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VwGH vom 26.01.2012, 2009/09/0109

VwGH vom 26.01.2012, 2009/09/0109

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des AS in P, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-251848/15/Kü/Ba, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien:

Bundesministerin für Finanzen; Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es zu verantworten, dass auf der Baustelle eines in seinem Eigentum stehenden Hauses die näher bezeichneten slowakischen Staatsbürger X. und Y. als Arbeiter zumindest am 6. und beschäftigt worden seien, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt gewesen sei. Er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG übertreten, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall zwei Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt wurden.

Ihren Bescheid begründete die belangte Behörde zusammengefasst damit, im gegenständlichen Fall stehe fest, dass die beiden slowakischen Staatsangehörigen infolge des Mangels an geeigneten Maurern über Vermittlung durch R. vom Beschwerdeführer zur Durchführung der in der Garage notwendigen Umbaumaßnahmen herangezogen worden seien. Der Beschwerdeführer habe sämtliche Materialien und Werkzeuge für die Umbaumaßnahmen zur Verfügung gestellt, ihm seien als Eigentümer und Vermieter die Arbeitsleistungen der Ausländer zu Gute gekommen.

Unter Berücksichtigung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse sei von einer wirtschaftlichen Unselbständigkeit der beiden slowakischen Staatsangehörigen auszugehen und sie seien vom Beschwerdeführer für Tätigkeiten verwendet worden, die typischerweise in einem Abhängigkeitsverhältnis erbracht werden. Da allerdings im gegenständlichen Fall die persönliche Abhängigkeit nicht in einem hohen Maße ausgeprägt sei, sei von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden slowakischen Staatsangehörigen auszugehen gewesen. Unentgeltlichkeit sei nicht vereinbart worden, die Arbeitskräfte hätten sich nach der Kontrolle der Baustelle durch die staatlichen Kontrollorgane an den Beschwerdeführer wegen des Arbeitslohns gewandt. Es entspreche auch nicht der Lebenserfahrung, dass ein Mieter das Mietobjekt im Hinblick auf einen befristeten Mietvertrag umbaue.

Dem Beschwerdeführer sei die Erfüllung des objektiven sowie des subjektiven Tatbestandes anzulasten gewesen. Die belangte Behörde legte weiters ihre Strafbemessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer lässt unbestritten, dass die beiden Ausländer in der im angefochtenen Bescheid angeführten Zeit auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft zum Zweck eines Garagenumbaus Arbeitsleistungen, nämlich Maurerarbeiten erbracht haben. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer die zur Verrichtung der Tätigkeiten erforderlichen Materialien sowie die von den Ausländern verwendeten Werkzeuge bereitgestellt hat.

Der Beschwerdeführer wendet sich aber gegen das seiner Meinung nach mangelhaft durchgeführte Ermittlungsverfahren. Trotz widersprüchlicher Angaben des Zeugen R. sei diesem gefolgt worden und nicht der widerspruchsfreien Aussage des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, nicht er selbst, sondern sein künftiger Mieter R. habe die Ausländer beschäftigt, weil dieser die Ausländer zur Baustelle gebracht habe und auch am Umbau der von ihm angemieteten Garage interessiert gewesen sei.

Insofern der Beschwerdeführer damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist ihm zu antworten, dass die Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG (iVm § 24 VStG) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht, wobei gemäß § 25 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden; der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet somit eine verwaltungsverfahrensrechtliche Maxime. Weil ferner gemäß § 60 AVG (iVm § 24 VStG) die Behörde verfahrensrechtlich verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens einschließlich der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen, hat der Verwaltungsgerichtshof Mängel der Beweiswürdigung gleichwohl als Verfahrensfehler wahrzunehmen. Er muss überprüfen, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0193).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, weil sich die belangte Behörde mit den Beweismitteln auseinander gesetzt und nicht auf unschlüssige Weise dargelegt hat, aus welchen Gründen sie in der strittigen Frage, wer als Beschäftiger der beiden slowakischen Staatsangehörigen aufgetreten ist, zu den von ihr festgestellten Ergebnissen gelangte.

Der Beschwerdeführer wendet als Verfahrensmangel ein, dass die belangte Behörde die von ihm in der mündlichen Verhandlung beantragte Einvernahme des Zeugen Dr. S unterlassen habe. Dieser Zeuge sei nämlich anwesend gewesen, als am vom Beschwerdeführer als Vermieter, dem Zeugen R. als Mieter und noch einer dritten Person (einem weiteren Mieter) der Mietvertrag betreffend die gegenständliche Garage und dazu auch ein zusätzlicher Vermerk unterfertigt worden sei.

Nach dem in Rede stehenden vom Beschwerdeführer und vom Zeugen R. unterschriebenen Vermerk vom wurden "(f)ür die Umgestaltung/Anpassung der vermieteten Räumlichkeiten für den vorgesehenen Mietzweck … die Materialien und Gerätschaften durch den Vermieter und die Arbeitskräfte durch die Mieter beigestellt und geleitet."

