VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0142
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des Dipl. Ing. C M in U-F, vertreten durch Mag. Werner Seifried, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Burggasse 40, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-LE./0660-I/7/2010, betreffend Bestandsprämien für Rinder 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Vorstand für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) bewilligte als Behörde erster Instanz mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer Bestandsprämien für Rinder in der Höhe von insgesamt EUR 12.980,--.
Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich unter anderem, dass die Behörde erster Instanz für die Extensivierungsprämie von einem Besatzdichtefaktor von weniger als 1,4 Großvieheinheiten pro ha ausging.
Mit dem (weiteren) Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom wurde der Bescheid vom dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer Bestandsprämien für Rinder für das Kalenderjahr 2004 in der Höhe von (nur) insgesamt EUR 6.980,-- bewilligt wurden. Unter einem wurde die Rückforderung des zu viel überwiesenen Betrages von EUR 6.000,-- samt Zinsen ausgesprochen.
Aus der Begründung des Abänderungsbescheides ergibt sich, dass die Behörde auf Grund einer Abweichung bei der Futterfläche von einem Besatzdichtefaktor von über 1,4 Großvieheinheiten pro ha ausging, weshalb keine Extensivierungsprämie habe gewährt werden können. Darüber hinaus seien die Mutterkuhprämie, die Mutterkuhprämie für Kalbinnen und die Sonderprämie für männliche Rinder um 50 % des Betrages zu kürzen gewesen, der als Extensivierungsprämie gewährt worden wäre.
1.2. In seiner Berufung gegen den Abänderungsbescheid brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm im Jahre 2008 seien Almfutterflächen in wesentlich geringerem Ausmaß (als von ihm für das Jahr 2004 angegeben) festgestellt worden.
Im Jahre 2002 habe durch die sachlich und fachlich zuständige Agrarbezirksbehörde eine Ermittlung der Almfutterfläche stattgefunden, weshalb er, der Beschwerdeführer, bei der Beantragung der Extensivierungsprämie für das Jahr 2004 von der Zurechnung dieser festgestellten Fläche habe ausgehen können; er hätte ansonsten entweder die Extensivierungsprämie nicht beantragt oder seinen Viehbestand entsprechend verringert.
Die Vor-Ort-Kontrolle der Almfutterfläche sei am nach erfolgtem Almabtrieb und außerhalb der Vegetationsperiode der zwischen 1650 und 2200 m hoch gelegenen Alm durchgeführt worden. Gegen die Futterflächenfeststellung sei vom "Almbesitzer" Berufung erhoben worden.
Da er, der Beschwerdeführer, keine falschen Erklärungen abgegeben habe und ihm die Almfläche von der AMA zugerechnet worden sei, wende er sich insbesondere gegen die Kürzung der Mutterkuhprämie und der Sonderprämie für männliche Rinder um 50 % der beantragten Extensivierungsprämie. Überdies beantrage er eine Abänderung des Abänderungsbescheides, falls sich die betreffende Almfutterfläche nach der Berufung nochmals verändere.
1.3. Mit Schreiben vom teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass am 30. September und am 14. Oktober des Jahres 2008 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm stattgefunden habe, wobei nur eine Futterfläche im Ausmaß von 43,94 ha für das Jahr 2008 festgestellt worden sei; für die vorhergehenden Jahre sei eine Zunahme der Überschirmung im Ausmaß von 5 % jährlich angenommen und mit diesem Prozentsatz jeweils die Futterfläche für die Vorjahre errechnet worden, wodurch sich eine Futterfläche für das Jahr 2004 im Ausmaß von 53,40 ha ergeben habe (für diese Alm sei im Antrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2004 eine Futterfläche im Gesamtausmaß von 97 ha zugrunde gelegt worden).
Am habe eine weitere Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm stattgefunden. Dabei sei allerdings eine Futterfläche im Ausmaß von 48,69 ha und für das Jahr 2008 im Ausmaß von 50,29 ha festgestellt worden. Das Jahr 2004 sei nicht mehr Gegenstand dieser Vor-Ort-Kontrolle gewesen; eine Rückrechnung für dieses Jahr habe nicht stattgefunden.
