete Damm rechtsufrig, aufwärts der Wasserfassung Sbach, ist zu entfernen.
3. Außerhalb der rechtsufrigen Flügelmauer ist eine massive Steinschlichtung aus schweren Wasserbausteinen (Mindestgewicht ca.
700 - 800 kg) mit einer wirksamen Höhe von mind. 2 m zu errichten
und diese ca. 40 m bachaufwärts zu ziehen und in das bestehende Ufer einzubinden. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Fundierung dieser Schlichtung zu legen (Ansatzstein).
4. Unterwasserseitig der Wasserfassung ist rechtsufrig auf einer Länge von ca. 10 - 15 m im Bereich der Energieumwandlung eine massive Ufersicherung im Sinne der Anordnung 3. zu errichten.
5. Der Bereich ausgehend von der Wasserfassung Sbach (linksseitige Flügelmauer) entlang des Wbaches ist auf die in der Bewilligung vorgesehene Höhe anzuheben und diese Anhebung mit einer Steinschlichtung ebenfalls zu sichern.'
Nun sind aber die Auflagen 2.-4. in einem Kollaudierungsbescheid nicht vorschreibbar, da keine zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben werden können - außer diese dienen der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes. Wenn durch diese Maßnahmen eine zusätzliche Fremdgrundbeanspruchung in Bezug auf den bewilligten Konsens stattfindet, können diese Änderungen nicht als geringfügig eingestuft werden. Nach dem bisherigen Verfahrensverlauf kann nicht mit einer Zustimmung der rechts- und linksufrigen Anrainer ausgegangen werden. Dasselbe hat für die erhöhte Ausführung des Rechens samt Nebenbereichen zu gelten - zweifelsohne ergibt sich durch die höhere Ausführung um 35 bzw. 30 cm eine räumlich begrenzte Verschärfung der Hochwasserabfuhr auf Fremdgrund. Mangels Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer sowohl zur Verschlechterung der HW-Sicherheit als auch zur Setzung von Kompensationsmaßnahmen, müsste dieser Anlageteil konsensgemäß zurückgebaut werden."
Dazu nahm der wasserbautechnische Amtssachverständige am (Gutachten 3) folgendermaßen Stellung:
"1. Die OK der Wehranlage (Rechen) wurde laut technischem Bericht im Einreichprojekt mit 1356,55 müA festgelegt, aus der hydraulischen Berechnung ist zu entnehmen, dass der Wehrbereich beidseits des Rechen um 0,4 m höher als die Rechen-OK vorgesehen war, womit sich für diesen Anlagenteil eine OK von 1356,95 müA ergibt. Laut Vermessung der Vorinstanz liegt der Rechnen auf Höhe 1356,90 müA und der übrige Wehrbereich auf Höhe 1357,25. Somit ergibt sich eine um 35 bzw. 30 cm zu hohe OK des Wehres. Die Bewilligungsunterlagen sind bezüglich der Wehrwangen widersprüchlich und nur durch fachliche Interpretation erschließbar. Im technischen Bericht wird unter dem Punkt Höhenkoten die "Höhe der beiden Wehrwangen" mit 1358,90 müA angegeben. Dies stimmt für die linke Wehrwange mit dem technischen Bericht und der planlichen Darstellung grundsätzlich überein und kann als bewilligter Konsens beurteilt werden. Die OK der ausgeführten linksseitigen Wehrwange liegt laut Vermessung der Vorinstanz auf Höhe 1358,30 müA und damit um 60 cm zu tief.
Bezüglich der rechten Wehrwangen wird im technischen Bericht unter dem Punkt - Technische Beschreibung des Projektes - ausgeführt: 'Die rechte Bachböschung wird von der Wehranlage nicht berührt.' Damit übereinstimmend endet das Wehrbauwerk im Lageplan an der UK der rechten Uferböschung und die Fortsetzung wird durch die natürliche Böschung gebildet, im Lageplan wird auch extra darauf hingewiesen 'vorhandene Böschung bleibt bestehen'. Dass die rechte Böschung bestehen bleibt, wird auch im Profil Q1 dargestellt. Eine Höhenkotierung der Wehranlage erfolgte in den Plänen nicht. Es ist deshalb die Angabe der Kote im Punkt Höhenkoten bezüglich der rechten Wehrwange als irrtümlich bzw. missverständlich zu beurteilen, offensichtlich bezog sich diese Zahlenangabe nur auf die linke Wehrwange, eine rechte Wehrwange war nicht vorgesehen.
Der rechte Wehrteil - vom Tiroler Wehr bis zur Uferböschung - wurde entsprechend der Vermessung der Vorinstanz um ca. 0,30 m zu hoch ausgeführt und der in der Bewilligung angenommene Anschluss an eine hochliegende natürliche Böschung fehlt in der Natur weitgehend. Deshalb wurde auch von der Vorinstanz - fachlich zutreffend - in den Auflagen 2, 3 und 4 für diesen rechtsufrigen Bereich der Wehranlage eine erosionssichere Steinschlichtung von ca. 2 m Höhe - quasi als Ersatz für die fehlende natürliche Böschung - vorgesehen.
Durch die um 30 bzw. 35 cm zu hohe Lage der Wehr-OK wird auch der Wasserspiegel im Wehrbereich bei Hochwasser um dieses Maß angehoben; über der Wehrschwelle stellt sich die Grenztiefe ein. Diese Spiegelaufhöhung läuft nach gerinneaufwärts relativ rasch auf Null aus, da das Sohlgefälle groß ist. Trotzdem treten auf einer längeren Bachstrecke generell und hier relevant auch bei Hochwasser Spiegelhebungen von bis zu ca. 3 dm auf, die über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, die üblicherweise mit 1 dm angesetzt wird. Eine hydraulische Kompensation für das Anheben der Wehr-OK wäre ein gleichartiges Anheben der Uferböschungen bzw. Dämme. Derartige Maßnahmen verursachen zwangsläufig zusätzliche Grundinanspruchnahmen gegenüber dem wasserrechtlich bewilligten Konsens und sind mangels Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer an beiden Ufern nicht im Zuge der Kollaudierung vorschreibbar. (Aus rein technischer Sicht wäre eine derartige Kompensation durchaus zweckmäßig). Um den strikten Anforderungen des Kollaudierungsverfahrens zu entsprechen, bleibt deshalb aus fachlicher Sicht nur die Möglichkeit, die projektsgemäße Wehr-OK exakt herzustellen und das Wehr entsprechend umzubauen bzw. die zu hohen Teile abzutragen.
Aus fachlicher Sicht ist für ein Kollaudierungsverfahren primär der Vergleich des wasserrechtlich bewilligten Projektes mit dem ausgeführten Projekt maßgeblich und nicht der Vergleich des ausgeführten Projektes mit dem Naturzustand. Ein Vergleich der Hochwasserspiegellagen des ausgeführten Projektes mit den Spiegellagen im Naturzustand ist aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, da keine Spiegellinienberechnung für den Naturzustand vorliegt. Da die Gerinnesohle vom Wehr gerinneaufwärts zum Zeitpunkt vor Kraftwerksbau nicht bekannt ist und nie aufgenommen wurde, können derartige Berechnungen auch nicht im Nachhinein erstellt werden. Die Einschätzung der Konsensträger, dass zufolge von Ausuferungen weiter gerinneaufwärts (außerhalb des Einflussbereiches des Kraftwerkes) Spiegelaufhöhungen unmittelbar am Wehr von untergeordneter Bedeutung für die tatsächliche Hochwassergefährdung der Anrainer sind, ist zwar denkbar, aber nicht belegt. Es erscheint auch kaum möglich, jetzt nachträglich diesbezüglich exakte Nachweise zu erbringen, da die Sohle zum Bewilligungszeitpunkt nicht aufgenommen wurde und nachträglich nicht exakt eruiert werden kann. Die derzeitige Sohle ist durch den jahrelangen Kraftwerksbetrieb mit massiven Geschiebeeinträgen sicher nicht mit der ursprünglichen Sohle ident.
Aus fachlicher Sicht ist deshalb der bewilligte Zustand (dies betrifft ebenso den zu groß ausgeführten Sandfang) so exakt wie es die Bewilligungsunterlagen erlauben, herzustellen. Eine Nutzung des Kraftwerkes ist auch bei gering abgesenkter Wehrkrone und Verkürzung des Sandfanges möglich. Der Umbau ist relativ aufwendig und sicher aufwendiger als andere technische Kompensationen, aber aus formalrechtlichen Gründen offensichtlich unvermeidlich.
Die linke Wehrwange (Flügelmauer) ist gleichfalls exakt mit der OK entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung - 1358,90 müA. - herzustellen, sodass die Hochwassersicherheit der ausgeführten Anlage dem wasserrechtlich bewilligten Konsens entspricht.
2. Die Auflage 5 sieht vor, den Bereich ausgehend von der Wasserfassung Sbach (linksseitige Flügelmauer) entlang des Wbaches auf die in der Bewilligung vorgesehene Höhe anzuheben und diese Anhebung mit einer Steinschlichtung zu sichern. Die Anhebung auf die in der Bewilligung vorgesehene Höhe kann per Definition keine Projektsänderung beinhalten und somit auch keinen zusätzlichen Grund beanspruchen. Die Steinsicherung wurde bereits im wasserrechtlichen Bewilligungsoperat ausdrücklich vorgesehen und im Lageplan eingetragen 'Im Bereich der Wehranlage Böschungssicherung mit Bruchsteinen'. Die Auflage 5 gibt nur das wieder, was in der Bewilligung bereits festgelegt wurde. Konsequenter Weise hätte man diese Vorschreibung als Nachholung ausständiger Restarbeiten bezeichnen sollen. Problematisch ist, dass entsprechend der damaligen, relativ geringen Planungstiefe keine Höhenkoten der zu sichernden Uferböschung linksufrig gerinneaufwärts des Wehres in den Plänen angegeben sind und auch die Steinsicherung wurde im Grundriss nicht lagemäßig kotiert. Bei der lage- und höhenmäßigen Festlegung dieser ausständigen Restarbeit müssen somit die vorliegenden Bewilligungsunterlagen sinnvoll interpretiert werden. Im Bereich gerinneaufwärts des Wehres wurde linksufrig das Ufer um mehrere Meter projektsgemäß zurückgesetzt (siehe auch Punkt 3). Es ist technisch üblich, derartige zurückversetzte Ufer im unmittelbaren Anschluss an Wehre massiv zu sichern, da durch das Zurückversetzen die natürliche Böschungsabpflasterung entfernt wird. Es erscheint deshalb plausibel, diese Ufersicherung für den gesamten zurückverlegten Uferbereich anzusetzen. Eine derartige Ufersicherung muss jedenfalls im Böschungsfußpunkt beginnen (besser noch Ansatzstein etwas eingetieft im Bachbett verlegen) und so hoch reichen, dass auch Hochwässer keine Uferanrisse verursachen. Auf der sicheren Seite liegend (diesbezügliche Berechnungen und Angaben fehlen im Bewilligungsoperat) wäre die Ufersicherung auf die Höhe der Wehrwange 1358,90 hochzuziehen. Durch diese Festlegung wird ein maximaler Schutz gegen Hochwasserschäden bzw. Uferanrisse am Grundstück des linksufrigen Anrainers - des Beschwerdeführers - erzielt.
Schwieriger ist die exakte Festlegung der Abmessungen dieser ausständigen Ufersicherung. Es ist jedenfalls von der exakten Höhe der linken Wehrwange - 1358,90 müA. - auszugehen und das Gelände auf diese Höhe anzuheben. Entsprechend dem Lokalaugenschein und den dabei hergestellten Fotos liegt das Gelände in diesem Bereich zwar deutlich über der Rechen-OK; dass es exakt auf der festgelegten Kote 1358,90 liegt, wäre aber reiner Zufall. Bei einer höheren Lage des Geländes ist die Nachbesserung eindeutig und es ist dann die Steinschlichtung bis zu dieser Höhe 1358,90 hoch zu ziehen. Falls das Gelände aber etwas tiefer liegt (Abweichungen von einigen dm sind denkbar) ist eine Geländekorrektur der projektsgemäß zurückgesetzten Böschung auf eine OK 1358,90 durchzuführen und die gesamte Böschungshöhe mit einem Deckwerk gegen Erosion zu schützen. Diese Geländekorrektur - quasi kleiner Damm am linken Ufer des Wbaches - beansprucht zwar gegenüber dem Istzustand zusätzlichen Grund des Beschwerdeführers , entspricht aber den Vorgaben der wasserrechtlichen Bewilligung und es kann deshalb dadurch kein Eingriff in geschützte Rechte erfolgen. Überdies schützt diese Maßnahme den Beschwerdeführer gegen Hochwässer, sodass sie nach objektiven Gesichtspunkten jedenfalls in seinem Interesse liegt. Üblicherweise wird von den Grundeigentümern gewünscht, derartige Uferanhebungen mit einer landseitigen Ausflachung (ca. 1:10) auszuführen, um die bisherige Nutzung der Liegenschaft aufrecht zu erhalten. In diesem Sinn wird die ausständige Restarbeit formuliert. Im Falle, dass der Beschwerdeführer lieber einen kleinen Damm (mit steilerer landseitiger Böschung) hätte, wäre dies im Zuge des Parteiengehörs bekannt zu geben und im Weiteren vorzuschreiben.
Die Länge der Steinschlichtung bzw. Uferaufhöhung ist gleichfalls durch Interpretation zu erschließen. Im Lageplan ist die Länge der Rückverlegung der Uferböschung mit ca. 35 m graphisch herauszumessen - eine Kotierung erfolgte nicht. Diese Länge ist entsprechend der damals geringen Planungstiefe aber nur als grobe Schätzung zu verstehen. Wasserbautechnisch begründet ist es, die Uferhochkante ausgehend von der Höhe der Flügelmauer 1358,90 horizontal soweit gerinneaufwärts zu verlängern bis sich ein Verschnitt mit der Bestandsuferhochkante ergibt. (Mit anderen Worten alle Tiefstellen unter der Kote 1358,90 werden auf dieses Maß aufgehöht).
