VwGH 22.04.2010, 2009/09/0095
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | PTSG 1996 §17 Abs1; |
RS 1 | Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/12/0075, mwN). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 99/12/0021 E RS 1
(Hier: Das gilt auch für nach § 17 Abs. 1 PTSG 1996 zugewiesene
Beamte.) |
Norm | RGV 1955 §21; |
RS 2 | Dem einzelnen Beamten räumt der Gesetzgeber ein subjektives, aus dem Dienstverhältnis erwachsendes und durch Beschwerde an den VwGH verfolgbares Recht auf Pauschalierung der Reisegebühren nicht ein. (Hinweis auf E vom , 2660/79) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3258/79 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Bei der "Nebengebührenvorschrift" handelt es sich um eine Dienstanweisung der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung aus dem Jahr 1955, die jedoch nie kundgemacht wurde und daher nicht den Charakter einer Rechtsverordnung erlangt hat (vgl. dazu schon die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 90/12/0009, vom , Zl. 96/12/0147, und vom , Zl. 2004/12/0121). Sie kann auch nicht als Verordnung im Sinne des § 17a Abs. 3 Z. 1 PTSG angesehen werden: Nach dieser Bestimmung ist zwar der jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstandes dazu befugt, für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten auf Grund der Dienstrechtsgesetze Verordnungen zu erlassen; derartige Verordnungen waren aber nach § 17a Abs. 4 PTSG bis zur Änderung dieser Bestimmung durch BGBl. I Nr. 96/2007 "im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen" (seit dieser Novelle sind sie im BGBl. II zu publizieren). Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.944/2006 ausgesprochen hat, sind als "offizielles Nachrichtenorgan" nur solche Publikationen anzusehen, die dem früheren Post- und Telegraphenverordnungsblatt bzw. den PTA-Mitteilungen entsprechen. Eine Kundmachung der Nebengebührenvorschrift in einer derartigen Weise ist jedoch nicht ersichtlich. In Ermangelung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Kundmachung können die in der Nebengebührenvorschrift vorgesehenen finanziellen Leistungen somit vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht durchgesetzt werden. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2005/12/0068 E RS 18 |
Normen | RGV 1955 §20 Abs3; RGV 1955 §20 Abs4; RGV 1955 §68 idF 2003/I/130; |
RS 4 | § 68 RGV (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003) ermöglicht zwar, für die Beamten der (ehemaligen) Post- und Telekom Austria AG besondere Vergütungen vorzusehen, doch können solche Sonderbestimmungen nur in Form einer Rechtsverordnung getroffen werden (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0233). In Ermangelung einer solchen Verordnung richtet sich die Abgeltung von Aufwendungen eines Beamten für Dienstverrichtungen im Dienstort ausschließlich nach § 20 RGV. Dessen Abs. 4 (iVm Abs. 3) sieht zwar eine besondere (pauschalierte) Vergütung vor, wenn Dienstverrichtungen im Dienstort außerhalb der Dienststelle als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind. Diese Voraussetzung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn die Wahrnehmung der betreffenden Dienstverrichtungen typischer Weise zu den Aufgaben eines Arbeitsplatzes gehört, sie also für diesen charakteristisch sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0233). Es liegt auf der Hand, dass eine solche auf die Eigenart des konkreten Arbeitsplatzes abstellende Vergütung mit der Abberufung von diesem Arbeitsplatz in Wegfall gerät. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2005/12/0068 E RS 19 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des HH in F, vertreten durch Dr. Gudrun Truschner, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Franz-Keim-Straße 17, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch MMag. Robert Keisler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ebendorfer Straße 3, vertretenen) Personalamtes, vom , Zl. 0004B-HÖP/08, betreffend Meisterpauschale bzw. pauschalierte Reisegebühren gemäß § 21 RGV 1955 (weitere Partei: Bundesminister für Finanzen), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird - soweit sie sich auf die Meisterpauschale bzw. pauschalierten Reisegebühren gemäß § 21 RGV 1955 bezieht - als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und war der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Bis einschließlich September 2002 wurden dem Beschwerdeführer monatliche Geldleistungen unter dem Titel "Meisterpauschale" bzw. "Erschwerniszulage für den technischen Innendienst" ausbezahlt; diese Zahlungen wurden ab Oktober 2002 eingestellt. Mittlerweile befindet er sich im Ruhestand.
