VwGH 16.07.2010, 2007/07/0028
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Normen | WRG 1959 §38 Abs1; WRG 1959 §38 Abs3; |
RS 1 | Nach § 38 Abs. 1 und 3 WRG 1959 sind (ua) Anlagen im Hochwasserabflussgebiet, dh innerhalb der Grenzlinie des HW30 wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Der Bewilligungstatbestand des § 38 WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren oder Hochwasserschäden (vgl. E , 98/07/0155). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2008/07/0127 E RS 3 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde von
1. J N und 2. E N, beide in S und vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in 4707 Schlüßlberg, Marktplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-304799/2-2007-Mül/Ka, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: G W in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich wurde dem Mitbeteiligten gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Anschüttungen und zur Errichtung eines Wohngebäudes auf einer näher genannten, im Hochwasserabflussbereich der Trattnach gelegenen Liegenschaft, die an drei Seiten an Waldgrundstücke der Beschwerdeführer angrenzt, nach Maßgabe der Projektsunterlagen und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und einer Äußerung des Mitbeteiligten erwogen hat:
Die Rechtsgrundlage für die in Beschwerde gezogene wasserrechtliche Bewilligung bildet § 38 WRG 1959, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) ...
(3) Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen."
Nach § 38 Abs. 1 und 3 WRG 1959 sind (u.a.) Anlagen im Hochwasserabflussgebiet, d.h. innerhalb der Grenzlinie des HW30, wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Der Bewilligungstatbestand des § 38 WRG 1959 dient der vorbeugenden Verhinderung von zusätzlichen Hochwassergefahren oder Hochwasserschäden. Die Bewilligung nach dieser Gesetzesstelle ist dann zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter verletzt werden (siehe zum Ganzen unter Zitierung von Vorjudikatur zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0127).
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die dem nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Bauvorhaben des Mitbeteiligten benachbart sind. Ihre Parteistellung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren ist in § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 WRG 1959 begründet, zumal sie im Verwaltungsverfahren eine durch das Projekt des Mitbeteiligten bewirkte Beeinträchtigung ihres Grundeigentums geltend gemacht haben.
Eine Verletzung des Grundeigentums der Beschwerdeführer käme dann in Betracht, wenn ihre Liegenschaften durch die Auswirkungen einer durch das Projekt bedingten Änderung der Hochwasserabfuhr größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor erfahren würden, wobei nach der Bestimmung des dritten Absatzes des § 38 WRG 1959 als Beurteilungsmaßstab ein 30-jährliches Hochwasser heranzuziehen ist (vgl. auch dazu das schon erwähnte Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0127, mit weiteren Nachweisen).
In der Beschwerde beziehen sich die Beschwerdeführer auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren, wonach bei Hochwasser eine Beeinträchtigung ihrer benachbarten Waldflächen durch Erosionen im Bereich des "Wurzelwerkes" zu befürchten sei. Demzufolge bestehe bei "Sturm- und Hochwasserereignissen" die Gefahr, dass Bäume auf das Wohnhaus des Mitbeteiligten stürzen könnten. Unter diesem Gesichtspunkt bemängelten die Beschwerdeführer vor allem die Unterlassung der Einholung eines forstfachlichen Gutachtens zum Beweis dafür, ob das unmittelbar an den Bauplatz angrenzende Waldgrundstück der Beschwerdeführer durch Hochwasserereignisse so ausgeschwemmt werden könnte, dass eine Erosion eintrete, die wiederum den Waldbestand gefährde, wobei die Beschwerdeführer dem "künftigen Wohnhausbesitzer" für Schäden durch umfallende Bäume haften würden. Im Laufe der Jahre sei eine "Summenwirkung" auf die Substanz des Waldbodens zu befürchten. Dieser sei ständig Ausschwemmungen ausgesetzt, weil heranströmendes Wasser durch das Bauwerk und die Aufschüttungen nicht zügig abfließen könne. Die eingeholten Äußerungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen seien zu allgemein und würden die bei einem Hochwasserereignis zu befürchtenden Auswirkungen auf das Nachbargrundstück, die hydraulischen Phänomene und das geänderte Strömungsverhalten nicht umschreiben. Der vom Amtssachverständigen berechnete geringe Retentionsraumverlust bei einem Hochwasserereignis sei keine Rechtfertigung für die nicht erbrachte Berechnung der hydraulischen Auswirkungen bei einem Vorhaben innerhalb der "roten Zone".
