VwGH vom 11.09.2015, Ra 2014/02/0089

VwGH vom 11.09.2015, Ra 2014/02/0089

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/02/0090

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2014/02/0091 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Mag. Dr. Köller, Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revisionen 1. des K (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/02/0089), und 2. der d AG (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2014/02/0090), beide in S und beide vertreten durch die Hosp, Hegen Rechtsanwaltspartnerschaft in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 9a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , 1. Zl. W204 2000406- 1/5E und 2. Zl. W204 2008267-1/4E, betreffend Übertretung des WAG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Finanzmarktaufsichtsbehörde; Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 VwGG: Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am richtete das zweitrevisionswerbende Kreditinstitut ein Schreiben an 580 seiner Kunden betreffend ein Umtauschangebot für darin näher genannte Anleihen der Republik Griechenland. Das Angebot war bis befristet, wobei der Annahmeschluss mit endete. Das Informationsschreiben enthielt unter anderem folgende Information:

"Das allein verbindliche 'Invitation Memorandum' mit allen Informationen (Details zu den neuen Wertpapieren, Auswirkungen der einzelnen Optionen sowie weitere Details) ist im Internet unter www.greekbonds.gr veröffentlicht. Bei Erteilung einer Weisung bestätigen Sie gleichzeitig, die oben genannte Website sowie die darin enthaltenen Informationen und Bedingungen eingesehen zu haben und dem entsprechend als 'Qualified Investor' im Sinne des § 1 (1) 5a KMG aufzutreten".

Darüber hinausgehende nähere Ausführungen zum KMG bzw. zum Begriff "Qualified Investor" enthielt das Schreiben nicht.

Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom wurde dem Erstrevisionswerber angelastet, er habe als Vorstand des zweitrevisionswerbenden Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass dieses Kreditinstitut entgegen § 41 Abs. 1 und 2 WAG am eine Information über ein freiwilliges Umtauschangebot der Republik Griechenland an eine näher bezeichnete natürliche Person gerichtet habe, die nicht ausreichend und nicht in einer Art und Weise dargestellt gewesen sei, dass sie für den durchschnittlichen Angehörigen des Personenkreises, an den sie sich richtete, verständlich gewesen sei. Insbesondere habe die Information gefehlt, dass der Kunde (sofern es sich wie im gegenständlichen Fall um eine natürliche Person handle), erst bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde die bescheidmäßige Zulassung als qualifizierter Anleger (und die Eintragung in das Register gemäß § 1 Abs. 3 KMG) beantragen müsse, um als "Qualified Investor" im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5a KMG auftreten und damit das Umtauschangebot annehmen zu können. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 41 Abs. 1 und 2 (i.V.m. § 95 Abs. 2 Z. 1) WAG begangen, weshalb über ihn gemäß § 95 Abs. 2 erster Strafsatz WAG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden) verhängt wurde. Das revisionswerbende Kreditinstitut hafte gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen das Vorstandsmitglied verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Dagegen erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde diesen Beschwerden vom Verwaltungsgericht in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. In der Straffrage wurde den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Stunden) herabgesetzt wurde. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision nicht zulässig sei.

Das Verwaltungsgericht führte aus, dass der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses genannte Kunde das hier gegenständliche, an ihn als Depotinhaber gerichtete Schreiben des Kreditinstituts vom betreffend ein Umtauschangebot der Republik Griechenland der Finanzmarktaufsichtsbehörde übermittelt habe. Dieses Umtauschangebot habe einen Hinweis auf eine auf Englisch und Griechisch geführte Website enthalten und sei an all jene 580 ausschließlich natürlichen Personen ergangen, die als Kunden des Kreditinstituts die entsprechenden Anleihen hielten. Über dieses Informationsschreiben hinaus sei der Kunde nicht weiter über das Umtauschangebot und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme informiert worden. Das Schreiben sei den Vorstandsmitgliedern nicht bekannt gewesen, weil diese die Fachabteilung sowie die Rechtsabteilung einbindende Prozesse festgelegt hätten, die jedoch nicht die Vorlage von konkreten Schreiben oder eine diesbezügliche Abstimmung mit den Vorständen beinhaltet hätten. Das Kreditinstitut sei nicht darüber informiert gewesen, ob die angeschriebenen Kunden als "Qualified Investor" iSd § 1 Abs. 1 Z 5a KMG zugelassen waren. Zum damaligen Zeitpunkt am sei keine natürliche Person als solche zugelassen gewesen.