Die alte Auflage 5 wäre dann als noch ausständige Restarbeit wie folgt zu präzisieren: Die linksufrige Böschung des Wbaches ist ausgehend von der Wasserfassung Sbach gerinneaufwärts auf eine Höhe von 1358,90 anzuheben. Die Länge dieser Anhebung bis zur Höhe ergibt sich in der Natur durch einen Verschnitt der Höhe 1358,90 mit der bestehenden Uferhochkante. Die Böschung ist auf der gesamten Länge der Anhebung bis zur Höhe 1358,90 mit einer Steinschlichtung (Steingewicht mindestens 250 kg) zu sichern. Die Aufhöhung der Böschung ist landseits mit einer Neigung von 1 : 10 auszuflachen, wasserseitig mit 1 : 2 auszuführen, die Dammkrone hat eine Breite von 1,0 m aufzuweisen.
Der Vollständigkeit wegen wird darauf hingewiesen, dass die Rechenneigung laut Technischem Bericht in der Bewilligung 15 Grad betragen sollte, tatsächlich der Rechen aber steiler ausgeführt wurde. Durch diese Änderung ergeben sich aber keine (merklichen) Auswirkungen auf den Hochwasserabfluss und es werden durch diese Projektsänderung keine Rechte Dritter berührt.
Die Abänderung des Sandfanges (zur Herstellung des bewilligungsgemäßen Zustandes) sollte aus fachlicher Sicht präzise angegeben werden, um künftige Streitpunkte zu vermeiden: 'Die Länge des Sandfanges hat - gemessen in der Mittelachse des Sandfanges - von der gerinneabwärtigen Außenkante des Bauwerkes bis zur gerinneaufwärtigen Kante des Wehres nicht mehr als 17,0 m zu betragen. Die Breite des Sandfanges hat gemessen von Außenkante zu Außenkante maximal 2,60 m zu betragen, nur im Bereich des Kiesspülschützes auf ca. 3 m Länge ist eine vergrößerte Breite von bis zu 3,0 m zulässig. Eine Verdrehung oder Verschiebung des Sandfanges ist nicht vorzusehen.'
Anmerkung: Die Hauptkoten in Längsrichtung ergeben sich unmittelbar aus dem Bewilligungslageplan. Die Breite ergibt sich aus den Angaben im Technischen Bericht - Lichte Weite 2,0 m - und Zurechnung der üblichen Stärken von Betonwänden für diesen Verwendungszweck von 0,30 m in Übereinstimmung mit der grafischen Darstellung in den Bewilligungsunterlagen. Die größere Breite im Bereich des Spülschützes wurde in den Bewilligungsunterlagen planlich dargestellt; die Verbreiterung beträgt etwas mehr als die Wandstärke und grafisch gemessen ca. 0,4 m.
3. Die Behörde bzw. die Sachverständigen der 1. Instanz gingen in der letzten abschließenden Begutachtung vom von einer Verschiebung des Wbaches (nicht der Wasserfassung oder der Einmündung des Wbaches in den Sbach) um ca. 2 - 5 m aus, eine Verdrehung des Entsanderbauwerkes war für sie nicht ersichtlich und sie stützten diese Beurteilung auf den Vergleich von Lichtbildern vor/nach Bau und den Lokalaugenschein. Auf die ho. etwas differierende Beurteilung - Aussagegenauigkeit im Meterbereich nicht möglich - wird hingewiesen. Ganz entscheidend ist, dass eine Verschiebung des Wbaches bereits im wasserrechtlich bewilligten Projekt eindeutig vorgesehen war. Der Uferböschungsfußpunkt des Wbaches wird laut Lageplan (Längen aus dem Plan heraus gemessen und mit der angegebenen Maßstabszahl multipliziert) um bis zu 6 m zurückgesetzt, die Böschungsoberkante sogar noch mehr. Diese projektsgemäße Verlegung des Wbaches dient der besseren Anströmung zum Wehr. Die diesbezüglichen Ausführungen des SV der Vorinstanz sind für sich genommen zutreffend, lediglich durch die Anführung gemeinsam mit 'echten' Projektsänderungen in einem Absatz kann der Eindruck entstehen, dass es sich dabei um eine Projektsänderung im rechtlichen Sinn handelt. Dies ist aber nicht der Fall, da diese Verlegung bereits im Einreichoperat festgelegt wurde. Da eine Verschiebung / Verdrehung der Wasserfassung in der Begutachtung der Vorinstanz nicht festgestellt wurde, erscheint es nicht schlüssig, dass eine derartige Verschiebung der Grund für die Formulierung dieser Auflage gewesen sein sollte. Die Behörde bzw. die Sachverständigen haben aber weitere Änderungen gegenüber der wasserrechtlichen Bewilligung festgestellt (u.a. diverse Änderungen in der Höhenlage um einige dm und eine Verlängerung des Sandfanges). Es liegt daher nahe, dass diese Vorschreibung dafür gedacht war, durch Bestandspläne nach der Natur auch zugleich exakte Pläne des wasserrechtlichen Konsens zu erhalten, da man bei der Verhandlung offensichtlich davon ausgegangen ist, dass die festgestellten Änderungen als geringfügig im Zuge der Kollaudierung nachträglich bewilligt werden können.'
Im Zuge des zu diesem Gutachten gewahrten Parteiengehörs brachte die KKW in einem Schriftsatz vom vor, dass die Essenz der vorangegangenen Gutachten immer jene gewesen sei, dass es an einem planlichen Fixpunkt im Gelände mangle und sich somit die Position der Anlage nicht exakt festmachen ließe; auch sei aufgrund der Planungsgenauigkeit (Maßstab) die Ausführung des Projektes mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet. Mangels Fixpunktes und der schematischen Darstellung des Projektsgeländes könne somit auch die exakte Höhenlage nicht cm-genau festgestellt werden. Würde sich die Wehr-OK fiktiv auf der richtigen (absoluten) Seehöhe befinden, so hätte dies keine Auswirkungen auf fremde Rechte und umgekehrt. Eine Verschiebung der Querbauwerks bachauf- oder abwärts um wenige dm bewirke bereits eine Änderung der Wehr-OK von 30 - 35 cm. Im Urteil des Kreisgerichts L vom , GZ Cg 2/88, sei festgestellt worden, dass es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müsse, dass er einen ca. 20 m x 2 m breiten Streifen zur Errichtung des Sanderbeckens verlieren würde. Per Wortdefinition sei der Sandfang tatsächlich nur 16,9 m x 2 m, da die Stützmauern samt Einlauf und der nachgestellte Schacht mit Einstieg in die Druckrohrleitung nicht mit eingemessen werden dürfe. Die Wehranlage sei somit konsensgemäß errichtet worden.
Der Beschwerdeführer nahm in einem Schriftsatz vom dahingehend Stellung, dass die Abweichungen vom vermuteten Konsens bzw. der tatsächlich ausgeführten Anlage so umfangreich seien, dass dies nur einen Beseitigungsauftrag mit sich ziehen könne (§ 138 WRG bzw. § 122 WRG - Einstweilige Verfügung). Es werde ein aktueller Vermessungsplan von DI L GZ 4767 vom vorgelegt. Dieser belege Höhenabweichungen der Wehranlage um die 10 m. Die Abfuhr eines HQ100 sei nur bei einer Absenkung der Wehranlage um 5 m möglich. Für die Honorarnote DI L von EUR 1.320,00 werde Ersatz gefordert.
Der belangten Behörde lagen damit zwei Höhenvermessungen von Ziviltechnikern (DI K N vom und DI L vom ) bzgl. der Höhenkoten im Bereich der Wasserkraftanlage vor, die um ca. 10 m voneinander abwichen.
Die belangte Behörde ersuchte daraufhin das Amt der Steiermärkischen Landesregierung um eine unabhängige Vermessung der Höhenkoten. Diese Vermessung des FI K S vom bestätigte die Vermessung DI L GZ 4767 und somit eine Abweichung von ca. 10 m von jener Vermessung, die im Zuge der Kollaudierung erstellt worden war (DI K N).
Die KKW nahm zu den ihr übermittelten Vermessungsunterlagen mit Schriftsatz vom Stellung.
Da bis zu diesem Zeitpunkt () von der Richtigkeit der ursprünglichen Vermessung ausgegangen worden war, wurde der wasserbautechnische Amtssachverständige auf Grundlage der neuen Daten ersucht, eine fachliche Beurteilung vorzunehmen.
Der wasserbautechnische Amtssachverständigen erstattete daraufhin ein Gutachten (Gutachten 4) vom m it folgendem Inhalt:
"Höhenlage der ausgeführten Anlage
Vorweg ist festzustellen, dass die Höhenkoten der ausgeführten Wehranlage durch die aktuell vorgelegte Vermessung eines unabhängigen dritten Fachmannes - FI K S - ausreichend geklärt sind. Diese dritte Messung stimmt mit Abweichungen von 18- 20 cm mit der jüngst vorgelegten Vermessung des DI L überein, während die bisher der Kollaudierung zugrunde gelegte Vermessung des DI K N ca. 9,50 m höhere Werte auswies und als grob unrichtig zu bewerten ist. Die o.a. Differenz von 18-20 cm geht auf Unschärfen beider Messungen zurück (es wurden auch unterschiedliche Messverfahren verwendet) und eine Abstimmung dieser beiden Messungen bzw. die Aufklärung der 20 cm Differenz ist mit den vorgelegten Unterlagen grundsätzlich nicht möglich (es müssten die spezifischen Grundlagen der Messung genauer bekannt sein) und es wäre dies auch eine Fachfrage für einen SSV für Vermessungstechnik. Für die weitere Behandlung ist diese kleine Differenz aber nicht von Bedeutung.
Rekonstruktion der bewilligten Lage im Grundriss aus Höhenkoten Höhenkoten dienen generell entsprechend dem Stand der Technik
nicht dazu, die Lage eines Objektes im Grundriss zu bestimmen. In der Regel werden deshalb in den Grundrissen bzw. Lageplänen keine Bauwerkshöhenkoten angegeben, diese Bauwerkshöhen finden sich in den Querschnitten und Längsschnitten und andererseits werden in den Querschnitten und Längenschnitten keine Lagekoordinaten angegeben. Die Unschärfe bei der Ableitung der Lage aus den Höhenkoten wäre auch viel zu groß; bei gering geneigten Gelände von z.B. 1 % Geländeneigung ergibt eine Unschärfe der Höhenangabe von 20 cm bereits eine Lageverschiebung von 20 m und ohne eine weitere Bestimmungsgröße (wie z.B. die Situierung des Bauwerks an einer definierten Linie wie einer Straße oder einem Gerinne) ist die Höhenangabe überhaupt ungeeignet zur Lagebestimmung, da eine gesamte Höhenschichtlinie dieselbe Höhe aufweist und jeder Punkt dieser Höhenschichtlinie als Bauwerksstandort in Frage käme. Im konkreten Fall würde sich zu der Absoluthöhe der Rechen-OK laut Einreichprojekt eine Lage des Wehres ca. 50-100 m bachauf der ausgeführten Lage ergeben. (Höhendifferenz ca. 9,50 m, Gefälle des Geländes bzw. des Gerinnes ca. 10-20 %). Damit käme das Wehr einige 10 m gerinneaufwärts des Zusammenflusses der beiden Bäche Wbach und Sbach zu liegen. Diese Lage war zweifelsfrei nie beabsichtigt und lag nicht der wasserrechtlichen Bewilligung zugrunde, da:
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im Einreichplan das Wehr unterhalb der Einmündung (Abstand ca. 10 m) eingezeichnet ist.
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diese Lage unterhalb der Einmündungsstelle auch im Technischen Bericht des Einreichprojektes angegeben wird.
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in der Berufungsverhandlung nach dem gemeinsamen Lokalaugenschein unter der Mitwirkung beider Grundeigentümer (Beschwerdeführer und P) im Befund und Gutachten des wbt.
ASV diese Lage dezidiert angegeben wurde: 'Die Wasserfassung des Sbaches wurde unmittelbar unterhalb der Einmündung des Wbaches (linker Zubringer) in den Sbach vorgesehen' und dieser Befundaufnahme von keiner Seite widersprochen wurde.
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die Situierung der Wasserfassung knapp unterhalb der Einmündung auch der Logik und dem Stand der Technik entspricht um das Wasserdargebot des Zubringers nutzen zu können.
Es ist somit eindeutig eine Situierung der Wehranlage knapp unterhalb der Einmündung wasserrechtlich bewilligt worden und jede Lage der Wehranlage oberhalb der Einmündung ist auszuschließen und die Absolutkoten des wasserrechtlichen Einreichprojektes sind mit einem Höhenfehler von ca. 9,5 m grob falsch, wobei der Fehler vermutlich auf fehlende Geländeaufnahmen zum Zeitpunkt der Projektserstellung und daraus resultierende grobe unzuverlässige Abschätzungen der Höhenlage zurückgeht. Die bisherige Beurteilung, dass das Bauwerk lagemäßig entsprechend der Bewilligung errichtet wurde bzw. entsprechend der unvermeidlichen Unschärfe von einigen Metern mangels eines Fixpunktes keine Abweichung von der bewilligten Lage festzustellen ist, ist aufrecht zu halten.
Zum aktuellen Verfahrensstand kann von folgenden aussagekräftigen (harten) Daten der wasserrechtlichen Bewilligung ausgegangen werden:
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Die Wehranlage war unmittelbar unterhalb der Einmündung des Wbaches in den Sbach zu situieren. Unter unmittelbar ist ein Abstand von einigen Metern zu verstehen.
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Die Länge des Sandfanges ist im Lageplan Wehranlage Plan Nr. 12 mit 17,00 m (von Außenkante zu Außenkante) kotiert, damit übereinstimmend wird die Durchflussmenge im technische Bericht mit 15,40 m angegeben und die Lichte Breite des Sandfanges mit 2,0 m.
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Die Absoluthöhenangaben im Technischen Bericht sind grob falsch und ohne Relevanz für die Festlegung des bewilligten Bauwerkes.
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Die einzige verwertbare Höhenangabe findet sich in der hydraulischen Berechnung bzw. der beigefügten Skizze (Querschnitt im Wehrbereich). Es wurde eine Mauer-OK linksufrig (in Fließrichtung gesehen - Seite Beschwerdeführer ) von 2,35 m über der Rechen-OK (Wehr-OK) angegeben. Der rechts an den Rechen anschließende etwas erhöhte Wehrteil liegt 0,4 m über der Rechen-OK. Ein Abstand dieser Bauwerkspunkte zur Bachsohle ist im Einreichprojekt nicht angegeben.
