VwGH vom 24.07.2017, Ro 2014/08/0043
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der M Anstalt öffentlichen Rechts in Wien, vertreten durch Dr. Peter Vögel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , BMASK- 429009/0006-II/A/3/2013, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. W G in W; 2. Mag. J F in W; 3. Mag. C F in W; 4. Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19; 5. Pensionsversicherungsanstalt in 1020 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1; 6. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65-67), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (im Folgenden: belangte Behörde) die Pflichtversicherung des Erst-, der Zweit- und der Drittmitbeteiligten auf Grund deren Beschäftigung durch die Revisionswerberin in bestimmten Zeiträumen in den Jahren 2004 bis 2008 nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG fest.
2.1. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid - nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, Auflistung der Beweismittel und Wiedergabe der Rechtsvorschriften - im Wesentlichen wie folgt:
2.2. Die belangte Behörde führte eingangs aus, die Beurteilung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG überwögen, hänge davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten weitgehend ausgeschaltet oder - wie beim freien Dienstvertrag oder beim Werkvertrag - nur beschränkt sei. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung seien die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse sowie die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht.
2.3. Zum Arbeitsort stellte die belangte Behörde fest, dass nach den vorgelegten Verträgen die Beschäftigten an keinen Arbeitsort gebunden gewesen seien.
In der Folge gab die belangte Behörde - unter Verwendung des Konjunktivs - die zum Kriterium des Arbeitsorts getätigten Aussagen des Erst-, der Zweit- und der Drittmitbeteiligten, der Kuratorin Dr. W sowie der weiteren Mitarbeiterin S auszugsweise wieder.
Aus diesen Beweisergebnissen folgerte die belangte Behörde, der Erst-, die Zweit- und die Drittmitbeteiligte hätten die Tätigkeiten im Wesentlichen im Museum zu verrichten gehabt und nur unwesentliche Teile zu Hause erledigen können. Die objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation hätten ein Arbeiten im Museum und damit an dem von der Arbeitgeberin jeweils bestimmten Ort erforderlich gemacht, diesem Erfordernis hätten sich die Beschäftigten unterordnen müssen. Die gegenteilige vertragliche Vereinbarung sei zum Schein abgeschlossen worden.
2.4. Zur Arbeitszeit führte die belangte Behörde vorweg aus, eine diesbezügliche Bindung könne in der Vorgabe, sich zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten einzufinden, zum Ausdruck kommen; sie könne aber auch auf die vorgegebene Intensität der Arbeiten auf einem bestimmten Gebiet zurückzuführen sein. Die bloße Koordinierung mit den Erfordernissen des Arbeitgebers bedeute noch keine Gebundenheit. Sei auf Grund unterschiedlicher Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten bzw. auf Grund vorgegebener Termine die Arbeitserbringung bezüglich Ablauf und Zeit letztlich an den Bedürfnissen des Arbeitgebers orientiert, so liege ein Merkmal persönlicher Abhängigkeit vor.
Die belangte Behörde stellte dazu fest, dass nach den vorgelegten Verträgen die Beschäftigten an keine Arbeitszeit gebunden gewesen seien. In den Verträgen sei ein Gesamthonorar vorgesehen gewesen.
In der Folge führte die belangte Behörde - unter Gebrauch des Konjunktivs - die zur Frage der Arbeitszeit abgelegten Aussagen des Erst-, der Zweit- und der Drittmitbeteiligten sowie der Kuratorin Dr. W auszugsweise an.