Das Kreditinstitut habe es verabsäumt, das Informationsschreiben eindeutig verständlich zu verfassen. Im gegenständlichen Fall seien Kunden durch das Kreditinstitut an eine Website als primäre Informationsquelle verwiesen worden, wo das alleine verbindliche "Invitation Memorandum" mit allen Informationen veröffentlicht gewesen sei. Es sei jedoch absolut notwendig, Informationen des Kreditinstituts an Kunden auf Deutsch zu verfassen, denn Informationen müssten gemäß § 41 Abs. 2 WAG ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen des Personenkreises, an den sie gerichtet seien oder zu dem sie wahrscheinlich gelangten, verständlich seien. Obwohl dem Kreditinstitut bewusst gewesen sei, dass die auf dieser Website enthaltenen Informationen nur auf Englisch und Griechisch vorhanden waren, habe es verabsäumt, jegliche nähere Informationen für den Privatkunden verständlich anzuführen. Es habe auch keinerlei Informationen - wie allenfalls Übersetzungen von dieser Website - nachgeliefert, noch sei dem konkreten Kunden über die Hotline des Kreditinstitutes entsprechend weitergeholfen worden.

Diese Ausführungen fänden auch Deckung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KMG und zur Prospekt-Richtlinie zur Beurteilung des Irreführungscharakters an Hand eines durchschnittlichen Kunden. So könne wegen der Bedeutung von Anlageentscheidungen eine höhere situationsbedingte Aufmerksamkeit erwartet werden, Rechtskenntnisse seien dem Kunden allerdings ebensowenig zu unterstellen wie eine vertiefte Einsicht in wirtschaftliche Zusammenhänge (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/17/0071). Da die betroffenen 580 Kunden im gegenständlichen Verfahren alle eben gerade nicht als "qualifizierte Anleger" zu verstehen seien und sich keine Anhaltspunkte für eine weitere Differenzierung innerhalb jener Adressaten aus dem Gesetz entnehmen ließen, entspreche die heranzunehmende Maßfigur einem "vernunftbegabten, durchschnittlich gebildeten Anlegerinteressenten". Bei zahlreichen der betroffenen Kunden müsse zudem auch auf den Horizont eines "Kleinanlegers" (im Gegensatz zu einem qualifizierten Anleger) abgestellt werden, weshalb das Kreditinstitut seine Information auf diesen Personenkreis hätte ausrichten müssen. Folglich sei es notwendig gewesen, den Kunden im Informationsschreiben näher über die wesentlichen Umstände hinsichtlich der Inanspruchnahme des Angebots aufzuklären. Dabei verkenne das Verwaltungsgericht keineswegs, dass der zeitliche Rahmen sehr eng gewesen sei und Übersetzungen der gesamten Website in der kurzen Zeit nicht möglich gewesen seien. Dennoch hätten die relevanten Informationen Eingang in das Schreiben finden müssen und es reiche der bloße Verweis auf die Website nicht aus.

Insbesondere habe dem Schreiben auch jegliche nähere Information gefehlt, dass der Kunde erst bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde die bescheidmäßige Zulassung als qualifizierter Anleger (und die Eintragung in das Register gemäß § 1 Abs. 3 KMG) beantragen müsse, um als qualifizierter Anleger im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5a KMG auftreten und damit überhaupt erst das Umtauschangebot annehmen zu können. Daran habe auch der bloße Verweis auf die Gesetzesbestimmung des § 1 Abs. 1 Z 5a KMG nichts geändert. Das Verwaltungsgericht teile die Ansicht der belangten Behörde, dass die Verpflichtung gemäß § 41 Abs. 1 und 2 WAG, dem Kunden eine eindeutige und unmissverständliche Information zukommen zu lassen, nicht durch einen bloßen Verweis auf relevante Gesetzesstellen erfüllt sein könne. Insbesondere müsse die Information, wie oben ausgeführt, für den durchschnittlichen Angehörigen des Adressatenkreises ausreichend und verständlich sein. Im konkreten Fall sei nicht davon auszugehen, dass eine solche Maßfigur sich ohne weitere Erläuterung bzw. Information mit den Bestimmungen des WAG und KMG verständlich auseinandersetzen könne, und die Voraussetzungen für die Qualifikation eines qualifizierten Anlegers kenne. Die Information sei in ihrer Gesamtheit somit auch als nicht vollständig zu betrachten, weil sich der Kunde erst durch Studium der zitierten Website und der genannten Gesetzesbestimmungen des KMG samt deren weiterer Verweise über die Voraussetzungen für die Zulassung als qualifizierter Anleger Kenntnis verschaffen müsse. Wie das Anbringen des konkreten Kunden an die belangte Behörde zeige, habe sich eine solche Maßfigur alleine mit den im Schreiben enthaltenen Hinweisen und Informationen gerade nicht ausreichend auseinandersetzen können.