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Die Rechenneigung wird im Technischen Bericht mit 15 Grad gegen die Horizontale angegeben.
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Laut Skizze in der hydraulischen Berechnung und verbalen Angaben im Lageplan war eine Einbindung des Wehres in das rechte Ufer vorgesehen, wobei lediglich eine Sicherung mit Wasserbausteinen im Wehrbereich, aber keine Rücknahme oder Aufhöhung des Ufers vorgesehen war. Der linke Uferbereich (Beschwerdeführer ) sollte laut Lageplan deutlich um mehrere Meter abgetragen bzw. die Uferböschung landseits versetzt werden und gleichfalls eine Böschungssicherung mit Wasserbausteinen vorgenommen werden.
Die ho. Stellungnahme vom ging von den zwischenzeitlich falsifizierten Höhenkoten der Vermessung des DI K N aus.
Der Übersichtlichkeit wegen und da sich die Beurteilung bezüglich der wasserrechtlich bewilligten Ausführung im Bezug auf die Höhenlage deutlich geändert hat, werden die aus fachlicher Sicht erforderlichen Anpassungen der Wehranlage zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes im folgenden neu formuliert.
Bezüglich der Lage im Grundriss ist eine Verschiebung oder Verdrehung der ausgeführten Anlage im Vergleich zum wasserrechtlich bewilligten Zustand nicht festzustellen, wobei aber die bewilligte Lage mangels Fixpunkt im Ausmaß von einigen Metern unscharf ist. Diese Unschärfe hat den linksufrigen Grundanrainer im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht gestört und es wurden diesbezüglich keine Einwände erhoben oder Präzisierungen verlangt. An Abweichungen erwiesen ist lediglich, dass der Sandfang mit etwas zu großer Länge ausgeführt wurde. Die bisherigen Beurteilungen zu diesem Thema ist aufrecht zu erhalten und die erforderliche Anpassung des Sandfanges lautet wie bisher:
'Die Länge des Sandfanges hat - gemessen in der Mittelachse des Sandfanges - von der gerinneabwärtigen Außenkante des Bauwerkes bis zur gerinneaufwärtigen Kante des Wehres nicht mehr als 17,0 m zu betragen. Die Breite des Sandfanges hat gemessen von Außenkante zur Außenkante max. 2,60 m zu betragen, nur im Bereich des Kiesspülschützes auf ca. 3 m Länge ist eine vergrößerte Breite von bis zu 3,0 m zulässig. Eine Verdrehung oder Verschiebung des Sandfanges ist nicht vorzusehen.'
Bezüglich der Höhenlage wird mangels exakter Höhenkoten in der wasserrechtlichen Bewilligung auf die Angaben in der hydraulischen Berechnung zurückgegriffen und (entgegen der sonst üblichen Praxis) auch die üblichen Ziele und Anforderungen an ein Projekt (Stand der Technik) bei der Interpretation des bewilligten Zustandes zugrunde gelegt.
Es war offensichtlich das Ziel der wasserrechtlichen Bewilligung, das Wehr an das rechte Ufer anzuschließen, ohne dort Aufhöhungen vorzunehmen, um Grundbeanspruchungen des Eigentümers P aus den Weg zu gehen. Ein grundsätzliches Ziel bei derartigen Wasserfassungen ist es, die Hochwassersituation nicht zu verschärfen und keine Sohlhebungen zu verursachen. Bei dem ausgeführten Projekt fällt auf, dass zwischen der Sohle im Oberwasser und Unterwasser des Wehres eine deutliche Höhendifferenz besteht und das Sohlgefälle des Baches im Oberwasser deutlich kleiner als im übrigen Bereich des Baches ist, was vermutlich auf starke Anlandungen nach Baufertigstellung zurückgeht. Weiters wurde der Rechen wesentlich steiler ausgeführt (ca. 45 Grad ) statt wie im Technischen Bericht angegeben (15 Grad ).
Der Abstand der Rechen-OK zur linksufrigen Mauer-OK ist in der Natur deutlich kleiner als in der hydraulischen Berechnung (2,35 m) und rechtsufrig ist die Rechen-OK zu hoch gegenüber der Uferböschung. Die generelle Intention der Wasserfassung ist, die Abflusssituation möglichst wenig zu verändern und einen möglichst guten Hochwasserschutz zu bieten bzw. aufrecht zu erhalten. Eine unnötig angehobene Lage des Rechens ist dafür kontraproduktiv und führt nur zu Sohlhebungen und Wasserspiegelhebungen im Oberwasser. Da die Lage des Rechens gegen die Bachsohle in den Plänen nicht festgelegt ist und davon ausgegangen werden kann, dass es im Unterwasser nur zu geringen Eintiefungen seit Bauherstellung gekommen ist und nach dem Stand der Technik der Rechen eines Tiroler Wehres nicht deutlich über der Bachsohle angeordnet wird, werden folgende Maßnahmen zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes vorgesehen, wobei der Ausgangspunkt die Rechenhöhe im Wehrunterwasser ist.
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Reduktion der Sockelmauerhöhe am bachabwärtigen Rechen auf 30 cm über der aktuellen Bachsohle (die 30 cm decken eine zwischenzeitliche plausible Sohlerosion ab).
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Reduktion der Rechenneigung auf die im Technischen Bericht vorgesehene Neigung von 15 Grad (dadurch ergibt sich eine Absenkung der bachaufwärtigen Rechen-OK um ca. 1-1,5 m gegenüber der bestehenden Ausführung und zugleich wird voraussichtlich der vorgesehene Abstand Rechen-OK zur linken Ufermauer von 2,35 m (laut hydraulischer Berechnung) erreicht.
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Falls dieser Abstand von 2,35 m durch die vorstehenden Maßnahmen wider Erwarten noch nicht ganz erreicht ist, ist eine entsprechende Aufhöhung der Mauer mit Einbindung in die Uferböschung vorzunehmen.
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Der Übergang vom Rechen zur ca. horizontalen linken Wehrmauer ist durch einen linearen Verzug auf einer Länge im Grundriss von 1,35 m (entsprechend der Skizze der hydraulischen Berechnung) herzustellen.
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Durch die Absenkung der Rechen-OK ist auch die zwischenzeitlich angelandete Bachsohle im Wehroberwasser auszuräumen und auf 10 m ein Verzug in die Bachsohle herzustellen.
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Die Böschungssicherung linksufrig ist mit schweren Wasserbausteinen auf einer Länge von 10 m von der Wehrachse nach gerinneaufwärts bis 1,5 m über der Bachsohle herzustellen.
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Der rechtsufrig an den Rechen anschließende Wehrteil ist mit einer Höhe von Rechen-OK + 0,40 m (entsprechend der Skizze hydraulischer Berechnung) auszuführen.
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Die Uferbefestigung rechtsufrig ist mit schweren Wasserbausteinen auf einer Länge von 10 m bachauf der Wehrachse bis 5 m bachab von der Bachsohle bis zur Böschungs-OK auszuführen (siehe Eintragung im Lageplan 'im Bereich der Wehranlage Böschungssicherung mit Bruchsteinen' und weiters die symbolische Darstellung der Steinschlichtung im Lageplan).
Es ist zweckmäßig, diese Adaptionen der Wehranlage bzw. die Anpassung an den nach Stand der Technik realistischen Konsens im Detail planlich auf Basis einer geodätischen Vermessung des relevanten Bachabschnittes von der Wehrachse 20 m bachauf und 10 m bachab planlich darzustellen, um eventuell noch Feinanpassungen/Optimierungen vornehmen zu können. Dadurch würden auch die Höhenkoten und Lagekoordinaten des Bauwerks eindeutig festgelegt werden.
Durch diese Anpassung ist eine hohe Hochwassersicherheit (bis HQ100) zumindest für den linksufrigen Grundeigentümer gesichert und auch rechtsufrig wird die Hochwassersicherheit im Vergleich zum Bestand deutlich verbessert. Ein Anspruch auf eine bestimmte Hochwassersicherheit besteht aus fachlicher Sicht nicht und es wären allfällige diesbezügliche Einwände spätestens bei der wasserrechtlichen Bewilligung mit Aussicht auf Erfolg vorzubringen gewesen. Die oben im Detail angeführte Adaptierung der Wehranlage stützt sich im Wesentlichen auf die (vernünftigen) Annahmen bzw. Vorgaben der hydraulischen Berechnung. Die Lage des Rechens (Wehres) gegen die Bachsohle ist nur in untergeordnetem Umfang frei wählbar; der Rechen des Tiroler Wehres muss jedenfalls knapp über oder in Höhe der Bachsohle liegen.
Im Hinblick auf die Frage der ausreichenden Bestimmtheit eines Projekts ist festzustellen, dass die Wasserfassung nur einen kleinen und im Vergleich zum Gesamtprojekt relativ unbedeuteten Anlagenteil darstellt und die exakte Situierung in Lage und Höhe bei Einvernehmen mit den Grundeigentümern ohne große Bedeutung ist und deshalb zumindest zum damaligen Zeitpunkt regelmäßig derartige Wasserfassungen ohne exakte lagemäßige Erfassung geplant wurden. Weiters wurde bei der jetzt vorgenommenen Adaptierung eine Verschärfung des Hochwasserabflusses für die Anrainer ausgeschlossen, da die Rechenneigung ca. dem natürlichen Sohlgefälle entspricht und der Wehrquerschnitt jedenfalls ausreicht um Hochwässer ohne Rückstau abzuführen. Die Mängel bei der exakten Festlegung der Wasserfassung in der wasserrechtlichen Bewilligung wiegen aus fachlicher Sicht geringer als die Tatsache, dass ein Wasserrecht zur Ausnutzung der Wasserkraft erteilt wurde und ein Ausleitungsbauwerk am Sbach knapp unterhalb der Einmündung des Wbaches bewilligt wurde. Auch waren die Unschärfen der Planung beiden Anrainern bekannt und wurden vom Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren überhaupt nicht beeinsprucht."
Diese Stellungnahme wurde durch die belangte Behörde am ins Parteiengehör gegeben.
Mit Stellungnahme vom äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend zu diesem Gutachten, dass er die durch die belangte Behörde unbeachtet gebliebenen Beweisanträge auflistete und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte.
Zwischenzeitig hatte der Beschwerdeführer am Säumnisbeschwerde in Bezug auf die Erledigung seiner Berufung an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser leitete mit Verfügung vom das Vorverfahren ein und verlängerte mit Verfügung vom die der belangten Behörde zur Bescheiderlassung gesetzte Frist bis zum .
Die belangte Behörde legte nach Ablauf dieser Frist dem Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die vom Verwaltungsgerichtshof bis zum zur Nachholung des Berufungsbescheides gesetzte Frist verstrich, ohne dass die belangte Behörde einen Bescheid erlassen hätte. Die belangte Behörde stellte mit Schriftsatz vom die Gründe, die zur Nichterlassung des Bescheides geführt hatten, näher dar und legte unter einem die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers vom ist daher auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen.
Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom legte die KKW mit Schreiben vom den Plan Nr. 6 aus dem im Jahr 1985 genehmigten Plansatz vor.
Mit Verfügung vom forderte der Verwaltungsgerichtshof den von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen zu einer Stellungnahme zu dem nach dem Lokalaugenschein vom seitens des Beschwerdeführers gestellten Ablehnungsantrag auf.
Mit Schreiben vom nahm der Amtssachverständige dazu Stellung und führte aus, dass "ihm der genaue Wortlaut seiner Äußerung nicht mehr erinnerlich wäre. In der Niederschrift sei diese Thematik, entsprechend der geringen Bedeutung, nur am Rande (Seite 5 unten) eingeflossen. Es habe jedenfalls nur die Absicht bestanden, die aus fachlicher Sicht relevanten Zusammenhänge aufzuzeigen, die letztlich zu der schlechten Datenlage führten und daraus resultierend zu Problemen bei der exakten Festlegung der konsensgemäßen Lage der Wasserfassung. Keinesfalls habe die Absicht bestanden, dem Beschwerdeführer persönliche Vorwürfe zu machen. Es sei auch nicht diese Thematik im Zentrum der teilweise sehr kontroversiellen Diskussion gestanden; die Schwerpunkten seien gewesen, dass der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit der detaillierten fachlichen Behandlung unzufrieden gewesen sei (aus seiner Sicht über eine Niederschrift anlässlich eines Lokalaugenscheins hinausgehend), weiters sei die Zitierung von Gerichtsaussagen aus dem Akt und die fachliche kritische Prüfung der vorgelegten Fotos inklusive Maßstabsvergleich und die daraus abgeleiteten fachlichen Schlüsse massiv kritisiert worden."
Der Beschwerdeführer erstattete zu dieser ihm mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom vorgehaltenen Äußerung des Amtssachverständigen keine Stellungnahme.
1. Allgemeines
Im vorliegenden Fall ist über die Kollaudierung des mit Bescheid des LH vom bewilligten Kleinkraftwerkes zu entscheiden.
Die maßgebliche rechtliche Grundlage stellt die Bestimmung des § 121 WRG 1959 dar, dessen hier zur Anwendung gelangender Abs. 1 folgendermaßen lautet: "Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1)."

