VwGH vom 24.03.2011, 2007/07/0022
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/07/0091 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des H N in A, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 303.6-1/2006-30, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (weitere Partei:
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde in seiner Funktion als Geschäftsführer der S GmbH (S-GmbH) und damit als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher dieser Gesellschaft mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L vom wegen Übertretung des § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (PMG) bestraft und es wurde über ihn (neben der Verpflichtung zum Ersatz der Kontroll- und der Verfahrenskosten) eine Geldstrafe von 3.000 EUR (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen) verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, am im Betrieb der S-GmbH in A. Pflanzenschutzmittel, nämlich 1200 Kanister zu je 5 l des Präparates "Callisto", belgische Registriernummer 9308/B, durch Vorrätighalten zum Verkauf im Hauptlager in Verkehr gebracht zu haben, obwohl dieses Pflanzenschutzmittel in Österreich nicht zugelassen gewesen sei.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass das Pflanzenschutzmittel "Callisto" aus Luxemburg angeliefert worden und zur Ausfuhr nach Deutschland bestimmt gewesen sei, wo es unter der Nummer 4660-00 bis zugelassen sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark (die belangte Behörde) die Berufung - unter Auferlegung der Kosten des Berufungsverfahrens und Aufschlüsselung der schon im Erstbescheid vorgenommenen Vorschreibung der Kontrollkosten - nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen ab, wobei der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Bezug auf die verletzte Rechtsvorschrift auf "§ 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a Pflanzenschutzmittelgesetz" präzisiert wurde.
Nach zusammengefasster Wiedergabe des Verfahrensganges stellte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - fest, das gegenständliche Präparat "Callisto" sei im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am im Hauptlager im Bereich einer sogenannten Manipulationsfläche unmittelbar hinter der Laderampe im ersten großen Lagerraum vorgefunden worden. Das Hauptlager könne nur mittels elektronischer Zutrittskontrolle betreten werden, wobei nur Mitarbeiter der S-GmbH über eine entsprechende Chip-Karte verfügten. Die gegenständlichen 1200 Kanister des genannten Präparates seien von einer Spedition am Abend des , einem Freitag, nach Dienstschluss angeliefert, vom Lagerleiter übernommen und auf der Manipulationsfläche abgeladen worden. Der Lagerraum sei sodann abgeschlossen und die Lieferscheine der für den Einkauf zuständigen Mitarbeiterin auf den Schreibtisch gelegt worden. Am darauf folgenden Montag habe die für die Registrierung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln bei der S-GmbH und die Verwaltung des sogenannten "Sperrlagers" zuständige Mitarbeiterin die Anweisung erteilt, dass die Paletten mit dem Pflanzenschutzmittel "Callisto" ins Sperrlager gebracht werden sollten, womit letztlich der (damals nicht anwesende) Lagerleiter beauftragt worden sei. In weiterer Folge sei die Lieferung jedoch bis zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Organe des Bundesamtes für Ernährungssicherheit am unverändert auf der Manipulationsfläche im Lagerraum verblieben.
Die Kontrollorgane seien damals von einem in der EDV-Abteilung beschäftigten Mitarbeiter in die Lagerhalle geführt worden, wo die 1200 Kanister des gegenständlichen Präparates vorgefunden worden seien. Die einzelnen Kanister seien nicht in deutscher Sprache beschriftet gewesen. Es sei "ein Zettel mit der Lieferadresse mitfoliert" gewesen. Es hätten sich keine Aufkleber, dass dieses Pflanzenschutzmittel nicht für Österreich bestimmt sei, auf den Paletten befunden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe es keinerlei schriftliche Unterlagen dahingehend gegeben, dass das gegenständliche Produkt "Callisto" für den Verkauf nach Deutschland (bzw. Polen) bestimmt gewesen sei. Es sei - so stellte die belangte Behörde abschließend fest - davon auszugehen, dass ein Pflanzenschutzmittel mit der Handelsbezeichnung "Callisto" unter der Registernummer 4660-00 in Deutschland zum Tatzeitpunkt zugelassen gewesen sei. Laut den (von der belangten Behörde offenbar nicht bezweifelten) Ausführungen des Beschwerdeführers sei ein Pflanzenschutzmittel "Callisto" auch in Polen zugelassen gewesen.
