VwGH 29.09.2014, Ro 2014/08/0049
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | 12010E045 AEUV Art45; 12010E267 AEUV Art267; 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art5; ASVG §73a Abs3; AVG §38; VwGG §38b; VwGG §62 Abs1; |
RS 1 | Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss vom , Zlen. EU 2014/0005 bis 0007 (vormals Ro 2014/08/0047, 0051 und 0064), vorgelegten Fragen ausgesetzt. |
Entscheidungstext
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag
des VwGH oder eines anderen Tribunals:
C-453/14
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Revisionssache der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Dornbirn, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Lercher Gisinger Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. IVb- 609-2012/0099, betreffend Krankenversicherungsbeiträge nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: W G in G, vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz und MMag. Dr. Christoph Eberle, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Anton-Schneider-Straße 16/I), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss vom , Zlen. EU 2014/0005 bis 0007 (vormals Ro 2014/08/0047, 0051 und 0064), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Mitbeteiligten gemäß § 73a Abs. 3 ASVG zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen in jeweils näher genannter Höhe für die von Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und der H. Pensionskasse monatlich bezogenen Pensionsleistungen.
Mit dem im Spruch zitierten Beschluss vom , auf den im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"Ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass Altersrenten aus einem Rentensystem der beruflichen Vorsorge (das staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert, grundsätzlich obligatorisch ist, jedoch auch über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende 'überobligatorische' Beiträge und entsprechend höhere Leistungen vorsehen kann, und dessen Durchführung einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Vorsorgeeinrichtung obliegt, wie vorliegend das Rentensystem der 'zweiten Säule' in Liechtenstein) und Alterspensionen aus einem gesetzlichen Pensionssystem (das ebenfalls staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, jedoch nach dem Umlageprinzip funktioniert, obligatorisch ist und dessen Durchführung gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsträgern obliegt, wie vorliegend das Pensionssystem Österreichs) 'gleichartig' im Sinn der genannten Bestimmung sind?"
Der Beantwortung dieser Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb das Revisionsverfahren auszusetzen ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | 12010E045 AEUV Art45; 12010E267 AEUV Art267; 32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art5; ASVG §73a Abs3; AVG §38; VwGG §38b; VwGG §62 Abs1; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014080049.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAE-90772