Im Kollaudierungsverfahren ist zu prüfen, ob die Anlagen dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und - wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritter nachteilig sind - nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinen diesen Fall betreffenden Vorerkenntnissen klar, dass sich die wasserrechtlich bewilligte Lage der Wasserfassung bzw der Wasseranlage am Sbach aus den dem Bescheid des LH vom zugrundeliegenden Plänen des DI F aus dem Jahr 1984 - und nicht aus anderen Plänen oder Unterlagen - ergibt.

Rechte des Beschwerdeführers, der dieser Bewilligung seine Zustimmung erteilt hatte, würden dann verletzt, wenn es zu einer über die erteilte Zustimmung hinausgehenden Grundstücksinanspruchnahme bei Ausführung des Projektes gekommen wäre; dies wäre dann der Fall, wenn die Anlage nicht auf der vereinbarten und der Bewilligung zu Grunde liegenden Fläche errichtet oder zwar an der vereinbarten Stelle errichtet worden, aber mehr an Grundfläche in Anspruch genommen worden wäre.

Strittig war im vorliegenden Kollaudierungsverfahren,


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-
die bewilligte Lage der Wasserfassung bzw Wasseranlage
-
ob die Anlage auch tatsächlich an der bewilligten Stelle errichtet wurde (Verschiebung oder Drehung der Anlage?) und
-
wenn ja, ob die Anlage, insbesondere der Entsander, im bewilligten Ausmaß hergestellt wurde.

Im Kollaudierungsverfahren ist die bewilligte Lage der Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; d.h. der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen.

In diesem Zusammenhang holte die belangte Behörde mehrere Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein.

2. Zum Vorwurf der Befangenheit des Amtssachverständigen:

Der Beschwerdeführer hat den Amtssachverständigen in seinem Schriftsatz vom wegen Befangenheit abgelehnt und dies damit begründet, dass dessen einseitiges Vorgehen zu rügen sei, dass dieser versuche, eine für die KKW möglichst angenehme Lösung zu erzielen, dass sich dieser über die bindende Meinung des Verwaltungsgerichtshofes hinwegsetze, dass er dem Beschwerdeführer beim Termin vom in der Diskussion mehrfach vorgeworfen habe, dass er sich an den seinerzeitigen Vertrag nicht halte und daraus das ganze Problem des gegenständlichen Vertrages resultiere.

Nach § 53 Abs. 1 AVG ist auf Amtssachverständige § 7 AVG anzuwenden. Diese Bestimmung hat - in der Fassung der Novelle BGBl Nr. 5/2008 - folgenden Wortlaut:

"Befangenheit von Verwaltungsorganen

§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben."

Da im Gesetz eine formelle Ablehnung von Amtssachverständigen nicht vorgesehen ist, muss über einen Ablehnungsantrag nicht abgesprochen werden. Ungeachtet des Nichtbestehens eines formellen Ablehnungsrechtes ist allerdings das Vorbringen von Befangenheitsgründen auf seine Berechtigung hin zu prüfen, wäre doch in einer tatsächlich gegebenen Befangenheit unter Umständen sogar ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 164, wiedergegebene Rechtsprechung).

Dass der hier einschreitende Amtssachverständige in irgendeiner Form persönlich an dem Verfahren beteiligt wäre (§ 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 AVG), wird vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch sind solche Hinweise im Verfahren hervorgekommen. Bei der Prüfung des verbliebenen Befangenheitsgrundes des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG ist entscheidend, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Amtssachverständigen zu zweifeln. So kann Befangenheit dann vorliegen, wenn bei einem unbefangenen Außenstehenden begründeterweise Zweifel an der unparteiischen Entscheidungsfindung entstehen.

Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: des Amtssachverständigen) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen.

Wird von einer Partei im Verfahren der erhobene Vorwurf der Befangenheit eines schon seinerzeit tätig gewordenen Amtssachverständigen zu wenig konkretisiert, so darf sich die Behörde, ohne die Partei dadurch in ihren Rechten zu verletzen, darüber hinwegsetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 0391/74, VwSlg 8807/A/1975).

Der Beschwerdeführer führt in seinem Schriftsatz vom aus, dass sich der Amtssachverständige über die Ergebnisse der Überprüfungsverhandlung vom und über das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinwegsetze bzw aus dem Urteil des OGH unvollständig zitiere. Diese (näher begründeten) Ausführungen beziehen sich auf den Inhalt der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen; in einer anderen fachlichen Einschätzung eines Sachverhaltes liegt aber für sich allein genommen keine Befangenheit.

Weiters heißt es , dass der Amtssachverständige dem Beschwerdeführer in der Diskussion mehrfach vorgeworfen habe, dass er sich an den seinerzeitigen Vertrag nicht halte und daraus das ganze Problem des Verfahrens resultiere. Dies sei eine einseitige, den Verfahrensergebnissen widersprechende Äußerung.

Dazu erklärte der Amtssachverständige über Vorhalt, dass ihm der genaue Wortlaut seiner Äußerung nicht mehr erinnerlich wäre. Diese Thematik sei entsprechend der geringen Bedeutung nur am Rande in die Diskussion eingeflossen. Es habe jedenfalls nur die Absicht bestanden, die aus fachlicher Sicht relevanten Zusammenhänge aufzuzeigen, die letztlich zu der schlechten Datenlage geführt hätten und daraus resultierend zu Problemen bei der exakten Festlegung der konsensgemäßen Lage der Wasserfassung. Keinesfalls habe die Absicht bestanden, dem Beschwerdeführer persönliche Vorwürfe zu machen.

Der Beschwerdeführer nahm dazu keine Stellung. Er konkretisierte weder seine Vorwürfe näher, noch legte er dar, dass und welche Teile der Stellungnahme des Amtssachverständigen unrichtig wären.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - auch vor dem Hintergrund des Inhaltes der diesbezüglichen Verhandlungsschrift - daher davon aus, dass dieses Thema bei der Diskussion im Rahmen des Lokalaugenscheins vom eine untergeordnete Rolle spielte und dass die Äußerungen des Amtssachverständigen nicht so geartet waren, dass aus ihnen eine Befangenheit abgeleitet werden könnte. Mangels einer näheren Konkretisierung der Befangenheitsvorwürfe durch den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof liegt kein ausreichender Hinweis im obgenannten Sinn auf eine Voreingenommenheit des Amtssachverständigen vor.

Es besteht daher kein Anlass, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Amtssachverständigen zu zweifeln.

Die vom Amtssachverständigen erstatteten Gutachten erscheinen dem Verwaltungsgerichtshof schlüssig und vollständig. Ihnen wurde auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten, sodass sie den weiteren Überlegungen zu Grunde gelegt werden können.