Die belangte Behörde hat dieser Darstellung insoferne keinen Glauben geschenkt, als sie die Beaufsichtigung der Arbeitskräfte und deren Beschäftigung durch den Beschwerdeführer und nicht durch R. angenommen hat.

Die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen Dr. S ist aber der Behörde deswegen nicht als ein relevanter Verfahrensmangel vorzuwerfen, weil dieser Zeuge nach den Angaben des Beschwerdeführers zwar bei der Unterzeichnung des Zusatzes zum Mietvertrag anwesend war, darüber hinaus aber nicht zu ersehen ist und auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wird, dass dieser Zeuge aus eigener Anschauung zum wahren wirtschaftlichen Sachverhalt der gegenständlichen Arbeitsleistungen, also näherhin etwa zur Beaufsichtigung der Arbeitskräfte konkrete Angaben hätte machen können. Die Unterfertigung dieses Zusatzes zum Mietvertrag durch den Zeugen R. wird von der belangten Behörde aber ohnehin nicht in Zweifel gezogen.

Für das von der belangten Behörde vertretene Ergebnis spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst in einer Stellungnahme an die Behörde erster Instanz angegeben hat, den Arbeitskräften in Bezug auf die konkreten Bauausführungen Weisungen gegeben zu haben und dass der Zeuge R. jedenfalls am nicht anwesend gewesen ist. Die Ausländer sind auch unbestritten nach der Kontrolle durch die Organe der Finanzbehörde auf den zum Tatzeitpunkt auf der Liegenschaft anwesenden Beschwerdeführer - den sie in ihren anlässlich der Kontrolle ausgefüllten Personenblättern als Chef bezeichnet haben -

zugekommen und forderten von ihm eine entsprechende Entlohnung für ihre Tätigkeit.

Der Umstand aber, dass der Zeuge R. sich allenfalls gegenüber dem Beschwerdeführer erboten hat, die Arbeitskosten zu tragen, erweist noch nicht, dass er auch deren Beschäftiger war.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeit und des vorliegenden Sachverhaltes ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG zwischen dem Beschwerdeführer und den Ausländern vorgelegen ist, kann sohin nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Maßgebend für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff des (im Beschwerdefall in Betracht kommenden) § 2 Abs. 2 lit. a und b AuslBG ist unter anderem, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden vom Beschäftiger ausgeübt wird. In diesem Verhältnis ist der Beschäftiger derjenige, der gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnlich Beschäftigten Aufträge erteilt, Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, eine Dienst- und Fachaufsicht im Sinne einer organisatorischen Eingliederung des Arbeitnehmers in seinen Betrieb ausübt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0028).

Der Beschwerdeführer hat sich darauf berufen, dass er mit den Arbeitskräften die Bezahlung eines Entgelts nicht vereinbart und ihnen auch kein solches bezahlt habe. Wurde mit den Ausländern Unentgeltlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, dann schadet es aber auch nicht, wenn eine Vereinbarung über eine bestimmte Höhe des Entgelts unterblieben ist, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 ABGB). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich (vgl. auch § 29 AuslBG); eine bloße Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass die verwendeten Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden wären (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0228, und die darin angegebene Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer wendet schließlich noch ein, er habe schon in seiner Berufung ausgeführt, dass die im erstinstanzlichen Akt einliegenden Personenblätter, wonach die beiden Slowaken angegeben hätten, dass ihr Chef "F…" (der Vorname des Beschwerdeführers) heiße, nie zur Stellungnahme übermittelt worden seien.

Der wesentliche Inhalt der Personenblätter, nämlich die Angaben der Ausländer, dass sie ab tätig geworden seien und der Name ihres Chefs "F…" sei, - nur auf diese Umstände stützten sich die Behörden in ihren Bescheiden - war aber in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides enthalten und somit spätestens nach dessen Ergehen auch dem Beschwerdeführer bekannt. Er hatte die Gelegenheit, sich im Rahmen des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens im Wege der von ihm eingebrachten Berufung oder im Verfahren vor der belangten Behörde zu rechtfertigen und zu diesen Umständen Stellung zu nehmen, weshalb ein allfälliger Verfahrensmangel des Verwaltungsverfahrens erster Instanz saniert wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/03/0191). Im Übrigen tut der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dieses - ohnehin sanierten - Verfahrensmangels nicht dar, weil er nicht bestreitet, dass die Ausländer diese Aussagen getan haben.

Hinsichtlich der Strafbemessung, die in der Beschwerde im Übrigen nicht bekämpft wird, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde - ausgehend vom ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG den Beschwerdeführer nicht in seinen subjektiven öffentlich-rechtlichen Rechten verletzt hat, zumal die belangte Behörde ohnehin die Mindeststrafe verhängte und Gründe für eine Strafmilderung gemäß § 20 VStG oder aber für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht ersichtlich waren.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am