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VwGH 30.09.2010, 2007/07/0011

VwGH 30.09.2010, 2007/07/0011

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §56;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
RS 1
Im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten sind gem § 102 Abs 1 lit c WRG nur die im § 29 Abs 1 und Abs 3 WRG genannten Personen Parteien (Hinweis E , 90/07/0036). Außer den bisher Berechtigten können diese Personen - also andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs 1 WRG) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs 3 WRG) - stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten (wovon § 29 WRG handelt) geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung. Dies wird damit begründet, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur ist (Hinweis B , 93/07/0189; E , 94/07/0088; E , 95/07/0014), und gilt auch für Grundeigentümer, deren Grundstücke von dem Wasserbenutzungsrecht durch Dienstbarkeiten berührt sind (mit ausführlicher Begründung im Erkenntnis).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0154 E RS 1
Normen
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29;
RS 2
Die Parteistellung kommt im Hinblick auf die (deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur dem bisher Berechtigten, dh dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberechtigung, nicht aber den anderen, im § 29 WRG genannten Personen zu (Hinweis E , 89/07/0001).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/07/0088 E RS 1

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft "H" in W, vertreten durch Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwalt in 6330 Kufstein, Kaiserbergstraße 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIIa1-14.007/41, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes (mitbeteiligte Parteien: 1. J E und 2. C M, beide in W und vertreten durch Dr. Hansjörg Zink, Dr. Georg Petzer, Dr. Herbert Marschitz und Dr. Peter Petzer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Unterer Stadtplatz 24) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das in dieser Sache bereits ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/07/0051, zu verweisen. Daraus ergibt sich folgender - für die vorliegende Entscheidung wesentlicher - bisheriger Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom stellten fünfzehn (durch einen Rechtsanwalt vertretene) Personen bei der Bezirkshauptmannschaft K (BH) den Antrag auf Feststellung, dass das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes K zur PZ 393 eingetragene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer (aus den sogenannten "H.-Quellen" gespeisten) Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage hinsichtlich des Berechtigten Leonhard E., vlg. K., sohin das hinsichtlich des Anwesens "K."

eingetragene Wasserbenutzungsrecht, gemäß § 27 WRG 1959 erloschen sei. Die mitbeteiligten Parteien sind die Rechtsnachfolger des Leonhard E.

Die Antragsteller bezogen das Trink- und Nutzwasser für ihre Häuser und Gehöfte aus den genannten Quellen; die von ihnen gebildete beschwerdeführende Wassergenossenschaft, deren Anerkennung mit Bescheid der BH vom erfolgte, ist im Verfahren an deren Stelle getreten. Der erwähnte, somit der Beschwerdeführerin zurechenbare Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass im Wasserbuch ein Übereinkommen vom erliege, woraus sich eindeutig ergebe, dass Leonhard E, vlg. K., nur an der Wasserkraftanlage beteiligt gewesen sei, aber kein Haus-, Trink- und Tränkewasserrecht besessen habe. Auch aus dem dem Bewilligungsbescheid vom zugrundeliegenden technischen Bericht zum Projekt "Wasserleitung W. Haus" ergebe sich, dass die Wasserversorgung aus den H.-Quellen lediglich für die drei anderen Gehöfte erfolge. Im Schreiben der Antragsgegner vom sei auch zugestanden worden, dass zum Hof "K." keine Wasserleitung bestehe, und in einer Verhandlung am hätten die Antragsgegner erklärt, dass das Wasserbenutzungsrecht nie ausgenützt worden sei. Zum Anwesen "K." bestünden auch keinerlei Anlagenteile. Wenn man davon ausgehen sollte, dass auf Grund der Eintragung im Wasserbuch den Antragsgegnern ein Wasserbezugsrecht zukomme, sei dieses somit gemäß § 27 Abs. 1 WRG 1959, insbesondere im Hinblick auf dessen lit. g, erloschen.

Die Rechtsnachfolger des Leonhard E. wandten ein, die Eintragung im Wasserbuch sei auf Grund des rechtskräftigen Bescheides vom erfolgt und es sei dem Berechtigten das Recht eingeräumt worden, den Wasserbedarf für Haus und Hof aus den Quellen für sich und ihre Rechtsnachfolger abzudecken. Laut dem Kollaudierungsbescheid vom sei die Anlage projektsgemäß ausgeführt worden. Auch das Amt der Tiroler Landesregierung habe 1990 an Ort und Stelle festgestellt, dass die heutige Leitung mit der im Jahr 1917 bewilligten Wasserleitung identisch sei. Die Anlage bestehe daher noch zur Gänze wie im Bescheid aus dem Jahr 1917 bewilligt. Die Zuleitung zu den Häusern sei kein Bestandteil der Anlage.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung traf die BH sodann mit Bescheid vom folgenden Ausspruch:

"1. Gemäß § 29 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF wird festgestellt, dass das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes K unter Postzahl 393 eingetragene Wasserbenutzungsrecht des Herrn Leonhard E., Rechtsnachfolger ..., hinsichtlich des Bezuges von Trink- und Nutzwasser aus den zwei Quellen zum Hausbach südlich der Kapelle in W. Haus auf Gst. 897 W. zur Versorgung des Anwesen 'K.' auf Bpn. 182 und 183/1 KG W. gemäß § 27 Abs. 1 lit. g iVm § 27 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 erloschen ist.

2. Gemäß § 27 Abs. 6 WRG wird festgestellt, dass das Wasserbenutzungsrecht hinsichtlich der übrigen im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten, nämlich ..., aufrecht bleibt.

3. Gemäß § 29 Abs. 1 WRG wird festgestellt, dass letztmalige Vorkehrungen aus Anlass des Erlöschens nicht erforderlich sind."

Über die gegen Spruchpunkt 1. und 3. dieses Bescheides von den Rechtsnachfolgern des Leonhard E. erhobene Berufung erkannte der Landeshauptmann von Tirol (die belangte Behörde) mit dem - nach Aufhebung im ersten Rechtsgang durch das eingangs genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom und nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens erlassenen - angefochtenen Bescheid vom wie folgt:

"Der Berufung von (mitbeteiligte Parteien) gegen die Spruchpunkte 1. und 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft K vom , Zahl ..., wird Folge gegeben, die zitierten Spruchpunkte ersatzlos behoben und der Antrag der Wassergenossenschaft "H.-Quelle" (vormals: 15 namentlich bezeichnete Wasserberechtigte an der Wasserversorgungsanlage "H.- Quelle"), vertreten durch ..., als unzulässig zurückgewiesen."

In der Begründung vertrat die belangte Behörde - vor allem gestützt auf die Ausführungen des von ihr beigezogenen wasserfachlichen Amtssachverständigen zu den dem seinerzeitigen Projekt zugrundeliegenden Plänen - die Auffassung, das Anwesen "K." sei in die Wasserversorgungsanlage nicht mit einbezogen worden und somit nicht "an der Wasserversorgung versorgungstechnisch" beteiligt gewesen. Durch den Bewilligungsbescheid vom und den Kollaudierungsbescheid vom sei Leonhard E., dem damaligen Eigentümer des Anwesens "K.", im Zusammenhang mit der genehmigten Wasserversorgungsanlage daher kein Wasserbenutzungsrecht verliehen worden. Die im Wasserbuch für den politischen Bezirk K unter der Postzahl 393 aufscheinende Eintragung, wonach Leonhard E. auch als Berechtigter hinsichtlich der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage aufscheine, sei daher unrichtig. Diese unrichtige Eintragung im Wasserbuch habe aber das dort umschriebene Wasserbenutzungsrecht gemäß § 125 Abs. 4 WRG 1959 nicht begründet.

Die Anwendung des § 27 Abs. 1 WRG 1959 setze - so folgerte die belangte Behörde rechtlich weiter - das Bestehen eines Wasserbenutzungsrechtes voraus. Die Bescheide aus dem Jahre 1917 und aus dem Jahre 1919 hätten jedoch - wie dargelegt - Leonhard E. an der gegenständlichen Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage kein Wasserbenutzungsrecht verliehen. Ein niemals entstandenes Wasserbenutzungsrecht könne aber auch nicht erlöschen. Damit scheide eine Feststellung im Sinne des § 27 Abs. 1 WRG 1959 aus. Folglich sei der Antrag der Wassergenossenschaft "H.-Quellen" vom als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen wurde noch auf die Möglichkeit der Berichtigung von Eintragungen im Wasserbuch (§ 126 WRG 1959) hingewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Wassergenossenschaft "H.-Quellen", über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erwogen hat:

1. Die zum Verständnis der weiteren Ausführungen maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

"§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

...

f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

...

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

...

(3) Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen, abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.