3. Zur bewilligten Lage der Wasserfassung im Vergleich mit der tatsächlichen Ausführung und zur Zustimmung des Beschwerdeführers:

3.1. Unbestreitbar ist die Tatsache, dass im bewilligten Lageplan kein Fixpunkt eingetragen wurde. Ein solcher Fixpunkt dient dazu, der Anlage im Gelände eine eindeutige Lage zuzuordnen. Als Fixpunkt werden Punkte ausgewählt, die unverrückbar sind, wie z. B. Gebäudekanten, Felsen etc., oder es wird ein Fixpunkt erzeugt, indem ein Pfahl tief eingeschlagen wird. Ohne Bezugnahme auf einen solchen Fixpunkt "schwimmt" die geplante Anlage mit einer gewissen Unschärfe im Gelände.

Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat die Ansicht vertreten, dass es nicht unüblich gewesen sei, bei Anlagen in einer (geringen) Größenordnung wie bei der zu kollaudierenden Anlage keinen Fixpunkt in die Planung mit einzubeziehen. Dies insbesondere dann, wenn - wie im konkreten Fall - mit den betroffenen Grundstückseigentümern ein gütliches Abkommen getroffen wurde.

Aus diesem Versäumnis entstand im Zuge des Kollaudierungsverfahrens das Problem, dass die wasserrechtlich bewilligte Lage nun nicht mehr auf den Meter genau der tatsächlichen Lage des Bauwerks im Gelände gegenübergestellt werden kann. Eine nachträgliche Korrektur erscheint nicht möglich, der bewilligte Lageplan bleibt mangels Fixpunktes unscharf.

Somit gehen aber alle Beweisanträge des Beschwerdeführers ins Leere, die sich auf die Beschaffung und Auswertung von fotographischen Aufnahmen des Geländes im Mündungsbereich dieser beiden Bäche beziehen. Jede nur denkbare Auswertung solcher Luftbilder oder von Katasterplänen kann nur insoweit Klarheit schaffen, als Änderungen im Gelände selbst wahrgenommen werden können. Der Amtssachverständige hat die vorgelegten Fotografien mit Aufnahmen des Gebietes vor und nach der Errichtung der Anlage begutachtet und ist zu dem Schluss gelangt, dass eine großräumige Verlegung der Bachmündung ausgeschlossen werden kann und eine aufwendige und teure Untersuchung zwecklos ist, da diese auch mit einer Unschärfe im Meterbereich behaftet wäre und somit die Sachlage nicht weiter erhellen könnte.

Auch der Katasterplan von DI U S liefert keine genaueren Anhaltspunkte, da im bewilligten Lageplan der Wehranlage eben kein Fixpunkt oder ein Grenzpunkt eingetragen ist, der auch auf dem Katasterplan aufscheint. Somit kann ein Katasterplan nicht in unmittelbare Relation zum bewilligten Lageplan - welcher eben keinen Fixpunkt enthält - gesetzt werden. Wiederum scheitert eine Präzisierung der Lage des Bauwerks daran, dass es nicht möglich ist, die Position der Wehranlage auf den Plan mit einem Festpunkt der errichteten Anlage in Verbindung zu bringen. Eine nachträgliche Festsetzung des versäumten Fixpunktes ist im vorliegenden Fall mit keinem technischen Mittel möglich, der Bewilligungsplan bleibt - was die Lage des Bauwerks im Grundriss betrifft - unscharf. Nähere Angaben müssen daher aus den übrigen Plänen bzw dem technischen Bericht erschlossen werden.

Daraus ergibt sich nun ohne Zweifel, dass von Anfang an die Errichtung der Wehranlage unmittelbar unterhalb des Zusammenflusses der beiden Bäche (Wbach und Sbach) geplant war. Dies lässt sich sowohl aus dem genehmigten Plan Nr. 12 des im Akt erliegenden Plansatzes I, wo die Wasserfassung unterhalb der Einmündungsstelle eingezeichnet wurde, als auch dem technischem Bericht entnehmen, wonach die Errichtung der Wehranlage unterhalb der Einmündungsstelle des Wbaches in den Sbach auf dem Grundstück Nr. 1282/1 zur Errichtung gelangt. Nähere Angaben über die genaue Lage der Wasserfassung sind aber dem im Akt erliegenden Plansatz I oder den sonstigen Aktenunterlagen nicht zu entnehmen.

Allerdings wird im Plan Nr. 12 die Wasserfassung an einer konkreten Stelle unterhalb der Einmündungsstelle der beiden Bäche eingezeichnet. Dazu hat der wasserbautechnische Amtssachverständige im Rahmen des Lokalaugenscheines zur Lage der Wasserfassung im Bewilligungsbescheid bzw dem Plan Nr. 12 ausgeführt:

"Die Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, dass die konsensgemäße Lage des KKW durch Herausmessen von Abständen des Bauwerks zu untergeordneten Angaben des Einreichplanes, wie z.B. eine Böschungskante deutlich oberhalb des KKW, zu ermitteln ist, wird nicht geteilt. Zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Bewilligung 1. Instanz, als diese Einreichpläne erstellt wurden, lag keine geodätische Vermessung des Geländes vor. Dem entsprechend wurden viele Bereiche, insb. die Bachläufe im Oberwasser des Wehres nur ungefähr (ev. Kombination von Katasterplänen, die später selbst berichtigt wurden und Abschätzungen nach Augenschein) eingetragen. Dies ergibt sich auch aus der offensichtlich nicht exakt ermittelten Wasserspiegelbreite der Gerinne, die lt. Plan ca. 8 m für den Sbach und 5 m für den Wbach, tatsächlich aber deutlich kleiner sind; der Winkel des Zusammenfließens laut Plan stimmt mit den Katastergrenzen und in der Natur nicht überein; im Plan ist ein deutlich größerer Winkel als in der Natur eingetragen. Auch die Höhenschichtlinien sind nicht vermessen sondern vermutlich nur aus einer Übersichtskarte in den Plan eingeschätzt worden. Ein echter Fixpunkt (natürlicher oder geodätischer mit Koordinaten festgelegt) ist im Plan und in der gesamten Einreichung nicht enthalten."

Im Gutachten 2 (vom ) erläutert der Amtssachverständige, dass

"der Plan DI U S die Katastergrenze des Wbaches und nicht die wesentlich kleinere Wasserfläche ausweist. Die Mündungsbreite des Wbaches als Katastergrundstück gemessen beträgt laut Plan DI U S ca. 18 m, während die Breite der Wasserfläche laut Lokalaugenschein lediglich ca. 2 m betrug. Die Wehranlage liegt laut Plan DI U S (wie bereits beim Lokalaugenschein angegeben) ca. 5 m gerinneabwärts des Messpunktes 1933. Die großen Abweichungen zwischen den Katastergrenzen eines Gerinnes und der Wasserfläche belegen eindrucksvoll, dass diese Linien bei Vergleichen (Vergleich der Fläche zwischen Sandfang und Bach) nicht als ident angesetzt werden dürfen. Entsprechend der großen Katasterbreite der Einmündung ist ein Abstand Wehranlage - Bacheinmündung nicht exakt angebbar: bei plausibler Annahme des Stromstriches in der Mitte der Bachkatasterfläche ergibt sich aus dem Plan DI U S ein Abstand Wehranlage/Einmündung ca. 7 m. Dies stimmt auch mit der Beobachtung beim Lokalaugenschein im wesentlichen überein, wobei wieder darauf zu verweisen ist, dass Wildbäche insbesondere bei Hochwasser ihr Bett verlegen können. Die Wehranlage lt. Plan DI U S und nach Natur liegt nicht unmittelbar an der Einmündung sondern einige Meter bachab, wie es auch in der Bewilligung beschrieben wird."

In seinem Gutachten 4 (vom ) wiederholt der Amtssachverständige, dass die Fixierung auch an Hand der - zwischenzeitig korrigierten - Höhenkoten nicht möglich sei. Er ergänzte seine bisherige Einschätzung dahingehend, dass die Situierung der Wasserfassung knapp unterhalb der Einmündung auch der Logik und dem Stand der Technik entspreche, um das Wasserdargebot des Zubringers nutzen zu können. Es sei somit eindeutig eine Situierung der Wehranlage knapp unterhalb der Einmündung wasserrechtlich bewilligt worden und jede Lage der Wehranlage oberhalb der Einmündung auszuschließen. Die Absolutkoten des wasserrechtlichen Einreichprojektes seien mit einem Höhenfehler von ca. 9,5 m grob falsch, wobei der Fehler vermutlich auf fehlende Geländeaufnahmen zum Zeitpunkt der Projektserstellung und daraus resultierende grobe unzuverlässige Abschätzungen der Höhenlage zurückgehe. Die bisherige Beurteilung, dass das Bauwerk lagemäßig entsprechend der Bewilligung errichtet worden bzw. entsprechend der unvermeidlichen Unschärfe von einigen Metern mangels eines Fixpunktes keine Abweichung von der bewilligten Lage festzustellen sei, sei aber aufrecht zu halten. Es könne von den aussagekräftigen Angaben der wasserrechtlichen Bewilligung dahingehend ausgegangen werden, dass die Wehranlage unmittelbar unterhalb der Einmündung des Wbaches in den Sbach zu situieren gewesen sei. Unter "unmittelbar" sei ein Abstand von einigen Metern zu verstehen. Bezüglich der Lage im Grundriss sei eine Verschiebung oder Verdrehung der ausgeführten Anlage im Vergleich zum wasserrechtlich bewilligten Zustand nicht festzustellen, wobei aber die bewilligte Lage mangels Fixpunkt im Ausmaß von einigen Metern unscharf sei.

Dazu kommt, dass eine großräumige Verschiebung des Mündungsbereichs beider Bäche auf jeden Fall (laut Gutachten 2 des Amtssachverständigen) auszuschließen ist.

Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass weder der Plan Nr. 12 noch sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen Bewilligung geeignet sind, die bewilligte Lage der Wasserfassung auf den Punkt genau wiederzuspiegeln. Es lässt sich zwar eine ungefähre wasserrechtlich bewilligte Lage der Wasserfassung im Nachhinein ermitteln; eine Unschärfe im Bereich einiger Meter besteht aber. Die bewilligte Lage der Wasserfassung kann daher nicht weiter präzisiert werden, als darauf, dass sie "einige Meter unterhalb" der Einmündungsstelle des Wbaches liegt. Alle innerhalb dieses Unschärfebereichs errichteten Wasserfassungen sind bzw wären lagemäßig von der wasserrechtlichen Bewilligung gedeckt.

Vor dem Hintergrund der Rekonstruktion der bewilligten Lage der Wasserfassung ist der Sachverständige weiters zum Ergebnis gelangt, dass die tatsächlich ausgeführte Anlage in dem Bereich liegt, der von der wasserrechtlichen Bewilligung - unter Berücksichtigung der genannten Unschärfe von einigen Metern - abgedeckt wurde ("ca. 7 Meter unterhalb der Einmündung"). Auch eine Verdrehung oder Verschiebung der Wasserfassung wurde fachlich begründet und auf gleicher fachlicher Ebene unwiderlegt ausgeschlossen. Aus den vorliegenden Gutachten ergibt sich daher die Schlussfolgerung, dass die ausgeführte Anlage nicht von der Lage abweicht, auf die sich die Bewilligung - mit der genannten Unschärfe - bezieht.

Die am Beginn des Kollaudierungsverfahrens angenommene Drehung der Anlage lässt sich darauf zurückführen, dass beim Vergleich des Einreichplans und des Katasterplans die Fläche zwischen Sandfang und Wasseranschlaglinie einmal dreieckig und einmal viereckig aufscheint; jedoch ist bei letzterem nicht die Wasseranschlaglinie die Bezugslinie, sondern die Katastergrenze. Daraus könnte man nun eine Verdrehung ableiten. Der Amtssachverständige hat aber schlüssig ausgeführt, dass die tatsächliche Wasseranschlaglinie und die Katastergrenze nicht ident sein müssen. Beim Lokalaugenschein konnte sich die Behörde jedoch davon überzeugen, dass der gegenständliche Bereich entsprechend dem Bewilligungsplan im Gelände aufscheint. Eine Verdrehung der Anlage im Vergleich mit der bewilligten Anlage ist daher ebenfalls nicht belegbar.

