VwGH vom 18.02.2015, Ra 2014/03/0050

VwGH vom 18.02.2015, Ra 2014/03/0050

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des M L in J, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl LVwG 30.4-1251/2014-5, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom war dem Revisionswerber Folgendes angelastet worden (Anonymisierungen nur hier):

"Straferkenntnis

Zeit: am , um ca. 22:30 Uhr

Ort: landwirtschaftlicher Betrieb in St. Ihre Funktion: Beschuldigte(r)

1. Übertretung

Sie haben am , um 22:30 Uhr in St. durch den Betrieb einer Silofräse (mehrmals in unregelmäßigen Zeitabständen) in ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend auf die Anrainer des Hauses in H, wobei eine ungestörte Nachtruhe nicht gegeben war.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG)

Geldstrafe: EUR 50,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß: § 4 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Ort: landwirtschaftlicher Betrieb in St. Ihre Funktion: Beschuldigte(r)

2. Übertretung

Sie haben im Zeitraum vom bis zumindest bis zum , nach 22.00 Uhr in St. durch den Betrieb einer Silofräse (jeweils täglich mehrmals in unregelmäßigen Zeitabständen von ca. 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr, teilweise nach 22.00 Uhr/am ) - montiert auf einem Silo in ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend auf die Anrainer des Hauses in H, wobei durch den Betrieb der Silofräse eine ungestörte Nachtruhe nicht gegeben war.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz (StLSG)

Geldstrafe: EUR 150,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe)

Gemäß: § 4 Abs. 1 Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz"

In der dagegen erhobenen Berufung machte der Revisionswerber zusammengefasst - unter Bezugnahme auf sein schon im Verwaltungsverfahren erstattetes Vorbringen - im Wesentlichen Folgendes geltend:

Die angeblich störenden Lärm verursachende Anlage verfüge "über einen behördlichen Konsens" und werde auch "konsensgemäß" betrieben. Am sei es deshalb um 22.30 Uhr zum Betrieb der Silofräse gekommen, weil an dieser zuvor ein Defekt aufgetreten sei, dessen umgehende Reparatur veranlasst worden sei; der - für die notwendige Fütterung der vom Revisionswerber am Betrieb gehaltenen Tiere zwingend erforderliche - Betrieb nach 22 Uhr sei deshalb an diesem Abend unvermeidbar gewesen. Bei diesem Betrieb der Silofräse nach 22 Uhr habe es sich aber um einen einmaligen - aus den dargelegten Gründen unvermeidbaren - Vorfall gehandelt. Abgesehen davon wäre auch ein Betrieb der Silofräse nach 22 Uhr grundsätzlich nicht geeignet, ungebührlichen Lärm zu erregen, wie sich aus einer vom Revisionswerber vorgelegten lärmtechnischen Untersuchung samt Messung und Prüfung ergebe, weil daraus hervorgehe, dass der Betrieb selbst zur Nachtzeit keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft verursache, keine Grenzwerte überschreite und keinen ungebührlichen Lärm verursachen könne.

Mit dem nun mit Revision angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Berufung (nunmehr Beschwerde) als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig.

Nach einer zusammenfassenden Wiedergabe des Verfahrensgangs führte das Verwaltungsgericht zunächst aus, dass der Revisionswerber zwei Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde betreffend die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Silos und den Neubau eines Schweinestalls sowie einen Bescheid des Gemeinderats der Gemeinde, mit dem ein Antrag von Nachbarn auf Vorschreibung zusätzlicher Auflagen abgewiesen worden war, vorgelegt habe, und dass sich aus keinem dieser Bescheide ergebe, "es läge eine Genehmigung bzw Bewilligung welcher Art auch immer für die im verfahrenskonkreten Zusammenhang betroffene Silofräse vor".

Nach einer Wiedergabe von Bestimmungen des VwGVG und des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes (StLSG) traf das Verwaltungsgericht folgende Feststellungen:

"Der (Revisionswerber) betreibt am Standort St. einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sowohl am als auch im Zeitraum vom bis zumindest wurde in diesem Betrieb eine äußerst geräuschintensive Silofräse zu den angeführten Zeitpunkten eingesetzt, die die Nachbarn in ungebührlicher Weise durch Lärm gestört haben."

