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VwGH vom 20.01.2010, 2007/06/0327

VwGH vom 20.01.2010, 2007/06/0327

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der A und 2. des B, beide in X, beide vertreten durch Bartl Partner Rechtsanwälte KG in 8010 Graz, Hauptplatz 3/II, gegen den Gemeinderat der Gemeinde F, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend die Erledigung der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F vom , Zl. 131-9/W-2003/bu, betreffend das Bauansuchen der Mitbeteiligten vom im Hinblick auf die Errichtung eines Wirtschaftsgebäude-Zubaues auf dem Grundstück Nr. 850, KG Y (mitbeteiligte Parteien: 1. G und 2. H, beide in X, beide vertreten durch Imre Schaffer Rechtsanwaltspartnerschaft OG in 8200 Gleisdorf, Ludersdorf 201), zu Recht erkannt:

Spruch

In Anwendung des § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 AVG wird der Berufung der Beschwerdeführer vom gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F vom , Zl. 131-9/W-2003/bu, Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 13 Abs. 3 AVG wird das Bauansuchen der Mitbeteiligten vom betreffend die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäude-Zubaues auf dem Grundstück Nr. 850, KG Y, zurückgewiesen."

Die Gemeinde F hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Entscheidung über die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen für den eingeholten Vermessungsplan bleibt einem eigenen Beschluss vorbehalten.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Kostenersatz im Zusammenhang mit der durchgeführten Vermessung durch den herangezogenen Sachverständigen wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer und die Mitbeteiligten schlossen vor dem Bezirksgericht B über die zwischen dem Baugrundstück der Mitbeteiligten (Nr. 850, EZ 73, KG Y, beinhaltend die an einer Ecke die Grenze berührende Baufläche .139) und dem östlich unmittelbar benachbarten Grundstück der Beschwerdeführer (Nr. 855, EZ 75, KG Y) bzw. der gleichfalls in einer Ecke die Grenze berührenden Baufläche .138 der Beschwerdeführer verlaufende Grenze in Punkt 5. und 6. folgenden gerichtlichen Vergleich vom , C 562/99 v:

"5. Festgestellt wird, dass die Grenze zwischen den Liegenschaften EZ 73 KG Y und EZ 75 KG Y und zwar zwischen den Grundstücken 850 LN und .139 Baufläche der EZ 73 KG Y einerseits und den Grundstücken 855 und .138 Baufläche der EZ 75 KG Y andererseits strittig ist. Diese Grenze wird wie folgt einvernehmlich festgelegt:

Ausgehend von dem südöstlichen Eckpunkt des Gebäudes .139 (Stallgebäude) verläuft die Grenze durch diesen Eckpunkt Richtung Südwesten durch den östlichen Eckpunkt der Mauer des auf dem Grundstück 850 gelegenen Misthaufens in gerader Verlängerung über das Grundstück 1407 Weg bis zu dem an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes 899/1 gelegenen Holzzaunes und von dort nach Süden bis zum Grundstück 901.

Richtung Nordosten gesehen verläuft die Grenze beginnend am südöstlichen Eck des neuen Stallgebäudes .139 bis zu dem in der Natur ersichtlichen westlichen Zaunstipfel an der Grenze zum Grundstück 840 LN.

6. Die Durchführung der Vermarkung dieser Grenze wird gemeinsam von den Parteien bzw. den Parteienvertretern bei der Agrarbezirksbehörde veranlasst und im Grundbuch durchgeführt.

Sollte eine Grenzfestsetzung durch die Agrarbezirksbehörde nicht möglich sein, so wird diese über das Vermessungsamt bzw. einen Teilungsplan durchgeführt werden, wobei sich die Streitteile verpflichten, jeweils die Hälfte der diesbezüglich anerlaufenden Kosten zu tragen."

Die Durchführung der Vermarkung dieses Grenzverlaufes wurde bisher von den Parteien des Vergleiches nicht veranlasst und ist dieser daher auch bisher nicht im Grundbuch durchgeführt.

Die Mitbeteiligten suchten mit Eingabe vom (am selben Tag eingelangt beim Gemeindeamt der Gemeinde F) um die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den Zubau eines Rinderstalles an der südlichen dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Seite des bestehenden Gebäudes auf ihrem Grundstück Nr. 850, KG Y, an (das bestehende Gebäude befindet sich auf der Baufläche .139). Der geplante Zubau ist im südwestlichen Bereich der südlichen Gebäudefront mit einer Länge von 5,40 m und einer Breite von 4,00 m vorgesehen.

Nach der Niederschrift über die dazu abgehaltene mündliche Verhandlung der erstinstanzlichen Behörde vom , bei der die Beschwerdeführer anwesend waren, stellte der Verhandlungsleiter fest, dass die Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben und weiters darauf hingewiesen hätten, dass die gemeinsame Grundstücksgrenze neu festgelegt werde. Vom erstatteten Befund des bautechnischen Sachverständigen ist festgehalten, dass der Abstand zum Grundstück Nr. 850 der Beschwerdeführer 3 m betrage und dies den Abstandsbestimmungen des Stmk. BauG entspreche.