Weiters hielt die belangte Behörde noch fest, dass der Beschwerdeführer die von einem Unternehmen mit Sitz in Luxemburg ausgestellte Rechnung vom über die gegenständliche Lieferung von "Callisto" (Menge insgesamt 6000 l) an die S-GmbH, den diesbezüglichen Lieferschein und einen internationalen Frachtbrief mit dem Empfang des genannten Produktes am vorgelegt habe. Außerdem seien eine Rechnung der S-GmbH an die S-GmbH Deutschland über "Callisto, 5 ltr., Menge 5400 (ltr.)", datiert mit , ein entsprechender Lieferschein vom und ein internationaler Frachtbrief hinsichtlich der Übernahme in Deutschland am sowie eine Rechnung der S-GmbH an ein näher bezeichnetes Unternehmen mit dem Sitz in Polen vom über "Callisto 100 SC, Verpackung 5 ltr., Menge 600 Liter", der zugehörige Lieferschein und ein internationaler Frachtbrief hinsichtlich der Übernahme des Produktes am in Polen vorgelegt worden.
Nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einleitend aus, es sei unbestritten, dass das gegenständliche Produkt "Callisto" zum Kontrollzeitpunkt am über keine Zulassung in Österreich verfügt habe. Ergänzend sei zu erwähnen, dass auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 12 Abs. 10 PMG nicht vorlägen bzw. eine Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden sei. Mit dem "In-Verkehr-Bringens-Element" in § 2 Abs. 10 PMG "Vorrätighalten zum Verkauf" solle das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie dem (späteren) Verkauf zugeführt werden sollen, den Vorschriften des PMG 1997 unterliegen.
Im gegenständlichen Fall sei nunmehr vom Beschwerdeführer eine Ausnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 PMG geltend gemacht worden, weil das Produkt für den Export nach Deutschland (bzw. Polen) bestimmt gewesen sei. Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer aber den Kontrollorganen am lediglich die Herkunft der Produkte, aber nicht deren Bestimmung nachweisen können, weil ein Verkauf und die Lieferung erst zu einem viel späteren Zeitpunkt im Frühjahr 2006 erfolgt seien. Es habe keine schriftlichen Unterlagen gegeben, die diesen beabsichtigten Verkauf zum Kontrollzeitpunkt hätten belegen können. Es wäre daher - so folgerte die belangte Behörde - jedenfalls erforderlich gewesen, das Produkt bzw. den Überkarton oder die Palette so zu kennzeichnen, dass eindeutig und zweifelsfrei hervorgegangen wäre, um welches Pflanzenschutzmittel es sich handle und dass diese Ware nicht für den Verkauf und die Anwendung im Inland bestimmt sei. Es hätte daher nach objektiven Kriterien sichergestellt sein müssen, dass das Produkt nicht zum inländischen Verbraucher gelange. Eine derartige Sicherstellung müsse nach außen eindeutig erkennbar sein, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Offenbar habe man sich damit begnügt, dass die Ware "irgendwann" in weiterer Folge von der Manipulationsfläche entfernt (offenbar gemeint: und in das "Sperrlager" gebracht) werde. Eine etwaige Kennzeichnung (Beschriftung, etc) des Produktes oder der Paletten dahingehend, dass dieses für den Verkauf nach Deutschland bzw. für den Export bestimmt sei und nicht im Inland verkauft werden dürfe, sei nicht vorhanden gewesen. Es sei somit im Zeitpunkt der Kontrolle nicht erkennbar gewesen, dass die gegenständliche Ware nicht für den Verkauf und die Anwendung im Inland bestimmt gewesen sei.
Dazu sei - so die belangte Behörde in der weiteren Begründung - ergänzend erwähnt, dass im gegenständlichen Fall auch das vom Beschwerdeführer "geltend gemachte EDV-System", wonach ein Verkauf des Produktes (im Inland) zum Tatzeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, nicht schuldbefreiend wirken könne. In diesem EDV-System habe nämlich lediglich die Lieferung des Produktes aufscheinen können, nicht jedoch dessen weitere Zweckbestimmung, "da dieses ja immer noch auf der Manipulationsfläche stand und sich nicht im Sperrlager befunden hat." Auch ein etwaiger Käufer bzw. ein Verkaufsdatum seien nicht bekannt gewesen und es habe auch vom Beschwerdeführer diesbezüglich gegenüber den Kontrollorganen nichts Konkretes geltend gemacht werden können. Es wäre also auch aus dem EDV-Programm nicht erkenntlich gewesen, dass dieses Produkt nicht für den Verkauf im Inland bestimmt gewesen sei. Es hätte den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der S-GmbH aber nur ein wirksames Kontrollsystem von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Lagerung eines Pflanzenschutzmittels befreien können.
