VwGH vom 15.03.2012, 2011/17/0139
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. Reinhard Kraler Rechtsanwälte GmbH in 9900 Lienz, Johannesplatz 4, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Ib-17664/2-2011, betreffend Erschließungsbeitrag nach dem TVAAG (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines Feldstadels und Viehunterstandes erteilt.
Die Behörde ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer Eigentümer zweier näher genannter Grundstücke im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Partei sei, die laut gültigem Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmet seien. Aus diesen Parzellen werde aus Teilflächen eine neue Parzelle gebildet. Diese (neue) Parzelle sei bereits mit Beschluss des Gemeinderates vom als Sonderfläche "Sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude - Viehunterstand, Lager- und landwirtschaftliche Geräte" gewidmet worden. Mit dem gegenständlichen Bauansuchen beabsichtige der Bauwerbende die Baubewilligung für den Neubau eines landwirtschaftlich zu nutzenden Gebäudes zu erhalten. Dieses Gebäude sei eingeschossig geplant und eingeteilt als Futtermittellager, Einstellfläche für landwirtschaftliche Geräte, Lager und Feldstall. Das Gebäude werde so situiert, dass alle Anlageteile auf der gewidmeten Fläche entstünden und dass auch bei der vorgesehenen Parzellierung die notwendigen Mindestabstände allseits gewahrt blieben. Die Zufahrt zum Bauplatz sei über einen näher bezeichneten öffentlichen Weg gegeben; eine Wasserversorgung oder Versorgung mit elektrischer Energie sei nicht vorgesehen.
1.1.2. Unter Berufung auf den eben erwähnten Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde als Abgabenbehörde erster Instanz vom ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 22/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2001 (in der Folge: TVAAG) in Verbindung mit einem näher genannten Gemeindesratsbeschluss vom in der Höhe von insgesamt EUR 3.885,94 vorgeschrieben.
1.2. In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, bei dem von ihm errichteten Gebäude handle es sich eindeutig um einen Feldstall bzw. Stadel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, der im Sinne des TVAAG nicht als Gebäude gelte und für den daher kein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werden könne. Dies gehe klar aus dem Baubescheid wie auch aus dem Umwidmungsbeschluss des Gemeinderates hervor.
Dieser Sachverhalt sei auch ausdrücklich in einer näher genannten Vereinbarung, die die mitbeteiligte Gemeinde mit ihm (dem Beschwerdeführer) vor Baubeginn des "Hochbehälters" abgeschlossen habe, "als eindeutiger Rechtsbestand festgehalten" worden.
1.3. Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Im Hinblick auf die in der Berufung geltend gemachte Ausnahme vom Erschließungsbeitrag nach dem TVAAG führte die Berufungsbehörde aus, unter dem Begriff "Feldställe" im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b TVAAG seien Gebäude zu verstehen, welche im Feld stünden und der Unterbringung von Tieren im Sommer dienten; die Unterbringung von Tieren dürfe nicht ganzjährig sein, da es sich sonst um Wirtschaftsgebäude handle. Ein "Feldstadel" diene der Unterbringung von Feldfrüchten und stehe (gleichfalls) im Feld.
Im Falle einer kombinierten Nutzung (Tierhaltung und Feldfrüchte) oder der Unterbringung von Maschinen handle es sich um ein landwirtschaftliches Nutzungsgebäude, auf das die gesetzliche Ausnahme nicht zutreffe.
Mit dem Baubescheid vom seien dem Beschwerdeführer die Errichtung eines Feldstadels zur Lagerung von Futtermittel und Geräten sowie eines Viehunterstandes auf der genannten Parzelle genehmigt worden, sodass die Ausnahmebestimmung nicht zur Anwendung kommen könne.
Hinsichtlich der in der Berufung erwähnten Vereinbarung werde auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
1.4. In seiner dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, das gegenständliche Gebäude werde derart benutzt, dass im Sommer das Vieh in den Stall gehe, im Winter Heuballen gelagert würden. Vor Errichtung des Gebäudes sei zwischen ihm und der Gemeinde eine Vereinbarung abgeschlossen worden, wonach festgestellt werde, dass das gegenständliche Gebäude der Funktion nach (Einstellen des Weideviehs während des Sommers, Einlagerung von Erntegut, zeitweiliges Einstellen von landwirtschaftlichen Geräten) einen Feldstadel bilde, also im Sinne des TVAAG nicht als Gebäude gelte und daher von der Gemeinde für dieses Objekt kein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werde.