Der Bürgermeister der Gemeinde F erteilte in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides vom dem Bauansuchen für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäude-Zubaues auf dem genannten Grundstück die baurechtliche Bewilligung. Danach bildeten die beiliegenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Projektunterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides. Die Projektunterlagen enthalten einen Lageplan mit dem Maßstab 1:1000 (auf diesem ist irrtümlich 1:100 vermerkt), nach dem der geplante Zubau zur dort eingezeichneten Grundgrenze zwischen dem Grundstück Nr. 850 und dem Grundstück Nr. 855, beide KG Y, in einem Abstand von 4,0 m gelegen ist.

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung, stellten gleichzeitig einen Antrag auf Berichtigung der Verhandlungsschrift und auf Feststellung der Parteistellung in dem Bauverfahren. Sie führten darin aus, dass sie in der Bauverhandlung erklärt hätten, für den Fall keine Einwendungen zu erheben, dass der geplante Zubau unter Einhaltung der gesetzlich normierten Grenzabstände zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werde, wobei jedoch ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen worden sei, dass die derzeit im Katasterplan ersichtliche Grundstücksgrenze keine Wirksamkeit mehr habe, da die Grundstücksgrenze mit gerichtlichem Vergleich vom des Bezirksgerichtes B, C 562/99 v, abgeändert worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die Neuvermessung der Grundstücke noch nicht erfolgt sei. Es sei seitens des Verhandlungsleiters daher unrichtig festgehalten worden, die Antragsteller hätten erklärt, dass sie keine Einwendungen gegen die Erteilung der Baubewilligung vorbringen würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer sei unzweifelhaft zu erkennen, dass nur für den Fall der gesetzeskonformen Errichtung des Zubaues hinsichtlich des Grenzabstandes keine weiteren Einwendungen erhoben würden. In weiterer Folge sei durch den beigezogenen Bausachverständigen eine Messung durchgeführt und festgestellt worden, dass vorerst lediglich ein Grenzabstand von 2,75 m aufscheine, dies jedoch unter Berücksichtigung des Erfordernisses des noch festzustellenden genauen Grenzverlaufes. Keinesfalls sei in der Bauverhandlung vom festgestellt worden, dass der Abstand zur Bauplatzgrenze zum Grundstück Nr. 850 (gemeint offenbar Nr. 855) mehr als 3,0 m betrage. Vielmehr sei ohne Verständigung der Beschwerdeführer am an Ort und Stelle eine nochmalige Vermessung vorgenommen worden. Das Ergebnis dieser Vermessung sei den Beschwerdeführern nicht bekannt. Es werde daher der Antrag gestellt, die Verhandlungsschrift vom dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde,

a) dass die Antragsteller als Nachbarn im Sinne des § 4 Z. 41 Stmk. BauG Einwendungen gemäß § 13 Stmk. BauG erhoben hätten und lediglich für den Fall, dass der Grenzabstand den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, keine weiteren Einwendungen mehr erheben würden;

b) weiters, dass ein ausreichender Grenzabstand zur Bauplatzgrenze des Grundstückes Nr. 850 von 3,0 m nicht habe festgestellt werden können.

Die Verhandlungsschrift vom sei von den Antragstellern nicht unterfertigt worden und somit deren inhaltliche Richtigkeit auch nicht bestätigt worden.

In den Ausführungen zur Berufung wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - sehr wohl Einwendungen in Bezug auf den Grenzabstand erhoben hätten und dass die Grenzabstandsmessung in der Bauverhandlung vom ein anderes Ergebnis gebracht habe, als in der Verhandlungsschrift festgehalten worden sei. Es sei daher aktenwidrig, dass die Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hätten und dass der Grenzabstand mehr als 3,0 m betrage. Weiters seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, dass sie zu der nach der mündlichen Verhandlung stattgefundenen neuerlichen Vermessung des Grenzabstandes nicht gehört worden seien.

Wie es von ihnen vorgebracht worden sei, entspreche die im Katasterplan ersichtliche Grundstücksgrenze nicht mehr den richtigen Gegebenheiten, da die Grundstücksgrenze einvernehmlich mit dem gerichtlichen Vergleich vom vor dem Bezirksgericht B abgeändert worden sei. Die Behörde habe es unterlassen, den tatsächlichen Grenzverlauf festzustellen, obwohl ein entsprechendes Vorbringen hinsichtlich der Grenzveränderung erstattet worden sei. Hätte die erstinstanzliche Behörde die tatsächlich vorhandene Grundstücksgrenze beachtet, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass der eingehaltene Grenzabstand das erforderliche Ausmaß von 3,0 m nicht erreiche. Es wurde abschließend beantragt, dass die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid vom behebt und das Ansuchen der Mitbeteiligten vom abweist.