Mit diesen Ausführungen zeigen die Beschwerdeführer keinen relevanten Verfahrensmangel auf:
Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid vor allem auf das zu den abgeänderten Projektsunterlagen, die eine geschlossene Ausführung des Fundaments vorsehen, vom Mitbeteiligten vorgelegte (Privat-)Gutachten von Zivilingenieuren und Ingenieurkonsulenten für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft vom und auf das darauf Bezug nehmende ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom . Aufgrund dieser Gutachten ging die belangte Behörde davon aus, dass das Grundstück des Mitbeteiligten, auf dem die Bauführung geplant sei, und die benachbarten Waldgrundstücke der Beschwerdeführer bei kleineren Hochwässern von bis zu 10- jährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit durch Einstau von Osten her betroffen seien. Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Waldbestand seien jedoch nur bei größeren, etwa 30-jährlichen Hochwässern denkbar, wenn es infolge der Überströmung der nahe verlaufenden Landesstraße zu einem Hochwasserablauf in diesem Bereich komme. Aber auch im Falle einer solchen Überströmung sei die Fließgeschwindigkeit des Hochwasserabflusses mit etwa 0,4 m/sec gering. Es sei daher mit höchstens geringfügigen Auswirkungen des bewilligten Bauvorhabens auf die Hochwassersituation des benachbarten Waldgrundstückes zu rechnen. Der durch die geplanten Bauwerke und durch die Anschüttung bewirkte Retentionsraumverlust wirke sich entsprechend der kurzen Zeit der Auffüllung des verloren gehenden Retentionsraumes nur wenige Sekunden lang zu Beginn von Hochwasserereignissen bzw. im Zeitraum vor Erreichung des jeweiligen Spitzenabflusses aus. Da das Ausmaß der Hochwasserschäden im Wesentlichen von dem durch das Bauvorhaben nicht beeinflussten Hochwasserspiegel abhänge, seien auch für die Liegenschaften des darunter liegenden Nachbarn (weiterer Berufungsweber) keine Auswirkungen zu erwarten.
Da den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zufolge mit mehr als geringfügigen Auswirkungen auf das benachbarte Waldgrundstück der Beschwerdeführer nicht zu rechnen sei, erübrigten sich - so begründete die belangte Behörde weiter - die Einholung eines Gutachtens in forstfachlicher Hinsicht und die (im erstinstanzlichen Bescheid als Auflage vorgeschriebene) forstfachliche Beweissicherung des Waldbestandes der Beschwerdeführer. Eine auf den Standort des Bauvorhabens bezogene detaillierte hydraulische Berechnung sei zur Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf benachbarte Liegenschaften nicht notwendig, weil es genüge, das Ausmaß dieser Auswirkungen auf fachlicher Grundlage zu ermitteln.
Die belangte Behörde ist somit auf Basis der im Ermittlungsverfahren vom Mitbeteiligten zum (verfahrensgegenständlichen) geänderten Projekt vorgelegten (Privat-)Gutachten von Zivilingenieuren und Ingenieurkonsulenten für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft vom und gegründet auf das dazu von der Erstbehörde eingeholte Gutachten eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom zu dem Ergebnis gelangt, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben des Mitbeteiligten keine mehr als geringfügigen - im Sinne von: keine merklichen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0103) - Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführer im Falle eines 30- jährlichen Hochwassers zu erwarten seien.
Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen kann aber in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (z.B. durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen), bekämpft werden (siehe aus der ständigen Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0087, und zuletzt das schon mehrfach genannte Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0127). Diesen Versuch haben die Beschwerdeführer aber gar nicht unternommen, sondern lediglich die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverständigengutachtens behauptet. Richtig ist zwar, dass Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen auch ohne Sachverständigenuntermauerung aufgezeigt werden können und (berechtigten) Hinweisen auf die Ergänzungsbedürftigkeit eines Gutachtens jedenfalls nachgegangen werden muss (siehe auch dazu die schon genannten Erkenntnisse Zl. 2008/07/0087 und Zl. 2008/07/0127; vgl. auch das Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0159), doch wird mit den Beschwerdeausführungen eine derartige Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde herangezogenen Gutachtens des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht dargetan.
