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VwGH vom 17.10.2014, Ro 2014/08/0034

VwGH vom 17.10.2014, Ro 2014/08/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die als Revision geltende Beschwerde des R F in Wien, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2/1. DG, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2013-0566-9-002396, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Notstandshilfe des Revisionswerbers ab gem. § 38 iVm § 24 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 AlVG eingestellt werde, da er aufgrund von Betreuungspflichten der Arbeitsvermittlung ab diesem Zeitpunkt nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehe.

Der Revisionswerber habe in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingewendet, seine Mutter sei auf die Betreuung durch ihn angewiesen. Er selbst sei seit arbeitsunfähig, auch wenn der Chefarzt ihn vom Krankenstand abgeschrieben hätte. Im Berufungsverfahren habe er bekannt gegeben, er sei im Ausmaß von 20 Wochenstunden verfügbar. Seine Mutter würde von ihm morgens, mittags und abends betreut werden. Dazwischen würde er Arzttermine und Behördenwege wahrnehmen sowie zudem seinen eigenen Haushalt und den seiner Mutter führen.

Die belangte Behörde stellte fest, mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom sei der Antrag des Revisionswerbers vom auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt worden, weil Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Gegen diesen Bescheid habe er keine Klage erhoben. Am habe er sich arbeitsfähig und verfügbar erklärt. Am sei von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (im Folgenden: AMS) die Einleitung einer ärztlichen Untersuchung bei der fachärztlichen Begutachtungsstation der Pensionsversicherungsanstalt veranlasst worden, weil sich aufgrund der Angaben des Revisionswerbers Zweifel über seine Arbeitsfähigkeit ergeben hätten. Der Revisionswerber habe den vorgeschriebenen Untersuchungstermin wahrgenommen. Am sei ihm das Gutachten zur Kenntnis gebracht worden, wonach er nicht invalid sei und sein Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. Nicht zumutbar seien ausschließlich Tätigkeiten mit schweren körperlichen Belastungen sowie schwere Hebe- und Trageleistungen. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen habe er sich erneut für arbeitsfähig erklärt. Vom bis habe er Krankengeld bezogen. Am sei ihm vom AMS der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme zur Wiedereingliederung "Neue Wege" teilzunehmen. Die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stünden und den Besuch dieser arbeitsmarktpolitischen Maßnahme sinnvoll erscheinen ließen, seien mit ihm im Rahmen des an diesem Tag erfolgten Gespräches detailliert erörtert und schriftlich festgehalten worden. Als Kursbeginn sei der vereinbart worden. Bereits anlässlich der Zuweisung dieser arbeitsmarktpolitischen Maßnahme habe er dem AMS bekanntgegeben, er würde zwar um 8:00 Uhr den Kurs beginnen, jedoch sicherlich um 11:00 Uhr die Kursräumlichkeiten wieder verlassen, um seiner Mutter das Mittagessen zuzubereiten. Am sei er nicht zu Kursbeginn erschienen. Am habe er beim AMS vorgesprochen und bekanntgegeben, aufgrund der Betreuung seiner Mutter den Kurs nicht besuchen zu können. Zur Abklärung sei ein Beratungstermin für ihn gebucht worden. Auf Grund seiner persönlichen anderweitigen Termine habe ein Termin (erst) für den gebucht werden können. Am habe er dem AMS mitgeteilt, seine Mutter wünsche keine Fremdbetreuung und seine gesundheitliche Situation wäre ungeklärt. Er habe weiters zu Protokoll gegeben, er hätte Betreuungspflichten für seine Mutter (der die Pflegestufe drei attestiert worden sei) in einem zeitlichen Ausmaß, welche eine Verfügbarkeit im Sinne des Gesetzes ausschließe. Er sei darüber informiert worden, dass aufgrund der von ihm selbst geltend gemachten Betreuungspflichten ab kein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bestehe und auch sein Versicherungsschutz wegfalle. Zudem sei er darüber informiert worden, dass sich bei Änderungen der Betreuungssituation neue Tatsachen ergeben könnten, welche (unter Erfüllung der weiteren Voraussetzungen) einen neuerlichen Leistungsbezug nicht mehr ausschlössen. Der Revisionswerber habe die Unterfertigung des Protokolls verweigert.

Am habe er vor der belangten Behörde folgendes zu Protokoll gegeben (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Selbstverständlich bin ich verfügbar für 20 Wochenstunden.

Es ist richtig, dass ich eine Mutter habe, die ich betreue. Trotzdem kann ich 20 Wochenstunden arbeiten.