Im Übrigen wendet sich die Vorstellung gegen die von der Berufungsbehörde vertretene Rechtsansicht, wonach eine Mischverwendung den Ausnahmetatbestand nicht erfülle.
1.5. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des Parteienvorbringens und der nach Ansicht der belangten Behörde heranzuziehenden Rechtsvorschriften verwies die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/14/0035 und vom , Zl. 90/17/0331) eine privatrechtliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Abgabepflichtigen keinen Einfluss auf Entstehung, Inhalt und Erlöschen einer gesetzlichen Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen habe. Das Gesetz sehe insbesondere nicht vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Falle einer gegenteiligen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger nicht entstünde oder wegfallen könne. Im gegenständlichen Fall könne auch nicht von einer Vereinbarung im Sinn eines öffentlich-rechtlichen Vertrages ausgegangen werden, weil derartige Verträge nur dann zulässig seien, wenn eine gesetzliche Ermächtigung Derartiges ausdrücklich vorsähe, was jedoch hier nicht gegeben sei.
Die Vereinbarung, auf die sich der Beschwerdeführer stütze, könne somit - so zusammengefasst die Rechtsansicht der belangten Behörde - nicht geeignet sein, dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum Durchbruch zu verhelfen.
Was das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betreffe, so sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2009/17/0176, zu verweisen. Danach spiele bei der Auslegung des Begriffes "Stadel" der Verwendungszweck eine entscheidende Rolle und zwar der Verwendungszweck, der im Zuge des Bauverfahrens angegeben bzw. festgelegt worden sei. Im Beschwerdefall sei dies die Errichtung eines Feldstadels zur Lagerung von Futtermitteln und Geräten sowie eines Viehunterstandes gewesen. Bei einer Nutzung des in Rede stehenden Objektes zur Unterbringung von Geräten bzw. im Falle einer kombinierten Verwendung zur Unterbringung von Tieren und Feldfrüchten sei jedoch nicht vom Begriff eines "Feldstadels" im Sinne des Gesetzes auszugehen; es handle sich dabei vielmehr um ein landwirtschaftliches Nutzungsgebäude, das nicht dem Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 3 lit. b TVAAG unterliege. Die Abgabenbehörden hätten daher zu Recht den Erschließungsbeitrag vorgeschrieben und die Berechnung auf Basis der anzuwendenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Grundlagen vorgenommen.
1.6. Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Gemeinde hat sich nicht geäußert.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Das Gesetz vom über die Erhebung von Ausgleichsabgaben sowie von Erschließungs- und Gehsteigbeiträgen (Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz), LGBl. Nr. 22/1998 in der Fassung durch LGBl. Nr. 18/2007, regelte nach seinem § 1 Abs. 1 lit. b unter anderem die Erhebung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag). Nach § 7 Abs. 1 erster Satz leg. cit. werden die Gemeinden ermächtigt, (u.a.) im Falle des Neubaus eines Gebäudes einen Erschließungsbeitrag zu erheben.
In § 2 Abs. 3 leg. cit. wird der Begriff "Gebäude" wie folgt definiert:
(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie der Tiroler Bauordnung 2001 unterliegen oder auf Grund des § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2001 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind. Nicht als Gebäude gelten:
a) Städel und Bienenhäuser im Sinne des § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl. Nr. 27, in der jeweils geltenden Fassung im Freiland;
b) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 oder im Freiland;
c) bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 44 der Tiroler Bauordnung 2001 und Folientunnels im Sinne des § 2 Abs. 7 der Tiroler Bauordnung 2001."
Nach § 47 des hier angesprochenen Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 ist die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise und dergleichen nur zulässig, wenn (lit. a) die Gebäude nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich sind und (lit. b) die Widmung insbesondere dem Ziel der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. e, f, g und h nicht widerspricht.
