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VwGH vom 26.02.2014, Ro 2014/08/0036

VwGH vom 26.02.2014, Ro 2014/08/0036

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Revision des A O in T, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom , Zl. 05-S-SV- 36/5-2013, betreffend Beitragspflicht nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern in 9020 Klagenfurt, Feldkirchnerstraße 52), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Revision und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid vom stellte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz die Pflichtversicherung des Revisionswerbers in der Unfallversicherung nach dem BSVG fest.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom stellte die belangte Behörde gemäß §§ 23, 30 und 32 Abs. 1 BSVG für den Zeitraum bis monatliche Beitragsgrundlagen in der Unfallversicherung in der Höhe von EUR 675,99 sowie Monatsbeiträge in der Höhe von EUR 12,84 und für den Zeitraum monatliche Beitragsgrundlagen in der Höhe von EUR 690,19 sowie Monatsbeiträge in der Höhe von EUR 13,11 fest.

Begründend verwies die belangte Behörde auf die rechtskräftige Feststellung der Pflichtversicherung, die sich daraus ergeben habe, dass der Revisionswerber ab dem von seinem Vater forstwirtschaftliche Flächen mit einem Einheitswert von EUR 971,84 gepachtet und ab die gesamte Liegenschaft mit einem Einheitswert von EUR 2.000,-- auf Grund eines Schenkungsvertrages übernommen habe. Von der übernommenen Liegenschaft habe er wiederum Flächen an seinen Vater verpachtet, sodass er ab einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von EUR 933,62 auf eigene Rechnung und Gefahr führe.

Die monatlichen Beiträge wurden sodann auf Basis der jeweiligen Mindestbeitragsgrundlage festgesetzt.

Über die gegen diesen Bescheid gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Revisionswerber bekämpft die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge mit Argumenten, die sich im Wesentlichen gegen das Bestehen der Pflichtversicherung richten. Diese wurde aber mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz rechtskräftig festgestellt, die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde von diesem - wie der Revisionswerber selbst ausführt - abgelehnt. An diese Vorfragenentscheidung war die belangte Behörde gebunden, selbst wenn sie - wie die Revision meint - "unschlüssig und in sich selbst widersprüchlich" gewesen sein sollte oder maßgebliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte.

Auch mit dem Vorbringen, dass der Versicherungswert die Mindestbeitragsgrundlage erheblich unterschreite, zeigt die Revision keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Es ist das Wesen der Mindestbeitragsgrundlage nach § 23 Abs. 10 BSVG (der gemäß § 30 Abs. 1 BSVG auch bei der Ermittlung der Beiträge zur Unfallversicherung anzuwenden ist), dass sie gerade dann heranzuziehen ist, wenn sich aus dem Versicherungswert (bzw. - insbesondere im Fall einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a BSVG - den Einkünften) eine niedrigere Beitragsgrundlage ergeben würde.

Soweit der Revisionswerber die Unbilligkeit der Mindestbeitragsgrundlage behauptet und sich in verschiedenen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sieht, ist ihm entgegen zu halten, dass die Prüfung an diesem Maßstab nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichthofes fällt. Im Übrigen weist der Revisionswerber selbst darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof die Rechtslage "gebilligt" habe.

Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass sie nicht begründet ist, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am