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VwGH vom 11.11.2015, Ro 2014/08/0053

VwGH vom 11.11.2015, Ro 2014/08/0053

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision des F S in Wien, vertreten durch Mag. Sabine Schweighofer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Walfischgasse 5/5, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2013-0566-9-002228, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1. Mit Bescheid vom sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice W (im Folgenden: AMS) aus, dass der Revisionswerber gemäß den §§ 17 Abs. 1, 46 Abs. 6 AlVG für die Zeit vom 1. Juni bis zum keine Notstandshilfe erhalte. Er habe sich am wegen eines eventuell zu hohen gewerblichen Einkommens (durch erwartete Zahlungseingänge, die er freilich mit der monatlichen Umsatz- und Einkommenserklärung hätte bekannt geben können) vom Leistungsbezug und von der Vormerkung zur Arbeitssuche mit abgemeldet. Er habe sich erst am wieder gemeldet, um den Nichteintritt des Unterbrechungsgrunds mitzuteilen. Die Wiedermeldung sei daher nicht binnen Wochenfrist ab dem Eintritt der Unterbrechung erfolgt.

2. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Revisionswerber aus, er habe als geringfügig Gewerbetreibender am die eventuelle Bezugsunterbrechung wegen zu hoher Einkünfte durch erhoffte Kundennachzahlungen im Juni 2013 gemeldet. Er habe den als Beginn des möglichen Anspruchsverlusts genannt, obwohl er gewusst habe, dass sich ein solcher erst Anfang Juli rückwirkend ergeben würde. Nachdem klar geworden war, dass die Zahlungen nicht eingehen würden, habe er dem AMS am unter Vorlage der Umsatz- und Einkommenserklärung für Juni gemeldet, dass die angekündigte Unterbrechung nicht eingetreten sei.

Das AMS sei der Ansicht, dass der Fortbezug der Notstandshilfe erst ab der Wiedermeldung am gebühre, weil die Unterbrechung mit begonnen habe und die Wochenfrist abgelaufen sei. Richtiger Weise sei jedoch der Eintritt eines Unterbrechungstatbestands erst mit Ende Juni 2013 auf Grund der monatlichen Umsatz- und Einkommenserklärung festgestanden. Der Beginn der Wochenfrist sei auf diesen Zeitpunkt zu beziehen, sodass die Wiedermeldung am rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist erfolgt sei und die Notstandshilfe durchgehend ab zu gewähren sei.

Sollte der Revisionswerber die Meldung am zu früh erstattet haben, hätte sie das AMS in Evidenz halten, allenfalls auch zurückstellen oder zurückweisen und den Revisionswerber zur neuerlichen Erstattung zum richtigen Zeitpunkt auffordern müssen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice W (im Folgenden: belangte Behörde) der Berufung keine Folge.

3.1. Nach den Feststellungen stehe der Revisionswerber seit dem Jahr 2002 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Arbeitslosenversicherung.

Am habe das AMS mit ihm eine Niederschrift gemäß § 10 AlVG aufgenommen, weil er sich auf eine vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht beworben habe. Der Arbeitsantritt wäre am gewesen, eine allfällige Sperre nach § 10 AlVG hätte an diesem Tag begonnen.

Ebenfalls am habe sich der Revisionswerber im Wege seines eAMS-Kontos mit von der Vormerkung abgemeldet. Als Grund habe er angegeben:"ev. zu viel gew. Eink. ab ".

Am habe er folgendes Ersuchen an das AMS gerichtet:

"Ich habe eine Abmeldung ab wegen eventuell zu hohem gewerblichen Einkommen geschickt, deren Erhalt mir auch bestätigt wurde. Sollte demnach nicht die letzte Vormerkzeit am enden? Momentan steht dort der als Ende, bitte um Korrektur."

Mit Schreiben vom habe das AMS dem Revisionswerber (zu vorangehenden Eingaben) mitgeteilt, dass er sich ab abgemeldet habe und seine Forderung nach einem Einstellungsbescheid auf dieses Datum bezogen werde. Der betreffende Bescheid (mit dem die Einstellung der Notstandshilfe ab dem "mangels Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt" gemäß den §§ 24 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 AlVG ausgesprochen wurde) sei am 25. (richtig: 24.) Juni 2013 erlassen und dem Revisionswerber mit RSa-Brief zugeschickt worden.