Ausgehend von den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2008 wies die belangte Behörde weiters unter Angabe von Beilagen auf den hohen Baumbestand eines näher genannten Grundstückes hin; überdies bestünden bei näher bezeichneten Grundstücken bzw. Grundstücksteilen eine starke Hangneigung und bestünden diese Grundstücke insoweit aus unproduktiven Flächen, Felsformationen oder Geröll. In Teilbereichen seien in den niedrigeren Höhenlagen auch baumbestandene Flächen enthalten.
Im Übrigen führte die belangte Behörde hinsichtlich näher bezeichneter Teilstücke aus, warum und in welchem Umfang im Hinblick auf den Überschirmungsgrad die jeweiligen Teilstücke als Weidefläche anerkannt werden könnten.
In der Folge legte die belangte Behörde dar, wie - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2008 - unter Rückrechnung auf das Jahr 2004 und unter Berücksichtigung des Tierbestandes des Beschwerdeführers sie zu einer Besatzdichte von 1,43 Großvieheinheiten pro ha gelangte.
Der Beschwerdeführer nahm hiezu mit Schreiben vom Stellung und verwies auf die am durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle, welche als Überprüfung der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2008 durchgeführt worden sei; er gehe aus näher genannten Gründen von einer entsprechenden höheren Qualifikation und größeren Erfahrung der die Nachkontrolle vornehmenden Kontrollorgane aus.
Die Bildung einer größeren Anzahl von Teilflächen (im Jahr 2008 im Verhältnis zu der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009) lasse keine Aussage über die Qualität der Bewertung zu. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf Differenzen bei der Annahme des Überschirmungsgrades hinsichtlich näher genannter Teilstücke.
Bei der Antragstellung für das Jahr 2010 sei versucht worden, die Daten nach der Vor-Ort-Kontrolle für das Jahr 2009 zu beantragen, dies sei jedoch noch nicht möglich gewesen, weil diese Daten für den Beschwerdeführer noch nicht zugänglich gewesen seien.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 sei überdies festgestellt worden, dass auf Nachbargrundstücken noch 0,80 ha Almfutterflächen vorhanden seien, die von der Almgemeinschaft bewirtschaftet würden; diese seien der Almfutterfläche zuzurechnen und nicht abzuziehen.
Beide Vor-Ort-Kontrollen seien am Ende der Vegetationszeit, die Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2008 sogar nach dem Almabtrieb und nach mehrmaligen Nachtfrösten erfolgt. Bereits in seiner Berufung habe der Beschwerdeführer auf diese Problematik hingewiesen, weil die Schätzung einer quantitativen Größe wie des Anteils der Futterfläche an einer bestimmten Teilfläche zumindest in der Mitte der Vegetationsperiode, also Ende Juli oder Anfang August erfolgen müsse. Durch die angewandten Verfahren liege die Genauigkeit höchstens im Bereich von plus oder minus 35 %. Allein die Beurteilung eines näher genannten Teilstückes bei der Vor-Ort-Kontrolle 2008 mit dem Faktor 0,4 statt mit dem Faktor 0,3 ergebe eine Differenz von 4,47 ha. Für eine höhere Genauigkeit und die Einhaltung des Grundsatzes der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit sei die Anwendung eines Stichprobenverfahrens zwingend notwendig.
Die Flächen nach der Vor-Ort-Kontrolle des Jahres 2009 seien durch Digitalisierung auf hundertstel ha ermittelt worden, wobei auch ein Orthophoto mit den entsprechenden Teilflächen vorgelegt worden sei.
Der Antragstellende für die S-Alm habe keineswegs zu geringe Abzüge für Waldflächen bzw. Ödland oder unproduktive Flächen vorgenommen, sondern die Flächendifferenz ergebe sich durch die unterschiedliche Bewertung der Hochalmfläche über der Baumgrenze durch die Agrarbehörde im Jahre 2002 und die AMA. Die dem Jahr 2004 zeitlich am nächsten liegende Flächenfeststellung sei durch die sachlich und fachlich zuständige Behörde, nämlich die Agrarbezirksbehörde im Jahr 2002 erfolgt. Eine Abweichung von der damals festgestellten Almfutterfläche von 97 ha um mehr als 20 % sei für ihn deshalb nicht nachvollziehbar.