Der Gemeinderat der Gemeinde F wies die Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom als unbegründet ab. Er führte dazu im Wesentlichen aus, § 8 Z. 1 Vermessungsgesetz normiere, dass der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe hiezu in seiner Entscheidung vom , Zl. 98/06/0190, Stellung genommen und ausgeführt, dass der Grenzverlauf selbst gemäß § 8 VermG durch den Grenzkataster verbindlich nachgewiesen werde (Hinweis auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/06/0058). Daher seien für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzlich normierte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer eingehalten worden sei, die im Katasterplan ersichtlichen Grundstücksgrenzen verbindlich heranzuziehen. Der Abstand zur Nachbargrenze des Grundstückes 850, KG Y, betrage nach dem Katasterplan mehr als 3,0 m und entspreche somit den Abstandsbestimmungen des § 13 Abs. 2 Stmk. BauG. Die Beschwerdeführer hätten in der Bauverhandlung erklärt, für den Fall, dass der Grenzabstand den gesetzlichen Bestimmungen entspreche, keine weiteren Einwendungen zu erheben.

Da im Hinblick auf den gerichtlichen Vergleich über die Grundstücksgrenze vom , C 562/99 v, Punkt 6., weder eine Grenzfestsetzung durch die Agrarbezirksbehörde noch eine Grenzfestsetzung über das Vermessungsamt bzw. ein Teilungsplan durchgeführt worden sei, habe der Gemeinderat der Gemeinde F gemäß § 66 Abs. 4 AVG spruchgemäß entschieden.

Die Steiermärkische Landesregierung behob auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom den Berufungsbescheid vom wegen Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde F. Die Vorstellungsbehörde führte dazu im Wesentlichen aus, es handle sich bei der Frage eines bestimmten Grenzverlaufes im Baubewilligungsverfahren um eine Vorfrage, sofern der Grenzverlauf für das Vorhaben rechtlich erheblich sei. Die Frage, ob ein Bauwerk von der Grundgrenze einen bestimmten Abstand einhalte oder nicht, sei demnach im Falle der Strittigkeit der Grundgrenze im Rahmen des Verfahrens durch entsprechende Ermittlungen zu klären. Es sei der Berufungsbehörde dahingehend Recht zu geben, dass gemäß § 8 Z. 1 VermG der Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt sei. Im Gegensatz zum Grundsteuerkataster diene der Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke. Im Gegenstandsfalle sei jedoch davon auszugehen, dass weder das Baugrundstück Nr. 850, KG Y, noch das Nachbargrundstück Nr. 855, KG Y, im Grenzkataster eingetragen seien. Die im Katasterplan ersichtliche Grundstücksgrenze (siehe den Einreichplan) sei demnach nicht verbindlich. Die Baubehörde hätte daher den vor dem Bezirksgericht B zu C 562/99 v geschlossenen Vergleich über den Grenzverlauf bei der Beurteilung des tatsächlichen Grenzverlaufes berücksichtigen müssen. Der alte (ursprüngliche) im Kataster dargestellte Grenzverlauf sei aus diesem Grunde nicht mehr relevant, sodass auch eine Baubewilligung auf Grundlage eines Lageplanes, der den Grenzverlauf laut Kataster zeige, nicht erteilt hätte werden dürfen. Die Baubehörden hätten daher einen vermessungstechnischen Sachverständigen zur Darstellung des im Gerichtsvergleich vom einvernehmlich festgelegten Grenzverlaufes beauftragen müssen (da offensichtlich eine Vermessung durch die beiden Vergleichsparteien bis dato nicht veranlasst worden sei). Auf Grundlage dieses Vermessungsplanes wäre dann zu beurteilen, ob der gegenständliche Zubau den Mindestgrenzabstand verletze oder nicht.

Da mangels Klärung der Vorfrage des tatsächlichen Grenzverlaufes nicht ausgeschlossen werden könne, dass Rechte der Beschwerdeführer durch Verletzung des Mindestgrenzabstandes verletzt würden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dieser Bescheid langte beim Gemeindeamt der Gemeinde F am ein.

Mit der am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde machten die Beschwerdeführer im Hinblick auf ihre Berufung vom im vorliegenden Bauverfahren die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Gemeinde F geltend und beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung dieser Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, ihrer Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass die beantragte Baubewilligung abgewiesen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof forderte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom , Zl. 2007/06/0327-2 (der belangten Behörde zugestellt am ), gemäß § 36 Abs. 2 VwGG zur Nachholung des versäumten Bescheides binnen drei Monaten auf.