Aus diesen Aussagen - so die belangte Behörde weiter - ergebe sich, dass der Erst-, die Zweit- und die Drittmitbeteiligte zwar die Arbeitszeit wie in einem Gleitzeitmodell geringfügig hätten variieren können, dabei jedoch ein bestimmtes durchschnittliches Wochenstundenausmaß festgesetzt gewesen sei. Der Erst-, die Zweit- und die Drittmitbeteiligte hätten daher ihre Arbeitskraft in einer im Wesentlichen gleichbleibenden Intensität zur Verfügung stellen müssen. Sie hätten auch angegeben, dass eine Wochenstundenanzahl vertraglich vereinbart gewesen sei. In den Verträgen sei ein Gesamthonorar verzeichnet gewesen, das laut den Angaben des Erst- und der Zweitmitbeteiligten aus einer vorausgesetzten Stundenanzahl errechnet worden sei. Dr. W habe ebenso hervorgehoben, dass im Zuge von Ausstellungen ein starker Zeitdruck bestanden habe und die Beschäftigten laufend benötigt worden seien, wobei darauf zu achten gewesen sei, dass diese nicht zu viel arbeiteten und ausgebeutet würden. Indessen seien die Angaben des Erstmitbeteiligten und der Dr. W über eine mögliche freie Zeiteinteilung dahin zu verstehen, dass die Beschäftigten ihre Arbeitszeit nach dem Bedarf der Arbeitgeberin zur Verfügung stellen mussten. Eine Befugnis der Beschäftigten, die Lage und Intensität der Arbeitszeit eigenmächtig zu bestimmen, sei aus den Beweisergebnissen nicht abzuleiten. Die gegenteilige vertragliche Vereinbarung sei zum Schein abgeschlossen worden.
2.5. Zur Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit hielt die belangte Behörde vorab fest, die Erteilung von Weisungen zum arbeitsbezogenen Verhalten unterbleibe in der Regel dann, wenn der Arbeitnehmer von sich aus wisse, wie er sich zu verhalten habe; in einem solchen Fall äußere sich das Weisungsrecht in bloßen Kontrollrechten (stille Autorität des Arbeitgebers). Das Fehlen von Weisungen fachlicher Art, das für weitgehend eigenverantwortliche Tätigkeiten kennzeichnend sei, schließe eine Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit nicht aus. Eine solche könne sich auch aus faktischen Vorkehrungen des Arbeitgebers, die ihm ein Weisungs- und Kontrollrecht im Bedarfsfall sicherten, herleiten.
Die belangte Behörde stellte dazu fest, dass nach den vorgelegten Verträgen die Beschäftigten nicht an Weisungen des Arbeitgebers gebunden gewesen und nicht dessen Leitung unterstanden seien.
In der Folge referierte die belangte Behörde auszugsweise - unter Verwendung des Konjunktivs - die zum Merkmal der Weisungsbzw. Kontrollunterworfenheit getätigten Aussagen des Erst-, der Zweit- und der Drittmitbeteiligten sowie der Kuratorin Dr. W.
Aus diesen Aussagen sei - so die belangte Behörde weiter - abzuleiten, dass der Erst-, die Zweit- und die Drittmitbeteiligte in den Ablauf der betrieblichen Tätigkeiten eingebunden gewesen seien. Sie hätten die Arbeiten in einem ständigen oder doch regelmäßigen Austausch mit den Vorgesetzten ausgeführt. Es seien regelmäßige Besprechungen vorgesehen gewesen, die es dem Dienstgeber ermöglicht hätten, sich laufend über die Arbeiten zu informieren und bei Bedarf mit Weisungen einzuschreiten. Folglich seien die Beschäftigten weisungsgebunden und kontrollunterworfen gewesen und der stillen Autorität der Revisionswerberin unterlegen. Die gegenteilige vertragliche Vereinbarung sei zum Schein abgeschlossen worden.
2.6. Zur Vertretungsbefugnis hielt die belangte Behörde vorweg fest, die persönliche Abhängigkeit werde durch eine generelle Vertretungsbefugnis bzw. ein sanktionsloses Ablehnungsrecht ausgeschlossen. Ein generelles Vertretungsrecht liege vor, wenn der Beschäftigte berechtigt sei, jederzeit nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter heranzuziehen. Eine Vertretungsbefugnis bloß für bestimmte Einzelfälle (wie Krankheit, Urlaub oder bestimmte Arbeiten) oder durch andere Beschäftigte des Arbeitgebers werde dem nicht gerecht. Ein vereinbartes generelles Vertretungsrecht sei auch nur dann anzunehmen, wenn die Befugnis tatsächlich gelebt werde oder beim Vertragsabschluss mit ihrer Ausübung ernsthaft zu rechnen sei. Eine Vereinbarung, die mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen sei, stehe im Verdacht, ein Scheingeschäft zu sein.
Die belangte Behörde stellte fest, dass nach den vorgelegten Verträgen die Beschäftigten berechtigt gewesen seien, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte vertreten zu lassen.
In der Folge gab die belangte Behörde - wiederum im Konjunktiv - die zum Kriterium der Vertretungsbefugnis getätigten Aussagen des Erst-, der Zweit- und der Drittmitbeteiligten, der Kuratorin Dr. W sowie der Mitarbeiterin S auszugsweise wieder.