3.2. Wie sich aus den dem zu Grunde gelegenen Feststellungen ergibt, waren mit dem Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des Bewilligungsbescheides und bei bereits bestehenden Einreichplänen eingehende Einzelgespräche über das Projekt geführt worden. DI E R sei demnach mit dem Beschwerdeführer die vom Projekt betroffenen Grundflächen abgegangen und habe ihn über das Ausmaß der erforderlichen Grundbelastung aufgeklärt. Dies (auch) zu einem Zeitpunkt, als die Einreichpläne schon existent gewesen seien. Auch seien dem Beschwerdeführer die wesentlichen technischen Details des Projekts geläufig gewesen.

Der Beschwerdeführer stimmte der Errichtung der Wasserfassung, wie in den Plänen vorgesehen, zu. Aus diesen ergab sich aber bereits damals das Fehlen einer punktgenauen Fixierung der Wasserfassung im Gelände. Auch das Übereinkommen zwischen dem Beschwerdeführer und DI E R und DI E W sieht keine nähere Konkretisierung der Lage der Wasserfassung vor.

Mit der Zustimmung zur lagemäßig nur ungefähr fixierten Wasserfassung auf seinem Grundstück erklärte sich der Beschwerdeführer aber damit einverstanden, dass es mehrere Möglichkeiten der Ausführung der konkreten Wasserfassung geben könne. Seine Zustimmung umfasste daher nicht eine einzige punktgenaue Lage der Wasserfassung sondern jede Lage im vorhin abgegrenzten Bereich. Auch die wasserrechtliche Bewilligung deckt ja - wie dargestellt - mangels Fixpunktes in den Plänen mehrere mögliche Situierungen der Wasserfassung ab.

Daraus folgt aber, dass sich die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers (auch) auf die Lage der aktuell ausgeführten Wasserfassung bezog. Diese Auffassung wird auch dadurch unterstützt, dass der Beschwerdeführer damals kein Rechtsmittel gegen die wasserrechtliche Bewilligung und die mit dieser Bewilligung einhergehenden Unschärfe der Situierung der Wasserfassung erhob.

Ein Widerspruch zu der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Vorerkenntnis vom geäußerten Rechtsansicht in Bezug auf den Inhalt der Zustimmungserklärung liegt nicht vor. Nach wie vor ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Errichtung des damaligen Projektes auf Grundlage der damals vorliegenden Pläne erteilte und keine Zustimmung gab, die Anlage an jeder beliebigen Stelle des Grundstückes (im Uferbereich) errichten zu können. Der Bereich, in dem die Wasserfassung plangemäß errichtet werden kann, ohne der Bewilligung zu widersprechen, umfasst mehrere Meter und erscheint - wie sich jetzt herausgestellt hat - räumlich abgrenzbar. Die wasserrechtliche Bewilligung - und damit der Umfang der Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers - deckt demnach trotz ihrer Unschärfe nicht die Errichtung der Wasserfassung an jeder beliebigen (Ufer)Stelle des Grundstückes des Beschwerdeführers.

Angesichts der Unschärfe der bewilligten Lage der Wasserfassung und des Umstandes, dass die ausgeführte Anlage in jenem räumlich abgrenzbaren Bereich errichtet wurde, der von der Bewilligung umfasst erscheint, ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Lage der Wasserfassung und der Wasseranlage keine Abweichung von der wasserrechtlichen Bewilligung vorliegt. In diesem Zusammenhang ist daher auch keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers gegeben, werden doch weder andere Grundflächen als vereinbart noch die vereinbarten Grundflächen - mit Ausnahme des Sandfanges - anders durch das ausgeführte Projekt in Anspruch genommen.

4. Zu den festgestellten Abweichungen bei der Ausführung der Anlage:

4.1. Zur Verlängerung des Sandfangs:

Die KKW hat mit Schriftsatz vom unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verfahren geltend gemacht, dass die Stützmauer samt Einlauf und der dem Sandfang nachgestellte Schacht mit Einstieg zur Druckrohrleitung nicht zum Sandfang zu zählen sei. Außerdem gehöre dazu nur die Innenfläche des Bauwerkes, da sich nur dort der mitgeführte Sand absetze. Die vom Sandfang in Anspruch genommene Fläche umfasse daher nur eine Länge von 16,9 m und eine Breite von 2 m, sie bewege sich daher jedenfalls im Rahmen des bewilligten Projektes.

Dazu ist zu bemerken, dass es allein auf einen Vergleich der bewilligten und der ausgeführten Maße des Entsanderbeckens ankommt. Der Beschwerdeführer hatte seine Zustimmung zur Errichtung der Wehranlage mit Sandfang nur in der der Bewilligung zu Grunde liegenden Dimension gegeben. Im Gegensatz zur Lage der Wasserfassung selbst ist die größenmäßige Ausgestaltung der bewilligten Anlage den Plänen aber ohne jede Unschärfe zu entnehmen. So ist die Länge des Sandfanges im bewilligten Plan Nr. 12 (Wehranlage) mit 17,00 m (von Außenkante zu Außenkante) kotiert und es wird damit übereinstimmend die Durchflussmenge im technischen Bericht mit 15,40 m und die lichte Breite des Sandfanges mit 2,0 m angegeben.

Nun wurde die Länge des Sandfanges inklusive Kiesspülschütz in den Außenabmessungen mit 20,00 m + 0,72 m Mauerstärke x 2,60 m beim Lokalaugenschein am in der Natur gemessen; im Übrigen wurde im von der KKW selbst vorgelegten Kollaudierungsplan vom (vorgelegt anlässlich der mündlichen Verhandlung vom ) die Länge mit 19,40 m (unter Berücksichtigung der Mauerstärke) angegeben. Daraus ergibt sich nun jedenfalls eine Vergrößerung gegenüber der bewilligten Dimension.

Dadurch kommt es zu einer durch das privatrechtliche Abkommen mit dem Beschwerdeführer nicht abgedeckten Fremdgrundbeanspruchung. Der Beschwerdeführer hat der verlängerten Ausführung des Entsanderbeckens keine Zustimmung erteilt. Die Einwendung der KKW, im Verfahren zu Cg 2/88 beim KG L sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer damit rechnen hätte müssen, durch die Errichtung des Sandfanges einen ca. 20 x 2 m breiten Streifen zu verlieren, ist ebenso wenig zielführend wie die Argumentation, es handle sich dabei nur um eine "geringfügige" Abweichung.

Im Gegensatz zur Lage der Wasserfassung ist in den der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegenden Plänen die Dimension des Entsanderbeckens nämlich eindeutig festgelegt. Die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers bezog sich - so der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis vom - auf die sich aus den damals erstellten Plänen ergebende und im technischen Bericht umschriebene räumliche Ausdehnung der Anlage. Jede Vergrößerung der Dimension war daher durch die Zustimmung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer nicht gedeckt.

Die zu große Ausführung des Sandfanges war daher entsprechend zurückzunehmen, um keine Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen.

Der Amtssachverständige bestätigte, dass das KKW auch bei verringertem Sandfang betrieben werden könne. Die Bereite des Sandfanges von 3,00 m im Bereich des Kiespülschützes auf ca. 3 m Länge (den technischen Unterlagen des bewilligten Projektes ist eine konkrete Länge von 2,90 m zu entnehmen, die in den Spruch Eingang gefunden hat) entspricht den bewilligten Plänen und kann daher - nach Verkürzung des Entsanderbeckens - beibehalten werden; darauf war gesondert hinzuweisen.

Auf die Beseitigung der Verlängerung des Sandfanges bezieht sich die Vorschreibung Nr. 1 im Spruch des vorliegenden Bescheides.

4.2. Zu den weiteren Abweichungen:

Der Amtssachverständige hat festgestellt, dass sich die Anlage auch in Bezug auf die Erhöhung der Wehranlage, die Änderung des Winkels des Rechens und die Absenkung der Wehrwange von der wasserrechtlich bewilligten Ausführung unterscheidet. Diese Änderungen sind mehr als geringfügig und stehen zudem mit dem öffentlichen Interesse des Hochwasserschutzes in Widerspruch, sodass ihre Beseitigung vorzuschreiben war.

