VwGH vom 12.07.2011, 2009/09/0093

VwGH vom 12.07.2011, 2009/09/0093

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des RS, vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/A/8/5879/2007-23, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Gesellschafter der O. GmbH in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Beschäftigerin am den ihr von der U. GmbH überlassenen ausländischen (kroatischen) Staatsangehörigen R. mit Elektrikertätigkeiten auf der Baustelle in W. beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vorgelegen seien. Er habe § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG übertreten und werde gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG mit einer Geldstrafe von EUR 1.900,--, im Nichteinbringungsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, bestraft.

Die Begründung dieses Bescheides entspricht im Hinblick auf die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes derjenigen des Strafbescheides, der den zweiten Geschäftsführer der O. GmbH, Ing. B., betraf, und der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0094, auf das gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu Grunde lag.

Darüber hinaus führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, der Beschwerdeführer habe im Zusammenhang mit der Verschuldensfrage vorgebracht, dass für die Abwicklung der Baustelle Ing. L., Prokurist der O. GmbH, verantwortlich gewesen sei. Eine Namhaftmachung des Ing. L. als verantwortlicher Beauftragter iSd § 28a Abs. 3 AuslBG sei jedoch nicht einmal behauptet worden. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass nicht er, sondern der zweite Geschäftsführer, Ing. B., für das Personalwesen "ressortzuständig" gewesen sei und dass diese interne Verteilung der Geschäftsführeragenden sein Verschulden ausschließe, so sei festzuhalten, dass bei einer Mehrzahl zur Vertretung nach außen berufener Organe einer juristischen Person diese die Verantwortlichkeit kumulativ zu tragen hätten. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung sei irrelevant. Nach der internen Geschäftsvereinbarung (als "Geschäftsordnung der Geschäftsführer der O. GmbH" bezeichnet) vom sei der Beschwerdeführer für die Bereiche Rechnungswesen und Bilanzierung zuständig gewesen. Dem Beschwerdeführer müssten Rechnungen, wie jene der U. GmbH vom , in welcher der O. GmbH die Arbeitsstunden der Beschäftigten M., P. und R. weiterverrechnet worden seien, vorgelegt worden sein. Daraus gehe hervor, dass die Dienstleistung der U. GmbH in der Überlassung von Personal bestehe. Auf der genannten Rechnung würden zumindest zwei ausländische Namen aufscheinen. Es wäre auch nach der genannten Vereinbarung Aufgabe und Berechtigung des Beschwerdeführers gewesen, Erkundigungen darüber einzuholen, ob die Überlassung von - den Namen nach offensichtlichen - Ausländern (M. und R.) mit den Bestimmungen des AuslBG vereinbar sei oder nicht. Der Beschwerdeführer habe die Durchführung derartiger Erkundigungen nicht behauptet. Ihm als für die Bilanzierung und das Rechnungswesen zuständigen Geschäftsführer hätte die Art der Geschäftsbeziehung zwischen der U. GmbH und der O. GmbH bekannt sein müssen. Er hätte sich demnach erkundigen müssen, ob Konstruktionen wie die vorliegende mit den Bestimmungen des AuslBG in Einklang gebracht werden könnten. Er habe die Einholung derartiger Informationen nicht einmal behauptet und nicht vorgebracht, dass er sich beim zweiten Geschäftsführer, Ing. B., erkundigt habe, ob wenigstens dieser ein taugliches Kontrollsystem eingerichtet habe. Es sei nicht einmal vorgebracht worden, dass ein solches Kontrollsystem bei der O. GmbH existiert habe. Der Beschwerdeführer habe nicht iSd § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen können, dass ihn kein Verschulden treffe.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafzumessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift erwogen hat:

Der angefochtene Bescheid und die dagegen gerichtete Beschwerde gleichen in allen wesentlichen Einzelheiten jenem Bescheid und jener Beschwerde, die dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0094, zu Grunde lagen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde eines weiteren Geschäftsführers derselben Gesellschaft wegen Beschäftigung derselben ausländischen Arbeitskraft im selben Betrieb zur selben Zeit als unbegründet abgewiesen hat. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Die Beschwerde bringt im vorliegenden Fall darüber hinaus vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in sozialversicherungsrechtlichen Entscheidungen mehrfach ausgeführt, dass eine interne Verteilung der Geschäftsführeragenden unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Zulässigkeit grundsätzlich geeignet sei, ein Verschulden des mit der Besorgung der entsprechenden Angelegenheit nicht betrauten Geschäftsführers auszuschließen. Der von der entsprechenden Angelegenheit ausgeschlossene Geschäftsführer sei nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn er seine eigenen Pflichten dadurch verletzt habe, dass er es unterlasse, Abhilfe gegen Unregelmäßigkeiten des zur Besorgung dieser Angelegenheit Bestellten zu schaffen. Es sei kein Grund erkennbar, warum der Verwaltungsgerichtshof die Verantwortung mehrerer zur Vertretung nach außen berufener Organe im Bereich des Sozialversicherungsrechts anders behandle als im Verwaltungsstrafrecht. Für den Beschwerdeführer habe kein Grund bestanden, an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des zweiten Geschäftsführers, Ing. B., in Angelegenheiten des Personalwesens zu zweifeln. Es habe für ihn auch kein Grund bestanden, Erkundigungen darüber anzustellen, ob die Tätigkeit der in der Rechnung der U. GmbH genannten Ausländer mit den Bestimmungen des AuslBG vereinbar sei oder nicht, weil es bei größeren Projekten üblich sei, "dass auch im Werkvertragsmodus nach Stunden abgerechnet wird".

Dem ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer ein zur Vertretung der O. GmbH nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft und iSd § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch diese Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich war. Dass ein weiterer handelsrechtlicher Geschäftsführer bestellt war, kann an der Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers iSd § 9 Abs. 1 VStG allein ebenso wenig ändern wie eine interne Aufteilung der Zuständigkeits- bzw. Verantwortungsbereiche.

Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG und dessen ordnungsgemäße Anzeige iSd § 28a Abs. 3 AuslBG wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Dass er im Übrigen Kontrollmaßnahmen gesetzt hätte, wird ebenfalls nicht behauptet, ja sogar in Abrede gestellt. Das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers exkulpiert nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/09/0369, und vom , Zl. 2011/09/0034). Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte sozialversicherungsrechtliche Rechtsprechung betraf Haftungen des Geschäftsführers für nicht abgeführte Beiträge iSd § 67 Abs. 10 ASVG (hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/08/0108) bzw. für die Nichtabführung von Zuschlägen iSd § 25a Abs. 7 BUAG (hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0211). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers nicht übertragbar, weil es im Zusammenhang mit den genannten sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. nunmehr auch § 58 Abs. 5 ASVG) keine dem § 28a Abs. 3 AuslBG bzw. dem § 9 Abs. 2 VStG vergleichbare Regelung gibt, auf Grund der gegenüber der Behörde die alleinige Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers nach außen hin klargestellt werden muss.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am