Er, der Beschwerdeführer, habe für die Erlangung der Bestandsprämien für Rinder im Jahr 2004 sachlich richtige Angaben vorgelegt. Die anteilige Futterfläche auf der S-Alm sei ihm von der AMA zugeschrieben worden.
Abschließend gebe er zu bedenken, dass in Anbetracht der großen Schwankungsbreite der Almfutterflächenerhebungen und der geringen Überschreitung der Besatzdichte um 0,03 Großvieheinheiten pro ha die Verhältnismäßigkeit der Sanktion nicht gegeben sei; dazu komme noch die im Schreiben der belangten Behörde erwähnte "extreme Katasterabweichung zur Naturgrenze" von 28,53 ha. Da der Kataster zur Besteuerung und nicht zur Festlegung der Grenzen geschaffen worden sei, für die reale Bewirtschaftung aber die Grenze in der Natur Gültigkeit habe, werde die Flächenproblematik in alpinen Regionen noch verschärft.
1.4. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab.
Entscheidungswesentlich führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in seinem Mehrfachantrag "Flächen" vom auf der Flächennutzungsliste Futterflächen im Ausmaß von 20,71 ha angegeben. Er habe weiters auf der S-Alm Rinder im Alter von einem halben bis zwei Jahren aufgetrieben. Für diese Alm sei eine Futterfläche im Gesamtausmaß von 97 ha auf der Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste des Jahres 2004 angegeben worden.
Am 30. September und am habe eine Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm stattgefunden, wobei nur eine Futterfläche im Ausmaß von 43,94 ha für das Jahr 2008 festgestellt und für das Jahr 2004 durch Rückrechnung unter Annahme einer Überschirmung im Ausmaß von 5 % jährlich ein Futterflächenausmaß von 53,40 ha ermittelt worden sei. Ergänzend sei noch ausgeführt worden, dass 58,53 ha der gesamten Almfläche auf den beantragten Grundstücken nicht vom Antragsteller bewirtschaftet worden seien; es liege insofern eine extreme Katasterabweichung zur Naturgrenze vor.
Am 9. September des Jahres 2009 habe eine weitere Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm stattgefunden, wobei für das Jahr 2009 eine Futterfläche im Ausmaß von 48,69 ha ermittelt worden sei. Eine Rückrechnung für das Jahr 2004 sei anlässlich dieser Vor-Ort-Kontrolle nicht vorgenommen worden.
Die beiden Vor-Ort-Kontrollen zeigten daher unterschiedliche Ergebnisse, wobei "im Sinne der Einheitlichkeit der Verfahren betreffend die S-Alm" - ebenso wie in einem anderen, näher genannten Berufungsverfahren - auch im vorliegenden Verfahren von den Ergebnissen der Nachkontrolle vom ausgegangen werde. Eine jährliche Abnahme der beihilfefähigen Fläche um rund 5 % infolge Zunahme der Überschirmung entspreche den allgemeinen Erfahrungswerten, weshalb dieser Pauschalsatz herangezogen werden könne, um die Futterfläche für das Antragsjahr 2004 zu berechnen. Unter Berücksichtigung der eben genannten Zunahme der Überschirmung im Ausmaß von 5 % jährlich ergebe sich somit eine Almfutterfläche im Ausmaß von 61,13 ha für das Jahr 2004. Für die vom Beschwerdeführer aufgetriebenen Großvieheinheiten resultiere daher eine anteilige Almfutterfläche von 3,33 ha. Unter Zugrundelegung der näher erläuterten Berechnungsmethode für die Besatzdichte im Hinblick auf die Extensivierungsprämie ergebe sich daher eine Besatzdichte von 1,41 Großvieheinheiten pro ha, weshalb - infolge des Überschreitens des Besatzdichtefaktors von 1,4 Großvieheinheiten pro ha - die Extensivierungsprämie nicht gewährt werden könne.
Zur angesprochenen Thematik von Almfutterflächen auf Nachbargrundstücken sei anzumerken, dass die unionsrechtlichen Vorschriften eine Berücksichtigung nicht beantragter Flächen nicht erlaubten. Das exakte Ausmaß dieser nicht beantragten Flächen sei daher für die Beurteilung der gegenständlichen Berufung nicht relevant.