Gerade im besonders sensiblen Bereich der gegenständlichen Griechenlandanleihen und unter Rücksichtnahme auf die kurze Frist zur Annahme des Umtauschangebots, in der die Kunden nur sehr rasch reagieren hätten können, müssten Informationsschreiben besonders verständlich sein und auch die weiteren Informationen sichergestellt werden. Es sei daher unzulässig, in einem Schreiben nur auf Websites und Rechtsnormen zu verweisen, ohne deren Inhalt und Bedeutung zumindest zusammenfassend anzuführen.

Die im Informationsschreiben enthaltenen Informationen seien weder eindeutig noch unmissverständlich gewesen, weil der Sinngehalt nicht klar zum Ausdruck gekommen sei und die Information nicht ohne weiteren Interpretationsaufwand habe verstanden werden können. Auch seien die verwendeten Begriffe für die angesprochene Zielgruppe weder selbsterklärend noch ohne weiteren Rechercheaufwand nachvollziehbar. Insbesondere habe die Information gefehlt, dass der Kunde (sofern es sich wie im gegenständlichen Fall um eine natürliche Person handle) erst bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde die bescheidmäßige Zulassung als qualifizierter Anleger (und die Eintragung in das Register gemäß § 1 Abs. 3 KMG) beantragen müsse, um als qualifizierter Investor im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5a KMG auftreten und damit das Umtauschangebot annehmen zu können.

Der Erstrevisionswerber sei als zur Vertretung nach außen befugtes Organ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich; die Bestellung eines Verantwortlichen nach § 9 Abs. 2 VStG sei nicht vorgebracht worden. Ihm sei der Nachweis nicht gelungen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

Das Verwaltungsgericht legte die Revision zusammen mit den Verfahrensakten vor.

Die Finanzmarktaufsichtsbehörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Ausführungen in ihrem eigenen Straferkenntnis sowie im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zum Gegenstand der Revisionsbeantwortung erhob und die Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 41 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG), BGBl. I Nr. 60/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2009, bestimmt wie folgt:

"Bedingungen für redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen

§ 41. (1) Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Kunden richtet, müssen redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein. Zu diesen Informationen zählen auch der Name und die Firma des Rechtsträgers. Marketingmitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein. Alle Informationen, einschließlich Marketingmitteilungen, die ein Rechtsträger an Privatkunden richtet oder so verbreitet, dass diese Personen wahrscheinlich von ihnen Kenntnis erlangen, haben zusätzlich die in Abs. 2, 4 und 5 sowie in der aufgrund von Abs. 3 erlassenen Verordnung der FMA festgelegten Bedingungen zu erfüllen.

(2) Die Informationen müssen zutreffend sein und dürfen insbesondere keine möglichen Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments hervorheben, ohne redlich und deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen. Sie müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen des Personenkreises, an den sie gerichtet sind oder zu dem sie wahrscheinlich gelangen, verständlich sind. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert, abgeschwächt oder missverständlich dargestellt werden.

(...)"

§ 95 WAG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2010 lautet:

"(1) (...)

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers

1. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 14, 28 bis 59, 61 bis 63, 73 oder 74 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 29 Abs. 4, 35 Abs. 4, 41 Abs. 3 oder 55 Abs. 2 erlassenen Verordnung der FMA verstößt;

2. gegen eine Verpflichtung gemäß §§ 9 bis 11, 13, 16 bis 22, 24 bis 26 oder 67 bis 71 verstößt oder gegen eine Verpflichtung gemäß einer auf Grund von §§ 26 Abs. 3, 68 Abs. 3 oder 68 Abs. 4 erlassenen Verordnung der FMA verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hinsichtlich der Z 1 mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro und hinsichtlich der Z 2 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(...)"