Die belangte Behörde legte mit Schriftsatz vom (eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am ) die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift zur Säumnisbeschwerde. In der Gegenschrift führte die belangte Behörde aus, dass die entscheidende Frage nach dem Vorstellungsbescheid vom der dem getroffenen gerichtlichen Vergleich entsprechende, tatsächliche Grenzverlauf zwischen der Liegenschaft der Beschwerdeführer und der Liegenschaft der Mitbeteiligten sei. Es seien im Auftrag der belangten Behörde vom Gemeindeamt bzw. vom Bürgermeister zwei Versuche unternommen worden, der bindenden Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde entsprechend den näher bezeichneten Grenzverlauf durch eine Vermessung festzustellen bzw. festzulegen: Zuerst sei durch den staatlich befugten und beeideten Zivilingenieur für Vermessungswesen Dipl. Ing. HD aus B eine Vermessung versucht worden. Dieser Versuch sei gescheitert, da sich die Säumnisbeschwerdeführer entgegen ihrem Vorbringen in der Beschwerde geweigert hätten, die Vermessung durchführen zu lassen. Auch der zweite Versuch den Grenzverlauf durch Vermessung festzustellen, sei nicht gelungen, da die Mitbeteiligten dem Vermessungsteam der Agrarbezirksbehörde für die Steiermark die Durchführung der Vermessung verweigert hätten. Als Beleg für diese Vermessungsversuche wird der genannte Zivilingenieur bzw. ein informierter Vertreter der Agrarbezirksbehörde für die Steiermark bzw. der Bürgermeister bzw. der damalige Vizebürgermeister genannt.

Nach Ansicht der belangten Behörde sei es daher objektiv unmöglich gewesen, der bindenden Rechtsauffassung der Vorstellungsbehörde zu entsprechen und eine Vermessung des der getroffenen Vereinbarung folgenden Grenzverlaufes zwischen den in Frage stehenden Liegenschaften vorzunehmen. Die belangte Behörde verfüge als Baubehörde zweiter Instanz bzw. als Rechtsmittelbehörde über keinerlei rechtliche Handhabe, eine solche Vermessung gegen den Widerstand der betroffenen Grundstückseigentümer zu erzwingen. Mangels Grenzfeststellung sei es der belangten Behörde nicht möglich, die entscheidende Rechtsfrage des anhängigen Berufungsverfahrens zu klären, ob der verfahrensgegenständliche Zubau der Mitbeteiligten den baugesetzlichen Mindestgrenzabstand zur Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführer, der nunmehrigen Säumnisbeschwerdeführer, einhalte oder nicht.

Zum Vorbringen bezüglich der Verletzung der Entscheidungspflicht stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdebehauptung nicht zutreffe, die Beschwerdeführer hätten sich in keinem Zeitpunkt gegen die Vermessung der Grundstücksgrenze nach dem gerichtlichen Vergleich gewendet. Nach Ansicht der belangten Behörde erscheine die vorliegende Säumnisbeschwerde von den Beschwerdeführern mutwillig eingebracht. Dies müsse umso mehr angenommen werden, als die Steiermärkische Landesregierung als Aufsichtsbehörde in dem von den Beschwerdeführern selbst vorgelegten Schreiben vom darauf hingewiesen habe, worin das Problem des mangelnden Fortganges des Verfahrens gelegen sei, dass nämlich die Gemeinde bereits zweimal einen Versuch unternommen habe, die Grenze durch einen Ziviltechniker für Vermessungswesen bzw. durch beeidete Vermessungsorgane der Agrarbezirksbehörde feststellen zu lassen, wobei diese Versuche jedes Mal am Widerstand der Grundeigentümer gescheitert seien. Den Säumnisbeschwerdeführern wäre es ein Leichtes gewesen, der belangten Behörde gegenüber die Bereitschaft zu bekunden, nun doch eine Vermessung vornehmen zu lassen, und ihr damit die Möglichkeit zu geben, die anhängige Berufung zu entscheiden. Auch die Aufsichtsbehörde hätte, sofern man von einem Weisungsrecht ausginge, der belangten Behörde keinen Weg "weisen" können, wie sie gegen den Willen der beiden Grundeigentümer eine Vermessung hätte erzwingen können bzw. erzwingen sollen.

Weiters sei die Ansicht der Beschwerdeführer unzutreffend, dass die Angelegenheit im Sinne einer Abweisung des Bauansuchens spruchreif sei, da die mitbeteiligten Bauwerber ihre Mitwirkungspflicht offenbar verletzt hätten und eine Stattgebung des Bauansuchens somit nicht möglich und zulässig sei. Ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer selbst - wie dargelegt -

ihrer Mitwirkungspflicht offenbar nicht nachgekommen seien, könne die belangte Behörde der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer infolge der nicht gehörigen Mitwirkung der einen oder anderen Seite im Ermittlungsverfahren nicht stattgeben und das Bauansuchen der Mitbeteiligten versagen. Eine solche Versagung wäre nur dann rechtlich zulässig, wenn erwiesen wäre, dass der Zubau den baugesetzlichen Mindestgrenzabstand zur Liegenschaft der Säumnisbeschwerdeführer tatsächlich unterschreite und daher nicht bewilligunsfähig sei. Solange dies nicht feststehe, gebe es auch keinen rechtlich tragfähigen Abweisungsgrund für das Bauansuchen.