Trotz der Bemühungen, die Almfutterflächen der S-Alm korrekt zu beantragen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführer an der Ermittlung der beihilfefähigen Flächen keine Schuld treffe, da es sich bei der Erstellung des Almwirtschaftsplans durch die Agrarbezirksbehörde nicht um eine amtliche Ermittlung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 gehandelt habe, weil die Erstellung unter Zugrundelegung der Angaben der Auftreiber (des Almobmannes) erfolgt sei. Die Futterflächenermittlung durch die Agrarbezirksbehörde sei (daher) eine rein rechnerische Ermittlung auf Grund der Angaben der Landwirte bzw. des Almobmannes gewesen. Das Absehen von Sanktionen gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 komme daher nicht in Betracht.
Bei Gemeinschaftsalmen werde bei Angabe der Futterfläche durch den Almobmann davon ausgegangen, dass dieser hiezu bevollmächtigt sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/17/0224); als Bezieher von Direktzahlungen sei der Beschwerdeführer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Daten bei der Antragstellung korrekt angegeben würden, der Umstand, dass der Almobmann die betreffenden Daten an die AMA übermittle, befreie daher den Beschwerdeführer nicht von seiner Verantwortung für eine korrekte Antragstellung. Im Übrigen könnte bei einer Nichtzurechnung der Angaben betreffend die S-Alm überhaupt keine anteilige Futterfläche von dieser Alm angerechnet werden.
Auch der Hinweis, die Sanktion stünde in keinem Verhältnis zur Schwere des Vergehens, treffe nicht zu. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Sanktionsbestimmungen habe sich der EuGH bereits mehrfach in näher erwähnten Entscheidungen geäußert und ausgesprochen, dass es weder ungerechtfertigt noch unverhältnismäßig sei, einem landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, dem, wenn auch in gutem Glauben und ohne Betrugsabsicht, ein Irrtum unterlaufen sei, eine abschreckende und wirksame Sanktion aufzuerlegen.
Die bloße Behauptung, die Kürzungen seien für den Beschwerdeführer nicht nachzuvollziehen, sei durch keinerlei "adäquate Nachweise" belegt; die bloße Behauptung vermöge das Prüfergebnis der AMA nicht zu widerlegen. Der Berufungsbehörde läge kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das Messergebnis nicht korrekt wäre. Im Hinblick auf die fachlich kompetente Überprüfung vor Ort bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der Nachkontrolle.
Nach Art. 35 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sei der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber auf Grundlage von im laufenden Kalenderjahr für Prämienregelungen gemäß Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gestellten Anträgen Anspruch habe (somit die Mutterkuh- und die Sonderprämie), um 50 % des Betrages (im Beschwerdefall somit um EUR 2.000,--) zu kürzen, der als Extensivierungsprämie gewährt worden sei oder gewährt worden wäre.
1.5. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Strittig ist im Beschwerdefall die Rinderprämie für das Jahr 2004. Aus Art. 156 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom , Seite 1, folgt, dass hier noch die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. L 160 vom , Seite 21, anzuwenden sind.
Die Erwägungsgründe 3, 4, 13, 14 und 16 der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 lauten wie folgt:
"(3) Um den zugunsten anderer Fleischarten gesunkenen Verbrauch von Rindfleisch in der Gemeinschaft zu normalisieren und die Wettbewerbsfähigkeit von Rindfleischerzeugnissen auf den internationalen Märkten zu verbessern, muss der Umfang der Marktstützung schrittweise verringert werden. Angesichts der sich daraus ergebenden Folgen für die Erzeuger sollte die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation gewährte Einkommensbeihilfe angepasst und umgestaltet werden. Zu diesem Zweck ist die Einführung einer umfassenden Regelung für die Direktzahlungen an die Erzeuger angezeigt. Der Umfang dieser Zahlungen sollte sich parallel zur schrittweisen Verringerung der Marktstützung entwickeln.
