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VwGH 30.12.2014, Ra 2014/02/0178

VwGH 30.12.2014, Ra 2014/02/0178

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §71 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;
RS 1
Der Revisionswerber hat in seinem Schriftsatz eine Reihenfolge der Behandlung der von ihm gestellten Anträge dahingehend festgelegt, dass zunächst über den Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verwaltungsstrafverfahren entschieden werden sollte und nur für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, das Rechtsmittel der Berufung erhoben werde. Eine solche Reihung ergibt sich ausdrücklich aus dem Schriftsatz ("in eventu", "falls dem Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden sollte"). Der Revisionswerber hat damit die - nach dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem das Rechtsmittel materiell erledigt wurde, rechtzeitige und in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügende - Berufung an die Bedingung geknüpft, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verwaltungsstrafverfahren nicht Folge gegeben wird. Die Knüpfung eines Antrages an eine innerprozessuale Bedingung ist zulässig (vgl. E , 89/14/0256). Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. E , 2005/21/0041). Über den Wiedereinsetzungsantrag wurde bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht abgesprochen; vielmehr hat die BH, ohne über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden zu haben, die Verfahrensakten dem VwG vorgelegt. Da über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid abzusprechen ist (vgl. E , 2009/07/0082), kann die Vorlage der (als Beschwerde zu behandelnden) Berufung an das VwG auch nicht als "konkludente und faktisch negative" Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag beurteilt werden (vgl. E , 99/10/0258, wonach die in der Vorlage eines Rechtsmittels allenfalls konkludent zum Ausdruck kommende Entscheidung, keine Zurückweisung der Berufung vornehmen zu wollen, keinen Bescheid darstellt). Da das VwG somit über den Eventualantrag entschied, bevor die BH noch über den Primärantrag abgesprochen hatte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des *****, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG-2014/31/0231-13, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, mit dem über den Revisionswerber wegen Übertretungen der StVO und des FSG zwei Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.000,-- und EUR 50,-- verhängt worden waren, als unbegründet abgewiesen.

2. In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision beantragt der Revisionswerber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend führt er dazu aus, dass ihm durch die Vollstreckung des angefochtenen Erkenntnisses ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde. Es sei für ihn unzumutbar, "den von der Behörde geforderten Betrag zu bezahlen, ohne seinen Lebensunterhalt zu gefährden, das das Einkommen des (Revisionswerbers) lediglich EUR beträgt." Er müsse einen Kredit aufnehmen oder Fahrnisse veräußern; damit wäre selbst bei einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Rechtsschutz vereitelt.

3. Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A).

4. Der Revisionswerber hat jede Konkretisierung seiner Einkommens- und Vermögenssituation unterlassen (er brachte vor, dass sein Einkommen "lediglich EUR beträgt"), sodass dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schon aus diesem Grund nicht stattzugeben war. Im Übrigen wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass die Behörde gemäß § 54b Abs. 3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revision des Mag. H in S, vertreten durch Mag. Dr. Irina Schiffer, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Strohgasse 19/5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG- 2014/31/0231-13, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

Das Land Tirol und der Bund haben dem Revisionswerber zu gleichen Teilen Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom wurde der Revisionswerber einer Übertretung nach §§ 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO schuldig erkannt; wegen dieser Übertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt. Weiters wurde der Revisionswerber mit diesem Straferkenntnis einer Übertretung nach § 37 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 1 Z 1 FSG schuldig erkannt; wegen dieser Übertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

Mit dem an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gerichteten Schriftsatz vom beantragte der Revisionswerber die "Wiedereinsetzung in das laufende Verfahren vor Fällung des Straferkenntnisses" und führte dazu aus, dass "aufgrund Ortsabwesenheit vom Kanzleisitz" durch Behebung des Straferkenntnisses erstmalig vom Verwaltungsstrafverfahren Kenntnis erlangte habe. Entgegen der Angabe im Straferkenntnis habe der Revisionswerber weder eine Aufforderung zur Stellungnahme erhalten, noch sei ihm der Tatvorwurf bekannt gewesen. Aufgrund fehlender Akteneinsicht könne auch nicht nachvollzogen werden, an welche Adresse die Aufforderung ergangen sei. Jedenfalls an die nun erfolgte Zustelladresse des Straferkenntnisses am Kanzleisitz sei eine solche Aufforderung nicht ergangen. Dem Revisionswerber sei somit bis dato keine Möglichkeit gegeben worden, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Der Revisionswerber beantrage daher, ihn in das laufende Verfahren wiedereinzusetzen und ihm Gelegenheit zu geben, hinsichtlich des Tatvorwurfes Stellung zu nehmen und so sein rechtliches Gehör zu wahren.

"Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht" erhob der Revisionswerber mit demselben Schriftsatz gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom "in eventu, falls der Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden sollte, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung" an den unabhängigen Verwaltungssenat. Der Revisionswerber nahm dabei zum Tatvorwurf Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass er zum Tatzeitpunkt nicht Lenker, sondern nur Beifahrer gewesen sei.

Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck legte daraufhin den Akt des bisherigen Verwaltungsstrafverfahrens dem inzwischen zuständig gewordenen Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Bitte um Entscheidung vor.

Mit Beschluss vom , Zl. LVwG-2014/31/0231-4, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die als Beschwerde zu wertende Berufung als verspätet eingebracht zurück.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Beschluss mit Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/02/0020 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erging nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das nunmehr angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde hinsichtlich beider Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gemäß § 25a VwGG gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig ist.

Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag, dieser möge das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, aufheben, in eventu das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass der vom Revisionswerber eingebrachten Beschwerde stattgegeben wird. Weiters beantragte der Revisionswerber, den verantwortlichen Rechtsträger der belangten Behörde zum Kostenersatz zu verpflichten.

Das Verwaltungsgericht legte die Akten des Verfahrens vor. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision als unbegründet abweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Revisionswerber führt in seiner Revision zur Zulässigkeit unter anderem aus, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Verwaltungsverfahren Eventualanträge zulässig seien. Mit Schriftsatz vom habe der Revisionswerber zunächst den Primärantrag auf Wiedereinsetzung in das Verwaltungsstrafverfahren vor Fällung des Straferkenntnisses gestellt und aus anwaltlicher Vorsicht in eventu, für den Fall, dass der Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werde, eine Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom erhoben.

Da über den Primärantrag auf Wiedereinsetzung nie entschieden worden sei, sondern sofort über den Eventualantrag, nämlich die Beschwerde, sei das bekämpfte Erkenntnis gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet und aufzuheben. Die Erstbehörde hätte zuerst über den gestellten Primärantrag zu entscheiden gehabt und erst im Falle, dass diesem rechtskräftig nicht stattgegeben worden wäre, hätte das Verwaltungsgericht über den Eventualantrag entscheiden dürfen. Dadurch, dass das Verwaltungsgericht sofort über die Berufung entschieden habe, wobei dem Revisionswerber nicht einmal die Möglichkeit gegeben worden sei, durch Beweisaufnahme der angebotenen Beweise seine Unschuld zu beweisen, habe es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit behaftet.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. Die Revision ist zulässig und berechtigt:

Der Revisionswerber hat in seinem Schriftsatz vom eine Reihenfolge der Behandlung der von ihm gestellten Anträge dahingehend festgelegt, dass zunächst über den Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verwaltungsstrafverfahren entschieden werden sollte und nur für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, das Rechtsmittel der Berufung erhoben werde. Eine solche Reihung ergibt sich ausdrücklich aus dem Schriftsatz ("in eventu", "falls dem Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden sollte").

Der Revisionswerber hat damit die - nach dem angefochtenen Erkenntnis, mit dem das Rechtsmittel materiell erledigt wurde, rechtzeitige und in formeller Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügende - Berufung an die Bedingung geknüpft, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verwaltungsstrafverfahren nicht Folge gegeben wird. Die Knüpfung eines Antrages an eine innerprozessuale Bedingung ist zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/14/0256; zu den Voraussetzungen für die Wirksamkeit bedingter Prozesshandlungen vgl. auch Hengstschläger/LeebAVG, Rz 89 zu § 63).

Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl. zur Unzuständigkeit - in diesem Fall der Erstbehörde - unter anderem das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/21/0041, mwN).

4. Wie aus den vorgelegten Verfahrensakten ersichtlich ist, wurde über den Wiedereinsetzungsantrag bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht abgesprochen; vielmehr hat die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, ohne über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden zu haben, die Verfahrensakten dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Da über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid abzusprechen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/07/0082), kann - entgegen der von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in der Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsansicht - die Vorlage der (als Beschwerde zu behandelnden) Berufung an das Verwaltungsgericht auch nicht als "konkludente und faktisch negative" Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag beurteilt werden (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/10/0258, wonach die in der Vorlage eines Rechtsmittels allenfalls konkludent zum Ausdruck kommende Entscheidung, keine Zurückweisung der Berufung vornehmen zu wollen, keinen Bescheid darstellt).

5. Da das Verwaltungsgericht somit über den Eventualantrag entschied, bevor die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck noch über den Primärantrag abgesprochen hatte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
FSG 1997;
StVO 1960;
VStG §53b Abs2;
VStG §54b Abs3;
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020178.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAE-90761