Zusammenfassend sei daher nach Auffassung der belangten Behörde davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei dafür verantwortlich, dass, wie anlässlich einer Kontrolle am festgestellt worden sei, 1200 Kanister zu je 5 Liter des Präparates "Callisto" durch Vorrätighalten zum Verkauf im Hauptlager in Verkehr gebracht worden seien, obwohl dieses Pflanzenschutzmittel in Österreich nicht zugelassen gewesen sei. Danach folgt im angefochtenen Bescheid noch eine nähere Begründung der Strafbemessung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und Einbringung ergänzender Schriftsätze der Parteien erwogen hat:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des PMG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Novellierung mit BGBl. I Nr. 55/2007, lauten auszugsweise:
"§ 2. ...
(10) 'Inverkehrbringen' ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.
§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.
(2) Einer Zulassung bedürfen nicht
1. die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und
2. die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.
(3) ...
(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes sowie gegebenenfalls unter Nachweis des rechtmäßigen In-Verkehr-Bringens anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25. Das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln ist unzulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere des Annex I der Richtlinie 91/414/EWG, nicht gegeben ist, oder die Gebühr für die Eintragung in das Pflanzenschutzmittelregister nicht entrichtet wurde.
...
§ 12. …
(10) Pflanzenschutzmittel, die in einem Mitgliedstaat, der seit zwei Jahren in einer Verordnung gemäß Abs. 9 angeführt ist, zum In-Verkehr-Bringen zugelassen sind, sind zugelassene Pflanzenschutzmittel nach diesem Bundesgesetz, soweit sie in der Originalverpackung und mit der Originalkennzeichnung einschließlich der Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache in Verkehr gebracht werden.
...
§ 34 (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. mit Geldstrafe bis zu 14.530 EUR, im Wiederholungsfall bis 29.070 EUR wer
a) Pflanzenschutzmittel entgegen § 3 Abs. 1, 2 oder 4 in Verkehr bringt, ...
..."
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer, dessen Stellung als strafrechtlich Verantwortlicher der S-GmbH im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG nicht strittig ist, zur Last gelegt, 1200 Kanister zu je 5 Liter des nicht gemäß § 3 Abs. 1 PMG zugelassenen Pflanzenschutzmittels "Callisto" in der Form des Vorrätighaltens zum Verkauf in Verkehr gebracht zu haben und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG begangen zu haben.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom über das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln die Meinung, es liege im vorliegenden Fall kein "In-Verkehr-Bringen" vor.
Dazu genügt es, auf die mittlerweile ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 10 PMG in der Stammfassung BGBl. I Nr. 60/1997, mit dem Art. 2 Z 10 der Richtlinie 91/414/EWG umgesetzt wurde, zu verweisen. Nach dieser Judikatur (vgl. unter Bedachtnahme auf die genannte Richtlinienbestimmung das Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0027, mit dem Hinweis auf die Erkenntnisse vom , Zlen, 2007/07/0038, 0136, und vom , Zl. 2006/07/0033; siehe daran anschließend noch die Erkenntnisse vom , Zlen. 2008/07/0209, 0210, Zl. 2008/07/0214 und Zlen. 2008/07/0221 bis 224) ist unter dem Begriff "Vorrätighalten zum Verkauf" auch das Lagern von Pflanzenschutzmitteln, soweit sie dem (späteren) Verkauf (in einen anderen EU-Mitgliedsstaat oder Drittstaat) zugeführt werden sollen, zu verstehen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass das genannte Pflanzenschutzmittel zum Verkauf vorrätig gehalten wurde und somit ein "In-Verkehr-Bringen" im Sinne des § 2 Abs. 10 PMG vorlag.
Gemäß § 3 Abs. 1 PMG dürfen nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nach dem PMG zugelassen sind. Unbestritten ist, dass das gegenständliche Produkt "Callisto" zum Tatzeitpunkt am über keine Zulassung in Österreich verfügte. Der weiteren Annahme der belangten Behörde, dass auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 12 Abs. 10 PMG nicht vorlägen bzw. eine Anmeldung im Sinne des § 3 Abs. 4 PMG vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden sei, tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen.
