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VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047

VwGH vom 07.04.2016, Ro 2014/08/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter, die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel als Richterinnen sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, in den Revisionssachen der Erstrevisionswerberin Vorarlberger Gebietskrankenkasse in Dornbirn, vertreten durch die Sutterlüty Klagian Brändle Lercher Gisinger Rechtsanwälte GmbH in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4 (hg. Zl. Ro 2014/08/0047), sowie des Zweitrevisionswerbers Dr. A K in R, vertreten durch Mag. Jürgen Nagel und Dr. Michael Bitriol, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Rheinstraße 35 (hg. Zl. Ro 2014/08/0064), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom , Zl. IVb- 609-2012/0093, betreffend Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 73a ASVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Gebietskrankenkasse Aufwendungen in Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Zweitrevisionswerber verpflichtet, gemäß § 73a Abs. 1 ASVG für Oktober bis Dezember 2011 EUR 20,55, für 2012 EUR 19,13 und ab EUR 19,41 an monatlichen Krankenversicherungsbeiträgen für die ihm von der H. Pensionskasse in der Schweiz monatlich gezahlten Pensionsleistungen zu entrichten. Zusätzlich habe er für das Jahr 2012 auf Grund der von der genannten Pensionskasse bezogenen Sonderzahlungen Beiträge in der Höhe von insgesamt EUR 33,02 zu entrichten. Die Beträge würden gemäß § 73a Abs. 3 ASVG von der Pensionsversicherungsanstalt insoweit einbehalten, als die Krankenversicherungsbeiträge Deckung in einer inländischen Pension des Zweitrevisionswerbers fänden.

2. Der Zweitrevisionswerber habe seinen ständigen Wohnsitz in R/Vorarlberg. Er sei in Österreich krankenversichert. Er beziehe von der H. Pensionskasse eine jährliche Altersrente von CHF 59.450,40 (monatlich CHF 4.954,20). Zusätzlich erhalte er Sonderzahlungen von jährlich CHF 9.678,--. Er beziehe weiters von der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung seit eine monatliche Altersrente von EUR 311,-- und von der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung seit eine monatliche Altersrente von EUR 1.369,--.

Bei den Zahlungen der H. Pensionskasse handle es sich um Leistungen aus der zweiten Säule des Liechtensteinischen Pensionssystems. Das zum Zeitpunkt der Pensionierung des Zweitrevisionswerbers vorhandene "Alterskapital" habe zu 20,64 % aus "vorobligatorischen" und zu 8,38 % aus "freiwilligen" Beiträgen bestanden. Ausgehend von den Ausführungen im Schreiben der H. Pensionskasse vom "bestehen 9,29 % (des Alterskapitals) aus obligatorischen Beiträgen aus der Schweiz, 17,53 % aus überobligatorischen Beiträgen aus der Schweiz und 44,16 % aus überobligatorischen Beiträgen aus Liechtenstein".

3. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, gemäß § 73a Abs. 1 ASVG sei auch von einer ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten, wenn die ausländische Rente vom Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder von Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit erfasst sei und wenn ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung bestehe.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Liechtensteinischen Gesetzes vom über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), LGBl. 1988 Nr. 12, idF LGBl. 2007 Nr. 13, sei jeder Arbeitgeber ab dem verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig seien und sie die Voraussetzungen des Art. 4 BPVG erfüllen würden. Zu diesem Zweck habe der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu versichern.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 BPVG sei jeder beitragspflichtige Arbeitnehmer, dessen maßgebender Jahreslohn wenigstens drei Viertel der maximalen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erreiche, gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Todes und des Alters zu versichern, sofern er folgende Voraussetzungen erfülle:

"c) für Altersleistungen, wenn er das 23. Altersjahr vollendet hat und sein Arbeitsverhältnis unbefristet ist. Wird das Arbeitsverhältnis auf mehr als drei Monate befristet, so gilt es als unbefristet; ist das Arbeitsverhältnis auf weniger als drei Monate befristet und wird es über die Dauer von drei Monaten verlängert, so gilt es ab dem Zeitpunkt der Verlängerung als unbefristet."

Gemäß Art. 7 Abs. 2 BPVG seien "für die Arbeitnehmer in der Altersversicherung für den Gesamtbestand der Arbeitnehmer" mindestens 8 % des anrechenbaren Lohnes für die Altersvorsorge zu entrichten. Für den einzelnen Arbeitnehmer seien mindestens 6 % des anrechenbaren Lohnes für die Altersvorsorge zu verwenden.

Gemäß Art. 1 lit. w der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 seien "Renten" nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nicht anderes bestimme, Anpassungsbeträge und Zulagen.

Zum Einwand des Zweitrevisionswerbers, dass der "obligatorische Teil der Vorsorge" nicht unter die Beitragspflicht nach § 73a ASVG falle, werde auf die Stellungnahme des schweizerischen Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom verwiesen, wonach die "obligatorische Versicherung" im "BVG" geregelt sei und damit in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 falle. Daher sei der obligatorische Rentenanteil beitragspflichtig nach § 73a ASVG.

Das BPVG sei vom Fürstentum Liechtenstein in seiner Gesamtheit als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 notifiziert worden (Erklärungen Liechtensteins und Norwegens gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl. (EU) C 127/35 vom ). Da die obligatorische Versicherung im BPVG geregelt sei, falle sie in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und des § 73a ASVG.

Zum Einwand des Zweitrevisionswerbers, dass der "überobligatorische Teil der Vorsorge" nicht unter die Beitragspflicht nach § 73a ASVG falle, sei festzuhalten, dass der Zweitrevisionswerber sowohl aus Liechtenstein als auch der Schweiz einen "überobligatorischen Rentenanteil" beziehe. Nach der Rechtsansicht des schweizerischen Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) in der genannten Stellungnahme vom falle der "überobligatorische Bereich der schweizerischen beruflichen Vorsorge" gemäß "BVG" nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Es gelange die Richtlinie 98/49/EG des Rates vom zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zur Anwendung. Bei der weitergehenden ("überobligatorischen") Vorsorge handle es sich um ein ergänzendes, nicht obligatorisches Rentensystem, welches zusätzlich zu den Leistungen der ersten Säule und zusätzlich zur obligatorischen beruflichen Vorsorge in der zweiten Säule der Fortführung des gewohnten Lebensstandards diene. Während die obligatorische Versicherung im BVG geregelt sei und damit in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 falle, handle es sich bei der Versicherung im überobligatorischen Bereich nicht um gesetzliche Rechtsvorschriften im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Vielmehr seien die Leistungen, die in der weitergehenden Vorsorge versichert werden könnten, in "Reglementen" geregelt, weshalb man von der "reglementarischen Vorsorge" spreche. Die schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen seien im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung solcher überobligatorischen Leistungen frei, weswegen sich diese Vorsorgeeinrichtungen dafür oder dagegen entscheiden könnten, weitere nicht gesetzlich geregelte Leistungen sowie über die obligatorisch versicherten Leistungen hinausgehende Versicherungen anzubieten.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz habe im Schreiben vom betreffend die Anwendung des § 73a ASVG auf den überobligatorischen Teil von Renten nach dem schweizerischen BVG die Ansicht des schweizerischen Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) geteilt, wonach "die Voraussetzungen für eine Anwendung nicht gegeben seien". Bestätigt werde diese Rechtsmeinung vom Finanzgericht Baden-Württemberg, welches im Urteil vom auf die Rechtsansicht des BSV verweise, wonach nur der obligatorische Bereich der schweizerischen beruflichen Vorsorge vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. (EG) Nr. 883/2004 umfasst sei. Das Rechtsverhältnis sei bei der obligatorischen Vorsorge öffentlich-rechtlicher Natur. Zwischen dem Vorsorgenehmer und der Vorsorgeeinrichtung werde ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. Die Rechtsbeziehungen im Obligatorium unterlägen dem Sozialversicherungsrecht. Im Gegensatz dazu werde im Bereich der freiwilligen überobligatorischen beruflichen Vorsorge das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet. Bei der überobligatorischen Vorsorge seien die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Art. 49 Abs. 2 BVG und im Rahmen der verfassungsmäßigen Schranken in der Vertragsgestaltung grundsätzlich frei. Der überobligatorische Rentenanteil aus der Schweiz falle nicht unter § 73a ASVG und sei nicht beitragspflichtig.

Zum überobligatorischen Rentenanteil aus Liechtenstein führte die belangte Behörde aus, dass das Fürstentum Liechtenstein als Teil des EWR seit dem in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 falle (Beschluss Nr. 76/2011 des gemeinsamen EWR-Ausschusses, ABl. (EU) L 262 vom ). Davor sei die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden gewesen.

Bei der Notifizierung des BPVG sei nicht unterschieden worden, ob diese nur für den obligatorischen Teil oder auch für den überobligatorischen Teil gelte. Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat eine nationale Vorschrift als unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallend notifiziert habe, würden alle Leistungen, die auf Grund dieser Vorschrift gewährt würden, als Leistungen der sozialen Sicherheit eingestuft werden und somit zwingend unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen. Das BPVG enthalte jedoch nur Mindestbestimmungen für die obligatorische Vorsorge im Rahmen der Erwerbstätigkeit sowie allgemeine Vorschriften, etwa über die Organisation und Durchführung. Der überobligatorische Teil werde im BPVG inhaltlich nicht näher geregelt. Daher umfasse die Notifizierung des BPVG nicht auch den überobligatorischen Teil. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin könne dieser nicht allein wegen der Notifizierung unter die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. unter deren Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 883/2004 subsumiert werden.

Grundsätzlich seien die Systeme der finanziellen Absicherung in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sehr ähnlich aufgebaut. Sie würden auf einem 3-Säulen-Prinzip basieren: Die staatliche Vorsorge als erste Säule, die betriebliche Vorsorge als zweite Säule und die private Vorsorge als dritte Säule.

In Liechtenstein lege die liechtensteinische Verfassung in Art. 26 u.a. fest, dass der Staat u.a. das Kranken-, Alters-, Invaliden- und Brandschadenversicherungswesen unterstütze und fördere. Im Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) werde die erste Säule der Vorsorge geregelt. Das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG) normiere die zweite Säule. Grundsätzlich werde sowohl in der Schweiz als auch im Fürstentum Liechtenstein zwischen einem vorobligatorischen, einem obligatorischen und einem überobligatorischen Teil der Beträge unterschieden.