Abschließend vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass einem Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer § 55 Abs. 3 VwGG (seit der VwGG-Novelle BGBl. I Nr. 4/2008: § 55 Abs. 2 Z. 2 VwGG) entgegenstehe. Wie dargelegt, hätten die Säumnisbeschwerdeführer der belangten Behörde ohne jedes Kostenrisiko jederzeit eine Vermessung des Grenzverlaufes gestatten können, was sie aber aus für die belangte Behörde nicht nachvollziehbaren Gründen bis zum heutigen Tage nicht getan hätten. Damit liege nach Ansicht der belangten Behörde das Verschulden an der Verzögerung der behördlichen Entscheidung bei den Beschwerdeführern selbst. Abschließend beantragte die belangte Behörde, der Verwaltungsgerichtshof wolle in der Sache selbst erkennen und das Kostenbegehren der Beschwerdeführer abweisen.

Die Beschwerdeführer bestritten in ihrer Stellungnahme vom das Vorbringen der belangten Behörde. Sie führten insbesondere aus, dass sie der Vermessung des angeführten Vermessungstechnikers lediglich deshalb nicht zugestimmt hätten, weil dieser erklärt habe, den bestehenden Grenzverlauf vermessen zu wollen. Auf den Hinweis der Beschwerdeführer, der gerichtlich verglichene Grenzverlauf sei maßgeblich, dieser sei zu vermessen, habe der Vermessungstechniker geantwortet, dass ihm der gerichtliche Vergleich über den Grenzverlauf nicht bekannt sei und er diesbezüglich keinen Auftrag habe.

Zum zweiten Vermessungsversuch, den die Mitbeteiligten verweigert hätten, könnten sie lediglich darauf hinweisen, dass diese den gerichtlichen Vergleich offensichtlich inhaltlich "umdeuten" wollen. In dem Vergleich sei festgehalten worden, dass die Grenze in einer gedachten Linie zwischen zwei genau beschriebenen Mauereckpunkten verlaufen solle und dann, in weiterer Folge, "in einer geraden Linie" entlang des Grundstückes, bis diese Linie auf das daran anschließende Nachbargrundstück stoße. Die Mitbeteiligten legten diese Passage nunmehr so aus, dass die Grenze tatsächlich in einem Winkel verlaufe und zwar beginnend ab dem zweiten Markierungspunkt. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte die belangte Behörde die mitbeteiligten Bauwerber gemäß § 22 Abs. 3 Stmk. BauG aufzufordern gehabt, jene Nachweise zu erbringen, aus denen beurteilt werden könne, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften des Gesetzes, also auch den Grenzabständen, entspreche. Gemäß § 39 AVG habe die Behörde von Amts wegen die materielle Wahrheit zu ermitteln. Die Partei des Verfahrens, also der Bauwerber, müsse die behördliche Tätigkeit zur Feststellung eines Sachverhaltes, die nur bei Mitwirkung der Partei zielführend sein könne, ermöglichen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes dort ihre Grenze, wo es der Mitwirkung der Partei bedürfe und diese eine solche unterlasse. Aus § 22 Abs. 3 Stmk. BauG, nach dem auf Verlangen der Baubehörde weitere Unterlagen und Nachweise zu erbringen seien, die eine abschließende rechtliche Beurteilung des Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung ermöglichten, ergebe sich eine besondere Mitwirkungspflicht der Partei. Konkret wäre diese Mitwirkungspflicht im vorliegenden Fall durch die Zustimmung der Mitbeteiligten als Bauwerber zur Erstellung eines Vermessungsplanes durch den Sachverständigen gemäß dem gerichtlichen Vergleich zu erfüllen gewesen. Da eine solche Mitwirkung der Mitbeteiligten nicht erfolgt sei, hätte die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abzuweisen gehabt. Von einer Mutwilligkeit der Erhebung der vorliegenden Säumnisbeschwerde könne daher nicht gesprochen werden. Weiters erklärten die Beschwerdeführer ausdrücklich, einer Vermessung des Grenzverlaufes gemäß dem gerichtlichen Vergleich vom zuzustimmen.