Der Beschwerdeführer behauptet allerdings - wie schon im Verwaltungsstrafverfahren - das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Abs. 2 Z 2 PMG, wonach die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind, keiner Zulassung in Österreich bedürfen. In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde - zusammengefasst - releviert, seitens des Beschwerdeführers sei "von Anbeginn an" vorgebracht worden, dass das gegenständliche Produkt für den Export nach Deutschland (bzw. ein Teil nach Polen) bestimmt gewesen sei. So sei auch von einem der Kontrollorgane in seiner Vernehmung vor der belangten Behörde am ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Leiter der Kontrolle angegeben habe, dieses Produkt sei für Deutschland bestimmt. Im angefochtenen Bescheid sei es unterlassen worden, diese Feststellung zu treffen. Im Übrigen sei durch die Kontrollorgane keine Aufforderung erfolgt, entsprechende "Nachweise" zu erbringen. Die Verpflichtung zur Vornahme einer Kennzeichnung des Präparates oder der Paletten als für den Export und nicht für den Verkauf im Inland bestimmt, wie sie von der belangten Behörde verlangt werde, ergebe sich aus dem PMG nicht. Der Beschwerdeführer habe den "Nachweis" aber "insofern erbracht, als er bekannt gegeben hat, dass das Pflanzenschutzmittel 'Callisto' in Deutschland zur Anwendung zu gelangen hat". Auch die für die Registrierung und Zulassung von Pflanzenschutzmitteln durch die S-GmbH zuständige Mitarbeiterin habe anlässlich ihrer Einvernahme am ausgeführt, dass ihr bekannt gewesen sei, dass diese Lieferung "Callisto" für den Export nach Deutschland bestimmt gewesen sei. Das Lager im Unternehmen der S-GmbH sei auch derart durch ein Chipkartensystem abgesichert, dass weder Betriebsfremde noch Betriebspersonen ohne Genehmigung ins Lager Zugang fänden, sodass schon deshalb nach objektiven Kriterien sichergestellt sei, dass nicht für das Inland bestimmte Präparate nicht zum inländischen Verbraucher gelangen könnten. Überdies sei der gesamte Lagerbestand derart EDV-mäßig verwaltet, dass Präparate, die nicht in Österreich verkauft werden dürften, im EDV-System auch nicht für den Verkauf im Inland aufschienen und daher auch nicht zum inländischen Verbraucher gelangen könnten. Zum Zeitpunkt des Vorliegens der Kaufurkunden sei der Export (nach Deutschland und Polen) dann ohnehin auch schriftlich nachgewiesen worden. Ein weitergehender, insbesondere schriftlicher Nachweis eines Verkaufs sei jedoch zum Zeitpunkt der Überprüfung nicht möglich gewesen und hätte vom Beschwerdeführer auch nicht verlangt werden dürfen. Durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Auslegung des § 3 Abs. 2 Z 2 PMG werde nämlich eine von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 91/414/EWG untersagte Behinderung der Lagerung und des Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln, die zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, bewirkt. Ein freier Warenverkehr in der Europäischen Union und die freie Disposition eines Unternehmens, Waren dann anzukaufen, wenn ein gutes Angebot vorliege, werde verhindert, wenn zum Zeitpunkt der Anlieferung schon der "Nachweis" über den Abnehmer erbracht werden müsse.
Den Erwägungsgründen für die im Beschwerdevorbringen ins Treffen geführte Richtlinie 91/414/EWG ist zu entnehmen, dass es zur Vereinheitlichung der Bestimmungen über das In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln unter anderem deshalb kommen sollte, um die durch unterschiedliche Zulassungsbestimmungen in den Mitgliedstaaten entstandenen Handelshemmnisse für Pflanzenschutzmittel und Pflanzenerzeugnisse, die sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken, zu beseitigen. In diesem Sinn ordnet Art. 3 Abs. 1 und 2 der genannten Richtlinie an:
"Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass in ihrem Gebiet nur die Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht und angewendet werden dürfen, die sie nach den Bestimmungen dieser Richtlinie zugelassen haben, es sei denn, dass der Anwendungszweck unter
Artikel 22 fällt.