In der Schweiz lege Art. 111 der schweizerischen Bundesverfassung (BV) das 3-Säulen-Modell als Grundlage der Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge fest. Die erste Säule nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) diene der finanziellen Existenzabsicherung. Darüber hinaus sorge der Anspruch auf Grund des Gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40, im Rahmen der zweiten Säule für die Sicherstellung der Fortsetzung einer angemessenen Lebenshaltung. Die dritte Säule diene der individuellen Ergänzung der finanziellen Mittel.

Das liechtensteinische Vorsorgesystem sei mit dem schweizerischen Vorsorgesystem vergleichbar. Nach den übereinstimmenden Ansichten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des schweizerischen Bundesamtes für Sozialversicherungen und des Finanzgerichtes Baden-Württemberg falle der überobligatorische Bereich der schweizerischen beruflichen Vorsorge auf Grund seiner fehlenden gesetzlichen Regelung nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 883/2004. Zur zweiten Säule des schweizerischen Vorsorgesystems habe außerdem der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Feldkirch (UFS), in seiner Berufungsentscheidung vom ausgeführt, dass die Rechtsbeziehungen im überobligatorischen Bereich auf einem (eigenen) Vertragsverhältnis (Vorsorgevertrag) beruhen würden, der in der Praxis vielfach in den Arbeitsvertrag integriert sei. Rechte und Pflichten der Vorsorgebeteiligten würden sich im Bereich des Obligatoriums unmittelbar und im Bereich des Überobligatoriums mittelbar aus dem Gesetz ergeben. Im Bereich des Obligatoriums sei das Rechtsverhältnis (überwiegend) öffentlich-rechtlicher Natur, im Bereich des Überobligatoriums überwiegend privatrechtlicher Natur. Weiters habe der UFS erläutert, dass dem Reglement im Rahmen des Überobligatoriums die Bedeutung von allgemeinen Geschäftsbedingungen und im Bereich des Obligatoriums von materiellem Recht zukomme. Bei allen Vorsorgeeinrichtungen mit festem Leistungs- bzw. Beitragssystem würden die Einzelheiten des Versicherungsplanes in einem Reglement geregelt, das von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sei. Der UFS habe sich in der genannten Berufungsentscheidung nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der obligatorische oder der überobligatorische Teil der Vorsorge von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst sei. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des Vorarlberger Grenzgängerverbandes könne also aus dieser Entscheidung nicht abgeleitet werden, dass der obligatorische Teil nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 falle. Auf Grund der geschilderten Gleichartigkeit des liechtensteinischen und schweizerischen Vorsorgesystems könnten (aber) die übereinstimmenden Rechtsmeinungen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des BSV und des Finanzgerichtes Baden-Württemberg betreffend das schweizerische System jedenfalls auch auf das liechtensteinische Vorsorgesystem angewendet werden.

Da das Rechtsverhältnis im überobligatorischen Bereich privatrechtlicher Natur sei, sei dieser nicht von der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst. Es handle sich auch beim vorobligatorischen Teil mangels eines damals in Geltung stehenden Gesetzes, das diesen Sachverhalt geregelt hätte, nicht um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, weshalb er rechtlich wie der überobligatorische Teil zu behandeln sei. Da es außerdem an Rechtsvorschriften iSd Art. 1 lit. l der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fehle, sei diese gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a leg.cit. auf den vorobligatorischen Teil nicht anwendbar.

Zum Einwand des Zweitrevisionswerbers, dass der vorobligatorische Teil der Vorsorge nicht unter die Beitragspflicht nach § 73a ASVG falle, werde ausgeführt, dass es sich dabei um jenen Teil der Beiträge handle, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge (BPVG), also vor dem , geleistet worden seien.

Zum Einwand betreffend die unrichtige Anwendung des BPVG führte die belangte Behörde aus, nach Art. 2 lit. a BPVG würden in dessen Anwendungsbereich die in den Art. 3 bis 5 genannten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und selbständig Erwerbenden fallen, sofern sie bei der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert seien. Da der Zweitrevisionswerber auf Grund seiner Tätigkeit in Liechtenstein bei der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sei (erste Säule), sei er gemäß Art. 2 lit. a BPVG diesem in der zweiten Säule unterstellt.

Nach der Liste der Vorsorgeeinrichtungen im Fürstentum Liechtenstein vom Amt für Volkswirtschaft Vaduz vom Mai 2004 und der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom Mai 2012 handle es sich bei der H. Pensionskasse um eine Vorsorgeeinrichtung, die dem BPVG unterliege und mit privatrechtlich organisierten und agierenden Versicherungsträgern nach österreichischer Terminologie nicht vergleichbar sei.

Zur Argumentation betreffend die Abfertigung komme die belangte Behörde zum Schluss, dass eine Vergleichbarkeit deshalb nicht gegeben sei, weil die Regelungsgegenstände einerseits des schweizerischen bzw. liechtensteinischen Pensionsgesetzes und andererseits des betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes unterschiedliche seien.

Zum Einwand betreffend die Zuweisung der strittigen Beiträge auf den überobligatorischen und den vorobligatorischen Teil stütze sich die belangte Behörde auf das Schreiben der H. Pensionskasse vom , die den Ausführungen des Art. 7 Abs. 2 BPVG entsprechen würden.

Die Erstrevisionswerberin habe mit Schreiben vom eine Neuberechnung der Krankenversicherungsbeiträge unter Berücksichtigung der oben angeführten Prozentsätze für die Jahre 2011, 2012 und 2013 vorgelegt, die dem Sachverhalt zu Grunde gelegt werden könnten. Die Sonderzahlungen seien im Ausmaß des obligatorischen Teiles (9,29 %) vorgeschrieben worden.

4. Gegen diesen Bescheid richten sich - im Falle des Zweitrevisionswerbers nach Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - die Revisionen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. Die Revisionswerber haben jeweils Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Revisionen beantragen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und erwogen:

1.1. Die Erstrevisionswerberin bringt vor, die Gesetze über die betriebliche Pensionsvorsorge in der Schweiz (BVG) und in Liechtenstein (BPVG) würden in weiten Teilen sowohl für das sogenannte "Überobligatorium" als auch für das sogenannte "Vorobligatorium" gelten. Das Fürstentum Liechtenstein habe das BPVG ohne Vorbehalt als unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fallend notifiziert, sodass schon deshalb § 73a ASVG auch für das Überobligatorium bzw. das Vorobligatorium zur Anwendung komme. Die bislang nicht erfolgte entsprechende Notifizierung des BVG durch die Schweiz sei noch kein Hinweis darauf, dass das Überobligatorium bzw. das Vorobligatorium nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 falle.

Aus der Sicht des Arbeitnehmers sei beim Vertragsabschluss weder beim Überobligatorium noch beim Vorobligatorium von einer Abschluss- und Inhaltsfreiheit (Privatautonomie) auszugehen. Die von der belangten Behörde angenommene Qualifikation als "freiwilliger rechtlicher Vertrag" treffe nicht zu. Die zum Überobligatorium bzw. Vorobligatorium gehörenden Beiträge würden in der Schweiz und in Liechtenstein steuerlich gleich behandelt wie das Obligatorium. Auch der Unabhängige Finanzsenat Feldkirch würde überobligatorische und vorobligatorische Beiträge als Pflichtbeiträge iSd § 16 Abs. 1 Z 4 lit. h EStG 1988 werten. Eine unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung der daraus erwachsenden Pensionen wäre nicht schlüssig.

Bei der Auszahlung der Pensionen durch die Pensionsvorsorgekasse werde nicht danach unterschieden, ob es sich bei den seinerzeitigen Beitragsleistungen um obligatorische, vorobligatorische und überobligatorische Beiträge gehandelt habe. Ein "Herausrechnen" des vorobligatorischen und überobligatorischen Anteils einer Pensionsleistung stoße in der Praxis auf große Schwierigkeiten.

Das Ziel der Sicherung der gewohnten Lebenshaltung, welches in Österreich allein durch die staatliche Pensionsvorsorge gewährleistet werde, könne in der Schweiz und in Liechtenstein nur dadurch verwirklicht werden, dass neben der staatlichen Pensionsvorsorge ("Säule 1") und dem Obligatorium ("Säule 2a") auch das Überobligatorium bzw. Vorobligatorium ("Säule 2b") mitberücksichtigt werde.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bzw. mit dem durch das 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 eingeführten § 73a ASVG habe das Ziel verwirklicht werden sollen, Arbeitnehmer, welche ausschließlich im Inland beschäftigt gewesen seien, mit Arbeitnehmern, welche einem Teil ihrer Beschäftigung im Ausland nachgegangen seien ("Grenzgänger"), gleich zu behandeln. Diesen Zielen könne man nur gerecht werden, wenn man hinsichtlich der betrieblichen Pensionsvorsorge in der Schweiz und in Liechtenstein auch das Vorobligatorium und das Überobligatorium mitberücksichtige.

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Erstrevisionswerberin geltend, die belangte Behörde habe einerseits festgestellt, dass sich die Beiträge (das zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandene Alterskapital) aus "20,64 % vorobligatorisch, 9,29 % Obligatorium aus der Schweiz, 17,53 % überobligatorisch aus der Schweiz sowie 44,16 % überobligatorisch aus Liechtenstein und 8,38 % freiwillige Beiträge" zusammensetzen würden. Die belangte Behörde habe sich auf das Schreiben der H. Pensionskasse vom , das gar kein Obligatorium "FL" ausweise, gestützt, weil dieses dem Art. 7 Abs. 2 BPVG entsprechen würde.

Andererseits habe die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 7 Abs. 2 BPVG, der das sogenannte "Obligatorium" regle, "für die Arbeitnehmer in der Altersversicherung für den Gesamtbestand der Arbeitnehmer mindestens 8 % des anrechenbaren Lohnes für die Altersvorsorge zu entrichten" seien. Für den einzelnen Arbeitnehmer seien mindestens 6 % des anrechenbaren Lohnes für die Altersvorsorge zu verwenden.