2.2. Vor dem Verwaltungsgerichtshof ist allein die Rechtsfrage strittig, ob eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b TVAAG vorliegt oder nicht.
Zutreffend kommt die Beschwerde hinsichtlich des Vorliegens dieser Ausnahmebestimmung nicht mehr auf die nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit der mitbeteiligten Gemeinde geschlossene privatrechtliche Vereinbarung zurück: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. aus dieser etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/15/0030 mit weiteren Nachweisen) sind Entstehung, Inhalt und Erlöschen der Abgabenschuld einschließlich des diesbezüglichen Verfahrens und der diesbezüglichen Rechtsformen hoheitlichen Handelns - entsprechend dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Abgabenverwaltung - ausschließlich durch das Gesetz geregelt. Das Gesetz sieht (auch im hier vorliegenden Beschwerdefall) nicht vor, dass die Abgabenschuld ungeachtet der Verwirklichung des Abgabentatbestandes im Falle einer gegenteiligen "Vereinbarung" zwischen Abgabenschuldner und Abgabengläubiger nicht entstünde oder zum Wegfall gelangte. Auch eine Nachsicht des Abgabenanspruches kann im Bereich des Abgabenrechtes nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen und zwar allein in Bescheidform erfolgen.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift zur Stützung ihrer Rechtsansicht auf die Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (219/01; RV samt EB 19. Sitzung der XIII. GP, Tiroler Landtag vom ) hingewiesen, mit der die nunmehrige Fassung des § 2 Abs. 3 TVAAG durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82/2001 eingeführt wurde. Diese Erläuternden Bemerkungen zu § 2 Abs. 3 leg. cit. lauten wie folgt:
"Der zweite Satz dieser Bestimmung regelt, welche Objekte vom Gebäudebegriff nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz ausgenommen sind, was zur Folge hat, dass diese keiner Abgabenpflicht nach diesem Gesetz unterliegen.
Bisher waren Städel, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und Bienenhäuser ohne weitere Einschränkungen vom Gebäudebegriff ausgenommen. Wie oben unter Punkt A.1 bereits dargelegt, soll durch die nunmehrige Bezugnahme auf § 41 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 und durch die Einschränkung auf im Freiland gelegene Objekte erreicht werden, dass nur typische landwirtschaftliche Kleinbauten in der freien Flur abgabenbefreit sind. Als solche Kleinbauten gelten demnach ortsübliche Städel in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m2 Nutzfläche. Zwar war es in der Vergangenheit auch hinsichtlich der auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zulässigen Gebäude zum Teil strittig, ob solche Gebäude generell abgabenbefreit sind, oder - wie dies in der Spruchpraxis der Landesregierung als Vorstellungsbehörde angenommen wurde - nur unter der Voraussetzung, dass sie auf einer entsprechenden Sonderfläche gelegen sind. Diese Streitfrage wurde vom Verwaltungsgerichtshof im letzteren Sinn entschieden. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Auslegung im Wesentlichen damit, dass diese ausgehend von der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise zu einer sachgerechten Lösung führt. Demnach werden entsprechende Gebäude nämlich nur in jenen Bereichen des Gemeindegebietes von der Abgabenpflicht befreit, in denen üblicherweise eine extensivere Verkehrserschließung vorliegt (vgl. Zl. 99/17/0370 und vom (Anmerkung richtig: ), Zl. 99/17/0387).
