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VwGH vom 16.07.2010, 2007/07/0020

VwGH vom 16.07.2010, 2007/07/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der M T in P, vertreten durch Dr. Otfried Fresacher, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Theatergasse 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 15-ALL- 1177/4-2006, betreffend Anschluss an die Gemeindewasserversorgung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der in der mitbeteiligten Gemeinde K. gelegenen Liegenschaft EZ 3, GB P., bestehend aus dem Grundstück Nr. 2 (Baufläche) mit einem darauf errichteten Haus und den Grundstücken Nr. 23 und Nr. 288 (jeweils Baufläche).

Mit Eingabe vom wandte sich die Beschwerdeführerin an die Gemeinde K. Einleitend verwies sie darauf, dass sie anlässlich der 1974/75 im Ortsteil Ober-P. erfolgten Errichtung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (WVA) den vorgeschriebenen "Wasseranschlussbeitrag" von etwa ATS 28.000,-- entrichtet habe. Da ihr Haus bzw. das Grundstück, auf dem das Haus stehe, niemals "direkt" an die öffentliche WVA angeschlossen worden sei, sei sie bis heute darauf angewiesen, eine näher bezeichnete Quelle zur Versorgung ihres Hauses mit Trinkwasser heranzuziehen. Gemäß § 9 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes sei die Gemeinde verpflichtet, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen. Die Beschwerdeführerin beantrage somit, dass von der nur wenige Meter von ihrem Grundstück entfernt verlaufenden Hauptleitung für den Bereich Ober-P. ein Anschluss bis an ihre Grundstücksgrenze gelegt werde, sodass sie ihr Haus künftig mit Trinkwasser aus dem öffentlichen Gemeindewasserversorgungsnetz versorgen könne.

In einem weiteren, mit Jänner 2004 datierten Schreiben der Beschwerdeführerin mit ähnlichem Inhalt erwähnte die Beschwerdeführerin neuerlich, dass ihr Haus trotz mehrfacher Vorsprachen bei der Gemeinde K. bis heute nicht an die öffentliche WVA angeschlossen worden sei. Da das Wasser der besagten Quelle zuletzt keine Trinkwasserqualität mehr aufgewiesen habe, wäre ihr "im Falle des Nichtanschlusses" in Zukunft die Privatzimmervermietung nicht mehr möglich. Gemäß dem Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz sei die Gemeinde verpflichtet, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen. Sie habe dabei alle Gemeindebürger gleich zu behandeln. Nachdem die Wasseranschlüsse in Ober-P. bis zur jeweiligen Wasseruhr des betroffenen Hauses geführt worden seien, beantrage die Beschwerdeführerin, dass von der nur wenige Meter von ihrer Grundstücksgrenze entfernt verlaufenden Hauptleitung ebenfalls so rasch als möglich ein Anschluss bis zu ihrer Wasseruhr gelegt werde.

Hierauf reagierte die (damalige) Bürgermeisterin der Gemeinde K. mit Schreiben vom , mit dem die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die in § 6 Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997, K-GWVG, normierte Anschluss- und Benützungspflicht aufgefordert wurde, den Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage bis Ende April 2004 durch ein konzessioniertes Unternehmen herzustellen.

In dem hierauf von der Beschwerdeführerin verfassten Schreiben vom zeigte sie sich über den vorstehenden Auftrag verwundert. Sie habe doch mit ihren bisherigen Eingaben hinlänglich klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ihrerseits den Anschluss ihres Hauses an die WVA vornehmen möchte, dies jedoch nicht könne, weil seitens der Gemeinde K. bis zum heutigen Tag kein Anschluss von der Hauptleitung bis an ihre Grundstücksgrenze bzw. bis zu ihrem Haus gelegt worden sei. Sie sei daher objektiv gar nicht in der Lage, den ihr aufgetragenen Anschluss herzustellen. Einerseits sei ihr völlig unbekannt, wo im Zuge des Verlaufs der Hauptleitung im Bereich Ober-P. überhaupt die technische Möglichkeit eines Anschlusses bestehe, sodass allein schon aus diesem Grund von Seiten der Gemeinde ein aktives Tätigwerden erforderlich sein werde. Andererseits stehe der Beschwerdeführerin wie allen anderen Gemeindebürgern im Versorgungsbereich Ober-P. eine Gleichbehandlung bei der Herstellung des Wasseranschlusses zu. In allen anderen Fällen sei nämlich der Wasseranschluss zumindest bis zur Grundstücksgrenze geführt worden. Eine solche Vorgangsweise entspreche der Bestimmung des § 9 K-GWVG, wonach die Gemeinde verpflichtet sei, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen. Weiters wies die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die von ihr schon vor vielen Jahren entrichteten Anschlussgebühren darauf hin, dass sie gegenüber der Gemeinde K. nicht als "Bittstellerin" auftrete, sondern lediglich ein ihr zustehendes Recht einfordere. Sie werde den Anschluss unverzüglich herstellen, sobald die Gemeinde K. ihrer Verpflichtung nachgekommen sei und eine Verbindung zwischen der Hauptleitung und ihrem Grundstück, auf dem sich das Wohnhaus befinde, hergestellt habe.

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin im Hinblick darauf, dass die Bürgermeisterin der Gemeinde K. über ihren Antrag, dass von der nur wenige Meter von ihrer Grundstücksgrenze entfernt verlaufenden Hauptleitung ein Anschluss zumindest bis zu ihrer Grundstücksgrenze gelegt werde, nicht mit Bescheid abgesprochen habe, "gem. § 73 Abs. 2 AVG den Übergang zur Entscheidung in der Sache meines Wasseranschlussbegehrens an den Vorstand der Gemeinde K."