Es sei denkunmöglich, dass beim Zweitrevisionswerber im Fürstentum Liechtenstein überhaupt kein Obligatorium angefallen sei. Dies wäre gesetzwidrig. Der Zweitrevisionswerber sei von September 1987 bis August 1993 bei der H. AG (Schweiz) und sodann bei einem liechtensteinischen Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Am habe er sein Beschäftigungsverhältnis bei der M. AG in Liechtenstein beendet. Der Zweitrevisionswerber beziehe einen weitaus höheren Teil der Rente (CHF 5.174,66 versus CHF 257,66) aus der genannten Tätigkeit beim liechtensteinischen Arbeitgeber. Er habe dem genannten Schreiben der H. Pensionskasse zu Folge in den Monaten Oktober bis Dezember 2011 allein von der betrieblichen Pensionskasse CHF 4.954,20 monatlich erhalten, sodass von einem sehr hohen anrechenbaren Lohn auszugehen sei. Die in diesem Schreiben der H. Pensionskasse genannten Prozentsätze seien jedenfalls unrichtig. Darauf habe die Erstrevisionswerberin ausdrücklich aufmerksam gemacht. Die H. Pensionskasse gehe offenbar davon aus, dass auf Grund der Verlegung ihres Sitzes von Liechtenstein in die Schweiz eine Art "best of" der gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sei. Sie nehme offenbar an, dass vormals in Liechtenstein als "obligatorisch" zu qualifizierende Beiträge des Dienstgebers und des Dienstnehmers plötzlich auf Grund einer Sitzverlegung der Pensionskasse von Liechtenstein in die Schweiz als "überobligatorisch" zu werten bzw. dass als obligatorisch lediglich jene Beiträge zu qualifizieren seien, welche nach den Bestimmungen des (Schweizer) BVG zwingend vorgeschrieben seien. Dies widerspreche den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Zweitrevisionswerber sei bis zu seiner Pensionierung in Liechtenstein beschäftigt gewesen. Damit sei er in Liechtenstein auch nach den Bestimmungen der staatlichen Pensionsversicherung AHV versichert gewesen. Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des liechtensteinischen BPVG seien dem Gesetz die im Art. 3 bis 5 genannten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und selbständig Erwerbenden, sofern sie bei der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert seien, sowie die Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge nach diesem Gesetz durchführten, unterstellt. Der Zweitrevisionswerber sei auf Grund seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer bei einem liechtensteinischen Arbeitgeber über die liechtensteinische AHV versichert, sodass der Tatbestand des Art. 2 BPVG erfüllt sei. Die H. Pensionskasse habe als Vorsorgeeinrichtung diese obligatorische Vorsorge durchgeführt. Dies bedeute, dass die Qualifikation der Beiträge als obligatorisch oder überobligatorisch nach den einschlägigen liechtensteinischen Rechtsvorschriften vorzunehmen sei. Eine Sitzverlegung der H. Pensionskasse von Liechtenstein in die Schweiz sei nicht von Belang. Die H. Pensionskasse sei nach wie vor in Liechtenstein als Vorsorgeeinrichtung iSd BPVG im Verzeichnis der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein geführt. Gerade zwischen der Schweiz und Liechtenstein würden im Übrigen Sonderbestimmungen bestehen, welche sogar im Falle des grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechsels einen direkten Transfer der Leistung an die neue Vorsorgeeinrichtung vorsehen würden. Die belangte Behörde habe in ungeprüfter Übernahme der Ausführungen der H. Pensionskasse vom auf Grund des Sitzwechsels der H. Pensionskasse vormals obligatorische Leistungen als überobligatorisch qualifiziert, womit sie einem eklatanten Rechtsirrtum unterliege.

Die Erstrevisionswerberin habe mit Schreiben an die belangte Behörde vom vorgebracht, dass weiterhin nicht erkennbar sei, ob im Fall des Zweitrevisionswerbers tatsächlich auch überobligatorische Beiträge geleistet worden seien. Der Rückgriff auf die "Schattenrechnung" der H. Pensionskasse sei jedenfalls verfehlt. Solange nicht tatsächlich überobligatorische Beiträge belegt werden könnten - also solche, die über die gesetzlichen Verpflichtungen nach dem BPVG hinausgingen -, sei von einem Anteil von 70,98 % an obligatorischen Beiträgen auszugehen, keinesfalls aber von lediglich 9,29 %, wie die H. Pensionskasse mitgeteilt habe. Die mitgeteilte Zusammensetzung würde auch stark von den sonst regelmäßig von Pensionisten mitgeteilten Zusammensetzungen von Renten aus der zweiten Säule in Liechtenstein abweichen. Ein obligatorischer Beitrag von lediglich 9 % sei mit den sonstigen Auskünften und Beweisergebnissen im Grunde nicht in Übereinstimmung zu bringen.

Die belangte Behörde habe sich mit diesen Überlegungen nicht auseinandergesetzt. Sie wäre im Hinblick auf die evidenten Widersprüchlichkeiten verpflichtet gewesen, den Sachverhalt zu klären. Die H. Pensionskasse wäre aufzufordern gewesen, konkret darzulegen, wie sich die in ihrem Schreiben vom ermittelten Prozentsätze für das Obligatorium und das Überobligatorium errechnen würden, und von welchen Überlegungen ausgegangen worden sei. Auch der Zweitrevisionswerber hätte zu dieser Frage einvernommen werden können. Hätte die belangte Behörde ausreichende Ermittlungen vorgenommen, wäre zu Tage getreten, dass zumindest 70,98 % der im Schreiben der H. Pensionskasse vom angeführten Beträge ein sogenanntes "Obligatorium" darstellen würden. Dies mit der Konsequenz, dass - im Hinblick auf die Übersteigung der Höchstbeitragsgrundlage - selbst dann, wenn man die unter dem Rechtsmittelgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes genannten Erwägungen nicht teile und lediglich den obligatorischen Teil zur Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge iSd § 73a ASVG heranziehe, die Krankenversicherungsbeiträge für die Jahre 2011, 2012 und 2013 in Höhe von EUR 129,70, EUR 135,41 und EUR 144,90 monatlich vorzuschreiben gewesen wären.

1.2. Der Zweitrevisionswerber wendet sich gegen die Einbeziehung der "Rentenleistungen aus dem obligatorischen Teil" der schweizerischen bzw. liechtensteinischen H.-Pensionskasse in die Bemessungsgrundlage des österreichischen Krankenversicherungsbeitrags durch die belangte Behörde. Das Obligatorium nach schweizerischem BVG weise massive strukturelle Unterschiede und Besonderheiten im Vergleich zum österreichischen System auf. Es falle nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004. Zwar habe Liechtenstein eine solche Anwendbarkeit notifiziert, jedoch wäre es eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn das österreichische Krankenversicherungsrecht liechtensteinische Renten anders behandeln würde als schweizerische. § 73a ASVG sei auf Betriebspensionen nicht anzuwenden. Die obligatorische berufliche Vorsorge sei dem Privatrecht zuzuordnen und funktioniere nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Wesentlich sei die Unterscheidung zwischen den unter die genannte Verordnung fallenden gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit und den unter die Richtlinie 98/49 fallenden ergänzenden Renten, die die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder ersetzen. Ein ergänzendes Rentensystem könne nie gleichzeitig ein gesetzliches System der sozialen Sicherheit sein. Ergänzende Rentensysteme beruhten typischerweise auf freiwilligem Vertrag, seien im Kapitaldeckungsverfahren finanziert, stünden nur einer besonderen Gruppe von Erwerbstätigen offen und verfügten über Solidaritätsmerkmale, die auch in Gruppen-Lebensversicherungen vorkommen würden. Sie würden zur zweiten Säule der Pensionsvorsorge zählen. Hingegen seien gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit im Umlageverfahren finanziert, würden erhebliche Solidaritätsmerkmale aufweisen und für die gesamte Bevölkerung gelten. Sie würden zur ersten Säule der Pensionsvorsorge zählen. Auf Grund dieser Unterscheidungskriterien sei davon auszugehen, dass selbst das Obligatorium nicht vom Anwendungsbereich des § 73a ASVG erfasst ist. Dies zeige auch ein Vergleich mit der "Abfertigung neu" nach dem österreichischen Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Zur "Fortführung des bisherigen Lebensstandards" werde ausgeführt, dass bei einer Leistung aus der AHV iHv EUR 1.680,--, die der durchschnittlichen Pensionshöhe entspreche, der "Lebenssicherungsgedanke" für (die weit höheren) Zahlungen aus der zweiten Säule verfehlt sei.

2. Das Vorbringen der Erstrevisionswerberin ist berechtigt, das des Zweitrevisionswerbers ist nicht berechtigt.

2.1. § 73a ASVG idF des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 - 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, lautet:

"§ 73a. (1) Wird eine ausländische Rente bezogen, die vom Geltungsbereich


Tabelle in neuem Fenster öffnen
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der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder
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der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder
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eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit
erfasst ist, so ist, wenn ein Anspruch des Beziehers/der Bezieherin der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, auch von dieser ausländischen Rente ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a zu entrichten. Dieser Beitrag ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die ausländische Rente ausgezahlt wird.

(2) Der Pensionsversicherungsträger, der eine inländische Pension auszuzahlen hat, hat in regelmäßigen Abständen zu ermitteln, ob eine Rente nach Abs. 1 bezogen wird. Er hat deren Höhe, deren Leistungsbestandteile, die auszahlende Stelle - einschließlich allfälliger Veränderungen - festzustellen sowie zu ermitteln, in welcher Höhe Beiträge von der ausländischen Rente zu entrichten sind. Der Krankenversicherungsträger hat über die Beitragspflicht auf Antrag des Leistungsbeziehers mit Bescheid abzusprechen (§§ 409 ff.). Werden eine oder mehrere ausländische Renten bezogen, so ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei welchem die Eigenpension fällig wurde. Kommen danach noch mehrere Pensionsversicherungsträger in Betracht, so sind nacheinander die Versicherungsträger nach dem ASVG, dem GSVG und dem BSVG zuständig.

(3) Wird die ausländische Rente gleichzeitig mit einer inländischen Pension bezogen, hat der die inländische Pension auszahlende Pensionsversicherungsträger den für die ausländische Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 und 2 von der inländischen Pension einzubehalten und unmittelbar an den zuständigen Krankenversicherungsträger abzuführen.