Die Mitbeteiligten äußerten sich weder zur Gegenschrift der belangten Behörde noch dazu, ob sie eine vom Verwaltungsgerichtshof angeordnete Vermessung des Grenzverlaufes zulassen bzw. veranlassen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof erteilte mit Schriftsatz vom an Dipl. Ing. M den Auftrag, den im Gerichtsvergleich vom zwischen den Beschwerdeführern und den Mitbeteiligten vereinbarten Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 850 bzw. Baufläche .139, KG Y, und Nr. 855, KG Y, soweit es für den im Bauverfahren in Frage stehenden Zubau von Bedeutung sei (siehe Punkt 5. dieses Vergleiches), zu vermessen und in einem Vermessungsplan darzustellen. Mit dem am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom legte Dipl. Ing. M den von ihm erstellten Vermessungsplan in vierfacher Ausfertigung samt Honorarnote vor.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte den Vermessungsplan und die Honorarnote des Sachverständigen mit Schriftsatz vom den Beschwerdeführern und den Mitbeteiligten zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme binnen drei Wochen zu.

Den Mitbeteiligten wurde in diesem Schriftsatz weiters gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, für das verfahrensgegenständliche Projekt des Zubaues eines Rinderstalles auf dem Baugrundstück binnen sechs Wochen einen Lageplan vorzulegen, in dem der nunmehr vermessene Grenzverlauf zwischen den angeführten Grundstücken und auch der Abstand des Zubaues an der der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 855 am nächsten gelegenen Stelle (der südöstliche Eckpunkt des Zubaues) mit entsprechender Längenangabe dargestellt sind. Der Verwaltungsgerichtshof verwies ausdrücklich darauf, dass, wenn diesem Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht entsprochen werde, das Bauansuchen gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen sei. Diese Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes wurde den Mitbeteiligten am zugestellt. Die gesetzte sechswöchige Frist zur Vorlage eines entsprechenden Lageplanes endete am .

Mit Schriftsatz vom nahmen die Mitbeteiligten, rechtsanwaltschaftlich vertreten, erstmals zum vorliegenden Beschwerdeverfahren Stellung. Sie trugen insbesondere vor, es sei im Zuge des Baubewilligungsverfahrens offenbar geworden, dass zwischen den Beschwerdeführern und den Mitbeteiligten kein Konsens darüber bestehe, wie der Verlauf der Grenze im Vergleich vom geregelt worden sei. In dem vorliegenden Vermessungsplan des Dipl. Ing. M vom sei die Grenzvermessung unrichtig vorgenommen worden. Gehe man von dieser Vermessung aus, ergebe sich, dass der Grenzabstand zwischen dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben im Bereich der südöstlichen Ecke des Zubaues um etwa 15 cm unterschritten würde. Tatsächlich sei bei der Festlegung der Grenze im Rahmen des Vergleichsabschlusses als Anhaltspunkt ein Pfahl des an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 899/1 gelegenen Holzzaunes zur Orientierung herangezogen worden und es sollte die Grenze in einer geraden Linie von der südöstlichen Ecke des Gebäudes .139 bis zu dem Zaunpfahl gezogen werden. Mit freiem Auge habe der Eindruck bestanden, dass diese Linie eine Gerade zwischen dem Eckpunkt des Gebäudes .139, dem östlichen Eckpunkt des Misthaufens auf dem Grundstück Nr. 850 und diesem Zaunpfahl bilde. Auf Grund der erfolgten Vermessung erweise sich nun, dass der Eckpunkt des Misthaufens nicht auf dieser Linie liege, sondern einige Zentimeter nördlich davon. Dies sei allerdings unerheblich, da es dem Willen der vergleichschließenden Parteien entsprochen habe, dass die Grenze eine Gerade zwischen dem südöstlichen Eckpunkt des Stallgebäudes .139 und dem genannten Zaunpfahl bilden sollte, welcher etwa 3 m südlich von dem von Dipl. Ing. M herangezogenen Pfahl liege.

Die Darstellung des Grenzverlaufes durch die Beschwerdeführer entbehre nach Ansicht der Mitbeteiligten jeglicher Grundlage und erfolge in der offensichtlichen Absicht den mitbeteiligten Parteien zu schaden. Es wäre vollkommen lebensfremd, den mitbeteiligten Parteien zu unterstellen, sie hätten im Vergleich eine Regelung des Grenzverlaufes getroffen, die die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für den im Zeitpunkt des Vergleiches bereits bestanden habenden Zubau vereiteln würde. Zudem habe der Bereich nördlich der neu festgesetzten Grenze - bei Orientierung am richtigen Zaunpfahl - seit jeher unstrittig zur Liegenschaft der Mitbeteiligten gehört. Es wäre lebensfremd, den Mitbeteiligten zu unterstellen, sie hätten einem Grenzverlauf zugestimmt, auf Grund dessen sie einen unstrittig in ihrem Eigentum stehenden Grundstreifen an die Beschwerdeführer verlören.

