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VwGH vom 02.06.2016, Ro 2014/08/0061

VwGH vom 02.06.2016, Ro 2014/08/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten, den Hofrat Dr. Strohmayer, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter und als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Höhl, über die Revision des Robert Unger in Wien, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom , MA 40- SR 783.174/2013, betreffend Vorschreibung eines Zusatzbeitrages gemäß § 51d ASVG (mitbeteiligte Partei:

Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30/3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Revisionswerber, von 15. April bis , am , von 18. bis und von 1. Jänner bis den Zusatzbeitrag für Angehörige gemäß § 51d ASVG für seine Ehefrau zu bezahlen. Als monatliche Beitragsgrundlage stellte sie für das Kalenderjahr 2012 einen Betrag von EUR 3.959,87 und für das Kalenderjahr 2013 einen Betrag von EUR 4.225,43 fest. Der Zusatzbeitrag für den Revisionswerber betrage für das Kalenderjahr 2012 daher monatlich EUR 134, 64 und für das Kalenderjahr 2013 monatlich EUR 143,66.

Nach Wiedergabe des Bescheides der Wiener Gebietskrankenkasse und des Einspruchs sowie der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

Der Revisionswerber habe mit Schreiben vom den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung bezüglich seiner mit datierten Beitragsvorschreibung über EUR 840,00 gestellt. Auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Beschäftigung beim Dienstgeber Pensionsversicherungsanstalt nach den Bestimmungen des ASVG vollversichert sei.

Die Ehegattin des Revisionswerbers sei in den spruchgegenständlichen Zeiträumen keiner Krankenversicherungspflicht unterlegen und habe ihren Wohnsitz unbestritten im Inland gehabt. Weder der Revisionswerber noch die mitversicherte Ehefrau würden Pflegegeld beziehen. Sie widme sich derzeit weder der Kindererziehung noch habe sie sich jemals durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet. Eine soziale Schutzbedürftigkeit im Sinn der Richtlinien des Hauptverbandes gehe aus dem Akteninhalt nicht hervor und habe der Revisionswerber nicht behauptet.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Ehefrau des Revisionswerbers erfülle die Angehörigeneigenschaft des § 123 Abs. 2 ASVG und habe laut festgestelltem Sachverhalt ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Dem im Einspruch erhobenen Einwand, es läge eine Krankenversicherung nach § 122 Abs. 2 ASVG vor, sei entgegenzuhalten, dass § 122 Abs. 2 ASVG lediglich die Weitergewährung von Leistungen nach Beendigung einer Krankenversicherung - somit einen Leistungsschutz - ermögliche. Keinesfalls könne aus dieser Bestimmung geschlossen werden, dass die Krankenversicherung der Gattin des Revisionswerbers nach Beendigung ihrer Tätigkeit nach wie vor aufrecht sei. Da somit von keiner Krankenversicherung der Ehefrau des Revisionswerbers im strittigen Zeitraum auszugehen sei, gehe der Einwand ins Leere.

Dem Vorbringen, die Aufzählung in § 51d Abs. 3 ASVG sei nicht taxativ, könne nicht gefolgt werden. Sofern der Gesetzgeber eine demonstrative und keine taxative Aufzählung festlegen hätte wollen, hätte er dies beispielsweise durch das Wort "insbesondere", wie in § 410 Abs. 1 ASVG ersichtlich, zur Geltung gebracht. Es könne der Bestimmung des § 51d ASVG aufgrund der taxativen Aufzählung auch nicht entnommen werden, dass Personen mit Anspruchsvoraussetzungen nach § 122 Abs. 2 ASVG vom Zusatzbeitrag ausgenommen wären.

Dem Einwand, es könne aus § 51d ASVG nicht geschlossen werden, dass automatisch bei jedem kinderlosen Angehörigen ein Beitrag zu bezahlen sei, könne nicht gefolgt werden. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lege eindeutig fest, dass die Ausnahmebestimmung des § 51d ASVG nicht auf gewollte oder ungewollte Kinderlosigkeit abstelle und somit keine Gesetzeslücke vorliege.