Am habe der Revisionswerber folgende "Wiedermeldung nach Nichteintritt der Unterbrechung" erstattet:

"Ich habe mich am per abgemeldet, weil ich durch zu erwartende Kundenzahlungen im Juni 2013 die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätte. Nachdem aber leider sämtliche dieser Zahlungen ausgeblieben sind (...), ist der 'Unterbrechungstatbestand' nicht eingetreten. Ich habe die erste Juliwoche noch abgewartet, ob vielleicht eine Überweisung verspätet angezeigt wird. Nachdem nichts kam, ist davon auszugehen, dass frühestens am (Ende Juni plus ein Banktag) die Unterbrechung nicht eingetreten ist. Falls die Wochenfrist in diesem Fall gilt, müsste meine Meldung von heute (...) jedenfalls rechtzeitig für einen nahtlosen Fortbezug ab nach Nichteintritt der Unterbrechung sein (...)"

Der Revisionswerber habe am auch eine Arbeitslosmeldung zusammen mit der Umsatz- und Einkommenserklärung für Juni eingebracht. Ferner habe er in der Infostelle des AMS vorgesprochen, wobei dokumentiert worden sei, dass er angegeben habe, die Selbständigkeit wäre nicht so angelaufen wie erhofft, und er ersuche daher um Wiederanmeldung beim AMS.

In der Folge (nach Erlassung des Bescheids vom und dessen Bekämpfung mit Berufung) sei der Revisionswerber mit Schreiben vom über den vom AMS angenommenen Sachverhalt, die gesetzlichen Bestimmungen und die gezogenen Schlussfolgerungen informiert und zur Stellungnahme aufgefordert worden. Er habe am um Rechtsauskunft zu diversen Fragen ersucht, die vom AMS am beantwortet worden seien.

Über Aufforderung des AMS, Unterlagen zum Nachweis vorzulegen, inwieweit er mit höheren Einnahmen im Juni 2013 habe rechnen können, habe er am eine (ausführliche) Stellungnahme angegeben (worin es unter anderem heißt):

"(...) 4.) (...) Bei der Meldung der eventuell zu hohen Einkünfte mag auch die drohende Sperre nach § 9 AlVG eine Rolle gespielt haben. Ganz sicher hat sie das bei der Rückfrage am , wieso der als Ende der Vormerkung eingetragen sei. Ich weiß nur nicht, was daran verwerflich sein sollte, einer drohenden Sperre durch eine freiwillige Abmeldung zuvorzukommen?

(...)"

3.2. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, der Revisionswerber habe sich am 29. Mai mit vom Leistungsbezug und von der Vormerkung zur Arbeitssuche abgemeldet. Er sei ab dem Zeitpunkt der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden, was aber Voraussetzung für den weiteren Leistungsanspruch (gewesen) wäre. Er sei sich der Abmeldung bewusst gewesen und keinem Missverständnis unterlegen. Im eAMS-Konto sei eindeutig angeführt gewesen, dass es sich um eine Abmeldung handle. Er habe auch in der Mitteilung vom ausdrücklich eine Korrektur des Endes der Vormerkzeit bereits mit gefordert. Dieses Ansinnen sei im Zusammenhang mit der vorangehenden Niederschrift nach § 10 AlVG zu sehen, die zum Anspruchsverlust ab dem hätte führen können. Der Revisionswerber sei offenkundig bestrebt gewesen, durch die frühere Abmeldung der drohenden Aberkennung des Anspruchs zu entgehen. Er sei im Schreiben des AMS vom dezidiert auf die Einstellung per hingewiesen worden. Auf sein Verlangen sei auch ein entsprechender Einstellungsbescheid ergangen, der ihm nachweislich zugestellt worden sei. Folglich habe der Revisionswerber bewusst Schritte gesetzt, um seine Abmeldung mit zu erwirken. Er habe dieses Vorgehen gezielt gewählt und sei sich der Konsequenzen bewusst gewesen. Im Hinblick auf die eindeutige Abmeldung sei auch eine gesonderte Anleitung durch das AMS nicht notwendig gewesen. Richtiger Weise habe daher die Wochenfrist für die Wiedermeldung bereits mit der Abmeldung am zu laufen begonnen. Die Wiedermeldung am sei nach Ablauf der Frist erfolgt, sodass für die Zeit vom 1. Juni bis zum kein Leistungsanspruch bestehe.