Aus diesen Beweisergebnissen folgerte die belangte Behörde, dass vom Fehlen eines beliebigen Vertretungsrechts schon deshalb auszugehen sei, weil im Betrieb Zugangsbeschränkungen eingerichtet gewesen seien. Aus den Aussagen des Erst-, der Zweit- und der Drittmitbeteiligten sowie der Dr. W gehe hervor, dass eine beliebige Vertretungsbefugnis auf Grund der objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation ausgeschlossen gewesen sei. Die persönliche Vertrauenswürdigkeit der Beschäftigten sei essenziell gewesen, die Räumlichkeiten seien streng gesichert gewesen, eine beliebige Vertretung durch außenstehende Personen sei daher nicht erlaubt gewesen. Die abweichenden Angaben der Mitarbeiterin S seien nicht glaubwürdig, die gegenteilige vertragliche Vereinbarung sei zum Schein abgeschlossen worden.
2.7. Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit hielt die belangte Behörde schließlich fest, diese sei die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit und finde ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel.
Vorliegend überwögen die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit, sodass auch die wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben sei. Im Übrigen hätten die Beschäftigten unbestritten mit den Betriebsmitteln der Revisionswerberin gearbeitet.
3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die "Übergangsrevision" (§ 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG) mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Das in das Verfahren eingetretene Bundesverwaltungsgericht legte die Akten vor und beantragte - unter Hinweis auf den angefochtenen Bescheid und unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift - die Zurück- bzw. Abweisung der Revision.
Die Viertmitbeteiligte erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Revision. Weitere Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Voranzustellen ist, dass nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung sinngemäß gelten.
5.1. Die Revisionswerberin macht als Verfahrensmangel einerseits geltend, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid die Tatsachen- und Rechtsfragen miteinander "vermischt", zahlreiche Feststellungen seien in Wahrheit rechtliche Beurteilung, zudem fehlten Feststellungen zu einigen Punkten.
Soweit die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen eine Verletzung der Begründungspflicht infolge Unterlassung der notwendigen Feststellungen und der gebotenen Trennung der Begründungselemente rügt, kommt der Revision Berechtigung zu.
5.2. Nach § 60 AVG, der gemäß § 67 AVG auch für Berufungsbescheide gilt, sind in der Begründung eines Bescheids die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (§§ 37 ff AVG), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/08/0056).
Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige - eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche - konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Fall des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2013/08/0284, und vom , 2013/08/0060).
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente eines ordnungsgemäß begründeten Bescheids bestehen somit erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2013/08/0113, und vom , Ra 2014/09/0041). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen - etwa von Zeugenaussagen - ist weder erforderlich noch hinreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ra 2016/02/0135).
Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids schon aus diesem Grund (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2012/08/0134).
5.3. Vorliegend lässt der angefochtene Bescheid (insbesondere) die Vornahme der erforderlichen Tatsachenfeststellungen und eine Trennung in die notwendigen Begründungselemente vermissen.
Die belangte Behörde trifft Feststellungen nur insoweit, als es um die in den vorgelegten Verträgen enthaltenen Vereinbarungen (zu den Themenbereichen Arbeitsort, Arbeitszeit, Weisungs- und Kontrollunterworfenheit sowie Vertretungsbefugnis) geht. Sie gibt zwar die zu den jeweiligen Themenbereichen abgelegten Aussagen der Beweispersonen weitläufig wieder, die bloße Referierung der getätigten Beweisaussagen unter Verwendung des Konjunktivs und ohne gedankliche Aufbereitung lässt aber nicht erkennen, welchen konkreten Sachverhalt sie als erwiesen annimmt; eine derartige bloße Wiedergabe von Aussagen kann jedenfalls die erforderlichen - im Indikativ vorzunehmenden, auf die entscheidungswesentlichen Punkte zu fokussierenden, klar und nachvollziehbar zu treffenden - Feststellungen nicht ersetzen. Im Anschluss tätigt die belangte Behörde zwar zu den jeweiligen Themenbereichen würdigende Ausführungen, die sich jedoch als Gemengelage aus vereinzelten Feststellungen, beweiswürdigenden Erwägungen und rechtlichen Überlegungen darstellen, die weder formal voneinander getrennt sind, noch logisch aufeinander aufbauen.