(4) Angesichts der Verschiedenartigkeit der Tierhaltungsbetriebe sollten die Direktzahlungen eine Sonderprämie an Erzeuger von Bullen und Ochsen, eine Prämie zur Erhaltung der Mutterkuhbestände und eine Schlachtprämie für Rinder aller Art, einschließlich Milchkühe und Kälber, umfassen. Die Gewährung von Prämien sollte nicht zu einer Steigerung der Gesamterzeugung führen. Zu diesem Zweck sollte die Zahl der männlichen Rinder und Mutterkühe, die für die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie in Betracht kommen, durch regionale bzw. individuelle Höchstgrenzen beschränkt werden; ...
(13) Angesichts der Intensivierungsbestrebungen in der Rinderhaltung sollten Tierprämien unter Berücksichtigung der Futterfläche und der Zahl und Arten der gehaltenen Tiere begrenzt werden. Um eine exzessive Intensivhaltung zu vermeiden, sollte die Gewährung dieser Prämien von der Einhaltung einer maximalen Besatzdichte eines Betriebs abhängig gemacht werden. Dabei sollte die Lage von Kleinbetrieben jedoch berücksichtigt werden.
(14) Als weiteren Anreiz zur Extensivierung der Erzeugung mit entsprechend positiven Auswirkungen auf die Umwelt sollte Erzeugern, die strenge und realitätsnahe Auflagen in Bezug auf die Besatzdichte erfüllen, eine zusätzliche Beihilfe gewährt werden. ...
(16) Bei den tierbezogenen zusätzlichen Zahlungen sind gewisse mengenmäßige Grenzen erforderlich, um eine angemessene Produktionssteuerung zu gewährleisten. Des Weiteren ist vorzuschreiben, dass die Mitgliedstaaten die Auflagen für die Besatzdichte einhalten."
Nähere Vorschriften über die Besatzdichte enthält Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999. Dieser lautet (auszugsweise):
"(1) Die Gesamtzahl der Tiere eines Betriebs, für die die Sonderprämie und die Mutterkuhprämie gewährt werden können, wird anhand eines Besatzdichtefaktors von 2 Großvieheinheiten (GVE) je Hektar und Kalenderjahr begrenzt. Dieser Faktor wird ausgedrückt in GVE je innerbetriebliche Futterfläche, die zur Ernährung der Tiere verwendet wird. Der Besatzdichtefaktor gilt jedoch nicht für Erzeuger, deren Tierbestand, der zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors zu berücksichtigen ist, 15 GVE nicht überschreitet.
(2) Zur Bestimmung des Besatzdichtefaktors eines Betriebs werden berücksichtigt:
a) männliche Rinder, Mutterkühe und Färsen, ... für die Prämienanträge gestellt wurden, sowie die zur Erzeugung der dem Erzeuger zugeteilten gesamten Milchreferenzmenge erforderlichen Milchkühe; dabei werden die Bestandszahlen anhand der Umrechnungstabelle in Anhang III in GVE umgerechnet;
b) die Futterfläche, d.h. die während des gesamten Kalenderjahres für die Rinder-, Schaf- und/oder Ziegenhaltung zur Verfügung stehende Betriebsfläche. Zur Futterfläche gehören nicht:
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- | Gebäude, Wälder, Teiche und Wege, |
- | Flächen, die für andere für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommende Kulturen, für Dauerkulturen oder den Gartenbau genutzt werden, ausgenommen Dauerweiden, für die gemäß Artikel 17 dieser Verordnung und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 flächenbezogene Ergänzungsbeträge gewährt werden, |
- | Flächen, die im Rahmen der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter Ackerkulturen gefördert werden und die im Rahmen der Beihilferegelung für Trockenfutter genutzt werden oder die unter ein nationales oder gemeinschaftliches Flächenstilllegungsprogramm fallen. |
Zur Futterfläche gehören auch die gemeinsam genutzten Flächen und Mischkulturflächen. |
(3) ..."
Nach Art. 13 Abs. 1 leg. cit. können Erzeuger, die die Sonderund/oder Mutterkuhprämie erhalten, für die Gewährung einer Extensivierungsprämie in Betracht kommen. Diese beträgt nach Abs. 2 leg. cit. EUR 100,-- je gewährter Sonder- und Mutterkuhprämie, sofern in Bezug auf das betreffende Kalenderjahr die Besatzdichte des betreffenden Betriebs 1,4 GVE/ha oder weniger beträgt.