(4) Übersteigt der von einer ausländischen Rente zu entrichtende Krankenversicherungsbeitrag nach Abs. 1 die Höhe der gleichzeitig bezogenen inländischen Pension, so ist, außer die ausländische Rente ist vom Geltungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 erfasst, dem/der Versicherten der Restbetrag vom zuständigen Krankenversicherungsträger vorzuschreiben.

(5) Wird neben der ausländischen Rente keine inländische Pension bezogen, so ist der Krankenversicherungsträger zur Vorschreibung des von der ausländischen Rente zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages nach Abs. 1 und zur Einhebung vom/von der Versicherten verpflichtet. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, zur Vereinfachung der Verwaltung, insbesondere bei geringfügigen Beträgen, die Vorschreibung in längeren Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, vorzunehmen. Die für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf die Krankenversicherungsbeiträge nach Abs. 1 anzuwenden."

§ 58 Abs. 2 ASVG idF des 2. SVÄG 2010 lautet:

"§ 58. (1) (...)

(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.

(3) (...)"

Die Erläuterungen zur RV 937 BlgNR 24. GP zum 2. SVÄG 2010 führen zu diesen Bestimmungen und zu den Krankenversicherungsbeiträgen von Personen mit Teilpensionen aus dem EU-Raum, aus dem EWR-Raum und aus Staaten mit zwischenstaatlichen Abkommen Folgendes aus:

"Durch die vorgeschlagene Neuregelung sollen die Rechtsgrundlagen für die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auch von ausländischen Pensionen/Renten präzisiert und im Hinblick auf die Belastung der Versicherten mit Krankenversicherungsbeiträgen eine ‚Gleichstellung' von Auslands- und Inlandspensionen/renten herbeigeführt werden. Wie vom Vorarlberger Grenzgängerverband und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse aufgezeigt, resultiert aus dem Umstand, dass Krankenversicherungsbeiträge bislang zwar von inländischen Pensionen, nicht jedoch auch von vergleichbaren ausländischen Leistungen zu entrichten waren, insofern eine Ungleichbehandlung von Pensionisten mit rein ‚inländischem' Pensionsbezug und Pensionisten/Rentnern mit niedrigem Inlands- und hohem Auslandsbezug, als Erstere die Beiträge von der gesamten Pension, Zweitere hingegen nur vom niedrigen inländischen Pensionsanteil zu entrichten hatten. Pensionisten mit niedriger Inlands-, jedoch hoher Auslandspension/rente stand somit der vollen Krankenversicherungsschutz (einschließlich Angehörigenschutz) um nur wenige Euro monatlich zur Verfügung, während Pensionisten mit ausschließlichem Inlandspensionsbezug für denselben Schutzumfang wesentlich höhere Beiträge zu entrichten hatten.

Diese Ungleichbehandlung soll aus Anlass der sich durch das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bietenden Gelegenheit, die ab die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Verhältnis zu den EU-Mitgliedsstaaten ablöst (Art. 5 der VO 883 enthält eine ausdrückliche Gleichstellungsbestimmung), nunmehr beseitigt werden. Solange die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 im Verhältnis zu den EWR-Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen sowie für die Schweiz noch nicht für anwendbar erklärt wurde, bleiben die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 für diese Staaten auch über den hinaus anwendbar.

Nach den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 572/72 und nach den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 kann von den Mitgliedsstaaten autonom geregelt werden, ob von einer Pension oder Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz der Pensionisten oder Rentner eingehoben werden. Werden Beiträge eingehoben, sind die Mitgliedsstaaten auch dazu berechtigt, für die Beitragsbemessung Pensions- oder Rentenleistungen zu berücksichtigen, die von anderen Mitgliedsstaaten bezahlt werden.

Hinsichtlich der Beitragseinhebung sind jedoch folgende Beschränkungen zu beachten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
Nur der eine Pension/Rente auszahlende Staat, der auch die Lasten für die diesem Pensionisten/Rentner gewährten Leistungen trägt, darf Beiträge von dieser Pension/Rente einbehalten (Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) 1408/71). Der Beitragsleistung der Pensionisten/Rentner müssen im betreffenden Mitgliedstaat somit auch Gegenleistungen gegenüberstehen.
-
Werden von einem Mitgliedstaat von einer Pension/Rente Beiträge für den Krankenversicherungsschutz eingehoben, können der Beitragsbemessung auch Rentenleistungen aus anderen Staaten zugrundegelegt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 legt hiefür insofern eine Beitragsabzugsbegrenzung fest, als die Gesamtbeiträge die von einem Träger des Wohnmitgliedsstaates gewährte Rente nicht übersteigen dürfen (vgl. Art. 33 Abs. 1 der VO (EWG) 1408/71, wonach die Krankenversicherungsbeiträge nur von der vom Träger des Wohnstaates geschuldeten Rente abgezogen werden dürfen). Eine solche Begrenzung findet sich in Art. 30 der VO (EG) Nr. 883/2004 nicht mehr; hier wird nur festgelegt, dass für Auslandsrenten keine höheren Beiträge als für Inlandsrenten einbehalten werden dürfen.
-
Des Weiteren dürfen nicht mehr Beiträge vorgeschrieben werden als in einem Fall, in dem derselbe Betrag an Pensionen nur in Österreich bezogen würde.
Die vorgeschlagene Bestimmung soll des Weiteren auch Pensionsleistungen von Staaten außerhalb der EU, des EWR bzw. der Schweiz, mit denen bilaterale Abkommen über die soziale Sicherheit auch im Bereich der Krankenversicherung bestehen (zur Zeit Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien und die Türkei), erfassen. Mit dieser Maßnahme soll dem Umstand, dass den Krankenkassen auch auf diesem Wege Beitragsleistungen in nicht unwesentlicher Höhe verloren gingen, begegnet werden. Vor allem die Vorarlberger Gebietskrankenkasse ist infolge der hohen Zahl an Grenzgängern und Pensionsbeziehern aus dem Ausland von derartigen Fällen besonders stark betroffen.
Ab wann diese Krankenversicherungsbeiträge einzubehalten bzw. einzuheben sind, soll durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit nach Maßgabe der Verfügbarkeit der technischen Mittel festgestellt werden. Ziel ist, dass erstmals von für Juli 2011 ausbezahlten ausländischen Renten ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten ist.
Hinsichtlich der bereits angesprochenen ‚Deckelung' der Beitragseinhebung ist zu bemerken, dass an sich eine Deckelung der Beitragspflicht mit der österreichischen Höchstbeitragsgrundlage (4 110 Euro) nahe läge. Da eine solche Beitragsgrundlage in der Regel jedoch durch eine Pension in einer ausschließlich österreichischen Karriere nicht erreicht wird, soll zur Wahrung der Europarechtskonformität für Eigenpensionen die fiktive österreichische ‚Höchstpension' (unter Heranziehung von 80 % der jeweiligen Höchstbemessungsgrundlage beläuft sich dieser fiktive Betrag im Regelfall derzeit auf 2 826,47 Euro) als Grenze herangezogen werden.
Zum Inhalt der neu geschaffenen Beitragseinhebungsregelungen (§§ 73a ASVG, 29a GSVG, 26a BSVG und 22b B-KUVG):
Abs. 1 normiert, dass Krankenversicherungsbeiträge von ausländischen Renten nur dann einhebbar sind, wenn durch die österreichische Krankenversicherung Leistungen an die Bezieher ausländischer Renten zu erbringen sind. Der Beitragseinhebung muss also ein Anspruch auf eine (Sach)Leistungserbringung gegenüberstehen, deren Kosten von einem österreichischen Krankenversicherungsträger zu tragen sind.
Krankenversicherungsbeiträge von ausländischen Renten sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem diese ausbezahlt werden. Durch die Neuregelung sollen nur mit inländischen Pensionsleistungen vergleichbare ausländische Leistungen aus ausländischen Sozialversicherungssystemen erfasst werden. Jedenfalls nicht erfasst werden sollen Leistungen, die von nichtstaatlichen Stellen gewährt werden, wie zB Betriebspensionen.
Im Abs. 2 wird geregelt, dass die Sachverhaltsfeststellungen bzw. die Beitragshöhenermittlung grundsätzlich vom Pensionsversicherungsträger vorzunehmen sind, wird jedoch ein formelles Bescheidverfahren notwendig, so ist dies vom Krankenversicherungsträger zu führen. Um die technischen Voraussetzungen schaffen zu können, sollen als Übergangsregelung bei Pensionsbezieher/innen mit Stichtag vor dem - unter Ausklammerung der Ausgleichszulagenbezieher/innen/n - die Krankenversicherungsträger auf Basis der von den Pensionsversicherungsträgern zur Verfügung gestellten Daten festzustellen haben, in welcher Höhe ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten ist. Für Pensionen mit Stichtag ab sollen diese Feststellungen ab durch die Pensionsversicherungsträger vorgenommen werden. Mit sollen die von den Krankenversicherungsträgern erhobenen Sachverhaltsfeststellungen für die weitere Vollziehung der Pensionsversicherungsanstalt übergeben werden.
(...)."
Gemäß § 73a Abs. 1 ASVG ist von ausländischen Renten, die dem Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 oder der VO (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 oder eines auch Regelungen über die Krankenversicherung beinhaltenden bilateralen Abkommens über die soziale Sicherheit unterliegen, ein Krankenversicherungsbeitrag nach § 73 Abs. 1 und 1a ASVG zu entrichten, sofern ein Anspruch des Beziehers der ausländischen Rente auf Leistungen der Krankenversicherung besteht. Nach der Bestimmung des § 657 Abs. 3 ASVG iVm der Verordnung zur Feststellung der Verfügbarkeit der technischen Mittel für den Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung, BGBl. II Nr. 295/2011, ist § 73a ASVG seit dem anwendbar.
§ 73a ASVG stellt eine Präzisierung der u.a. in der VO (EG) Nr. 883/2004, deren Art. 5 lit. a eine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vornimmt, sowie in der VO (EWG) Nr. 1408/71 (vgl. zu dieser früheren Rechtslage , Nikula) enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates dar (vgl. Erläuterungen zur RV 937 BlgNr. 24. GP, 1 f.). Speziell für die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen gilt, dass nur jener Mitgliedstaat dazu berechtigt ist, der auch für die Tragung der Kosten im Versicherungsfall der Krankheit zuständig ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004). Als Grenze für die von Auslandsrenten einzuhebenden Beiträge setzt Art. 30 VO (EG) Nr. 987/2009 jenen Betrag fest, der einzuheben wäre, würde es sich um eine Inlandsrente handeln. Nach der VO (EG) Nr. 1408/71, die im Verhältnis zu Liechtenstein bis zum und im Verhältnis zur Schweiz bis zum anzuwenden war, ist der von den Auslandsrenten einzuhebende Betrag mit der Höhe der Inlandsrente begrenzt (vgl. Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1408/71 und § 73a Abs. 4 ASVG).
§ 73a Abs. 1 ASVG bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen (vgl. Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil Rz 6, 8 und 13/1 zu § 73a ASVG).