Mit Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer die Auszahlung dieser seines Erachtens seit Oktober 2002 rückständigen Nebengebühren, wobei er die Auffassung vertrat, die Erschwerniszulage betrage EUR 93,38 monatlich und die Meisterpauschale EUR 97,69 monatlich. Er beantragte darüber hinaus die weitere laufende Auszahlung der Erschwerniszulage und Meisterpauschale. Mit Eingabe vom wurde dieser Antrag unter Androhung der Einbringung einer Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom "" (richtig wohl: vom ) ab. Sie stellte fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit ab weder eine Erschwerniszulage gemäß § 19a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, noch eine pauschalierte Reisegebühr gemäß § 21 der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 (im Folgenden: RGV), gebühre.
Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0050, wurde die gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers - soweit sie sich auf die Erschwerniszulage bezieht - von dem nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes zuständigen Senat als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu auf die diesbezügliche Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Im gegenständlichen Verfahren ist somit nur mehr über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Meisterpauschale bzw. pauschalierter Reisegebühren nach § 21 RGV abzusprechen.
Dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde - soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Bedeutung - in folgenden subjektiven Rechten verletzt erachtet:
"a) Erhalt einer monatlichen Meisterpauschale gemäß § 3 Nebengebührenvorschrift der Österreichischen Postbus AG (Stand ) in Verbindung mit § 15 Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979 und der Reisegebührenvorschrift;
... ;
Nichtneubemessung der pauschalierten Nebengebühr, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 in Verbindung mit dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979;
d) ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren gemäß § 37 AVG;"
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist dadurch charakterisiert, dass bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für den Anspruch ist daher nur, ob die in den genannten Vorschriften enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Das gilt auch für nach § 17 Abs. 1 PTSG zugewiesene Beamte (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/12/0086). Hinweise auf ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarungen betreffend die gegenständlichen Ansprüche vermögen daher der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die geltend gemachte "Meisterpauschale" soll Aufwendungen des Beamten für Dienstverrichtungen im Dienstort abgelten.
Soweit sich die Beschwerde (auch) hinsichtlich dieser Meisterpauschale auf § 15 GehG beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass das GehG keine diesbezügliche Nebengebühr vorsieht und daher nicht als Rechtsgrundlage für einen diesbezüglichen Anspruch in Betracht kommt. Die "Meisterpauschale" könnte daher lediglich als Abgeltung für Dienstverrichtungen im Dienstort im Sinne des § 20 Reisegebührenvorschrift 1995, BGBl. Nr. 155 (RGV) - zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2002 - angesehen werden. Auch die RGV bietet für einen diesbezüglichen Anspruch aber keine Grundlage:
Gemäß § 1 Abs. 1 RGV haben die Bundesbeamten nach Maßgabe der RGV 1955 Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise (lit. a) oder durch eine Dienstverrichtung im Dienstort (lit. b) erwächst.
Nach § 2 Abs. 2 RGV liegt eine Dienstverrichtung im Dienstort vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke mehr als 2 Kilometer beträgt.
Nach § 20 Abs. 1 RGV gebührt dem Beamten bei Dienstverrichtungen im Dienstort
1. nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;
2. die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr.
Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht nach Abs. 3 der genannten Bestimmung kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1. Beamten, auf die die Bestimmungen des Abs. 3 Anwendung findet, kann aber nach Abs. 4 der genannten Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine besondere Vergütung zuerkannt werden.
Gemäß § 21 Abs. 1 RGV kann für Beamte, die in regelmäßiger Wiederkehr Dienstreisen oder Dienstverrichtungen im Dienstort auszuführen haben, gegen jederzeitigen Widerruf eine Bauschvergütung festgesetzt werden.
Inwieweit für Dienstverrichtungen von Beamten, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind, und von Beamten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung an Stelle der in den Abschnitten I bis V des I. Hauptstückes geregelten Gebühren besondere Vergütungen gewährt werden, bestimmt gemäß § 68 Abs. 1 RGV der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
Nach der Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 3 des Poststrukturgesetzes idF BGBl. I Nr. 161/1999 ist die Erlassung von Verordnungen in Dienstrechtsangelegenheiten für die der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten dem Vorstandsvorsitzenden übertragen.