Der Amtssachverständige stützte sein Gutachten nämlich auf die Daten des Projektes, insbesondere auf die diesem zugrunde liegenden Pläne und auf die Berechnungen der Zivilingenieure und Ingenieurkonsulenten für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft in Befund und Gutachten vom betreffend den Retentionsraumverlust und die Veränderung der Strömungsverhältnisse. Danach gelangten die genannten Fachleute aufgrund der im Befund angestellten Berechnungen gutachterlich zu dem Ergebnis, der durch die Errichtung der Gebäude bewirkte Retentionsraumverlust (126 m3 bei HW30) sei aufgrund der äußerst geringen Füllzeit von 10 sec als geringfügig und unmaßgeblich zu bezeichnen. Die Strömungsumlenkung durch die geplanten Gebäude und die Anschüttung seien ebenfalls als geringfügig zu betrachten. Insbesondere sei das Offenhalten oder Verschließen der Stirnseiten der Fundamente für die Veränderung der Strömungsverhältnisse unmaßgeblich und vernachlässigbar. Auf Grund der insgesamt geringen Strömungsgeschwindigkeit von im Mittel 0,4 m/sec sei auch auf den angrenzenden Waldgrundstücken mit keinen nennenswerten Verschlechterungen der Strömungssituation gegenüber dem Istzustand zu rechnen. Eine Beeinträchtigung Dritter durch die Errichtung der geplanten Gebäude und der Geländeaufschüttung sei daher betreffend den Hochwasserabfluss nicht gegeben. Aufbauend auf diese - ausdrücklich für schlüssig und nachvollziehbar erachteten - Ausführungen gelangte sodann der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in seiner gutacherlichen Stellungnahme vom auf Grund seiner eigenen fachlichen Kenntnisse (zusammengefasst) zur Ansicht, dass - bezogen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer - im Hinblick auf die geringe Strömungsgeschwindigkeit erfahrungsgemäß keine Ausschwemmungen des Waldbodens zu erwarten und somit nachteilige Auswirkungen bei 30- jährlichen Hochwässern ausgeschlossen seien.
Die Beschwerdeführer haben nun nicht konkret aufgezeigt, dass diese Folgerungen des Amtssachverständigen auf unrichtigen Prämissen beruhten oder unschlüssig wären. Sie haben auch nicht dargetan, dass eine - von ihnen vermisste - exakte Berechnung der hydraulischen Auswirkungen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Darauf sind die Beschwerdeführer im Übrigen auch zu verweisen, soweit sie unter diesem Gesichtspunkt auch eine Unvollständigkeit der Einreichunterlagen rügen. Ausgehend von der wasserbautechnischen Beurteilung, dass für die angrenzenden Waldgrundstücke der Beschwerdeführer keine Verschlechterung der Strömungsverhältnisse im Fall eines 30-jährlichen Hochwassers vorliege, kann der belangten Behörde aber auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Einholung eines forstfachlichen Gutachtens für entbehrlich angesehen hat.
Zu den weiteren Einwänden der Beschwerdeführer genügt es - wie auch in der Gegenschrift der belangten Behörde dargetan wird -
zu erwidern, dass den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen keine ausreichende Relevanzdarstellung zu entnehmen ist. Das betrifft vor allem die gerügte Unterlassung des Parteiengehörs durch die Erstbehörde, die vermisste Verwertung von "aus den Hochwasserereignissen 2002 gewonnenen Erkenntnissen" und die nicht vorgenommene ergänzende Anhörung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sowie die irrtümliche Anbringung von unrichtigen Vermerken über den Zeitpunkt ihrer Vorlage auf Einreichunterlagen. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides kann im Übrigen nicht zweifelhaft sein, dass die wasserrechtliche Bewilligung für das mit Eingaben vom 13./ abgeänderte Projekt (mit Fundamenten in geschlossener Bauweise), auf das sich auch das schon mehrfach erwähnte und als ergänzende Einreichunterlage vorgelegte Gutachten von Zivilingenieuren und Ingenieurkonsulenten für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft vom bezieht, erteilt wurde. Das wird letztlich auch in der Beschwerde eingeräumt. Diesbezügliche formelle Einwände in der Beschwerde betreffend den Antrag und den Spruch der Bewilligung gehen daher ins Leere. Soweit die Beschwerde bemängelt, die Klarstellung sei erst durch die belangte Behörde erfolgt und sie habe dabei "eine Verkürzung des Instanzenzuges außer Acht gelassen", wird damit nicht nachvollziehbar dargetan, dass die belangte Behörde die Grenzen der Sache des Berufungsverfahrens überschritten hätte (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 59 ff zu § 66).
In der Beschwerde wird schließlich noch die Meinung vertreten, es wäre darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass im Zuge der Beendigung des Betriebs von zwei Wasserkraftanlegen am Mühlbach dessen Trockenlegung zu befürchten sei, was eine weitere Verschärfung der Hochwassersituation bewirke. Damit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Insoweit ist aber der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung der belangten Behörde zu folgen, dass diese allfällige zukünftige, noch nicht konkret absehbare Entwicklung in diesem Verfahren noch nicht zu berücksichtigen war.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
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Normen | WRG 1959 §38 Abs1; WRG 1959 §38 Abs3; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2007070028.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAE-90791