Es ist richtig, dass ich bei Frau Mag. H. (AMS-Mitarbeiterin) die Unterschrift verweigert habe. Es ist zu der Niederschrift gekommen, weil mich Frau Mag. H. in einen Kurs schicken wollte, und zwar von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Ich habe dann gesagt, das geht unter keinen Umständen wegen meiner Mutter und wegen meiner Behandlungen.

Zu meinen Betreuungspflichten befragt gebe ich an: Ich mache meiner Mutter das Frühstück und versorge sie in der Früh, dann wieder zu Mittag und am Abend nochmals. Dazwischen gehe ich einkaufen und habe auch sonst Behördenwege, Bankwege und Arztbesuche mit meiner Mutter zu absolvieren. Ich führe auch meinen eigenen Haushalt und den meiner Mutter.

Wenn ich gefragt werde, wie sich die 20 Wochenstunden verteilen, damit die Verfügbarkeit gegeben ist: das kann ich nicht sagen, wie das ein Dienstgeber verteilt haben will.

Ich bin Lichttechniker von Beruf, die Arbeitszeiten sind völlig produktionsspezifisch, also immer unterschiedlich, von wenigen Stunden bis zu zwei Tagen durchgehend. Außerdem bin ich Bauspengler, ich habe das letzte Mal vor 20 Jahren in diesem Beruf gearbeitet."

Die belangte Behörde habe bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände und unter Berücksichtigung der zeitlichen Ressourcen davon auszugehen gehabt, dass der Revisionswerber nicht im gesetzlich erforderlichen Ausmaß verfügbar sei. Er habe plausibel und nachvollziehbar angegeben, er würde seine Mutter morgens, mittags und abends betreuen und dazwischen Arzttermine und Behördenwege wahrnehmen sowie seinen eigenen Haushalt und den seiner Mutter führen. In Anbetracht des zeitlichen Korsetts (für alle Wochentage) sei es nahezu denkunmöglich, dass er sich zeitgleich zu diesen Aufgaben zur Aufnahme einer Beschäftigung bereithalten bzw. sich im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme auf seine Integration in der Arbeitsmarkt vorbereiten, geschweige denn tatsächlich eine Beschäftigung ausüben könnte - seine Betreuungspflichten mache die Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung unmöglich.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. auf Notstandshilfe habe unter anderem, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe, d.h. sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Wochenstunden bereithalte.

Das wesentliche Kriterium für die Beurteilung der Verfügbarkeit sei eine mögliche wöchentliche Normalarbeitszeit in dem von § 7 Abs. 7 AlVG genannten Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil sich der Revisionswerber auf Grund der Betreuung seiner Mutter nicht zur Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung bereithalte. Sein Argument, er wäre im gesetzlichen Ausmaß von 20 Wochenstunden verfügbar, stehe seinem Vorbringen und seinen Angaben zur Betreuungssituation diametral entgegen. Er habe diesen Einwand auch erst geltend gemacht, als er im Rahmen des Parteiengehörs vor der belangten Behörde nach ausführlicher Belehrung über die Verfügbarkeitsbestimmungen realisiert hätte, dass seine häusliche Situation die erforderlichen Zeitressourcen (zu den üblichen Arbeitszeiten) nicht zulasse. Sein Berufungsvorbringen, er sei seit arbeitsunfähig, finde keine Entsprechung in den vorliegenden Versicherungsdaten. Er sei laut Krankenstandsbescheinigung der Wiener Gebietskrankenkasse in der Zeit von bis arbeitsunfähig gewesen bzw. habe damit korrelierend von bis Krankengeld bezogen. Ab (und zumindest bis ) sei er arbeitsfähig gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Übergangsrevision (§ 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG), über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch das Bundesverwaltungsgericht in einem gem. § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Notstandshilfe nur zu gewähren, wenn der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3 AlVG) und sich in Notlage befindet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (§ 7 Abs. 2 AlVG). Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (§ 7 Abs. 3 Z 1 AlVG).

§ 7 Abs. 7 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet:

"(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten."

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch wegfällt, einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen.

Diese Bestimmung gilt gemäß § 38 AlVG für die Notstandshilfe sinngemäß.

2. Die belangte Behörde hat die Einstellung des Notstandshilfebezuges auf die mangelnde Verfügbarkeit des Revisionswerbers nach § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG gestützt. Ihrer Ansicht nach lasse seine "häusliche Situation die erforderlichen Zeitressourcen zu den üblichen Arbeitszeiten" im Hinblick auf die Betreuung seiner Mutter nicht zu, sodass er sich nicht zur Aufnahme einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden bereithalten könnte.