4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Übergangsrevision (§ 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG) mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufzuheben, hilfsweise in der Sache zu entscheiden und die Notstandshilfe für den betreffenden Zeitraum zuzuerkennen.

Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine - als Gegenschrift bezeichnete - Äußerung, in der es lediglich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids verwies und die Abweisung der Beschwerde unter Zuerkennung von Schriftsatz- und Vorlageaufwand beantragte.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Da der angefochtene Bescheid vor Ablauf des erlassen wurde und infolge der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag (mit Beigebung einer Verfahrenshelferin) die Beschwerdefrist zum Jahresende noch gelaufen ist, gelten gemäß § 4 Abs. 5 iVm. Abs. 1 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß weiter (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/22/0020).

6. Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose (unter anderem) der Vermittlung zur Verfügung steht (vgl. ebenso § 7 Abs. 1 Z 1 für das Arbeitslosengeld). Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Vermittlung zur Verfügung, wer (unter anderem) eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf; nach § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG trifft dies auf eine Person zu, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung bereithält.

§ 24 Abs. 1 AlVG sieht vor, dass das Arbeitslosengeld einzustellen ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt. Der Bezugsberechtigte ist von der amtswegigen Einstellung unverzüglich in Kenntnis zu setzen, er hat das Recht, binnen vier Wochen einen Bescheid über die Einstellung zu begehren. Wird nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung rückwirkend außer Kraft.

§ 17 Abs. 1 AlVG normiert, dass das Arbeitslosengeld - sofern sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 AlVG ruht - ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab Eintritt der Arbeitslosigkeit gebührt. Nach § 17 Abs. 2 AlVG steht das Arbeitslosengeld - wenn der Anspruch ruht oder der Bezug unterbrochen ist - ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5 AlVG zu.

§ 46 Abs. 5 AlVG lautet auszugsweise:

"Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung (...) Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung."

Die angeführten Bestimmungen sind gemäß den §§ 38, 58 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

7. Der Revisionswerber macht geltend, die rechtsgestaltende Erklärung des Eintritts eines Unterbrechungstatbestands müsse eindeutig sein; es sei dabei ein strenger Maßstab anzulegen, Zweifel seien durch Rückfrage zu klären. Vorliegend sei die Mitteilung vom im Hinblick auf die monatlich im Nachhinein zu erstattenden Umsatz- und Einkommensmeldungen erfolgt und keinesfalls mit der notwendigen Sicherheit so zu verstehen gewesen, dass der Revisionswerber die Abmeldung vom Bezug bekannt geben wollte. Bei Aufklärung durch Rückfrage wäre festgestellt worden, dass er nicht den Eintritt eines Unterbrechungstatbestands mitgeteilt habe, sondern bloß ein eventuell die Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes gewerbliches Einkommen angekündigt habe. Es könne nämlich erst im Nachhinein auf Grund der monatlichen Umsatz- und Einkommensmeldungen mit Bestimmtheit gesagt werden, ob die Einkünfte die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Demnach sei mit kein Unterbrechungstatbestand vorgelegen, die Wochenfrist habe frühestens mit Ablauf des begonnen, die Wiedermeldung am sei daher fristgerecht erfolgt.

Die Behörde habe auch gegen die Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung verstoßen, indem sie den Inhalt der Meldung vom nicht näher aufgeklärt habe. Weiters habe sie das Parteiengehör verletzt, indem sie dem Revisionswerber die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Zweifel in Bezug auf die Erklärung vom und die Annahme eines Unterbrechungstatbestands ab bzw. eines Ablaufs der Wochenfrist bereits am nicht vorab zur Kenntnis gebracht habe.

