VwGH vom 29.04.2016, Ro 2014/08/0049

VwGH vom 29.04.2016, Ro 2014/08/0049

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Dornbirn, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Lercher Gisinger Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. IVb- 609-2012/0099, betreffend Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 73a ASVG (mitbeteiligte Partei: W G in G, vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz und MMag. Dr. Christoph Eberle, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Anton-Schneider-Straße 16/I), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Mitbeteiligte verpflichtet, gemäß § 73a Abs. 1 ASVG für näher bezeichnete Zeiträume bestimmte monatliche Krankenversicherungsbeiträge für die ihm von der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bzw. von der H. Pensionskasse gezahlten Pensionsleistungen zu entrichten. Die Beiträge würden gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in einer inländischen Pension des Mitbeteiligten fänden.

Der Mitbeteiligte habe seinen ständigen Wohnsitz in Österreich und sei in Österreich krankenversichert. Bei der von der H. Pensionskasse bezogenen monatlichen Altersrente handle es sich um Leistungen aus der zweiten Säule des liechtensteinischen Pensionssystems, die zu 19,21 % auf "vorobligatorischen" Pensionsbeiträgen, zu 16,17 % auf "obligatorischen" Pensionsbeiträgen aus der Schweiz, zu 27,05 % aus "überobligatorischen" Beiträgen aus der Schweiz und zu 37,57 % aus "überobligatorischen" Beiträgen aus Liechtenstein beruhten. Nur der "obligatorische" Teil der Pension falle in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und damit in jenen des § 73a ASVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Revision.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Revisionsfall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/08/0047 und Ro 2014/08/0064, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die in diesem Erkenntnis enthaltene Begründung verwiesen.

Aus den dort genannten Gründen war auch der vorliegende Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am