5.4. Davon ausgehend unterschreitet aber die Begründung die notwendigen Qualitätserfordernisse eines rechtsstaatlichen Bescheids und beeinträchtigt die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in einem nicht mehr zu tolerierenden Ausmaß.
Die Begründungs- und Feststellungsmängel sind auch wesentlich, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Einhaltung der dargestellten Grundsätze zu einem anderen für die Revisionswerberin günstigeren Ergebnis gelangt wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/08/0024).
6.1. Die Revisionswerberin macht als Verfahrensmangel andererseits geltend, die belangte Behörde habe ihrem Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Kuratoren Mag. B und Dr. E zum Beweis für die Gestaltung der Tätigkeit der Zweitmitbeteiligten nicht entsprochen. Die Aussage der Kuratorin Dr. W habe sich bloß auf die Tätigkeiten des Erst- und der Drittmitbeteiligten bezogen; soweit die belangte Behörde argumentiere, dass die Tätigkeit der Zweitmitbeteiligten gleich ausgestaltet gewesen sei und sich die Zweitmitbeteiligte ebenso auf die Angaben des Erstmitbeteiligten berufen habe, liege eine antizipative Beweiswürdigung vor.
6.2. Die Behörde hat - im Hinblick auf die das Verwaltungsverfahren beherrschenden Grundsätze der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) und der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) - die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2011/08/0169, sowie den hg. Beschluss vom , Ra 2015/08/0211).
Beweisanträgen ist daher grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme eines begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 2012/08/0134, und vom , Ra 2015/08/0006).
Solange einem Zeugenbeweis die grundsätzliche Eignung, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, nicht abgesprochen werden kann, wäre in einer Feststellung der belangten Behörde, der Zeuge hätte ohnedies nichts Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung gelegen. Die gleiche Wertung liegt auch dem stillschweigenden Übergehen eines beantragten Beweises zugrunde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/08/0165).
6.3. Die Revisionswerberin beantragte die Einvernahme der Kuratoren Mag. B und Dr. E zum Beweis für die Ausgestaltung der Tätigkeit der Zweitmitbeteiligten, insbesondere zum Beweis für das Nichtvorliegen wesentlicher Kriterien für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Diesem Antrag wäre durch die belangte Behörde im Hinblick auf die Notwendigkeit der Beweisaufnahme zur Wahrheitsfindung zu entsprechen gewesen, ging es doch um für die Entscheidung wesentliche, vorweg nicht als wahr zu unterstellende Tatsachen, zu deren Klärung die Beweismittel ganz offenkundig beitragen konnten. Statt dessen hat sich die belangte Behörde auf die Angaben der Zeugin Dr. W (die zur Beschaffenheit der Tätigkeit der Zweitmitbeteiligten gar nicht ausgesagt hat) und der Zweitmitbeteiligten gestützt, worin eine unzulässige antizipative Beweiswürdigung zu erblicken ist.
6.4. Dem steht auch nicht entgegen, dass die belangte Behörde - laut deren im Akt einliegenden Schreiben vom - der Revisionswerberin die Möglichkeit einräumte, sich zur allenfalls unterschiedlichen Ausgestaltung der Tätigkeit der Zweitmitbeteiligten zu äußern, und eine solche Äußerung unterblieb. Die Revisionswerberin musste nämlich in Ermangelung eines diesbezüglichen Hinweises keineswegs damit rechnen, dass die belangte Behörde bei Unterlassen der Äußerung von der beantragten Zeugenvernehmung ohne Weiteres absehen werde. Dahingestellt bleiben kann, ob - wie von der Revisionswerberin bestritten - das Schreiben zugegangen ist.
6.5. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Notwendigkeit der beantragten Beweisaufnahmen offenbar selbst erkannte, hat sie doch nach der Aktenlage (zumindest) die Kuratorin Mag. B zur Vernehmung geladen. Dem Umstand, dass diese unentschuldigt nicht erschien, wäre durch allfällige Zwangsmittel im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG zu begegnen gewesen.
7. Insgesamt war daher der angefochtene Bescheid schon auf Grund der gegebenen Mängel wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG).
8. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, die gemäß § 4 in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, auf diesen Übergangsfall noch anzuwenden ist. Ein Ersatz der Eingabengebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) nicht zuzusprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/08/0045).
Wien, am
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