Diese Feststellungen ergäben sich, so das Verwaltungsgericht beweiswürdigend weiter, "aus den konkreten und zweifelsfreien Aussagen der als Zeugen einvernommenen Nachbarn im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren sowie auch aus der Verantwortung des (Revisionswerbers) im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren, wonach zumindest am der lärmintensive Einsatz der Silofräse nach 22 Uhr nicht bestritten wird". Die in der Beschwerde enthaltenen "betriebsanlagenrechtlichen Überlegungen" könnten daran nichts ändern.

Daraus ergebe sich, so das Verwaltungsgericht, dass der Revisionswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe. Daran schließen sich Ausführungen zur Strafbemessung und zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision. Diese sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision mit dem Antrag, es wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Verwaltungsgericht ist, wie in der Revision zutreffend aufgezeigt wurde und sich aus dem Folgenden ergibt, in seinem Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Begründungspflicht (§§ 58, 60 AVG; § 29 VwGVG) ebenso abgewichen wie von den Leitlinien der Judikatur zu den Anforderungen an eine Bestrafung wegen ungebührlicher Lärmerregung. Die Revision ist daher entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts zulässig; sie ist auch begründet.

2. Gemäß § 1 Abs 1 des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl Nr 24/2005 idF LGBl Nr 88/2005 (StLSG), begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.

Gemäß § 4 Abs 1 StLSG sind Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs 1 StLSG mit Geldstrafe bis zu EUR 2.000,-- zu bestrafen.

§ 1 Abs 1 StLSG ersetzte - inhaltlich unverändert (vgl die RV, FA7C-2-0321/28-04/19: "Der Gesetzesentwurf sieht hinsichtlich des Verwaltungsstraftatbestandes der Lärmerregung bewusst keine Änderung gegenüber der geltenden Rechtslage vor.") - die gleichlautende Vorgängerbestimmung nach dem Gesetz betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkungen, LGBl Nr 158/1975 idF LGBl Nr 18/2002.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2003/09/0074, betreffend eine Übertretung des § 1 des Steiermärkischen Gesetzes betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung (wie erwähnt, Vorgängerbestimmung der nunmehr in Rede stehenden Regelung nach § 1 Abs 1 StLSG) zur Beurteilung von Lärm als störend bzw ungebührlich Folgendes ausgeführt:

"Unter 'störendem Lärm' sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und der gleichen unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicher Weise erregt wurde. Lärm ist dann ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/10/0153, m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräuschs als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher - ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes - in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen."

Das Gebot, bei der Beurteilung von Lärm als ungebührlich und störend auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen, wozu es entsprechender Feststellungen bedarf, wurde im Übrigen auch schon im hg Erkenntnis vom , 94/10/0166, betont und entspricht der ständigen Rechtsprechung (vgl etwa , betreffend eine Übertretung des - inhaltlich dem § 1 Abs 1 StLSG entsprechenden - § 1 Abs 1 Z 2 Wr LSG, und , zur Frage, unter welchen Umständen "ungebührlicher Lärm" iSd § 102 Abs 4 KFG 1967 anzunehmen ist, was dann zu verneinen sei, wenn ein Kraftfahrzeug in einer Weise betrieben wird, die dem Standard üblicher Verhaltensweisen im Straßenverkehr entspricht).

4. Den sich daraus ergebenden Erfordernissen (vgl zu den regelmäßigen Anforderungen an die Begründungspflicht insbesondere , vom , Ra 2014/03/0036, und vom , Ro 2014/03/0076) ist das Verwaltungsgericht in keiner Weise nachgekommen.

Die von ihm getroffenen Feststellungen beschränken sich auf die oben wiedergegebenen und lassen eine eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts vermissen:

4.1. Unterblieben ist schon eine Klarstellung der in sich widersprüchlichen Tatzeitangaben betreffend die dem Revisionswerber angelasteten Übertretungen. Die Wendung "am , um 22.30 Uhr" in dem die "1. Übertretung" betreffenden Teil des Straferkenntnisses steht in einem Spannungsverhältnis zu der dort ebenfalls genannten Zeitangabe "mehrmals in unregelmäßigen Zeitabständen". Gleiches gilt für die

"2. Übertretung" betreffend den "Zeitraum vom bis zumindest bis zum , nach 22.00 Uhr", in dem "täglich mehrmals in unregelmäßigen Zeitabständen von ca. 07.00 Uhr bis 22.00 Uhr, teilweise nach 22.00 Uhr/am " ungebührlich störender Lärm erregt worden sei.