2.2. Von den von § 73a Abs. 1 ASVG erfassten Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen, auf die sich das Koordinierungssystem der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. der VO (EG) Nr. 883/2004 bezieht oder in Bezug auf die ein Mitgliedstaat eine Erklärung nach Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. Art. 9 der VO (EG) Nr. 883/2004 abgegeben hat, sind die "ergänzenden Rentensysteme" iSd Richtlinie 98/49/EG des Rates zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern, zu unterscheiden. Dem dritten Erwägungsgrund dieser Richtlinie zu Folge bezieht sich die VO (EWG) Nr. 1408/71 (und gemäß Art. 90 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 auch diese) nur auf die dem Koordinierungssystem unterworfenen gesetzlichen Rentensysteme. Dem fünften Erwägungsgrund der genannten Richtlinie zu Folge darf keine Rente oder Leistung sowohl den Bestimmungen dieser Richtlinie als auch den Bestimmungen der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 bzw. der VO (EG) Nr. 883/2004 unterworfen sein.

Gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/49/EG bezeichnet der Ausdruck

a) "‚ergänzende Rentenleistungen' die Altersversorgung (...), durch die die in denselben Versicherungsfällen von den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen gewährten Leistungen ergänzt oder ersetzt werden;

b) ‚ergänzendes Rentensystem' ein nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eingerichtetes betriebliches Rentensystem, beispielsweise ein Gruppenversicherungsvertrag oder ein branchenweit oder sektoral vereinbartes System nach dem Umlageverfahren, ein Deckungssystem oder Rentenversprechen auf der Grundlage von Pensionsrückstellungen der Unternehmen, oder eine tarifliche oder sonstige vergleichbare Regelung, die ergänzende Rentenleistungen für Arbeitnehmer oder Selbständige bieten soll;

c) ‚Rentenansprüche' eine Leistung, auf die Anspruchsberechtigte und sonstige Berechtigte im Rahmen der Regelungen eines ergänzenden Rentensystems und gegebenenfalls nach einzelstaatlichem Recht Anspruch haben;

d) ‚erworbene Rentenansprüche' Ansprüche auf Leistungen, die erworben sind, nachdem die nach den Regelungen eines ergänzenden Rentensystems und gegebenenfalls nach einzelstaatlichem Recht erforderlichen Bedingungen erfüllt worden sind;

e) ‚entsandter Arbeitnehmer' einen Arbeitnehmer, der zum Arbeiten in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird und gemäß Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates unterliegt; die Entsendung ist entsprechend zu verstehen;

f) ‚Beiträge' Zahlungen, die an ein ergänzendes Rentensystem geleistet werden oder als geleistet gelten."

2.3. In der Schweiz galten die VO (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 mit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens vom zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits am (Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission vom , ABl. L 2002/114, 1).

Liechtenstein ist den VO (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 durch den Abschluss des Abkommens zum Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten, das für Liechtenstein am in Kraft getreten ist (Beschluss Nr. 1/95 des EWR-Rates vom , ABl 1995/86, 58).

Die Verordnung 883/2004/EG über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gilt seit dem Inkrafttreten ihrer Durchführungsverordnung 987/2009/EG am in den EU-Mitgliedstaaten und hat die bisher gültigen Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 - bis auf wenige Ausnahmen (vgl. Art. 90 VO (EG) Nr. 883/2004) - ersetzt.

Seit dem gelten die VO (EG) Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 auch in Island, Liechtenstein und Norwegen (Beschluss Nr. 76/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom zur Änderung von Anhang VI (Soziale Sicherheit) und von Protokoll 37 zum EWR-Abkommen, ABl. L 2011/262, 33, iVm der Kundmachung vom , Liechtensteinisches LGBl. Nr. 202/2012).

Seit dem gelten die VO (EG) Nr. 883/2004 und deren Durchführungsverordnung VO (EG) Nr. 987/2009 auch im Verhältnis zur Schweiz (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 2012/103, 51).

2.4. Der Zweitrevisionswerber hat seinen ständigen Wohnsitz in Österreich und bezieht sowohl eine österreichische Pension als auch Renten aus der Schweiz bzw. Liechtenstein. Er ist gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert.

Die Beurteilung, ob die zur Rede stehenden ausländischen Pensions- bzw. Rentenbezüge des Zweitrevisionswerbers vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind, ist nach den in § 73a Abs. 1 ASVG verwiesenen europarechtlichen Regelungen vorzunehmen.

Art. 1 lit. j und t der VO (EWG) Nr. 1408/71 lauten:

"Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden

Begriffe wie folgt definiert:

(...)

j) ‚Rechtsvorschriften': in jedem Mitgliedstaat die bestehenden und künftigen Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit oder die in Artikel 4 Absatz 2a erfaßten beitragsunabhängigen Sonderleistungen. (...);

(...)

t) ‚Leistungen' und ‚Renten': sämtliche Leistungen und Renten einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen, soweit Titel III nichts anderes vorsieht; ferner die Kapitalabfindungen, die an die Stelle der Renten treten können, sowie Beitragserstattungen;

(...)"

Art. 4 der VO (EWG) Nr. 1408/71 lautet:

"Artikel 4

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:


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a)
Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
b)
Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,
c)
Leistungen bei Alter,
d)
Leistungen an Hinterbliebene,
e)
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
f)
Sterbegeld,
g)
Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
h)
Familienleistungen.

(2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme, nach denen die Arbeitgeber, einschließlich der Reeder, zu Leistungen gemäß Absatz 1 verpflichtet sind.

(2a) Dieser Artikel gilt für besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die nach Rechtsvorschriften gewährt werden, die aufgrund ihres persönlichen Geltungsbereichs, ihrer Ziele und/oder ihrer Anspruchsvoraussetzungen sowohl Merkmale der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweisen. Der Ausdruck ‚besondere beitragsunabhängige Geldleistungen' bezeichnet die Leistungen,


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
die dazu bestimmt sind:
i)
einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Absatz 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Mitgliedstaat steht,
oder
ii)
allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Mitgliedstaat verknüpft ist, und
b)
deren Finanzierung ausschließlich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen; jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten;
und
c)
die in Anhang IIa aufgeführt sind.
(...)."
Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1408/71 lautet:
"Artikel 5
Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung
Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen, die gemäß
Artikel 97 notifiziert und veröffentlicht werden, die Rechtsvorschriften und Systeme, die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 fallen, die in Artikel 4 Absatz 2a genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 50 sowie die Leistungen im Sinne der Artikel 77 und 78 an."
Art. 33 der VO (EWG) Nr. 1408/71 lautet:
"Artikel 33
Beiträge der Rentenberechtigten

(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der eine Rente schuldet, darf, wenn die für ihn geltenden Rechtsvorschriften vorsehen, daß von dem Rentner zur Deckung der Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft Beiträge einbehalten werden, diese Beiträge von der ihm geschuldeten Rente in der nach den betreffenden Rechtsvorschriften berechneten Höhe einbehalten, soweit die Kosten der Leistungen aufgrund der Artikel 27, 28, 28a, 29, 31 und 32 zu Lasten eines Trägers des genannten Mitgliedstaats gehen.

(2) Hat der Rentenberechtigte in den in Artikel 28a erfaßten Fällen aufgrund seines Wohnsitzes für Beiträge oder gleichwertige Abzüge aufzukommen, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu haben, in dessen Gebiet er wohnt, werden diese Beiträge nicht fällig."

Art. 1 lit. l und w der VO (EG) Nr. 883/2004 lauten:

"Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(...)

l) ‚Rechtsvorschriften' für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit.

Dieser Begriff umfasst keine tarifvertraglichen Vereinbarungen, mit Ausnahme derjenigen, durch die eine Versicherungsverpflichtung, die sich aus den in Unterabsatz 1 genannten Gesetzen oder Verordnungen ergibt, erfüllt wird oder die durch eine behördliche Entscheidung für allgemein verbindlich erklärt oder in ihrem Geltungsbereich erweitert wurden, sofern der betreffende Mitgliedstaat in einer einschlägigen Erklärung den Präsidenten des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates der Europäischen Union davon unterrichtet. Diese Erklärung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht;

(...)

w) ‚Renten' nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;"

Art. 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 lautet:

"Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Leistungen bei Krankheit;
b)
Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
c)
Leistungen bei Invalidität;
d)
Leistungen bei Alter;
e)
Leistungen an Hinterbliebene;
f)
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
g)
Sterbegeld;
h)
Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
i)
Vorruhestandsleistungen;
j)
Familienleistungen.

(2) Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.

(...)."

Art. 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 lautet:

"Artikel 5

Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder

Ereignissen

Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes:

a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar.

b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären."

Art. 9 der VO (EG) Nr. 883/2004 lautet:

"Artikel 9

Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich dieser Verordnung

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Europäischen Kommission schriftlich die Erklärungen gemäß Artikel 1 Buchstabe l, die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen im Sinne des Artikels 3, die Abkommen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, die Mindestleistungen im Sinne des Artikels 58 und das Fehlen eines Versicherungssystems im Sinne des Artikels 65a Absatz 1 sowie wesentliche Änderungen. In diesen Notifizierungen ist das Datum anzugeben, ab dem diese Verordnung auf die von den Mitgliedstaaten darin genannten Regelungen Anwendung findet.

(2) Diese Notifizierungen werden der Europäischen Kommission jährlich übermittelt und im erforderlichen Umfang bekannt gemacht."

Art. 30 der VO (EG) Nr. 883/2004 lautet:

"Artikel 30

Beiträge der Rentner

(1) Der Träger eines Mitgliedstaats, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, kann diese Beiträge, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben, soweit die Kosten für die Leistungen nach den Artikeln 23 bis 26 von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind.