§ 102. (1) Parteien sind:

...

c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;"

2. Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung der Beschwerde vor, die belangte Behörde sei nach einem bereits seit Jahren geführten Rechtsstreit erstmals davon ausgegangen, dass die Bescheide aus den Jahren 1917 und 1919 dem Leonhard E. an der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage kein Wasserbenutzungsrecht verliehen hätten. Dieser Rechtsauffassung stünden die bisher ergangenen Bescheide und insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2002/07/0051, entgegen. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die Beschwerde (der hier mitbeteiligten Parteien) mache zu Recht geltend, dass unter Zugrundelegung des Kollaudierungsbescheides aus dem Jahr 1919 nicht davon ausgegangen werden könne, die wasserrechtlich bewilligte Wasserleitung für das Anwesen der beschwerdeführenden (hier: mitbeteiligten) Parteien sei mangels einer Zuleitung dorthin nicht hergestellt worden und deshalb sei der Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 eingetreten. Der Verwaltungsgerichtshof habe sohin offensichtlich die Rechtsmeinung vertreten, dass Leonhard E. aufgrund der Bescheide aus den Jahren 1917 und 1919 ein Wasserbenutzungsrecht auch hinsichtlich der Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage eingeräumt worden sei. Im Hinblick auf die Bindungswirkung hätte die belangte Behörde von dieser Rechtsauffassung ausgehen müssen, sodass die von ihr vorgenommene Antragszurückweisung rechtswidrig sei. Die belangte Behörde hätte sich mit dem Antrag (inhaltlich) befassen und das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 WRG 1959 für erloschen erklären müssen.

3.1. Entgegen diesem Vorbringen liegt ein Verstoß gegen die Bindungswirkung des § 63 Abs. 1 VwGG nicht vor. Einerseits beziehen sich die wiedergegebenen Ausführungen im Vorerkenntnis substanziell nur auf die Frage der Verwirklichung eines Erlöschenstatbestandes. Zu dem dabei unterstellten - und von den damaligen Beschwerdeführern (hier: Mitbeteiligten) ihrem Standpunkt entsprechend nicht bestrittenen - Bestehen eines umfassenden Wasserbenutzungsrechtes des Leonhard E. finden sich keine inhaltlichen Ausführungen. Andererseits hat sich nunmehr gegenüber dem Verfahren im ersten Rechtsgang die sachverhaltsmäßige Basis geändert, indem (v.a.) ein wasserfachliches Gutachten zu den dem Bewilligungsbescheid vom zugrundeliegenden Projektsunterlagen eingeholt wurde, auf das sich die bekämpfte Auffassung der belangten Behörde stützt. Schließlich ist die Beschwerdeführerin aber auch noch darauf zu verweisen, dass im verfahrenseinleitenden Antrag vom - wie oben wiedergegeben - die Auffassung vertreten wurde, dass Leonhard E. nur an der Wasserkraftanlage beteiligt gewesen sei, aber kein Haus-, Trink- und Tränkewasserrecht besessen habe.

3.2. Ob die dem entsprechende Auffassung der belangten Behörde zutrifft oder nicht, bedarf aber keiner weiteren Erörterung. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nämlich nur die Frage, ob die belangte Behörde den der beschwerdeführenden Wassergenossenschaft zuzurechnenden Antrag vom auf Feststellung des Erlöschens des im Wasserbuch für Leonhard E. eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes (hinsichtlich der Trink- und Nutzwasserversorgung) zu Recht zurückgewiesen hat.

3.3. Das ist aus folgenden Gründen im Ergebnis zu bejahen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Vorerkenntnis Zl. 2002/07/0051 auf seine ständige Judikatur verwiesen, wonach im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten im Hinblick auf die (bloß: deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes nur dem bisher Berechtigten, daher dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden Wasserberechtigung, nicht jedoch den anderen in § 29 WRG 1959 genannten Personen Parteistellung zukommt. Außer dem bisher Berechtigten hat niemand rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles. Andere Personen - also andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs. 1 WRG 1959) und an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs. 3 WRG 1959) - könnten stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen. Sie haben - wie erwähnt - keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung. Dies wurde damit begründet, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur ist (vgl. beispielsweise auch das Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0154, und daran anschließend das Erkenntnis vom , Zl. 98/07/0112, mwN).

Die beschwerdeführende Wassergenossenschaft war daher nicht berechtigt, einen (förmlichen, nicht nur als Anregung auf Einleitung eines amtswegigen Verfahrens nach § 29 WRG 1959 zu deutenden) Antrag auf Feststellung des Erlöschens des im Wasserbuch für Leonhard E. eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zu stellen. Die Beschwerdeführerin ist somit durch die von der belangten Behörde vorgenommene Zurückweisung dieses Antrages nicht in dem (als Beschwerdepunkt geltend gemachten) Recht auf Feststellung des Erlöschens der Wasserberechtigung des Leonhard E. bzw. seiner Rechtsnachfolger verletzt, weil ihr ein solches Recht nicht zukommt.

4.1. Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4.2. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
AVG §56;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §27;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
WRG 1959 §29;
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
Wasserrecht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2010:2007070011.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAE-90755