VwGH vom 29.04.2016, Ro 2014/08/0051
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Dornbirn, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Lercher Gisinger Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. IVb- 609-2012/0085, betreffend Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 73a ASVG (mitbeteiligte Partei: R M in M), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligte verpflichtet, gemäß § 73a Abs. 1 ASVG für näher bezeichnete Zeiträume bestimmte monatliche Krankenversicherungsbeiträge für die ihm von der H. Pensionskasse gezahlten Pensionsleistungen zu entrichten. Die Beiträge würden gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in einer inländischen Pension des Mitbeteiligten fänden.
Der Mitbeteiligte habe seinen ständigen Wohnsitz in Österreich und sei in Österreich krankenversichert. Bei der von der H. Pensionskasse bezogenen monatlichen Altersrente handle es sich um Leistungen, die zu 38 % auf "vorobligatorischen" und zu 62 % auf "obligatorischen" Pensionsbeiträgen beruhten. Nur der "obligatorische" Teil der Pension falle in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und damit in jenen des § 73a ASVG. Im Übrigen seien dem Mitbeteiligten im Jahr 2000 25 % seiner kapitalisierten Rentenansprüche in Form einer Einmalzahlung iHv CHF 93.311,95 abgegolten worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Der Mitbeteiligte hat von der Erstattung einer Revisionsbeantwortung Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/08/0047 und Ro 2014/08/0064, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen.
Aus den dort genannten Gründen war auch der vorliegende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am