VwGH vom 15.09.2011, 2011/17/0134
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des U F in W, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1- 1058/E1-2010, betreffend Beschlagnahme von Glücksspielautomaten nach dem Glücksspielgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Kopie vorgelegten, angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom sprach die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die Beschlagnahme zweier Glücksspielautomaten der Marke "Fun-Wechsler" gemäß § 53 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 und 1 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010, zur Sicherung der Einziehung aus.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er zusammengefasst geltend machte, mit den beschlagnahmten Geräten könne kein Glücksspiel durchgeführt werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.
Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zunächst die Funktionsweise der beschlagnahmten "Fun-Wechsler" dar und führte aus, dass es sich dabei um Glücksspielautomaten im Sinne des § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetz (GSpG) handle. Dass mit einem derartigen Apparat auch das Wechseln von Geldscheinen in Euro-Münzen bewerkstelligt werden könne, sei unerheblich.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG begehe eine Verwaltungsübertretung und sei von der Behörde mit Geldstrafe bis zu EUR 22.000,-- zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstalte, organisiere oder unternehmerisch zugänglich mache oder sich als Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 2 leg. cit. daran beteilige.
Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG seien verbotene Ausspielungen solche, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden seien und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG ausgenommen seien. Für die gegenständlichen Ausspielungen sei eine Konzession oder eine Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden. Weiters seien die Ausspielungen nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Es liege auch keine "Landesausspielung mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 GSpG" vor. Es bestehe keine Bewilligung im Sinne des § 5 GSpG zum Betrieb eines solchen Glücksspielautomaten.
Daher sei der Verdacht berechtigt, im vorliegenden Fall liege eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG vor, weil zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet bzw. unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 GSpG könne die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen sei, wenn u.a. der Verdacht bestehe, dass mit Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde.
Es habe der Verdacht bestanden und es bestehe auch nun berechtigterweise der Verdacht, dass es sich beim "Fun-Wechsler" um einen Glücksspielautomaten handle, mit dem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und mit diesem Automaten fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verstoßen werde. Gemäß § 54 Abs. 1 GSpG sei die Einziehung der Gegenstände vorgesehen, mit denen gegen § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen werde. Die Annahme, dass die Einziehung erforderlich sein werde, um weitere Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 GSpG zu verhindern, sei gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer nach wie vor der Auffassung sei, der Betrieb der Automaten sei rechtmäßig. Es sei daher davon auszugehen, dass er mit dem Betrieb der Automaten fortfahren werde. Es liege auch kein geringfügiger Verstoß vor. Bereits auf Grund der möglichen, schnellen Abfolge von mehreren Spielen mit Einsätzen von jeweils 1 oder 2 Euro könne es zu erheblichen Umsätzen in kurzer Zeit kommen. Außerdem liege keine nur geringfügige Abweichung von einem allenfalls zulässig betriebenen Glücksspielautomaten vor.
Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme seien somit sowohl im Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung als auch im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung erfüllt.
Der gegenständlichen Beschlagnahme stünden auch nicht die , Engelmann , und vom in der Rechtssache C- 338/04 u.a., Placanica , entgegen. Im Gegensatz zu den erwähnten Urteilen des EuGH gehe es im gegenständlichen Verfahren nicht um den Betrieb einer Spielbank, sondern um den Betrieb eines einzelnen Automaten außerhalb einer Spielbank. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, eine Spielbank betreiben zu wollen. Der Beschwerdeführer hätte eine Konzession nach § 21 GSpG als natürliche Person auch nicht erlangen können.
Bei diesem Ergebnis sei nicht mehr näher zu prüfen, ob nicht auch unter Einbeziehung des Aspektes der Anwendbarkeit der hier gegenständlichen Bestimmungen der Verdacht einer Übertretung genüge, zumal es sich bei der Beschlagnahme um ein vorläufiges Verfahren handle, das der Wegnahme einer Sache zum Zweck der Verwahrung diene und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen seien (Hinweis auf den hg. Beschluss vom , Zl. 2000/16/0028).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde, in der lediglich geltend gemacht wird, der vorliegende "Fun-Wechsler" sei kein Glücksspielautomat im Sinne des § 2 Abs. 3 GSpG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die hier beschlagnahmten Geräte "Fun-Wechsler" entsprechen in ihrer Funktionsweise jenem Glücksspielautomaten, der im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0068, zu beurteilen war.
In der Beschwerde wird mit den gleichen Argumenten, die der Beschwerdeführer in jenem Verfahren, das mit dem genannten Erkenntnis abgeschlossen wurde, vorgetragen hatte, die Qualifikation des Automaten als Glücksspielautomat im Sinn des § 2 Abs. 3 Glücksspielgesetz (im Beschwerdefall in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010) bestritten.
Aus den im genannten hg. Erkenntnis vom , auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, näher genannten Gründen, trifft die rechtliche Qualifikation der belangten Behörde, dass die beschlagnahmten Geräte Glücksspielautomaten im Sinn des § 2 Abs. 3 GSpG seien, zu.
Daran ändern auch die Beschwerdeausführungen zu den Begriffen "Glück" und zum Begriff des Spiels nach § 1272 ABGB nichts. Die Begriffsbildung des ABGB ist für die Subsumtion eines Automaten unter das Glücksspielgesetz nicht von Bedeutung. Auch die Hinweise auf die allgemeinen Ausführungen in Strejcek/Bresich , Kommentar zum Glücksspielgesetz,§ 1 GSpG, Rz 6, vermögen die in dem genannten Erkenntnis eingehend dargestellte Beurteilung des hier vorliegenden Glücksspielautomaten nicht zu erschüttern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/17/0136).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am