§ 1 Abs. 1 Z 5a Kapitalmarktgesetz (KMG), BGBl. Nr. 625/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 60/2007, legte den Begriff des "qualifizierten Anlegers" fest. Demnach galten als qualifizierte Anleger folgende Personen:

"a) juristische Personen, die in Bezug auf ihre Tätigkeit auf den Finanzmärkten zugelassen sind bzw. beaufsichtigt werden. Dazu zählen: Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, sonstige zugelassene oder beaufsichtigte Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften, Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwaltungsgesellschaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, Warenhändler ('commodity dealers') sowie Einrichtungen, die weder zugelassen sind noch beaufsichtigt werden und deren einziger Geschäftszweck in der Wertpapieranlage besteht;

b) nationale und regionale Regierungen, Zentralbanken, internationale und supranationale Institutionen wie der Internationale Währungsfonds, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und andere vergleichbare internationale Organisationen;

c) andere juristische Personen, die zwei der drei Kriterien nach Z 7 nicht erfüllen;

d) bestimmte natürliche Personen: natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz (§ 66 Abs. 1 JN) haben, zwei der in Abs. 2 genannten Kriterien erfüllen und unter Nachweis dieser Voraussetzungen bei der FMA beantragen, als qualifizierte Anleger zugelassen zu werden; die Zulassung durch die FMA erfolgt durch Bescheid auf Eintragung in das Register (Abs. 3) und besteht für die Dauer der Eintragung; bei Gegenseitigkeit sind in das entsprechende Register anderer EWR-Vertragsstaaten eingetragene natürliche Personen auch als 'bestimmte natürliche Personen' im Sinne dieser Litera anzusehen;

e) bestimmte kleine und mittlere Unternehmen (bestimmte KMU):

KMU, die im Inland ihren Sitz haben und bei der FMA beantragen, als qualifizierte Anleger zugelassen zu werden; die Zulassung durch die FMA erfolgt durch Bescheid auf Eintragung in das Register (Abs. 3) und besteht für die Dauer der Eintragung; bei Gegenseitigkeit sind in das entsprechende Register anderer EWR-Vertragsstaaten eingetragene KMU auch als 'bestimmte KMU' im Sinne dieser Litera anzusehen;"

§ 1 Abs 3 KMG in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2007 bestimmte wie folgt:

"Für die Zwecke von Abs. 1 Z 5a lit. d und e gilt ferner Folgendes: Die FMA hat ein Register über natürliche Personen sowie KMU zu führen, die als qualifizierte Anleger angesehen werden. Das Register hat den Namen und eine Zustelladresse des Anlegers zu enthalten. Das Register hat allen Emittenten und Anbietern zur Verfügung zu stehen; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten. Jede natürliche Person oder jedes KMU, die bzw. das als qualifizierter Anleger angesehen werden möchte, muss sich registrieren lassen, und jeder registrierte Anleger ist über seinen Antrag unverzüglich aus dem Register zu streichen. Die FMA ihrerseits kann jederzeit von den registrierten Anlegern einen Nachweis des aufrechten Bestandes der Registrierungsvoraussetzungen verlangen und für den Fall, dass dieser nicht erbracht wird, den nachweispflichtigen Anleger von Amts wegen aus dem Register streichen. Die in das Register eingetragenen natürlichen Personen und KMU haben dafür zu sorgen, dass der FMA hinsichtlich der im Register aufscheinenden Informationen jeweils die aktuellen Daten vorliegen."

2. Zur Zulässigkeit der Revision führen die Revisionswerber unter anderem aus, es gebe keine Rechtsprechung zu der Frage, ob in einer Information gemäß § 41 Abs. 1 und 2 WAG ein Querverweis auf andere Gesetzesbestimmungen und/oder auf Websites zulässig sei.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
3.
Die Revision ist zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt:
4.
Die Revisionswerber bringen vor, dass im Informationsschreiben vom die relevanten Informationen - nämlich die Eckdaten für den Umtausch (Frist, Angebot und Spesen), dass für bestimmte Länder Restriktionen bestehen, dass interessierte Kunden die jeweiligen Rechtsvorschriften einzuhalten haben, dass das allein verbindliche "Invitation Memorandum" im Internet unter www.greekbonds.gr veröffentlicht ist, und dass der Kunde mit Erteilung einer Weisung gleichzeitig bestätige, die genannte Website und die darin enthaltenen Informationen und Bedingungen eingesehen zu haben und dementsprechend als "Qualified Investor" im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5a KMG aufzutreten - enthalten gewesen seien und es sich keineswegs um einen bloßen Verweis auf eine Website gehandelt habe. Für den konkreten Kunden sei immerhin verständlich gewesen, dass die Annahme eines Umtauschangebotes möglich sei. Hinsichtlich der genaueren Details der Annahme des Umtauschangebotes hätte sich der Kunde über die angeführte Website www.greekbonds.gr informieren können und dies sei ihm auch zuzumuten gewesen. Bei dieser Website handle es sich "um die offizielle Homepage hinsichtlich des Umtauschangebots". Der Umtausch der Anleihen sei eine politische Entscheidung auf EU-Ebene gewesen, auf die die Revisionswerber keinen Einfluss gehabt hätten und deren Umsetzung kurzfristigst aufgrund der Griechenlandkrise vorgegeben worden sei. Die Revisionswerber hätten auch keine anderen Informationen als den Verweis auf diese Homepage erhalten.
Das Geschäftsmodell des zweitrevisionswerbenden Kreditinstituts basiere auf der reinen Annahme und Weiterleitung von Aufträgen und nicht auf einer Beratung, weshalb die betroffenen Kunden auch keine Beratung erwarten hätten können. Durch die Weiterleitung der offiziellen Informationen an die Kunden habe das revisionswerbende Kreditinstitut genau die vertraglich vereinbarten Leistungen erbracht.