Der Revisionswerber hält dem entgegen, dass zwischen und nach der Betreuung seiner Mutter immer wieder Zeiten vorhanden seien, in denen er arbeiten könne, so etwa zwischen Frühstück und Mittagessen (dies seien zumindest zwei Stunden pro Tag), zwischen dem Mittagessen und dem Abendessen (dies seien wiederum zumindest drei Stunden pro Tag) sowie nach dem Abendessen. Zwischen der Zeit, zu der seine Mutter ins Bett gehe und der Zeit, zu der sie wieder aufstehe und er sie fürs Frühstück versorgen müsse, lägen zumindest acht Stunden pro Tag. Weiters fielen die Behördenwege, Bankwege und Arztbesuche seiner Mutter nur fallweise an. Dafür sei mit maximal zwei Stunden pro Woche Zeitaufwand zu rechnen. Am Samstag oder am Sonntag fielen diese gar nicht an. Bei den von seiner Verfügbarkeit ebenfalls abzuziehenden Zeiten, welche er für seine Haushaltsführung und die seiner Mutter benötige, handle es sich um maximal zehn Stunden in der Woche. Vom Umfang her stehe er daher auch unter Berücksichtigung der Betreuungspflichten für seine Mutter und der Ruhezeiten, die er brauche, für eine zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereit. Die belangte Behörde stelle aber aufgrund ihrer unrichtigen Rechtsansicht hinsichtlich der Verfügbarkeit nur auf den Zeitraum "werktags tagsüber" ab. Ziehe man auch die Zeiten am Abend, in der Nacht und am Wochenende heran, in denen er keine Betreuungsleistungen für seine Mutter zu erbringen habe, ergäbe dies eine Verfügbarkeit von zumindest 20 Stunden in der Woche.

3. Die Revision ist berechtigt.

Ein Arbeitsloser bzw. Notstandshilfebezieher erfüllt die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit nur dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich aufzunehmen und nicht z.B. durch eine anderweitige Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege naher Angehöriger etc.) oder durch allenfalls bestehende rechtliche Hindernisse daran gehindert ist. Das Fehlen der Verfügbarkeit ergibt sich aus Umständen, wonach in aller Regel angenommen werden kann, dass der Arbeitslose (Notstandshilfebezieher) nicht an einer entsprechenden neuen Beschäftigung, sondern vorwiegend an anderen Zielen interessiert ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0092, mwV auf Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz4,§ 7 Rz 162/4).

Gemäß § 33 Abs. 2 iVm § 7 Abs. 7 AlVG steht dem Revisionswerber Notstandshilfe nur dann zu, wenn er sich zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden bereithält. Dabei ist aber nicht - ohne weiteres - entscheidend, ob ein derartiges Stundenausmaß "werktags tagsüber" erzielbar ist. Sofern auch Beschäftigungen zu anderen Tageszeiten auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten werden, sind auch diese zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0373, mwN).

Dies hat die belangte Behörde verkannt, da sie davon ausgeht, der Revisionswerber müsste sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG "zu den üblichen Arbeitszeiten" (werktags und tagsüber) bereithalten. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsansicht hat sie die Möglichkeit einer stundenweisen Verteilung der Arbeit auf einen Arbeitstag sowie die Nachtarbeit in ihre Beurteilung nicht miteinbezogen und daher keine Feststellungen im Hinblick auf die für den Revisionswerber fallbezogen in Betracht kommenden, am Arbeitsmarkt üblicher Weise angebotenen Beschäftigungen (unter den genannten Umständen) getroffen. Sofern - was im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein wird - auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise auch Beschäftigungen angeboten werden, die sich auf unterschiedliche Tageszeiten verteilen oder Beschäftigungen, die hauptsächlich in den Abend- oder Nachtstunden ausgeübt werden, wäre nicht von vornherein auszuschließen, dass der Revisionswerber - trotz seiner Inanspruchnahme durch die Pflege seiner Mutter und unter Berücksichtigung der zusätzlich erforderlichen "Behördenwege, Bankwege und Arztbesuche" sowie der Haushaltsführung - eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden aufnehmen könnte und er damit verfügbar wäre.

4. Die belangte Behörde hat somit - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht - die für eine vollständige rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war.

5. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-90709