Folgende, im Zusammenhang mit diesen Änderungen stehende Vorschreibungen hat der Amtssachverständige, auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen, vorgeschlagen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Reduktion der Sockelmauerhöhe am bachabwärtigen Rechen auf 30 cm über der aktuellen Bachsohle (die 30 cm decken eine zwischenzeitliche plausible Sohlerosion ab).
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Reduktion der Rechenneigung auf die im technischen Bericht vorgesehene Neigung von 15 Grad (dadurch ergibt sich eine Absenkung der bachaufwärtigen Rechen-OK um ca. 1-1,5 m gegenüber der bestehenden Ausführung und zugleich wird voraussichtlich der vorgesehene Abstand Rechen-OK zur linken Ufermauer von 2,35 m laut hydraulischer Berechnung erreicht).
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Falls dieser Abstand von 2,35 m durch die vorstehenden Maßnahmen wider Erwarten noch nicht ganz erreicht ist, ist eine entsprechende Aufhöhung der Mauer mit Einbindung in die Uferböschung vorzunehmen.
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Der Übergang vom Rechen zur ca. horizontalen linken Wehrmauer ist durch einen linearen Verzug auf einer Länge im Grundriss von 1,35 m (entsprechend der Skizze der hydraulischen Berechnung) herzustellen.
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Durch die Absenkung der Rechen-OK ist auch die zwischenzeitlich angelandete Bachsohle im Wehroberwasser auszuräumen und auf 10 m ein Verzug in die Bachsohle herzustellen.
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Die Böschungssicherung linksufrig ist mit schweren Wasserbausteinen auf einer Länge von 10 m von der Wehrachse nach gerinneaufwärts bis 1,5 m über der Bachsohle herzustellen.
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Der rechtsufrig an den Rechen anschließende Wehrteil ist mit einer Höhe von Rechen-OK + 0,40 m (entsprechend der Skizze hydraulischer Berechnung) auszuführen.
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Die Uferbefestigung rechtsufrig ist mit schweren Wasserbausteinen auf einer Länge von 10 m bachauf der Wehrachse bis 5 m bachab von der Bachsohle bis zur Böschungs-OK auszuführen (siehe Eintragung im Lageplan "im Bereich der Wehranlage Böschungssicherung mit Bruchsteinen" und weiters die symbolische Darstellung der Steinschlichtung im Lageplan).
Diesen Vorschreibungen ist gemeinsam, dass sie einen Rückbau des ausgeführten Projektes auf den wasserrechtlich bewilligten Zustand beinhalten. Die Wehranlage Sgraben wird im technischen Bericht, der Bestandteil der wasserrechtlichen Bewilligung ist, in den dortigen hydraulischen Berechnungen in Bezug auf ihre Maße und Steigungen einigermaßen genau dargestellt. Allein dieser Zustand entspricht der bewilligten Ausführung und war daher durch die vorgeschriebenen Rückbaumaßnahmen wieder herzustellen.
Die KKW meint nun, diese Adaptionen und der danach hergestellte Zustand lasse sich nicht aus dem bewilligten Projekt ableiten. Sie rügt, der Sachverständige spreche von einer gegenüber dem bewilligten Projekt "unnötig angehobenen Lage des Rechens", die zu Sohl- und Wasserspiegelhebungen im Oberwasser führten. Wenn es aber keine exakten Höhenkoten gäbe, könne von einem unnötigen Anheben des Rechens auch keine Rede sein. Die Lage des Rechens sei im Projekt vielmehr offengelassen worden. Auch sei es unrichtig, dass der Rechen mit einer Neigung von 45 Grad ausgeführt worden sei. Die Neigung sei wesentlich geringer und die im Projekt befindliche Höhenlage des Rechens in Relation zu dessen tatsächlicher Ausführung sei zufolge des Fehlens richtiger Höhenkoten nicht nachvollziehbar. Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Vorschreibungen stellten daher eine Änderung des bewilligten Projektes dar.
Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten 4 vom lassen sich - ungeachtet der mangelnden Verwertbarkeit der Höhenkoten in den Plänen - aus dem wasserrechtlich bewilligten Operat folgende aussagekräftige Fakten ableiten:
"-
die einzige verwertbare Höhenangabe findet sich in der hydraulischen Berechnung bzw. der beigefügten Skizze (Querschnitt im Wehrbereich). Es wurde eine Mauer-OK linksufrig (in Fließrichtung gesehen - Seite Beschwerdeführer) von 2,35 m über der Rechen-OK (Wehr-OK) angegeben. Der rechts an den Rechen anschließende etwas erhöhte Wehrteil liegt 0,4 m über der Rechen-OK. Ein Abstand dieser Bauwerkspunkte zur Bachsohle ist im Einreichprojekt nicht angegeben.
-
die Rechenneigung wird im technischen Bericht mit 15 Grad gegen die Horizontale angegeben.
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laut Skizze in der hydraulischen Berechnung und den verbalen Angaben im Lageplan war eine Einbindung des Wehres in das rechte Ufer vorgesehen, wobei lediglich eine Sicherung mit Wasserbausteinen im Wehrbereich, aber keine Rücknahme oder Aufhöhung des Ufers vorgesehen war. Der linke Uferbereich (Seite des Beschwerdeführers) sollte laut Lageplan deutlich um mehrere Meter abgetragen bzw. die Uferböschung landseits versetzt werden und gleichfalls eine Böschungssicherung mit Wasserbausteinen vorgenommen werden."
Der Sachverständige fuhr in seinem Gutachten weiter fort, dass bezüglich der Höhenlage mangels exakter Höhenkoten in der wasserrechtlichen Bewilligung auf die Angaben in der hydraulischen Berechnung zurückgegriffen und (entgegen der sonst üblichen Praxis) auch die üblichen Ziele und Anforderungen an ein Projekt (Stand der Technik) bei der Interpretation des bewilligten Zustandes zugrunde gelegt werde. Es sei offensichtlich das Ziel der wasserrechtlichen Bewilligung gewesen, das Wehr an das rechte Ufer anzuschließen, ohne dort Aufhöhungen vorzunehmen, um Grundbeanspruchungen des Eigentümers P aus dem Weg zu gehen. Ein grundsätzliches Ziel bei derartigen Wasserfassungen sei es, die Hochwassersituation nicht zu verschärfen und keine Sohlhebungen zu verursachen. Bei dem ausgeführten Projekt falle auf, dass zwischen der Sohle im Oberwasser und Unterwasser des Wehres eine deutliche Höhendifferenz bestehe und das Sohlgefälle des Baches im Oberwasser deutlich kleiner als im übrigen Bereich des Baches sei, was vermutlich auf starke Anlandungen nach Baufertigstellung zurückgehe. Weiters sei der Rechen wesentlich steiler ausgeführt (ca. 45 Grad ) statt wie im technischen Bericht angegeben (15 Grad). Der Abstand der Rechen-OK zur linksufrigen Mauer-OK sei in der Natur deutlich kleiner als in der hydraulischen Berechnung (2,35 m) und rechtsufrig sei die Rechen-OK zu hoch gegenüber der Uferböschung. Die generelle Intention der Wasserfassung sei, die Abflusssituation möglichst wenig zu verändern und einen möglichst guten Hochwasserschutz zu bieten bzw. aufrecht zu erhalten. Eine unnötig angehobene Lage des Rechens sei dafür kontraproduktiv und führe nur zu Sohlhebungen und Wasserspiegelhebungen im Oberwasser. Da die Lage des Rechens gegen die Bachsohle in den Plänen nicht festgelegt sei und davon ausgegangen werden könne, dass es im Unterwasser nur zu geringen Eintiefungen seit Bauherstellung gekommen sei und nach dem Stand der Technik der Rechen eines Tiroler Wehres nicht deutlich über der Bachsohle angeordnet werde, werden die (dann näher dargestellten) Maßnahmen zur Herstellung des konsensgemäßen Zustandes vorgesehen, wobei der Ausgangspunkt die Rechenhöhe im Wehrunterwasser sei.
Diese Ausführungen des Amtssachverständigen, denen auch die KKW nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, sind nicht als unschlüssig zu erkennen. Es erscheint nachvollziehbar, in Bezug auf die Rekonstruktion der bewilligten Lage des Rechens gegen die Bachsohle den Stand der Technik zum einen und generelle Überlegungen in Bezug auf die hinter dem Betrieb einer KKW-Anlage stehenden Intentionen und deren technische Umsetzung zum anderen zu berücksichtigen und daraus Schlüsse auf die bewilligte Lage des Rechens zu ziehen. Eine Unschlüssigkeit im Gutachten des Amtssachverständigen und damit eine Fehlerhaftigkeit in Bezug auf die genannten Vorschreibungen, die lediglich der Herstellung des genehmigten Zustandes dienen und keine inhaltliche Abänderung der erteilten Bewilligung darstellen, ist daher nicht zu erkennen.
In Bezug auf diese genannten Abweichungen der Ausführung von der Bewilligung war daher mit den Vorschreibungen Nr. 2 bis 9 vorzugehen. Dabei war von den im Bescheid erster Instanz unter den Auflagepunkten 2. bis 5. in Bezug auf die Hochwassersicherheit vorgeschriebenen Kompensationsmaßnahmen, die allfällige negative Auswirkungen von Abänderungen an der Wehranlage ausgleichen sollten, abzugehen, weil diese Maßnahmen über den wasserrechtlich bewilligten Konsens hinausgegangen wären, das Kollaudierungsverfahren aber nicht dazu dient, neue Auflagen vorzuschreiben.
Die Vorschreibungen Nr. 2 bis 9 beziehen sich auf die Herstellung des wasserrechtlichen Konsenses der Anlage und sehen Maßnahmen vor, die keine Rechte Dritter berühren. Die Erfüllungsfrist von ca. einem Jahr erscheint angesichts der - im Vergleich zu den Vorschreibungen der Vorinstanz - aufwändigeren baulichen Maßnahmen als angemessen.
Schließlich war dem Vorschlag des Amtssachverständigen auch in Bezug auf die Erstellung aktueller Ausführungsunterlagen zu folgen (Vorschreibung Nr. 11). Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Vorschreibung der Einrichtung eines Restwassermengen-Erfassungssystems, das der Auflage 6 des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom zu entsprechen hat, war aufrecht zu erhalten.
Durch den Rückbau der Anlage auf das Ausmaß ihrer bewilligten Ausführung ist, vor allem im Zusammenhang mit der rechten Ufersicherung (vgl. dazu die Vorschreibungen 2.8 und 2.9), sichergestellt, dass auch Rechte der Grundeigentümer P nicht beeinträchtigt werden.
5. Zu den Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren mehrere Anträge und wiederholte diese in seiner abschließenden Stellungnahme vom . Im Folgenden wird auf den jeweils dargestellten Beweisantrag antwortend Bezug genommen:
* Vorlage des gemäß Amtssachverständigen angeblich fehlenden Planes Nr. 6 mit Klausulierungsvermerk, nämlich Plan mit Genehmigungsvermerken und (gemäß Eingabe vom ):
In dem im Akt erliegenden Plansatz ist der Plan Nr. 6 nicht mehr enthalten. Mit der Eingabe vom legte der Beschwerdeführer selbst einen von ihm als Plan Nr. 6 bezeichneten Plan vor und verband u.a. damit seine Behauptung, dass sich daraus eine wesentlich größere Grundinanspruchnahme als bewilligt ergebe. Der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom vorgelegte Plan war aber eine Kopie des Planes Nr. 12, nicht des Planes Nr. 6.
Welche Informationen aus dem Plan Nr. 6 zugunsten des Standpunktes des Beschwerdeführers ableitbar wären, gab dieser weder in der Eingabe vom (die sich ja auf einen Plan bezog) noch in der nun vorliegenden Eingabe an.
Folgt man den Gutachten, ergab sich die Inanspruchnahme von Mehrgrund des Beschwerdeführers durch die Errichtung des Sandfanges bereits aus den der Behörde vorliegenden Plänen und Unterlagen. In Bezug auf die Frage der Situierung der Anlage (Fixpunkt) erwies sich aber sowohl der durch die KKW während des Verwaltungsverfahrens vorgelegte Ausführungsplan Nr. 6 vom , in dem offenbar gegenüber der Bewilligung teilweise unterschiedliche Höhenkoten eingetragen wurden, als unergiebig als auch der der Bewilligung zu Grunde gelegenen Plan Nr. 6, der dem Verwaltungsgerichtshof schließlich durch die KKW vorgelegt wurde. Mangels Darstellung eines Fixpunktes auch im Plan Nr. 6 fehlte es diesem aber an der Relevanz für die Festlegung der bewilligten Lage der Wasserfassung, sodass sich diesbezüglich die Gewährung von Parteiengehör erübrigte.
* Vorlage des Vermessungsplanes DI U S vom Jänner 1991 mit Einzeichnung der Einmündung des Wbaches in den Sbach zum Zeitpunkt der wasserrechtlichen Bewilligung und Vertragserstellung (gemäß Eingabe vom ):
Dieser Plan, den der Beschwerdeführer selbst vorlegte, stellt die Einmündung des Wbaches in den Sbach an der Stelle dar, an der in den Vermessungsplan DI L - nach den Angaben in Akt durch DI U S - händisch diese Einmündung verzeichnet wurde. Auf diesen Plan wurde im Verfahren mehrfach Bezug genommen.
* Vorlage Plan DI U S vom (gemäß Eingabe vom ):
Der Plan DI U S vom liegt in mehrfacher Ausführung vor und wurde auch in der sachverständigen Beurteilung berücksichtigt. Die Einzeichnung der Einmündung des Wbaches in den Sbach, die vom Plan DI U S aus dem Jahr 1991 in Bezug auf den Punkt 1933 unwesentlich abweicht, und die Situierung der ausgeführten Anlage lag - neben anderen Unterlagen und dem Ergebnis des Lokalaugenscheins - der Beurteilung des Sachverständigen zu Grunde. Von einer Nichtberücksichtigung dieser Pläne kann daher keine Rede sein. Im Übrigen ist auch diesen Plänen kein Fixpunkt zu entnehmen, der bei der wasserrechtlichen Bewilligung eine Rolle gespielt hätte. Entnehmbar ist den Plänen aber eindeutig die Situierung der errichteten Anlage unterhalb der Einmündungsstelle im Bereich von "einigen Metern."
* Vorlage dreier Lichtbilder mit Ansicht des Geländes vor dem Bau der Wehranlage (gemäß Eingabe vom ):
Diese Lichtbilder können zwar den Zustand vor dem Bau der Wehranlage belegen; daraus ist aber nicht ableitbar, auf welche Stelle unterhalb der Einmündung sich die wasserrechtliche Bewilligung bezieht. Dass eine Verschiebung der Einmündungsstelle nicht in der vom Beschwerdeführer genannten Dimension erfolgte, hat der Amtssachverständige im Übrigen aus den weiteren vorgelegten Fotos erschließen können.
* Vorlage Verhandlungsschrift GZ 3-32.00 S 11-98 vom (gemäß Eingabe vom ):
Die dort seitens des damals auftretenden wasserbautechnischem Amtssachverständigen erstattete Stellungnahme über die Verschiebung der Wasserfassung ist mittlerweile überholt bzw auf gleicher fachlicher Ebene richtig gestellt worden. Diesbezüglich war den ausführlichen und überzeugenden Argumenten des Amtssachverständigen der belangten Behörde zu folgen.
* Antrag auf technische Auswertung dieser vorgenannten Unterlagen, auf fotogrammetrische Auswertung der Lichtbilder gemäß Antrag vom :
Die vorgenannten Unterlagen wurden zum größten Teil verwertet. Insoweit sie nicht berücksichtigt wurden, ist nicht erkennbar, dass dies einen Einfluss auf das Verfahrensergebnis haben hätte können.
* Hinweis auf das Zugeständnis des Konsenswerbers DI E R in der Kollaudierungsverhandlung vom , dass die Wehranlage bachaufwärts verlegt wurde (Eingabe vom ):
Dem Protokoll dieser Verhandlung ist zu entnehmen, dass DI E R damals angab, es sei entgegen der Annahme des Beschwerdeführers zu keiner grundlegenden Verlegung der Wasserfassung gekommen. Es sei zivilrechtlich mit dem Beschwerdeführer nicht vereinbart worden, welche genaue Fläche in m2 durch die Errichtung der Wehranlage in Anspruch genommen werde. Die Bauführung erfolge nach den relevanten signierten Plänen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens. Die irrtümliche Annahme des Beschwerdeführers, diese Wehranlage sei um 38 m bachaufwärts situiert worden, sei darauf zurückzuführen, dass die Wehranlage auf dem Detailvermessungsplan des ZI K N von diesem falsch eingezeichnet worden sei. Dies habe zur irrtümlichen Annahme des Beschwerdeführers geführt, eine Verschiebung der Anlage habe stattgefunden. Dies sei aber, wie aus dem Lokalaugenschein hervor gegangen sei, nicht erfolgt; vielmehr sei festgestellt worden, dass es sich maximal um eine Verschiebung und Verdrehung von 2 bis 5 m handle.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers änderte auch die Berücksichtigung dieser Angaben des DI E R nichts daran, dass der wasserrechtlichen Bewilligung mangels Fixpunktes keine exakt bewilligte Lage der Wasserfassung zu entnehmen ist und daher selbst die genannte Verschiebung der Anlage "um 2 bis 5 m" noch nicht bedeutet, dass sie nicht vom wasserrechtlichen Konsens gedeckt wäre. Aus diesen Angaben ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers daher nichts zu gewinnen.
* wiederholter Hinweis auf Nichteinhaltung der Höhenlagen (gemäß Eingabe vom ):
Diese Vorwürfe haben sich teilweise bestätigt und zu entsprechenden Vorschreibungen im Kollaudierungsverfahren geführt.
* Hinweis und neuerlicher Antrag (gemäß Eingabe vom ) auf den gestellten Beseitigungsantrag vom :
Durch die vorliegende Entscheidung wurde auch über diesen Antrag abgesprochen (siehe die Ausführungen unter Punkt 6 der Begründung dieser Entscheidung).
* Hinweis auf die schon im VwGH-Erkenntnis 2001/02/0032 vom festgestellten, nicht genehmigungsfähigen Abweichungen der Bauausführung vom bewilligten Projekt (wiederholt in Eingabe vom ):
Nach dem zitierten Erkenntnis vom wurde das Ermittlungsverfahren - wie oben dargestellt - fortgeführt, woraus sich neue Erkenntnisse ergaben; die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens liegen der vorliegenden Entscheidung zu Grunde.
* Hinweis auf die schon in der Eingabe vom vorgelegten und nicht bearbeiteten Urkunden (Eingabe vom ); Hinweis in der Eingabe vom , dass die in der Eingabe vom vorgelegten Beweisurkunden durch fast drei Jahre hindurch nicht gewürdigt bzw diese Anträge nicht durchgeführt wurden:
Hier gilt das oben zu den Beweisanträgen vom Gesagte.
* Vorlage eines vom BEV hergestellten Luftbildes aus dem Zeitraum vor den Baumaßnahmen (Luftbild 10/1986), zeigend den Einmündungsbereich des Wbachs in den Sbach gemäß Eingabe vom und Vorlage einer Originalvergrößerung des Luftbildes mit deutlich sichtbarem Zusammenmündungsbereich der Bäche vor der Bauführung und markanter Geländepunkte mit Eingabe vom :
Aus welchem Grund diese Fotos nicht geeignet sind, die Lage der wasserrechtlich bewilligten Wasserfassung zu belegen und warum sie den ihnen vom Beschwerdeführer zugedachten Beweiswert nicht besitzen, hat der Sachverständigen in seinen Gutachten nachvollziehbar und schlüssig zum Ausdruck gebracht. Der Vorwurf der Nichtbeachtung dieser Beweismittel ist daher nicht nachvollziehbar.
* Nochmaliger Hinweis auf die Beweisurkunden Lageplan Nr. 6 im Vergleich zum Vermessungsplan DI U S von Jänner 1991, die vorgelegten 3 Lichtbilder über Situation nach dem Bau der Wehranlage; Hinweis auf Vermessungspflöcke der Vermessung durch DI L im Auftrag der Behörde; Hinweis auf den Vermessungspflock neben der Einmündung des Wbaches mit der Nummer 1933; und in der Eingabe vom wiederholten Antrag auf technische Auswertung dieser Unterlagen, fotogrammetrische Auswertung der Lichtbilder, diesbezüglicher Hinweis auf in der Natur vorhandene Fixpunkte und Rekonstruktionsmöglichkeiten gemäß Eingabe vom :
Hier gilt das bereits oben zu diesen Beweisurkunden Ausgeführte. * Vorlage weiterer Beweisurkunden gemäß Eingabe vom , nämlich Vermessungsplan DI L mit Einzeichnung Wbach in Urschrift; Honorarnote DI U S , Rechnung BEV zu Luftbild Flugdatum , Bestellschein zu Luftbild 1986 vom gemäß Eingabe :
Der vorgelegte Plan wurde bei der fachlichen Beurteilung berücksichtigt. Die vorgelegten Rechnungen haben inhaltlich keinen Bezug zu den Fachfragen, deren Klärung die Beweismittel dienen sollen.
* Nicht erledigter Ablehnungsantrag gegen den wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde (gemäß Eingabe vom ):
Hier wird auf die oben unter 2. dargestellten Erwägungen verwiesen.
* wiederholter Antrag auf Auswertung der Luftbilder (gemäß Eingabe ):
Hier ist neuerlich auf die Irrelevanz der Luftbilder in Bezug auf die hier entscheidenden Fragen zu verweisen.
* neuerliche Vorlage des Vermessungsplanes DI L GZ 1467/1988 mit Darstellung der Einmündung des Wbaches (handschriftlich von DI U S im Jänner 1991) gemäß Eingabe vom :
Dieser Plan erliegt mehrfach im Akt und wurde auch vom Sachverständigen berücksichtigt.
* es wurde gemäß Eingabe vom der Antrag gestellt, von der wasserrechtlichen Bauaufsicht DI W K die Bauberichte und Überprüfungsberichte einzuholen:
Nach den Aktenunterlagen hat DI W K seine Pflichten nicht wahrgenommen; die genannten Bau- und Überprüfungsberichte bestehen nicht.
* es wurde bereits in der Eingabe vom zum wiederholten Male auch auf die Abweichung der Höhenlagen von mehr als 5 m hingewiesen und festgehalten, dass die Nichteinhaltung der Höhenlagen schon seinerzeit von einem Amtssachverständigen festgestellt wurden, nämlich am bzw auch am :
Dazu ist zu bemerken, dass den damaligen Gutachten mittlerweile überholte Festlegungen in Bezug auf die Höhenlagen zu Grunde liegen. Der relevanten fachlichen Begutachtung waren die rezent ermittelten Höhenangaben aus dem Jahr 2007 zu Grunde zu legen.
* Vorlage Vermessungsplan DI L GZ 4767 vom (gemäß Eingabe ):
Dieser Vermessungsplan wurde vom Sachverständigen der fachlichen Beurteilung zu Grunde gelegt; der Vorwurf der Nichtberücksichtigung ist nicht nachvollziehbar.
Abschließend ist zur Aufzählung der angeblich nicht berücksichtigten Beweismittel zu bemerken, dass den vom Beschwerdeführer genannten Unterlagen bei sachverständiger Prüfung nicht bzw. nicht immer das inhaltliche Gewicht zukam wie vom Beschwerdeführer angenommen. Aus einer anderen unterschiedlichen Beurteilung von Beweismitteln durch den Amtssachverständigen bzw durch die Behörde kann aber nicht deren Nichtbeachtung abgeleitet werden.
6. Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Gesamtentfernung
der Anlage: Wie bereits oben dargestellt, wurden
Rechte des Beschwerdeführers durch die nicht konsensgemäße Ausführung der Anlage zwar verletzt; die mit dem vorliegenden Erkenntnis gemäß § 121 WRG 1959 aufgetragenen Vorschreibungen zur Behebung dieser Mängel führen aber dazu, dass ein der Bewilligung entsprechender Zustand hergestellt werden muss, sodass diese Rechtsverletzung des Beschwerdeführers beseitigt wird. Darüber hinausgehende Rechte kommen ihm aber im Kollaudierungsverfahren nicht zu.
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Entfernung der gesamte Anlage war daher nicht zu entsprechen.
7. Zum Kostenantrag des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom , mit welcher er einen aktuellen Vermessungsplan von DI L vom vorgelegt hatte, die Erstattung des Honorars des Vermessungstechnikers in der Höhe von EUR 1.320,00.
Nach § 74 Abs. 1 AVG hat grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Nach § 74 Abs. 2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.
§ 123 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:
"Kostenersatz