5.1. Nach dem angefochtenen Erkenntnis, das insoweit das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde bestätigte, waren die Informationen, die das zweitrevisionswerbende Kreditinstitut mit dem Informationsschreiben vom an seine Kunden richtete, im Sinne des § 41 Abs. 2 WAG nicht ausreichend und zudem nicht in einer Art und Weise dargestellt, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen des Personenkreises, an den sie gerichtet waren oder zu dem sie wahrscheinlich gelangten, verständlich waren.

5.2. Die Revisionswerber bestreiten nicht, dass ihren Kunden über das Informationsschreiben vom hinaus keine weiteren Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Sie sind vielmehr der Ansicht, dass die Informationen, die das Schreiben vom enthielt, ausreichend im Sinne des § 41 WAG gewesen seien. Damit gehen sie - auf das Wesentliche zusammengefasst - davon aus, dass es für eine ausreichende und verständliche Information im Sinne des § 41 Abs. 2 WAG genüge, bei der Übermittlung eines Informationsschreibens zu einem Umtauschangebot für Anleihen, die von ihren Kunden gehalten werden, zum einen hinsichtlich wesentlicher Bedingungen dieses Angebots auf eine Website (www.greekbonds.gr) zu verweisen, auf der Informationen nur in Sprachen angeboten wurden, die vom Kreditinstitut sonst nicht in der Kommunikation mit seinen Kunden verwendet wurden, und zum anderen sich auf nicht näher erläuterte Rechtsnormen (§ 1 Abs. 1 Z 5a KMG) zu beziehen, deren Kenntnis bei einem durchschnittlich verständigen nicht qualifizierten Anleger nicht vorausgesetzt werden kann. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.

5.3. Die §§ 40 bis 42 WAG regeln Informationspflichten eines Rechtsträgers gegenüber seinen Kunden im Rahmen des Wertpapierhandels. Gemäß § 40 Abs 1 WAG hat der Rechtsträger seinen Kunden in verständlicher Form angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen. § 41 WAG legt "Bedingungen für redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen" fest, wobei die Informationen nach § 41 Abs. 2 WAG insbesondere ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein müssen, dass sie für einen durchschnittlichen Angehörigen des Personenkreises, an den sie gerichtet sind oder zu dem sie wahrscheinlich gelangen, verständlich sind.

Diese Pflichten des Rechtsträgers gehen auf die Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente - sowie auf die diese Richtlinie durchführende Richtlinie 2006/73/EG - zurück, die Anlegern ein hohes Schutzniveau bieten sollen (vgl. Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2004/39/EG, Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/73/EG; vgl. dazu auch die Materialien zum WAG, insbesondere die RV 143 BlgNR 23. GP, S. 3), wobei die Vorkehrungen zum Schutz der Anleger den Eigenheiten jeder Anlegerkategorie angepasst sein sollen (vgl. Erwägungsgrund 31 der Richtlinie 2004/39/EG).

5.4. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes ist das Informationsschreiben vom an 580 Kunden des zweitrevisionswerbenden Kreditinstitutes gegangen, bei denen es sich ausschließlich um natürliche Personen gehandelt hat. Schon im Hinblick darauf, dass die zweitrevisionswerbende Partei im Hinblick auf die differenzierten Informationspflichten nach dem WAG Kenntnis darüber haben musste, ob es sich bei diesen Kunden um professionelle Kunden oder Privatkunden im Sinne des § 1 Z 13 und 14 WAG handelte, und weil zum damaligen Zeitpunkt keine natürlichen Personen als qualifizierte Anleger im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5a KMG in der damals geltenden Fassung zugelassen - und damit im entsprechenden Register der Finanzmarktaufsichtsbehörde eingetragen - waren, hatte die zweitrevisionswerbende Partei bei Versendung dieses Informationsschreibens davon auszugehen, dass dieses Schreiben jedenfalls Privatkunden erreichen würde, die keine qualifizierten Anleger waren.