Eine diesbezügliche Klarstellung wäre schon deshalb geboten gewesen, weil auf Basis der Aktenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Beurteilung, ob der von der verfahrensgegenständlichen Silofräse ausgehende Lärm als "ungebührlich" zu beurteilen ist, entscheidend darauf abzustellen ist, ob die Lärmerregung nach 22.00 Uhr und damit in der Nachtzeit oder früher stattfindet.

4.2. Was den unter der "1. Übertretung" angelasteten Betrieb der Silofräse am , nach 22.00 Uhr, anlangt, hat der Revisionswerber schon im Verwaltungsverfahren eingeräumt, dass an diesem Tag nach 22.00 Uhr ein Betrieb stattgefunden hat, sich aber damit (mit näherem Vorbringen und Anbot von Beweismitteln) gerechtfertigt, dass dies damals - wegen eines zuvor aufgetretenen und umgehend behobenen Defekts an der Anlage im Hinblick auf die zwingend erforderliche Fütterung der Tiere - unvermeidbar gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinandergesetzt, wiewohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Zutreffen dieser Sachbehauptungen die "Ungebührlichkeit" des Betriebs der Silofräse zu diesem Zeitpunkt wie auch ein Verschulden des Revisionswerbers an der ihm angelasteten Übertretung zu verneinen wäre.

4.3. Einen darüber hinausgehenden Betrieb der Silofräse nach 22.00 Uhr (also an weiteren Tagen als dem ) hat der Revisionswerber bestritten. Vor dem Hintergrund der damit vorliegenden unterschiedlichen, einander widersprechenden Beweisergebnisse (seitens der im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren vernommenen Zeugen war behauptet worden, dass auch an anderen Tagen ein Betrieb nach 22.00 Uhr stattgefunden habe) hätte es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen bedurft und wäre zu den widersprechenden Beweisergebnissen im Einzelnen Stellung zu nehmen und schlüssig darzulegen gewesen, was das Verwaltungsgericht veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (vgl erneut ). Auch Derartiges lässt die angefochtene Entscheidung vermissen.

4.4. Dem Verwaltungsgericht ist zudem anzulasten, sich mit dem Argument des Revisionswerbers, der durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Silofräse verursachte Lärm könne nicht als "ungebührlich" qualifiziert werden, nicht auseinandergesetzt zu haben.

Der Revisionswerber hatte schon im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgebracht, es sei ein "Lärmgutachten" betreffend die verfahrensgegenständliche Silofräse eingeholt worden, das keine ungebührliche Lärmerregung ergeben habe, und das entsprechende Gutachten vorgelegt. In diesem "Schalltechnische(n) Gutachten" des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Ing. W vom betreffend den Neubau von vier Futtersilos, Grundlage eines Baubescheids der Gemeinde J vom , erfolgt eine schalltechnische Beurteilung der Lärmeinwirkungen, die (einerseits durch die Befüllung der Silos, andererseits durch die Entnahme zur Fütterung der Tiere) in der Nachbarschaft entstehen können. Ausgehend von einer Darstellung der Ist-Situation der örtlichen Schallimmissionen und der betriebsbedingten spezifischen Schallimmissionen kommt das Gutachten (zusammengefasst) zum Ergebnis, dass die bei der Entnahme von Futtermitteln aus den Silos mittels Silofräse und Förderleitungen entstehenden Beurteilungswerte das "Widmungsmaß" für tagsüber unterschritten; die ortsüblichen Verhältnisse würden dadurch nicht verändert, ein ruhiges Wohnen sei weiterhin gewährleistet. Eine Beurteilung für die Nachtstunden könne entfallen, weil die Entnahme nur "in Zusammenhang mit den Fütterungszeiten ausschließlich in der Zeit von 06.00 - 21.00 Uhr" vorgesehen sei.

Träfe diese Beurteilung zu, könnte schon deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den Betrieb der Silofräse tagsüber verursachte Lärm als "ungebührlich" iSd § 1 Abs 1 StLSG zu qualifizieren wäre.

5. Aus dem Gesagten folgt, dass das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am