(2) Wenn ein Pflanzenschutzmittel nicht zur Anwendung in ihrem Gebiet zugelassen worden ist, dürfen die Mitgliedstaaten dies nicht zum Anlass nehmen, die Herstellung, die Lagerung und den Verkehr von Pflanzenschutzmitteln zu behindern, die zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, sofern
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- | das Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist; |
- | die von dem Mitgliedstaat zur Einhaltung von Absatz 1 erlassenen Kontrollbedingungen erfüllt sind." |
Der zitierte Art. 3 Abs. 2 der genannten Richtlinie wurde durch § 3 Abs. 2 Z 2 PMG umgesetzt, wonach die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind, keiner Zulassung bedürfen. Mit der Auslegung dieser Bestimmung im Zusammenhang mit dem auch hier gegenständlichen Straftatbestand nach § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 PMG hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem schon erwähnten Erkenntnis vom , Zlen. 2007/07/0038, 0136 befasst (das daran anknüpfende Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0033, hatte eine Beschlagnahme nach § 29 Abs. 4 PMG und daher nur die Frage des Bestehens eines "begründeten Verdachts" im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung zum Gegenstand) und Folgendes ausgeführt: | |
"Nun stimmt es zwar, dass § 3 Abs. 2 PMG nicht regelt, in welcher Form der Nachweis der Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbestandes zu erbringen ist. Dies bedeutet aber nicht, dass eine nicht weiter untermauerte Behauptung der Absicht, ein Pflanzenschutzmittel irgendwo im EU-Ausland zu verkaufen, bereits einen solchen Nachweis darstellt. Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 PMG kann jemand vielmehr nur dann für sich ins Treffen führen, wenn er für die Behörde nachvollziehbar darlegen kann, dass das betreffende Pflanzenschutzmittel für die Anwendung in einem bestimmten Mitgliedstaat bestimmt ist und dass das Pflanzenschutzmittel dort auch zugelassen ist. Kann er dies nicht, so bedarf es für das (in Österreich stattfindende) Vorrätig-Halten des Pflanzenschutzmittels zum Zwecke des Verkaufs einer Zulassung; und zwar unabhängig davon, wohin das Pflanzenschutzmittel letztlich verkauft wird." | |
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zunächst, dass es für die Annahme der belangten Behörde, der genannte Ausnahmetatbestand sei nur dann verwirklicht, wenn schriftliche Belege über das in Aussicht genommene Bestimmungsland vorliegen oder eine Kennzeichnung (Beschriftung etc.) des Produktes oder der Paletten dahingehend vorgenommen wurde, dass das Mittel für den Verkauf in einen bestimmten Mitgliedstaat vorgesehen ist und nicht im Inland verkauft werden darf, keine Grundlage im Gesetz gibt, zumal hinsichtlich des Begriffs "nachweislich" keine Einschränkungen auf bestimmte "Beweismittel" normiert sind. Soweit den Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 2 Abs. 10 PMG durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55, (RV 37 BlgNR 23. GP 23) insoweit eine andere Auffassung zugrunde liegen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass dies im Text des § 3 Abs. 2 PMG keinen Niederschlag gefunden hat. Auch wenn natürlich schriftliche Unterlagen oder äußerlich leicht erkennbare Zeichen schon bei einer Kontrolle den Verdacht einer gesetzwidrigen Lagerung entkräften und ein deutliches Indiz für das Vorliegen des in Rede stehenden Ausnahmetatbestandes darstellen könnten, steht es dem Beschuldigten im Strafverfahren frei, auch auf andere Art darzutun, dass die Lagerung des in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Pflanzenschutzmittels zum Zweck der Ausfuhr aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat erfolgte. Diese Sicht erfordern auch die dargestellten unionsrechtlichen Grundlagen, weil andernfalls die beabsichtigte Beseitigung von Handelshemmnissen und das Funktionieren des Binnenmarktes unterlaufen würde. In diesem Sinn führte der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis auch aus, die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 2 Z 2 PMG könne jemand dann für sich ins Treffen führen, "wenn er für die Behörde nachvollziehbar darlegen kann, dass das betreffende Pflanzenschutzmittel für die Anwendung in einem bestimmten Mitgliedstaat bestimmt ist und dass das Pflanzenschutzmittel dort auch zugelassen ist". | |
Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer - anders als in dem zitierten Beschwerdefall, in dem diesbezüglich nur eine pauschale Behauptung aufgestellt wurde - im vorliegenden Fall aber erstattet. Er hat nämlich nicht nur als Bestimmungsland Deutschland, in dem das gegenständliche Pflanzenschutzmittel unbestritten zugelassen war, genannt, sondern dafür auch aus seiner Sicht für diese Absicht sprechende Indizien (Auftrag nach der Anlieferung zur Verbringung ins "Sperrlager"; Bekanntgabe an zuständige Mitarbeiterin, dass Weiterverkauf nach Deutschland zu erfolgen habe; EDV-unterstützte Verwaltung, die Verkauf von hier nicht zugelassenen Mitteln im Inland nicht ermögliche; tatsächlich durchgeführter Verkauf nach Deutschland und nach Polen) ins Treffen geführt. | |
Damit hat sich die belangte Behörde jedoch - ausgehend von einer anderen Rechtsansicht - nicht (beweiswürdigend) auseinander gesetzt und deshalb den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. | |
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. | |
Wien, am |
Fundstelle(n):
WAAAE-90778