Muss der Rechtsträger aber davon ausgehen, dass eine Information im Sinne des § 41 WAG nicht nur an professionelle Kunden, sondern (auch) an Privatkunden geht, hat er bei der Gestaltung der Information auf diesen Adressatenkreis entsprechend Bedacht zu nehmen. Sofern gegenüber dem Rechtsträger nachgewiesen ist, dass der Kunde über regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt (vgl. § 16 Abs. 3 WAG), so ist es dabei grundsätzlich zulässig, Informationen (auch) auf einer Website zur Verfügung zu stellen oder für ergänzende Informationen gegebenenfalls auch auf eine Website Dritter zu verweisen. Die "ausreichende Information" im Sinne des § 41 Abs. 2 WAG muss jedoch jedenfalls in einer Sprache bereitgestellt werden, in der auch der sonstige Kundenkontakt abgewickelt wird oder deren Kenntnis der betroffene Kunde gegenüber dem Rechtsträger bekannt gegeben hat.

Dass der Kontakt mit den Kunden, die das gegenständliche Informationsschreiben erhielten, in englischer oder griechischer Sprache gehalten worden wäre, oder diese Kunden gegenüber dem zweitrevisionswerbenden Kreditinstitut bekannt gegeben hätten, Informationen in einer dieser Sprachen zu verstehen, wurde im Verfahren nicht vorgebracht (in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Erstrevisionswerber ausgesagt, dass im Rahmen der Geschäftsgebarung ausschlichen in deutscher Sprache an die Kunden herangetreten werde).

5.5. Den Revisionswerbern kann nicht darin gefolgt werden, dass das Informationsschreiben vom bereits für sich genommen "ausreichend" im Sinne des § 41 Abs. 2 WAG gewesen wäre, hat es doch auf die zwingende und damit wesentliche Voraussetzung für die Annahme des Umtauschangebots, nämlich dass es sich beim Kunden um einen qualifizierten Anleger handle und der Kunde dazu eine Statusänderung anstreben müsste, für die er eine behördliche Entscheidung zu erwirken hätte, nicht ausdrücklich aufmerksam gemacht. Bei einer Information, von der der Rechtsträger annehmen muss, dass sie (auch) an Privatanleger gerichtet ist, kann zudem nicht vorausgesetzt werden, dass nicht allgemein gebräuchliche Fachbegriffe des Kapitalmarktrechts - wie im vorliegenden Fall: "Qualified Investor" (qualifizierter Anleger im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5a KMG) - ohne weitere Erläuterung dem durchschnittlichen Empfänger verständlich sind; soweit diese Fachbegriffe für das Verständnis der Information wesentlich sind - was im vorliegenden Fall, in dem der Status des qualifizierten Anlegers für die Annahme des Angebots Voraussetzung war, zutrifft -

ist eine Information daher nur dann als ausreichend im Sinne des § 41 Abs. 2 WAG zu beurteilen, wenn dieser Fachbegriff erläutert wird oder auf eine leicht zugängliche Erläuterung verwiesen wird.

6. Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen der Revisionswerber zur mangelnden subjektiven Vorwerfbarkeit nicht ausreichend war, um sie zu entlasten.

Zur Darlegung des mangelnden Verschuldens an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung wäre es erforderlich gewesen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems, durch das die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/03/0166). Ein solches Vorbringen unter anderem dahingehend, wie das Kontrollsystem konkret ausgestaltet ist, haben die Revisionswerber im gesamten Verfahren nicht erstattet. Das Verwaltungsgericht konnte daher auch ohne Rechtsirrtum auf Grund seiner Feststellungen davon ausgehen, dass die von den Revisionswerbern genannten, allgemeinen Maßnahmen kein ausreichendes Kontrollsystem im Sinne der hg. Rechtsprechung darstellten.

7. Insoweit die Revisionswerber schließlich der Ansicht sind, das Verwaltungsgericht hätte im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG vorgehen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht die geforderte Anwendung dieser Gesetzesvorschrift zu Recht ausgeschlossen hat, weil das tatbildmäßige Verhalten der Revisionswerber nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist.

8. Die Revisionen waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am