8. Dem aufgezeigten Vorbringen kommt keine Berechtigung zu:

8.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 bzw. § 33 Abs. 2 AlVG setzt der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (unter anderem) die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung voraus. Diese ist dann gegeben, wenn der Arbeitslose bzw. Notstandshilfebezieher bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und auszuüben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/08/0034). Der Wegfall der Verfügbarkeit stellt einen amtswegig wahrzunehmenden Einstellungs- bzw. Unterbrechungsgrund im Sinn des § 24 Abs. 1 AlVG dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/08/0158).

8.2. Nach dem feststehenden Sachverhalt hat das AMS auf Ersuchen des Revisionswerbers gemäß § 24 Abs. 1 AlVG mit Bescheid vom die Einstellung der Notstandshilfe ab dem "mangels Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt" gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 AlVG ausgesprochen. Es hat dabei die Meldung des Revisionswerbers vom als Abmeldung vom Notstandshilfebezug bzw. Mitteilung des Eintritts eines Unterbrechungstatbestands im Sinn eines Wegfalls der Verfügbarkeit ab gedeutet. Wie die belangte Behörde weiters festhielt, wurde der Einstellungsbescheid wirksam zugestellt, der Revisionswerber hat die Entscheidung nicht bekämpft.

Auf Grund des Bescheids vom steht daher die Einstellung der Notstandshilfe mit wegen mangelnder Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt fest. Im gegebenen Zusammenhang ist nicht mehr zu prüfen, ob die Erklärung vom als Abmeldung bzw. Mitteilung eines Unterbrechungstatbestands zu deuten war, wurde doch darüber im Einstellungsbescheid verbindlich erkannt.

Auf das diesbezügliche Revisionsvorbringen ist im Hinblick auf den Einstellungsbescheid nicht weiter einzugehen. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht relevant.

9. Vorliegend bleibt lediglich zu prüfen, ob die Wiedermeldung am einen rückwirkenden Fortbezug der Notstandshilfe herbeiführen konnte. Dies ist - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - zu verneinen.

9.1. § 17 Abs. 1 AlVG sieht - als Ausdruck des Antragsprinzips in der Arbeitslosenversicherung - vor, dass die Leistung grundsätzlich (die in jener Bestimmung enthaltenen Rückwirkungstatbestände kommen hier nicht in Betracht) erst ab der Geltendmachung gebührt. Nach § 17 Abs. 2 AlVG gilt dies auch für den Fortbezug nach einer Unterbrechung.

§ 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als "Geltendmachung des Anspruches", an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezugs knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Ra 2015/08/0052).

Im konkreten Fall kommt § 46 Abs. 5 AlVG zur Anwendung, zumal ein Ende der Unterbrechung wegen mangelnder Verfügbarkeit im Vorhinein nicht bekannt war. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt, sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung.

9.2. Im hier zu beurteilenden Fall wurde die mit eingetretene Unterbrechung nicht vor der Wiedermeldung am beendet, zumal der dem rechtskräftigen Einstellungsbescheid vom zugrunde gelegte Sachverhalt - die mangelnde Verfügbarkeit infolge der Erklärung vom - unverändert geblieben war. Demnach fallen die Zeitpunkte der Wiedermeldung und des Endes des Unterbrechungszeitraums nicht auseinander, was aber Voraussetzung für eine Rückwirkung im Sinn des § 46 Abs. 5 AlVG wäre. Davon ausgehend kommt eine Rückwirkung nach der angeführten Bestimmung nicht in Betracht.

9.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/08/0041). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall einer Unterbrechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/08/0134).

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist somit für die Zeit bis zur Wiedermeldung kein Anspruch gegeben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , 2013/08/0202).

10. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, die gemäß § 4 iVm. § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf diesen Übergangsfall noch anzuwenden ist.

Da die Gegenäußerung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich die Verweisung auf den angefochtenen Bescheid sowie den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Revision, nicht jedoch ein sonstiges auf das Rechtsmittel oder die Sache Bezug habendes Vorbringen enthält, fehlt es an einem erwachsenen Aufwand, der über jenen Aufwand hinausgeht, der üblicherweise mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage verbunden ist. Dieser Aufwand ist daher mit dem Pauschbetrag für den Vorlageaufwand abgegolten, sodass kein Schriftsatzaufwand im Sinn des § 48 Abs. 2 Z 2 VwGG gebührt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2003/11/0063).

Wien, am