Der nunmehrige Gesetzeswortlaut trägt dieser Rechtsprechung besser als bisher Rechnung, indem statt auf die Zulässigkeit der Gebäude ausdrücklich auf deren Lage abgestellt wird. Ergänzend dazu werden den Gebäuden auf Sonderflächen nach § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 entsprechende Gebäude im Freiland gleichgestellt, was darin begründet ist, dass die hier in Betracht kommenden Arten von Gebäuden nach der Rechtslage vor dem (dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des damaligen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994) im Freiland errichtet werden durften. Diese Gebäude unterscheiden sich von vergleichbaren neueren Gebäuden auf Sonderflächen nach § 47 leg. cit. nicht hinsichtlich des Erschließungsaufwandes, sondern nur hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Errichtung. Es schiene daher eine abgabenrechtliche Diskriminierung solcher Gebäude im Falle von Baumaßnahmen, die raumordnungsrechtlich keine nachträgliche Widmung des Bauplatzes als eine entsprechende Sonderfläche erfordern, nicht gerechtfertigt. Nach § 42 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 ist nämlich ein Zubau zu land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden im Freiland unter der Voraussetzung zulässig, dass dieser betriebswirtschaftlich erforderlich ist. Nach § 42 Abs. 3 (in der Fassung der ebenfalls vorliegenden Regierungsvorlage zu einer 5. Raumordnungsgesetz-Novelle: Abs. 5) leg. cit. ist auch ein Wiederaufbau im Falle des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung möglich, ohne dass es dazu einer Sonderflächenwidmung nach § 47 leg. cit. bedarf.
Eine Einschränkung war im gegebenen Zusammenhang aber hinsichtlich der Art der für eine Abgabenbefreiung in Betracht kommenden Gebäude zu treffen. § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 zählt die auf Sonderflächen nach dieser Bestimmung in Betracht kommenden Gebäude nur demonstrativ auf, was nach der Widmungspraxis der vergangenen Jahre dazu geführt hat, dass auf solchen Sonderflächen etwa auch Stallgebäude, größere landwirtschaftliche Betriebsmittelgaragen oder vereinzelt auch Schlachthöfe errichtet wurden. Anders als die im § 47 leg. cit. ausdrücklich genannten Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise befinden sich diese Arten von Gebäuden typischerweise nicht in disloziert gelegenen Gebieten mit einer nur extensiven Verkehrserschließung, weshalb eine abgabenrechtliche Privilegierung derselben über die zugunsten landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude allgemein bestehende Hälfteregelung des § 9 Abs. 3 zweiter Satz hinaus nicht weiter gerechtfertigt scheint. In diesem Sinn soll die Abgabenfreiheit künftig nur mehr für die in § 47 leg. cit. ausdrücklich angeführten Gebäude bestehen. Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinne des § 44 der Tiroler Bauordnung 1998 bleiben wie bisher von der Abgabenpflicht ausgenommen."
Zunächst bestätigt die hier ersichtliche Absicht des historischen Gesetzgebers die auch im Gesetzeswortlaut entsprechend zum Ausdruck kommende Ansicht, dass die Aufzählung in § 2 Abs. 3 lit. b TVAAG (zum Unterschied von der in § 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006) taxativ zu verstehen ist. Gleichzeitig erhellt aus den wiedergegebenen Erläuternden Bemerkungen die Absicht des Gesetzgebers, die hier vorgenommenen Ausnahmen von der Abgabe restriktiv zu verstehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem auch von der belangten Behörde herangezogenen Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0176, ausgesprochen hat, spielt bei der Auslegung des Begriffes "Stadel" der Verwendungszweck eine entscheidende Rolle. Es kann nun dahinstehen, ob die kombinierte Verwendung eines Gebäudes zur Lagerung von Futtermitteln (als Stadel) und zur (zeitweisen) Unterbringung von Vieh (Feldstall) im Hinblick auf § 2 Abs. 3 lit. b TVAAG zulässig wäre oder ob eine derartige Kombination - wie dies die belangte Behörde vertrat - bereits eine Subsumtion unter die genannte Ausnahmebestimmung unzulässig machen würde. Im hier zu beurteilenden Fall hat nämlich der Beschwerdeführer unstrittig nach dem Inhalt des Baubewilligungsbescheides das Gebäude eingeteilt als "Futtermittellager, Einstellfläche für landwirtschaftliche Geräte, Lager und Feldstall". Eine "Einstellfläche für landwirtschaftliche Geräte" aber entspricht - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem erwähnten Erkenntnis vom bereits dargelegt hat - nicht dem Begriff des "Stadels" und - wie hier zu ergänzen ist - auch nicht dem des "Feldstalls".
Die Abgabenbehörden sind daher - ebenso wie die belangte Behörde - zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 3 lit. b TVAAG nicht zur Anwendung gelangt.
2.3. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten, noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am