Da der im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens eingeholte Vermessungsplan des Dipl. Ing. M nicht den im Vergleich festgehaltenen Parteiwillen wiedergebe, zumal sich der Vermesser offenbar ausschließlich an der südöstlichen Stallecke und der südöstlichen Ecke des Misthaufens orientiert habe und nicht an dem richtigen Zaunpfahl, könne dem unter Verweis auf § 13 Abs. 3 AVG erteilten Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorlage eines Lageplanes für das Projekt, aus dem der von dem genannten Ziviltechniker vermessene Grenzverlauf und der Abstand des Zubaues an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer ersichtlich seien, derzeit nicht entsprochen werden.

Bei Abschluss des Vergleiches sei den Beschwerdeführern und den Mitbeteiligten sowie deren Rechtsvertretern durchaus bewusst gewesen, dass die vermessungstechnische Festlegung des Grenzverlaufes nur mit ihrer Beteiligung möglich sein würde, weshalb im Vergleich auch ausdrücklich festgehalten worden sei, dass die Durchführung der Vermarkung der Grenze unter Mitwirkung der Parteien und der Parteienvertreter erfolgen würde. Nach der Festlegung des Grenzverlaufes im Sinne des Vergleiches vom werde ersichtlich sein, dass von den Mitbeteiligten die Abstandsvorschriften des Stmk. BauG hinsichtlich des zu bewilligenden Objektes eingehalten worden seien.

Abschließend beantragten die Mitbeteiligten, eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung des Dipl. Ing. M sowie unter Ladung der Beschwerdeführer, der Mitbeteiligten und der beiden Rechtsvertreter als Zeugen anzuberaumen und in dieser den Grenzverlauf nach den Angaben der Parteien und der Parteienvertreter von Dipl. Ing. M in Entsprechung des angeführten gerichtlichen Vergleiches festhalten zu lassen. In weiterer Folge werde es den Mitbeteiligten möglich sein, eine Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorzunehmen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist zulässig. Die belangte Behörde ist die in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde oberste Verwaltungsbehörde (vgl. Art. 118 Abs. 5 B-VG und § 93 Stmk. GemeindeO 1967, LGBl. Nr. 115). Der aufhebende Vorstellungsbescheid vom wurde der Gemeinde F am zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt lief die sechsmonatige Frist zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer vom gemäß § 27 Abs. 1 VwGG. Diese Frist endete am . Die vorliegende Säumnisbeschwerde, die am beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, ist daher zulässig.

Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren kommt das Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008 zur Anwendung.

Gemäß § 22 Abs. 2 Stmk. BauG ist dem Bauansuchen u.a. das Projekt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen (Z. 6).

Das Projekt hat gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG einen Lageplan zu enthalten, der u.a. die Grenzen des Bauplatzes, die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit Nebenanlagen und freien Flächen und die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude u.a. von den Nachbargrenzen auszuweisen hat.

Gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG muss jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschoße, vermehrt um zwei, ergibt (Grenzabstand).

Gemäß § 19 Z. 1 Stmk. BauG sind u.a. Zubauten von baulichen Anlagen bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt (Letzeres ist im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung).

Unter einem Zubau ist gemäß § 4 Z. 61 Stmk. BauG die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen zu verstehen.

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, die sich auf die Bestimmungen über die Abstände (§ 13) beziehen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht im Hinblick auf den tragenden Aufhebungsgrund des unbekämpft gebliebenen, auch ihn bindenden Vorstellungsbescheides vom davon aus, dass die Beschwerdeführer in der erstinstanzlichen Verhandlung eine Einwendung betreffend die Einhaltung des Grenzabstandes des Zubaues zu ihrem Grundstück Nr. 855 erhoben haben, wie dies der Gemeinderat der Gemeinde F auch in seiner Berufungsentscheidung vom angenommen hatte. Die Beschwerdeführer haben in diesem Zusammenhang stets auf den gerichtlich verglichenen Grenzverlauf Bezug genommen. Der gerichtlich vereinbarte Grenzverlauf (Punkt 5. des Vergleiches) wurde eingangs wiedergegeben.

In Entsprechung des Auftrages des Verwaltungsgerichtshofes vom legte der angeführte Sachverständige mit Schriftsatz vom die Vermessungsurkunde in vierfacher Ausfertigung samt Honorarnote vor. Dieser Vermessungsplan enthält insbesondere den südöstlichen Eckpunkt des Gebäudes auf der Baufläche .139 und den östlichen Eckpunkt der Mauer des auf dem Grundstück Nr. 850 gelegenen Misthaufens und verläuft in gerader Verlängerung der Linie zwischen diesen beiden Punkten bis zur Grundgrenze des Weggrundstückes Nr. 1407 und dem dort eingezeichneten Grenzpunkt Nr. 4782. Der Verwaltungsgerichtshof hatte die Vermessung nur soweit in Auftrag gegeben, als es für den in Frage stehenden Zubau von Bedeutung war. Der mit dem Bauansuchen vorgelegte Lageplan enthält unbestritten diesen gemäß dem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Grenzverlauf nicht.