(2) Sind in den in Artikel 25 genannten Fällen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Rentner wohnt, Beiträge zu entrichten oder ähnliche Zahlungen zu leisten, um Anspruch auf Leistungen bei Krankheit sowie auf Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft zu haben, können solche Beiträge nicht eingefordert werden, weil der Rentner dort wohnt."

Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet:

"Artikel 30

Beiträge der Rentner

Erhält eine Person Renten aus mehr als einem Mitgliedstaat, so darf der auf alle gezahlten Renten erhobene Betrag an Beiträgen keinesfalls den Betrag übersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten in dem zuständigen Mitgliedstaat erhält."

Gemäß Art. 1 lit. j der VO (EWG) Nr. 1408/71 sind unter "Rechtsvorschriften" die Gesetze der Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 leg.cit. genannten Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit zu verstehen. Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit c leg.cit. gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die Leistungen bei Alter als Zweig der sozialen Sicherheit betreffen.

In ähnlicher Weise bezeichnet gemäß Art. 1 lit. l der VO (EG) Nr. 883/2004 der Ausdruck "Rechtsvorschriften" die Gesetze der Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 leg.cit. genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. d leg.cit. gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die Leistungen bei Alter als Zweig der sozialen Sicherheit betreffen.

Somit kommt es für die Anwendbarkeit des § 73a Abs. 1 ASVG auf die gegenständlichen Pensions- bzw. Rentenbezüge des Zweitrevisionswerbers - unabhängig vom Vorliegen einer Erklärung des betreffenden Mitgliedstaates nach Art. 5 der VO (EWG) Nr. 1408/71 bzw. Art. 9 der VO (EG) Nr. 883/2004 - darauf an, ob die zur Rede stehenden Leistungen an den Zweitrevisionswerber auf Rechtsvorschriften der Schweiz bzw. Liechtensteins beruhen, die den Zweig bzw. das System der "sozialen Sicherheit für Leistungen bei Alter" betreffen und die somit - in Abgrenzung von den Leistungen aus einem "ergänzenden Rentensystem" iSd Art. 3 der Richtlinie 98/49/EG - als Leistungen aus gesetzlichen Rentensystemen zu werten sind.

2.5.1. Mit Beschluss vom , Ro 2014/08/0064, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"Ist Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unter Bedachtnahme auf Art. 45 AEUV dahin auszulegen, dass Altersrenten aus einem Rentensystem der beruflichen Vorsorge (das staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, nach dem Kapitalisierungsprinzip funktioniert, grundsätzlich obligatorisch ist, jedoch auch über den gesetzlichen Mindestumfang hinausgehende ‚überobligatorische' Beiträge und entsprechend höhere Leistungen vorsehen kann, und dessen Durchführung einer vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Vorsorgeeinrichtung obliegt, wie vorliegend das Rentensystem der ‚zweiten Säule' in Liechtenstein), und Alterspensionen aus einem gesetzlichen Pensionssystem (das ebenfalls staatlich initiiert und gewährleistet wird, die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen soll, jedoch nach dem Umlageprinzip funktioniert, obligatorisch ist und dessen Durchführung gesetzlich eingerichteten Pensionsversicherungsträgern obliegt, wie vorliegend das Pensionssystem Österreichs) ‚gleichartig' im Sinn der genannten Bestimmung sind?"

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage nach Darlegung des Ausgangsverfahrens und insbesondere des Bestreitens der Anwendbarkeit bzw. die Bindung an die liechtensteinische Notifikation durch den Zweitrevisionswerber wie folgt erläutert:

"1. § 73a Abs. 1 ASVG soll eine Präzisierung der u.a. in der VO (EG) Nr. 883/2004 enthaltenen Rechtsgrundlagen zur Möglichkeit der Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen von Rentenleistungen eines anderen Mitgliedstaates darstellen (vgl. Erläuterungen zur Regierungsvorlage 937 BlgNr. 24. GP, 1 f.). Er bezieht alle vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfassten Leistungen in die Beitragspflicht ein, ohne die ausländische Leistung an einem Katalog der nach nationaler Systematik der Beitragspflicht in der Krankenversicherung unterliegenden österreichischen Pensionen zu messen. Nicht erfasst werden Leistungen, die nicht den VO (EWG) Nr. 1408/71 oder VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. den in diesen Verordnungen angesprochenen Rechtsvorschriften unterliegen (vgl. Spiegel in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm, Rz 6, 8 und 13/1 zu § 73a ASVG).

Unionsrechtlich sind dem Anwendungsbereich des § 73a Abs. 1 ASVG jedoch durch Art. 5 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 bzw. durch das allgemeine Diskriminierungsverbot bei Ausübung der Freizügigkeit iSd Art. 45 AEUV (vgl. zur früheren Rechtslage , Nikula) insofern Grenzen gesetzt, als ein nationaler Gesetzgeber die Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen vom Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten Leistungen (der sozialen Sicherheit) nur anordnen darf, wenn er die Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen vom Bezug von (nach den nationalen Rechtsvorschriften gewährten) gleichartigen Leistungen der sozialen Sicherheit anordnet.

2. Ob Leistungen der sozialen Sicherheit verschiedener Mitgliedstaaten als gleichartig iSd Art. 5 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 angesehen werden können, hängt von den Rechtsgrundlagen ab, nach denen sie gewährt werden. Dies ist anhand der gesetzlichen Grundlagen der Rentenbezüge des Zweitrevisionswerbers und des Mitbeteiligten sowie der gesetzlichen Grundlagen österreichischer Alterspensionen zu beurteilen.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof legt die wichtigsten einschlägigen liechtensteinischen Bestimmungen (Auszug aus der Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom , LGBl. Nr. 15; Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. Nr. 29/1952 idF LGBl. Nr. 541/2011(AHVG); Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. Nr. 12/1988 idF LGBl. Nr. 6/2013(BPVG); Gesetz vom , LGBl. Nr. 16/2007, betreffend die Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfondsgesetz - PFG); Erklärung Liechtensteins gemäß

Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Abl. C 127/35 sowie die Erklärung Liechtensteins gemäß Artikel 9 der VO (EG) Nr. 883/2004) diesem Ersuchen als Anlagen 1 bis 6 bei.

Eine Analyse der rechtlichen Grundlagen des liechtensteinischen Rentensystems, dem die hier zur Rede stehende Rente entstammt, führt zu folgendem Befund:

Das System der Altersversorgung in Liechtenstein beruht auf drei Säulen, der Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule), der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und der Selbstvorsorge (3. Säule). Die umlagefinanzierten ‚Alters- und Hinterlassenenversicherungen' der ersten Säule nach dem liechtensteinischen AHVG sind ein koordiniertes Rentensystem im dargestellten Sinn. Die kapitalgedeckte und dauernd zu gewährleistende berufliche Vorsorge der zweiten Säule nach dem liechtensteinischen BPVG knüpft an die Versicherung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an das Arbeitsverhältnis an. Sie ist grundsätzlich obligatorisch (Art. 1 Abs. 1 BPVG) und soll zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Zu versichern ist der ‚anrechenbare Lohn' (Art. 6 ff BPVG). Die Durchführung der Altersvorsorge der zweiten Säule obliegt einem vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Rechtsträger (Vorsorgeeinrichtung nach Art. 3 ff BPVG) bzw. einer Auffangeinrichtung (Art. 4a Abs. 4 BPVG), für die entsprechende Organisationsvorschriften bestehen (Art. 13 ff BPVG). Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie unterliegen in Anbetracht der Wahlmöglichkeiten der Arbeitgeber einem gewissen Wettbewerb. Sie können in ihrem Reglement vorsehen, dass Leistungen über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen (‚weitergehende Leistungen' nach Art. 2 Abs. 2 BPVG bzw. Vorsorgeeinrichtungen, die lediglich die freiwillige betriebliche Altersvorsorge durchführen nach Art. 2 Abs. 3 BPVG, wovon die betriebliche Altersversorgung nach dem Pensionsfondsgesetz iSd Art 2a BPVG zu unterscheiden ist). Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen gewährt (‚überobligatorische' berufliche Vorsorge), so gelten die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen dieser Rentensysteme der zweiten Säule in ihren prägenden Aspekten weiter (Art. 2 Abs. 2 und 3 BPVG). Die zur Rede stehenden Rentensysteme der zweiten Säule werden staatlich initiiert und gewährleistet. Sie führen zu differenzierten Solidargemeinschaften, indem sie unterschiedliche Versorgungsträger und die Möglichkeit vorsehen, in regulierten Entscheidungsabläufen innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen über die obligatorische Mindestabsicherung hinaus eine ‚überobligatorische' berufliche Vorsorge einzurichten. Gleichwohl wird das zu Grunde liegende Rentensystem der zweiten Säule in seinen wesentlichen (den Charakter als gesetzliches Rentensystem prägenden) Aspekten weitgehend nicht der Eigeninitiative und dem Gestaltungswillen der von den Risiken des Alters betroffenen Personen überlassen.

2.2. Eine Analyse der rechtlichen Grundlagen des österreichischen Pensionssystems (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG) führt zu folgendem Befund: Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge insbesondere für die Versicherungsfälle des Alters (§ 221 ASVG). Sie soll die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Voraussetzung für die Gewährung einer Alterspension ist neben der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 253 ASVG) das Vorliegen einer bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten (§ 236 ASVG). Als Versicherungszeiten, die zu Versicherungsmonaten zusammengefasst werden (§ 231 ASVG), gelten gemäß §§ 224 bis 226 ASVG in erster Linie die Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung (Beitragszeiten). Pflichtversichert ist grundsätzlich jeder bei einem Dienstgeber über einer Geringfügigkeitsgrenze beschäftigte Dienstnehmer (§ 4 ASVG). Gemäß §§ 227 bis 229b ASVG werden Zeiten der Ausbildung, der Arbeitslosigkeit, der Krankheit oder der Kindererziehung als weitere Versicherungszeiten anerkannt (Ersatzzeiten). Die Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung richtet sich nach den monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen (§§ 238 und 242 ASVG). In der Pensionsversicherung Pflichtversicherte haben die Möglichkeit, sich zur Erlangung eines besonderen Steigerungsbetrages über die für sie in Betracht kommende Beitragsgrundlage hinaus nach freier Wahl höher zu versichern, wobei der jährliche Beitrag das Sechzigfache der Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen darf (§§ 20, 77 und 248 ASVG). Die Höhe der Alterspension hängt von der Zahl der erworbenen Versicherungsmonate und von der Gesamtbemessungsgrundlage ab (§ 261 ASVG). Die eingezahlten Beiträge werden unmittelbar zur Finanzierung der Leistungen herangezogen (Umlageverfahren). Die Durchführung der Pensionsversicherung obliegt den als hoheitliche Selbstverwaltungskörper eingerichteten Versicherungsträgern (§§ 23 ff ASVG).

3. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes könnte ein Vergleich der geschilderten gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen für Altersrenten bzw. Alterspensionen eher dafür sprechen, dass die genannten Leistungen gleichartig iSd Art. 5 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 sind. Er berücksichtigt dabei die folgenden Gesichtspunkte:

3.1. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung (Spiegel, aaO, Rz 29 Vor §§ 1 ff) setzt nach Art. 5 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge.

3.2. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig. Die Gleichartigkeit ist nach den zur Rede stehenden Pensionsbzw. Rentensystemen als Ganzes anhand deren struktureller Eigenschaften und nicht in Bezug auf die wirtschaftlichen Hintergründe einzelner Leistungskomponenten aus solchen Systemen zu beurteilen. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von ‚vorobligatorischen', ‚obligatorischen', ‚überobligatorischen' oder ‚freiwilligen' Beiträgen, mit denen ein konkretes ‚Alterskapital' aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen.

3.3. Ausländische Renten sind als den österreichischen Pensionen gleichartig anzusehen, wenn beide vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind (was bei österreichischen Pensionen unzweifelhaft der Fall ist). Gegen diesen Grundsatz könnte zwar ins Treffen geführt werden, dass es nach der Gleichstellungsbestimmung des Art. 5 der VO (EG) Nr. 883/2004 auch innerhalb der Gruppe der vom Koordinierungsrecht erfassten Renten relevante Merkmale geben könnte, die eine Verneinung der Gleichartigkeit geboten erscheinen lassen. Die Gleichartigkeit bezieht sich aber nur auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Zweig der sozialen Sicherheit iSd Art. 3 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 883/2004. Von daher sind die gegenständlichen Renten an den Zweitrevisionswerber und den Mitbeteiligten und Pensionen, sofern sie dem koordinierten Bereich zugehören, im Hinblick darauf, dass es sich bei beiden um Leistungen bei Alter handelt, von vornherein als gleichartig im Sinn der genannten Regelungen zu qualifizieren.

Bei den von der H. Pensionskasse gezahlten Renten handelt es sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in Anbetracht der geschilderten Rechtsgrundlagen um Leistungen aus einem koordinierten Rentensystem, weil - in Abgrenzung von den Leistungen aus einem ‚ergänzenden Rentensystem' iSd Art. 3 der Richtlinie 98/49/EG - die Leistungen iSd Art. 1 lit. l und w sowie Art. 3 der VO (EG) Nr. 883/2004 auf Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates beruhen, die den Zweig bzw. das System der sozialen Sicherheit für Leistungen bei Alter betreffen. Dazu kommt, dass das BPVG vom Fürstentum Liechtenstein in seiner Gesamtheit als vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 notifiziert worden ist (Erklärung Liechtensteins gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom ).

4. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass das liechtensteinische Rentensystem - ungeachtet seiner durch die genannte Notifikation klargestellten Zugehörigkeit zum Kreis der koordinierten Rentensysteme - in Anbetracht seiner privatautonomen Gestaltungsmöglichkeiten nicht als gleichartig iSd Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 angesehen werden kann bzw. dass die Einbeziehung der gesamten Leistungen aus dem gegenständlichen liechtensteinischen Rentensystem in die Beitragsgrundlage der österreichischen Krankenversicherung unionsrechtlich als unzulässige, die Ausübung der Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV behindernde Maßnahme anzusehen wäre.

5. Da die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht als derart offenkundig erscheint, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. hierzu das , Srl C.I.L.F.I.T. und andere, Slg. 1982, 3415) wird die eingangs formulierte Vorlagefrage gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt."

2.5.2. Der EuGH hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom , C-453/14 (Knauer), entschieden:

"Art. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Leistungen bei Alter, die aus einem System der beruflichen Vorsorge eines Mitgliedstaats bezogen werden, und solche, die aus einem gesetzlichen Pensionssystem eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden, wobei beide Systeme in den Geltungsbereich der besagten Verordnung fallen, gleichartige Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind, wenn die beiden Kategorien von Leistungen dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht."

Begründend führte er Folgendes aus:

"20 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts scheint ein Vergleich der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen für Alterspensionen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz einerseits und Altersrenten nach dem Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge andererseits dafür zu sprechen, dass es sich um gleichartige Leistungen im Sinne von Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 handle. Seiner Ansicht nach fallen die letztgenannten Renten in den Geltungsbereich dieser Verordnung, denn sie beruhten auf Rechtsvorschriften des fraglichen Staates, die den Zweig bzw. das System der sozialen Sicherheit für Leistungen bei Alter beträfen. Darüber hinaus sei das Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge vom Fürstentum Liechtenstein in seiner Gesamtheit als in den sachlichen Geltungsbereich der besagten Verordnung fallend notifiziert worden.

21 Allerdings könne zum einen nicht ausgeschlossen werden, dass die liechtensteinische berufliche Vorsorge - ungeachtet ihrer durch die genannte Notifikation klargestellten Zugehörigkeit zur Kategorie der koordinierten Rentensysteme - in Anbetracht ihrer privatautonomen Gestaltungsmöglichkeiten etwa nicht als gleichartig im Sinne des Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 angesehen werden könne, und zum anderen, dass die Einbeziehung der gesamten Leistungen aus dieser beruflichen Vorsorge in die Beitragsgrundlage der österreichischen Krankenversicherung unionsrechtlich als unzulässige, die Ausübung der Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV behindernde Maßnahme anzusehen wäre.

(...)

Zur Vorlagefrage

23 Einleitend ist erstens festzustellen, dass Leistungen bei Alter, wenn sie in einer Erklärung im Sinne des Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 aufgeführt sind, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Mora Romero, C-131/96, EU:C:1997:317, Rn. 25, und Perez Garcia u.a., C- 225/10, EU:C:2011:678, Rn. 36).

24 Es steht fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende berufliche Vorsorge in ihrer Gesamtheit Gegenstand einer gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 abgegebenen Erklärung des Fürstentums Liechtenstein war, das für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung einem Mitgliedstaat gleichzustellen ist. Die nach diesem System gezahlten Leistungen bei Alter sind daher als in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallend zu betrachten.

25 Zweitens betrifft die Frage, auch wenn sie sich allgemein auf Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 bezieht, in Wirklichkeit die Auslegung des Begriffs ‚gleichartige Leistungen' im Sinne des Art. 5 Buchst. a der Verordnung.

26 Demzufolge ist die Frage des vorlegenden Gericht so zu verstehen, dass es mit ihr wissen möchte, ob Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Leistungen bei Alter, die aus einem System der beruflichen Vorsorge eines Mitgliedstaats bezogen werden, und solche, die aus einem gesetzlichen Pensionssystem eines anderen Mitgliedstaats bezogen werden, wobei beide Systeme in den Geltungsbereich der besagten Verordnung fallen, gleichartige Leistungen im Sinne dieser Bestimmung sind.

27 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Bestimmung der Bedeutung einer Vorschrift des Unionsrechts, wie hier von Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004, sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Zusammenhang und ihre Ziele zu berücksichtigen (vgl. u.a. Urteil Angerer, C-477/13, EU:C:2015:239, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Der Wortlaut von Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 enthält keine Hinweise, wie die Worte ‚gleichartige Leistungen' auszulegen sind. Wie vom Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge ausgeführt, hat jedoch der Begriff ‚gleichartige Leistungen' im Sinne dieser Bestimmung entgegen dem Vorschlag der Kommission nicht notwendigerweise dieselbe Bedeutung wie der Begriff ‚Leistungen gleicher Art' in Art. 53 derselben Verordnung. Wenn nämlich der Unionsgesetzgeber die Kriterien, die von der Rechtsprechung zur Auslegung dieses Begriffs der Leistungen gleicher Art im Kontext der Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen entwickelt wurden, hätte anwenden wollen, hätte er die gleiche Terminologie im Rahmen der Anwendung des Gleichstellungsgrundsatzes verwendet.

29 Was den Kontext von Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 betrifft, ist es, wie von der österreichischen Regierung vorgetragen, zwar richtig, dass andere Bestimmungen wie Art. 30 dieser Verordnung und Art. 30 der Verordnung Nr. 987/2009 dazu bestimmt sein können, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Träger eines Mitgliedstaats unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit verlangen und erheben kann. Dieser Umstand allein schließt jedoch nicht aus, dass besagter Art. 5 Buchst. a ebenfalls dazu bestimmt sein kann, diese Voraussetzungen zu regeln.

30 Im Übrigen ergibt sich aus Art. 30 der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 30 der Verordnung Nr. 987/2009, dass sie einige punktuelle Beschränkungen der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten einführen, Beiträge zur Deckung u.a. der Leistungen bei Krankheit zu verlangen und zu erheben. So sollen diese Artikel nicht das Verlangen und Erheben der Beiträge in einer Weise regeln, dass das Verlangen und Erheben nach dem Einleitungssatz von Art. 5 der Verordnung Nr. 883/2004 vom Geltungsbereich des genannten Art. 5 Buchst. a ausgeschlossen wäre.

31 Was das Ziel des Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 betrifft, ergibt sich aus deren neuntem Erwägungsgrund, dass der Unionsgesetzgeber im Text dieser Verordnung den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Gleichstellung von Leistungen, Einkünften und Sachverhalten einführen wollte, damit dieser unter Beachtung des Inhalts und des Geistes der Gerichtsentscheidungen des Gerichtshofs ausgeformt wird.

32 So ist zunächst festzustellen, dass zwei Leistungen bei Alter nicht allein deshalb als gleichartig im Sinne des Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 angesehen werden können, weil sie beide in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Abgesehen davon, dass eine solche Auslegung nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestärkt wird, würde sie nämlich dem in dieser Bestimmung vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber gewollten Erfordernis der Gleichartigkeit jede Bedeutung nehmen, da die besagte Bestimmung in jedem Fall nur auf Leistungen anwendbar sein soll, die in den genannten Geltungsbereich fallen.