§ 123. (1) Ein Ersatz von Parteikosten findet im Bewilligungsverfahren einschließlich des Verfahrens über die Einräumung von Zwangsrechten und über den Widerstreit zwischen geplanten Wassernutzungen nicht statt.

(2) In anderen Angelegenheiten hat die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaße der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen hat. Hiebei hat die Behörde nach billigem Ermessen zu beurteilen, inwieweit die Aufwendung der Kosten, deren Ersatz verlangt wird, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und inwieweit die Führung des Rechtsstreites durch den Sachfälligen etwa leichtfertig oder mutwillig war."

Bewilligungsverfahren sind Verfahren, die über Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach den §§ 9, 10 Abs. 2, 32, 38, 40 und 41 durchgeführt werden, selbst wenn der Antrag abgewiesen wird (vgl. Krzizek, Kommentar zum WRG, zu § 123, S. 497).

Nun besteht zwar zwischen dem Bewilligungsverfahren und dem Kollaudierungsverfahren insofern ein Zusammenhang, als das Überprüfungsverfahren das Vorliegen eines Bewilligungsbescheides voraussetzt und auf diesem aufbaut. Es handelt sich aber beim Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 nicht um einen Teil eines Bewilligungsverfahrens, und daher auch nicht um "das Bewilligungsverfahren" im Verständnis des § 123 Abs. 1 WRG 1959 (vgl. zur fehlenden Einheit von Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren das hg. Erkenntnis vom , 2006/07/0048). Dass § 123 WRG 1959 von keinem weiten, auch das Kollaudierungsverfahren umfassenden Begriff des "Bewilligungsverfahrens" ausgeht, zeigt sich auch in dem Umstand, dass das Verfahren über die Einräumung von Zwangsrechten gesondert angeführt wird.

Die Überlegung, dass das Kollaudierungsverfahren nicht unter den Begriff des "Bewilligungsverfahrens" in § 123 WRG 1959 fällt, findet eine weitere Stütze darin, dass in einem Verfahren nach § 121 WRG 1959 - einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 ähnlich - auch vollstreckbare Aufträge an den Konsensinhaber ergehen können. Dieser Verfahrenstypus ist aber vom Begriff des "Bewilligungsverfahrens" zweifelsfrei nicht umfasst.

Es ist daher davon auszugehen, dass das Kollaudierungsverfahren eine "andere Angelegenheit" im Sinne des § 123 Abs. 2 WRG 1959 darstellt (gegenteilig allerdings Raschauer, Wasserrecht, Rz 1 zu § 123).

Demnach hat der Sachfällige unter bestimmten Voraussetzungen seinem Gegner die ihm durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen. "Sachfälliger" ist derjenige, dem die Kosten auferlegt werden sollen. Dies kann sowohl jene Partei sein, die durch ihren Antrag das Verfahren ausgelöst hat als auch ihr Gegner (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, K2 zu § 123).

Der Antrag des Beschwerdeführers richtet sich darauf, der KKW als Sachfälliger diese Kosten aufzuerlegen.

Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, das Gutachten DI L aus dem Jahr 2007 hätte nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, zeigte doch gerade dieses Gutachten die Fehler der in Vergangenheit erfolgten Höhenvermessung auf. Dieses Beweismittel führte schließlich zu einer weiteren Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zu inhaltlich anders lautenden Vorschreibungen gegenüber der KKW.

Dem Antrag des Beschwerdeführers war daher stattzugeben, und die KKW zum Ersatz der Kosten für die Gutachtenserstellung zu verpflichten.

8. Der in Spruchpunkt II getroffene Ausspruch über den Aufwandersatz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 Abs. 1 erster Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am