Zum Einwand, unverheiratete aus der Pflichtversicherung ausscheidende Personen wären im Falle der Nachversicherung beitragsfrei und gegenüber verheirateten Personen bevorzugt, sei auszuführen, dass die erkennende Behörde gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG an die Gesetze gebunden sei und es ihr beispielsweise verwehrt sei, die Übereinstimmung von Gesetzen mit der Verfassung zu prüfen. Angemerkt werde jedoch, dass gemäß § 123 Abs. 7a ASVG als Angehörige/r auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person gelte, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebe und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führe, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin nicht vorhanden sei. Demnach wäre auch bei unverheirateten Personen ein Zusatzbeitrag zu leisten.

Die Höhe des Zusatzbeitrages erweise sich nach Überprüfung als rechnerisch richtig und sei im Übrigen auch nicht bestritten worden.

2 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 52/2014-4, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In dieser Konstellation kann - analog § 4 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) - in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , Ro 2014/21/0052). Davon wurde nach Abtretung der Beschwerde in Befolgung des dann erteilten Verbesserungsauftrages Gebrauch gemacht.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende (Übergangs )Revision nach Aktenvorlage durch das gemäß § 9 Abs. 1 VwGbk-ÜG iVm Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle des Landeshauptmannes von Wien getretene Bundesverwaltungsgericht und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

4 § 51d ASVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung des 3. Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2009 - 3. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 84/2009, lautet wie folgt:

"Zusatzbeitrag für Angehörige

§ 51d. (1) Für Angehörige (§ 123) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben


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1.
für Personen nach § 123 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 7b;
2.
wenn und solange sich der (die) Angehörige der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 123 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;
3.
wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.
4.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)

(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 292 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a aa nicht übersteigt."

§ 21 Abs. 1 AlVG, auf den in dieser Bestimmung verwiesen wird, lautet in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010:

"§ 21. (1) Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist bei Geltendmachung bis 30. Juni das Entgelt des vorletzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Bei Geltendmachung nach dem 30. Juni ist das Entgelt des letzten Kalenderjahres heranzuziehen. Liegen die nach den vorstehenden Sätzen heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen nicht vor, so sind jeweils die letzten vorliegenden Jahresbeitragsgrundlagen eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen. Durch Teilung des Entgelts der maßgeblichen Jahresbeitragsgrundlagen durch zwölf ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. Zeiten, in denen der Arbeitslose infolge Erkrankung (Schwangerschaft) nicht das volle Entgelt oder wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, sowie Zeiten des Bezuges einer Lehrlingsentschädigung, wenn es für den Arbeitslosen günstiger ist, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Jahresbeitragsgrundlagen, die einen Zeitraum enthalten, in den eine Versicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. e (Entwicklungshelfer) fällt oder in dem Karenz(urlaubs)geld oder Kinderbetreuungsgeld oder ein Kombilohn (§ 34a AMSG) bezogen wurde oder die Normalarbeitszeit zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes gemäß § 14a oder § 14b AVRAG oder einer gleichartigen Regelung herabgesetzt wurde, bleiben außer Betracht, wenn diese niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen sind. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Jahresbeitragsgrundlagen, die Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit enthalten, gelten als Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt. Für Personen, die gemäß § 3 versichert waren, sind die entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen. Bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 sind die Gesamtbeitragsgrundlagen heranzuziehen."

§ 123 Abs. 1 und 2 ASVG in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes - EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, und des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2013 - SVÄG 2013, BGBl. I Nr. 86/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

"Anspruchsberechtigung für Angehörige

§ 123. (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,


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1.
wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
2.
wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.

(2) Als Angehörige gelten:

1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;

..."

§ 122 Abs. 1 und 2 ASVG in der hier zeitraumbezogenen maßgebenden Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 398/2011 (für das Kalenderjahr 2012) und BGBl. II Nr. 441/2012 (für das Kalenderjahr 2013) lautet auszugsweise wie folgt:

"Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

§ 122. (1) Der Versicherte hat nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für sich und seine Angehörigen (§ 123), wenn der Versicherungsfall


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a)
während der Versicherung oder
b)
vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag
eingetreten ist (§ 120). Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in allen diesen Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiterzugewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.