Nähere Regelungen hinsichtlich der Berechnung der Futterfläche für die in Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Prämien bzw. für die Extensivierungsprämie gemäß Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 enthalten die Art. 34 bzw. 35 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. L 327 vom , Seite 11.
Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
"Artikel 34
Berechnung der Futterfläche für die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Prämien
(1) Artikel 31, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 finden Anwendung auf die Berechnung der Futterfläche für die Gewährung der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Prämien.
(2) Wird eine Differenz von mehr als 50 % zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche festgestellt, so wird der Betriebsinhaber bei den Beihilfeanträgen, die er während der auf das betreffende Kalenderjahr folgenden drei Kalenderjahre stellt, ein weiteres Mal für eine Futterfläche ausgeschlossen, die der Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche entspricht. Kann die auszuschließende Fläche innerhalb dieses Zeitraums nicht vollständig verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo.
(3) Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 sind nur dann anzuwenden, wenn die angegebene Fläche zu einer höheren Beihilfe geführt hat oder geführt hätte.
Artikel 35
Berechnung der Futterfläche für die Extensivierungsprämie
gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999
(1) Die Extensivierungsprämie im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann nicht für eine größere Zahl von Tieren gewährt werden als die, für welche nach Anwendung von
Artikel 34 die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Prämien gewährt werden dürfen.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 wird die betreffende Futterfläche nach Artikel 31 bestimmt.
Wird die Höchstgrenze des Besatzdichtefaktors für die so ermittelte Futterfläche nicht überschritten, so dient die ermittelte Fläche als Grundlage für die Berechnung der Extensivierungsprämie.
Wird die Höchstgrenze überschritten, ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber auf der Grundlage von im laufenden Kalenderjahr für Prämienregelungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gestellten Anträgen Anspruch hat, um 50 % des Betrages zu kürzen, der ihm als Extensivierungsprämie gewährt wurde oder gewährt worden wäre.
(3) ..."
Die hier angesprochenen Art. 31 und 32 Abs. 1 (Art. 33 behandelt hier nicht in Betracht kommende vorsätzlich begangene Unregelmäßigkeiten) haben folgenden Wortlaut:
"Artikel 31
Berechnungsgrundlage
(1) Liegt die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Liegt die in einem Beihilfeantrag Flächen angegebene Fläche über der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 32 bis 35 auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3) Die Berechnung der Höchstfläche, die für die Flächenzahlungen an die Erzeuger von Kulturpflanzen in Betracht kommt, erfolgt auf der Grundlage der ermittelten Stilllegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen. ...
(4) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 48 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bestehen.
Artikel 32
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt die angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt."
Von Bedeutung für den hier zu beurteilenden Beschwerdefall sind auch noch die Art. 44 und 49 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Art. 44 leg. cit. regelt die Ausnahmen von den Anwendungen der Kürzungen und Ausschlüsse wie folgt:
"(1) Die in diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die gemäß diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen und die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
Der Art. 49 der erwähnten Verordnung regelt die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge; nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Abs. 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
Art. 49 Abs. 4 leg. cit. lautet wie folgt:
"(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Nach Art. 49 Abs. 5 leg. cit. gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Abs. 1 nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Für Beträge, die auf Grund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Art. 13 und des Titels V (dazu zählen auch die Art. 34 und 35 der hier gegenständlichen Verordnung) zurückgezahlt werden müssen, gilt nach Art. 49 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
2.2. Der Beschwerdeführer macht vor dem Verwaltungsgerichtshof u.a. Verjährung der Rückforderung geltend; dies führt die Beschwerde zum Erfolg.
Unbestritten wurden die mit dem Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der AMA vom dem Beschwerdeführer zuerkannten (und laut Gegenschrift am ausbezahlten) Bestandsprämien erst mit dessen Bescheid vom abgeändert und die Rückforderung der danach zuviel gewährten Beträge ausgesprochen. Damit war aber die hier heranzuziehende spezielle Verjährungsfrist des Art. 49 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 von vier Jahren bereits verstrichen. Diese stellt - anders als die Verjährungsregelung des Art. 49 Abs. 5 leg. cit. nicht auf das Vorliegen eines guten Glaubens ab, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen insbesondere in der Gegenschrift der belangten Behörde nicht weiter einzugehen war.
2.3. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-90805