Nachdem innerhalb von sechs Monaten auch keine Entscheidung des Gemeindevorstandes ergangen war, stellte die Beschwerdeführerin schließlich mit dem von ihrem Rechtsvertreter verfassten Schriftsatz vom unter Bezugnahme auf den ihr zustehenden Rechtsanspruch auf Anschluss an die öffentliche WVA einen weiteren Devolutionsantrag an den Gemeinderat der Gemeinde K.

Mit Bescheid dieses Gemeinderates vom wurde einerseits dem Devolutionsantrag Folge gegeben und wurde andererseits der Antrag der Beschwerdeführerin auf Herstellung eines Wasseranschlusses durch die Gemeinde als unzulässig zurückgewiesen.

Über Vorstellung der Beschwerdeführerin wurde dieser Bescheid vom Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde K. zurückverwiesen.

Im Anwaltsschriftsatz vom äußerte sich die Beschwerdeführerin zum Verlauf der Wasserleitung und brachte ergänzend vor, dass die Gemeinde K. auf ihre Kosten die Leitungen bei näher bezeichneten Häusern bis dorthin bzw. bis in den Keller geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch darauf, dass die Gemeinde den Anschluss bei ihr ebenso wie in den genannten Fällen unentgeltlich herstelle. Die Leitung solle jedenfalls bis zur Ostseite des auf dem Grundstück Nr. 2, KG P., errichteten Gebäudes geführt werden. Sie wiederhole daher den Antrag auf Anschluss ihres Hauses an die Gemeindewasserversorgungsanlage.

Mit (Ersatz )Bescheid des Gemeinderates vom wurde dem Devolutionsantrag wiederum Folge gegeben und in der Sache wie folgt entschieden:

"Gemäß § 6 Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 - K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2002, sowie der Verordnung des Gemeinderates vom , Zl. 282/3/78, wird Frau ( Beschwerdeführerin ) als Eigentümerin der im Versorgungsbereich gelegenen (bebauten) Grundstücke, Parz. 23, 288 und Baufläche .2, KG P., verpflichtet, die Grundstücke an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und den Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken."

Weiters wurde der Beschwerdeführerin die Auflage erteilt, den Anschluss auf eigene Kosten unter Zuhilfenahme eines konzessionierten Unternehmens an den Wasserversorgungsstrang in der öffentlichen Wegparzelle Nr. 284, KG P., vorzunehmen, wobei vor der Durchführung das Einvernehmen mit den Gemeinden K. und P. herzustellen und für die Grabarbeiten auf öffentlichem Straßengrund unter Anschluss eines Lageplanes um die Sonderbenutzung bei der Gemeinde K. anzusuchen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin wiederum Vorstellung, die mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten (der belangten Behörde) vom als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und einer Replik der Beschwerdeführerin erwogen hat:

§ 6 und § 9 K-GWVG lauten auszugsweise:

"§ 6

Anschluss- und Benützungspflicht

(1) Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken.

(2) Der Bürgermeister hat die Anschluss- und Benützungspflicht durch Bescheid auszusprechen. ...

§ 9

Anschlussrecht

Die Gemeinde ist verpflichtet, jedes im Versorgungsbereich gelegene Grundstück oder Bauwerk auf Antrag des Eigentümers an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn die Voraussetzungen für die Anschluss- und Benützungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 oder 3 gegeben sind und der Anschluss nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist. Der Bürgermeister hat das Anschlussrecht durch Bescheid auszusprechen.

(2) Die Einräumung des Anschlussrechtes begründet gleichzeitig die Benützungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1."

Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihren an die (Bürgermeisterin der) Gemeinde K gerichteten, eingangs dargestellten Eingaben mehrfach ausdrücklich auf den Inhalt des § 9 Abs. 1 erster Satz K-GWVG und sie leitete daraus (in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot) die Verpflichtung der Gemeinde K. zur Herstellung des Anschlusses an die öffentliche WVA zumindest bis zur Grenze ihres bebauten und deshalb anzuschließenden Grundstückes Nr. 2 ab. Sie behauptete ausdrücklich ein diesbezügliches Recht und begehrte ausreichend deutlich erkennbar die Erlassung eines dieses Recht feststellenden Bescheides der Bürgermeisterin der Gemeinde K. im Sinne des § 9 Abs. 1 letzter Satz K-GWVG. Nur auf diesen Antrag bezogen sich die Devolutionsanträge der Beschwerdeführerin und nur in diesem Umfang konnte die Zuständigkeit auf den Gemeindevorstand und in der Folge auf den Gemeinderat übergehen.

Mit dem (im zweiten Rechtsgang erlassenen) Bescheid des Gemeinderates vom wurde jedoch nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin, der inhaltlich darauf abzielt, ihr Recht (bzw. die korrespondierende Pflicht der Gemeinde) festzustellen, dass der Anschluss von der Hauptleitung der WVA zumindest bis zur Grenze ihres Grundstückes Nr. 2 hergestellt werde, abgesprochen. Die diesbezügliche Meinung des Gemeinderates kommt lediglich in der Begründung zum Ausdruck und findet in einer Auflage seinen Niederschlag. Der Spruch des Bescheides des Gemeinderates vom bezieht sich aber nur auf die - von Amts wegen - vorgenommene Feststellung der Anschluss- und Benützungspflicht und wurde auch ausdrücklich auf § 6 K-GWVG gestützt. Insoweit war die Zuständigkeit aber weder auf den Gemeindevorstand noch auf den Gemeinderat der Gemeinde K. übergegangen.

Diese Unzuständigkeit wäre von der belangten Behörde aufzugreifen gewesen. Da sie dies unterlassen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, der somit schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am