33 Sodann ist, wenn es sich genauer um Leistungen bei Alter wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden handelt und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die der Unionsgesetzgeber im neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 883/2004 Bezug nimmt, der Begriff ‚gleichartige Leistungen' im Sinne des Art. 5 Buchst. a dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die vergleichbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Klöppel, C-507/06, EU:C:2008:110, Rn. 19).

34 Hinsichtlich der Vergleichbarkeit solcher Leistungen bei Alter ist das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel zu berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil O, C-432/14, EU:C:2015:643, Rn. 33).

35 Für das Ausgangsverfahren ergibt sich aus dem Wortlaut der Frage selbst, dass die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter dasselbe Ziel verfolgen, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht.

36 Daraus folgt, dass Leistungen bei Alter wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als vergleichbar anzusehen sind. Insoweit kann, wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge dargelegt hat, die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gibt, keine andere Schlussfolgerung rechtfertigen.

37 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass eine objektive Rechtfertigung dafür vorläge, die betreffenden Leistungen bei Alter unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht gleich zu behandeln. Eine solche Rechtfertigung könnte gegebenenfalls bestehen, wenn, wie die EFTA-Überwachungsbehörde zu Recht vorgetragen hat, in Österreich Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit auf die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge bezogenen Leistungen bei Alter erhoben würden, obwohl solche Beiträge schon in Liechtenstein erhoben wurden. Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich jedoch nicht, dass dies im Ausgangsverfahren der Fall wäre."

2.6. Der Verwaltungsgerichtshof hält an seinen im genannten Vorlagebeschluss geäußerten Auffassungen insofern fest, als die genannten österreichischen Alterspensionen vom zwischenstaatlichen Koordinierungsrecht erfasst sind. Zur Vermeidung einer indirekten Diskriminierung setzt die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von ausländischen Leistungen die Einhebung von Krankenversicherungsbeiträgen von gleichartigen inländischen Leistungen voraus. Umgekehrt hat das Fehlen einer inländischen Beitragspflicht für gleichartige inländische Leistungen die Unzulässigkeit einer Beitragspflicht für ausländische Leistungen zur Folge. Eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gewährte Rentenleistung ist zur Gänze entweder einer entsprechenden Leistung gleichartig oder dieser nicht gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004. Eine differenzierende Beurteilung einheitlicher Leistungen aus einem Rentensystem (zB nach den Kriterien von "vorobligatorischen", "obligatorischen", "überobligatorischen" oder "freiwilligen" Beiträgen, mit denen ein konkretes "Alterskapital" aufgebaut worden ist) ist ausgeschlossen.

2.7. Nach dem genannten Urteil des EuGH C-453/14 (Knauer), Rz 32 bis 36, ist Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 nur auf Leistungen anwendbar, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen. Zwei Leistungen bei Alter können nicht allein deshalb als gleichartig im Sinne des Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 angesehen werden, weil sie beide in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Der Begriff "gleichartige Leistungen" iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 ist dahin auszulegen, dass er sich im Wesentlichen auf zwei Leistungen bei Alter bezieht, die unter Berücksichtigung auf das durch diese Leistungen und die sie einführenden Regelungen verfolgte Ziel vergleichbar sind. Die von der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Die genannten Leistungen bei Alter sind gleichartig iSd Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004. Die Tatsache, dass es insbesondere in Bezug auf die Art und Weise des Erwerbs der Ansprüche auf diese Leistungen oder die Möglichkeit für die Versicherten, in den Genuss überobligatorischer Leistungen zu kommen, Unterschiede gibt, rechtfertigt nicht eine Schlussfolgerung, wonach Leistungen bei Alter wie die in Rede stehenden nicht als vergleichbar anzusehen wären.

Die Leistungen aus der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") verfolgen ebenfalls das Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Auch sie sind gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004.

2.8. Der EuGH hat in einem Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEUV im Urteil vom , C-12/14, Rz 38ff, entschieden, dass die in Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 und in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 genannten Erklärungen eine Vermutung begründen, dass die auf diese Weise notifizierten nationalen Gesetze in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnungen fallen. Eine derartige Notifikation bindet grundsätzlich die anderen Mitgliedstaaten. Umgekehrt können die anderen Mitgliedstaaten, wenn ein Mitgliedstaat ein nationales Gesetz nicht gemäß diesen Verordnungen erklärt hat, daraus grundsätzlich folgern, dass dieses Gesetz nicht in deren sachlichen Geltungsbereich fällt. Ein nationales Gericht, das mit einem Rechtsstreit über ein solches Gesetz oder eine solche Regelung befasst ist, kann aber jederzeit dazu aufgerufen sein, sich mit der Einordnung des in der bei ihm anhängigen Rechtssache in Rede stehenden Systems zu beschäftigen und gegebenenfalls dem Gerichtshof eine darauf bezogene Frage vorzulegen.

Mit der über die hg. Vorabentscheidungsfrage ergangenen Feststellung, dass die nach dem notifizierten System der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge bezogenen Leistungen bei Alter in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen und zudem als gleichartig im Sinne des Art. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 anzusehen sind, hat der EuGH zum Ausdruck gebracht, dass er dem vom Zweitrevisionswerber erhobenen Einwand, auf die genannten Leistungen sei - ungeachtet der (die Gerichte iSd genannten Erkenntnisses nicht bindendend) Notifikation - ausschließlich die Richtlinie 98/49/EG anzuwenden, nicht beipflichtet.

2.9. Der Zweitrevisionswerber bezieht sowohl aus Liechtenstein als auch der Schweiz einen "überobligatorischen Rentenanteil". Eine Analyse der rechtlichen Grundlagen des schweizerischen Rentensystems, dem sohin ein Teil der hier zur Rede stehenden Rente entstammt (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), AS 2002 3371; Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), AS 63 837 idF AS 2012 6333; Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), AS 1983 797 idF AS 2012 6347; Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom , AS 1985 1256; Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) vom , 831.441.1; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft getreten am , 142.112.681), ergibt folgenden Befund:

Das System der Altersversorgung in der Schweiz beruht - wie sich schon auf verfassungsrechtlicher Ebene erkennen lässt (vgl. Art. 111 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft) - auf drei Säulen, der umlagefinanzierten Alters- und Hinterlassenenversicherung nach dem AHVG (1. Säule), der kapitalgedeckten und dauernd zu gewährleistenden beruflichen Vorsorge nach dem BVG (2. Säule) und der Selbstvorsorge (3. Säule). Die berufliche Vorsorge knüpft an die Versicherung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie an das Arbeitsverhältnis an. Sie ist grundsätzlich obligatorisch (Art. 113 Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft) und soll zusammen mit der Alters- und Hinterlassenenversicherung "die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" erlauben (vgl. Art. 1 Abs. 1 BVG). Zu versichern ist der "koordinierte Jahreslohn" (Art. 8 und 66 BVG). Die Durchführung der Altersvorsorge der zweiten Säule obliegt einem vom Arbeitgeber zu errichtenden oder verwendeten Rechtsträger (Vorsorgeeinrichtung nach Art. 11 BVG) bzw. einer Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 6, 12 und 60 BVG), für die entsprechende Organisationsvorschriften bestehen (Art. 48 ff BVG). Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie unterliegen in Anbetracht der Wahlmöglichkeiten der Arbeitgeber einem gewissen Wettbewerb. Sie können in ihrem Reglement vorsehen, dass Leistungen über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen ("Selbständigkeitsbereich" nach Art. 49 BVG). Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen gewährt ("überobligatorische" berufliche Vorsorge), so gelten die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen dieser Rentensysteme der zweiten Säule in ihren prägenden Aspekten weiter (Art. 49 Abs. 2 BVG). Das betrifft etwa die Festlegung von Beiträgen und Leistungen samt den die Wertsicherung, die Verjährung, die paritätische Verwaltung, die Aufsicht und die Strafen betreffenden Begleitnormen, sowie die Rechtspflege und die Rechtsdurchsetzung (Art. 1 und 73 f BVG iVm Art. 49 ff ATSG). Das zur Rede stehenden Rentensystem der zweiten Säule in der Schweiz wird staatlich initiiert und gewährleistet. Es führt zu differenzierten Solidargemeinschaften, indem es unterschiedliche Versorgungsträger und die Möglichkeit vorsieht, in regulierten Entscheidungsabläufen innerhalb gesetzlich vorgegebener Grenzen über die obligatorische Mindestabsicherung hinaus eine "überobligatorische" berufliche Vorsorge einzurichten. Gleichwohl wird das Rentensystem der zweiten Säule in seinen wesentlichen (den Charakter als gesetzliches Rentensystem prägenden) Aspekten weitgehend nicht der Eigeninitiative und dem Gestaltungswillen der von den Risiken des Alters betroffenen Personen überlassen.

Die Leistungen aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ("1. Säule") und die Leistungen der schweizerischen beruflichen Vorsorge ("2. Säule") sind den nach dem System der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge bezogenen Leistungen bei Alter in den wesentlichen Kriterien gleichzuhalten. Sie unterfallen insgesamt der VO Nr. 883/2004 (und der VO Nr. 1408/71), zumal es sich um in Rechtsvorschriften geregelte "Leistungen der sozialen Sicherheit" (hier: Leistungen bei Alter iSd Art. 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung Nr. 883/2004) handelt. Diese Leistungen auf der einen Seite und die vom österreichischen gesetzlichen Pensionssystem bezogenen Leistungen bei Alter auf der anderen verfolgen dasselbe Ziel, ihren Empfängern die Beibehaltung eines Lebensstandards zu gewährleisten, der jenem vor ihrem Ruhestand entspricht. Auch diese Leistungen sind gleichartig iSd Art. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004.

3. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, nur der obligatorische Teil der Altersrente des Zweitrevisionswerbers falle unter die Beitragspflicht des § 73a ASVG (nicht aber der

überobligatorische Rentenanteil nach dem schweizerischen BVG, der

überobligatorische Rentenanteil nach dem liechtensteinischen BPVG und die vorobligatorischen Rentenanteile) war verfehlt.

4. Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013. Wien, am