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 der "Nebengebührenvorschrift" nach dem Stand vom , also noch vor Wirksamwerden der Zuweisung von Bundesbeamten zur Österreichischen Post und Telekom Aktiengesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften lauteten auszugsweise:
"Meisterpauschale
§ 3. (1) Das Meisterpauschale gebührt den Leitern der Postgaragen und Postautowerkstätten und deren Vertretern, den bei den Postgaragen und Postautowerkstätten im Garagen- und Werkmeisterdienst verwendeten Beamten, den Leitern der Betriebsabteilung und dem Beamten der technischen Kraftfahrüberwachung der Postautoleitungen für deren Dienstverrichtungen im Dienstort, die in Ausübung ihres Dienstes anfallen.
(2) Das Meisterpauschale wird als Monatspauschale in der Höhe von 3 1/2 Tagesgebühren nach Tarif 1 der Reisegebührenvorschrift flüssig gemacht.
..."
II.2. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG, soweit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG) und nicht § 38 Abs. 2 VwGG anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) zu überprüfen hat. Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nach der zitierten Bestimmung des § 41 Abs. 1 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil nicht zu prüfen ist, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er auch behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0070).
Aus dem - in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren - oben wiedergegebenen ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt (bei der Geltendmachung der Verletzung des Rechts auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren handelt es sich bloß um einen Beschwerdegrund) geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer ausschließlich im Recht auf pauschalierte Neben- bzw. Reisegebühren verletzt erachtet. In Ansehung der "Meisterpauschale" ergibt sich dies schon aus der Verwendung dieses Wortes. Wie bereits im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0050, dargelegt, hatte sich somit auch im gegenständlichen Verfahren die Prüfung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auf den geltend gemachten Beschwerdepunkt zu beschränken. Auf die Frage, ob eine Verletzung von (nicht pauschalierten) Ansprüchen gemäß § 20 RGV erfolgt sei, ist daher nicht einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemacht hat, dass sich durch die erfolgte Arbeitsplatzzuweisung sein Aufgabengebiet nicht geändert habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Frage einer Einzelabgeltung von Ansprüchen gemäß § 20 RGV vom Beschwerdepunkt nicht umfasst ist, womit es sich ebenfalls erübrigte, darauf weiter einzugehen.
Auch in diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf Pauschalverrechnung von Reisegebühren (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 3258/79) einräumt.
Der Beschwerdeführer tritt der Annahme im angefochtenen Bescheid, wonach kein Pauschalierungsbescheid (Einzelpauschalierung) gegenüber dem Beschwerdeführer ergangen ist, nicht entgegen. Daher kann er auch in dem Recht auf Nichtneubemessung der pauschalierten Nebengebühr nicht verletzt sein, weil eine solche nicht vorlag.
Der behaupteten Verletzung im Recht des Erhalts einer monatlichen Meisterpauschale ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0068, ausgeführt hat, dass die "Nebengebührenvorschrift" mangels gehöriger Kundmachung nicht als Rechtsverordnung, mit welcher eine Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern vorgenommen worden wäre, qualifiziert werden kann. Abgesehen davon enthält überdies keine der von der belangten Behörde vorgelegten Verordnungen Regelungen, welche der oben zitierten Bestimmung der "Nebengebührenvorschrift" entsprechen oder sie wiederholen würden.
Somit kann auch hinsichtlich der begehrten Meisterpauschale bzw. pauschalierten Reisegebühren gemäß § 21 RGV der Argumentation der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden, wonach es an einer materiell rechtlichen Grundlage für den gegenständlichen Anspruch des Beschwerdeführers fehlt.
Im Übrigen wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung des zitierten hg. Erkenntnisses vom verwiesen.
Die Beschwerde war daher - (auch) soweit sie sich auf die Meisterpauschale bzw. pauschalierten Reisegebühren gemäß § 21 RGV bezieht - gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Normen | B-VG Art49; PTSG 1996 §17 Abs1; PTSG 1996 §17a Abs3 Z1; PTSG 1996 §17a Abs4; RGV 1955 §20 Abs3; RGV 1955 §20 Abs4; RGV 1955 §21; RGV 1955 §68 idF 2003/I/130; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2009090095.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAE-90765