(2) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:


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1.
...
2.
an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die Frist von sechs Wochen verlängert sich
a)
um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 - ausgenommen um Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e - bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes bzw. eines Auslandsdienstes gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes;
b)
um jenen Zeitraum, um den die Dauer des Anspruchsverlustes auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe gemäß den §§ 10, 11 bzw. 25 Abs. 2 AlVG über die Frist von sechs Wochen hinausgeht;
..."
5 Der Revisionswerber bringt vor, im bekämpften Bescheid sei die Entscheidung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bestätigt worden, wonach er Zusatzbeiträge nach § 51d Abs. 1 ASVG für seine Ehefrau für Zeiträume zu entrichten habe, in denen sie Ansprüche aus der Krankenversicherung gemäß § 122 Abs. 2 ASVG gehabt habe. Diese Entscheidung widerspreche eindeutig dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 ASVG, wonach die Mitversicherung von Angehörigen und die damit einhergehende Zusatzbeitragspflicht nach § 51d ASVG nur zur Anwendung komme, wenn - wie es gegenständlich der Fall sei - die Angehörigen nicht nach einer anderen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmung versichert seien. Anspruchsberechtigte nach § 122 Abs. 2 ASVG würden Leistungen wie beispielsweise Krankengeld oder Sachleistungen für den Versicherungsfall der Krankheit beziehen. Dementsprechend seien sie als krankenversichert anzusehen, was die Anwendung des § 123 Abs. 1 ASVG und der Zusatzbeitragspflicht ausschließe.
6 Mit dieser Ansicht ist der Revisionswerber nicht im Recht, stellt doch der klare Wortlaut des § 122 Abs. 2 ASVG auf Versicherungsfälle ab, die
nach dem Ende der Versicherung und auch nicht vor dem auf das Ende der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten sind. § 122 Abs. 2 ASVG sieht somit als zwingende Voraussetzung dafür, dass - unter einschränkenden Bedingungen - Leistungen aus der Krankenversicherung gewährt werden können, das Ende des Versicherungsverhältnisses vor.
7 Dies trifft auf die Ehefrau des Revisionswerbers zu. Ausweislich der Verwaltungsakten - dies deckt sich mit dem Einspruchsvorbringen des Revisionswerbers - war sie jeweils in der Zeit vor den im angefochtenen Bescheid genannten Zeiträumen aufgrund der Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung nach dem ASVG bzw. infolge des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem AlVG in der Krankenversicherung pflichtversichert (vgl. § 2 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 ASVG,§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 1 AlVG). Dass sie diese Beschäftigung beendet hat - was idR auch das Ende der Pflichtversicherung bedeutet (vgl. § 11 Abs. 1 ASVG) - sowie, dass sie keine Leistungen nach dem AlVG mehr bezieht, bestreitet der Revisionswerber nicht.
Anders als der Revisionswerber vermeint, verlängert § 122 Abs. 2 ASVG jedoch nicht eine vormals aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses gegebene Pflichtversicherung, sondern stellt sicher, dass unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen aus der Krankenversicherung eine gewisse Zeit nach Ablauf der Versicherung (gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG für sechs Wochen) weiter gewährt werden.
Aus dem Umstand, dass ein Anspruchsberechtigter gewisse Leistungen für eine begrenzte Zeit weiter erhält, folgt jedoch nicht, dass damit gleichzeitig die Versicherung selbst aufrecht erhalten wird.
§ 122 Abs. 2 ASVG gewährt somit bloß eine beschränkte Anspruchsberechtigung aus der Krankenversicherung bzw. einen Leistungsschutz, jedoch keine gesetzliche Krankenversicherung. Die Auffassung des Revisionswerbers, seine Frau sei im maßgeblichen Zeitraum gemäß § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG krankenversichert gewesen, ist daher von vornherein verfehlt.
8 Die Revision, in der keine weiteren Rechtsverletzungen behauptet werden, war daher als unbegründet abzuweisen.
9 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Übergangsfälle" weiter anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am