Die Mitbeteiligten bestreiten die Richtigkeit des von Dipl. Ing. M vermessenen Grenzverlaufes. Im Hinblick darauf sei ihnen auch die Vorlage des vom Verwaltungsgerichtshof geforderten Lageplanes nicht möglich. Es müsse die verglichene Grenze vom Sachverständigen neuerlich vermessen werden.

In Punkt 5. des angeführten Vergleiches ist der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 850 und .139 Baufläche bzw. Nr. 855 und .138 Baufläche einvernehmlich wie bereits eingangs wiedergegeben - wie folgt - festgelegt worden:

"Ausgehend von dem südöstlichen Eckpunkt des Gebäudes .139 (Stallgebäude) verläuft die Grenze durch diesen Eckpunkt Richtung Südwesten durch den östlichen Eckpunkt der Mauer des auf dem Grundstück 850 gelegenen Misthaufens in gerader Verlängerung über das Grundstück 1407 bis zu dem an der östlichen Grundgrenze des Grundstückes 899/1 gelegenen Holzzaunes und von dort nach Süden bis zum Grundstück 901."

Der Sachverständige hat danach in nicht zu beanstandender Weise den Verlauf der in Frage stehenden Grenze vom südöstlichen Eckpunkt des Gebäudes .139 bis zum östlichen Eckpunkt der Mauer des auf dem Baugrundstück gelegenen Misthaufens und in gerader Verlängerung der Linie zwischen diesen beiden Eckpunkten bis zur Grenze des Weggrundstückes Nr. 1407 angenommen und vermessen (nur soweit war die Vermessung der Grenze im Zusammenhang mit dem vorliegenden Bauvorhaben erforderlich) und sie in dem vorgelegten Vermessungsplan entsprechend dargestellt. Der Wortlaut des für die Grenzfestlegung maßgeblichen Punktes 5. des angeführten gerichtlichen Vergleiches gibt keinerlei Anhaltspunkt, dass neben den beiden genannten Eckpunkten ein bestimmter Holzpfahl an der östlichen Grundgrenze des Grundstückes Nr. 899/1 (dieses ist westlich des Weggrundstückes Nr. 1407 gelegen) von maßgeblicher Bedeutung wäre.

Abgesehen davon bietet das vorliegende Baubewilligungsverfahren keine Möglichkeit für die Mitbeteiligten, den von der Vorstellungsbehörde - wie dargestellt - in bindender Weise als maßgeblich erachteten, gerichtlich verglichenen Grenzverlauf neuerlich in Frage zu stellen. Es ist daher auf das Vorbringen der Mitbeteiligten, dass die vom Sachverständigen vermessene Grenze nicht zutreffend sei, nicht weiter einzugehen.

Da sonst kein den nunmehr festgestellten Grenzverlauf berücksichtigender Lageplan (§ 23 Abs. 1 Z. 1 Stmk. BauG) vorliegt, erging daher an die Mitbeteiligten gemäß § 13 Abs. 3 AVG der Auftrag, einen Lageplan mit einem Grenzverlauf der beiden in Frage stehenden Grundstücke vorzulegen, der der nunmehr vermessenen Grenze bis zum Weggrundstück Nr. 1407 im Sinne des gerichtlich abgeschlossenen Vergleiches entspricht, vorzulegen, in dem auch der Abstand des verfahrensgegenständlichen Zubaues zur Bauplatzgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 855 hin dargestellt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Zeit mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Da die Mitbeteiligten dem Verbesserungsauftrag im Hinblick auf den Lageplan des Bauvorhabens innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht entsprochen haben, war das Bauvorhaben gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Die belangte Behörde hat weiters beantragt, den Beschwerdeführern keine Kosten zuzusprechen, da eine Verzögerung der behördlichen Entscheidung ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen gewesen sei (§ 55 Abs. 2 Z. 2 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, früher § 55 Abs. 3 VwGG). Die Behörde bezieht sich dabei darauf, dass die Gemeinde mit Schreiben vom (dieses wurde von den Mitbeteiligten mit ihrer Stellungnahme vom vorgelegt, es war im vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten) bereits im Jahre 2004 den Mitbeteiligten die Durchführung der Vermessung des Grenzverlaufes im Sinne des angeführten gerichtlichen Vergleiches aufgetragen habe und die Beschwerdeführer nach dem Vorbringen die Durchführung dieser Vermessung in der Folge verweigert hätten. Weiters sei eine Vermessung der Agrarbehörde nicht zustande gekommen, weil die Mitbeteiligten diese Vermessung gehindert hätten (diese Vermessung war in einem agrarbehördlichen Verfahren, das die Beschwerdeführer mit einem Antrag ausgelöst hatten, im Jahr 2004, nämlich am , versucht und im Hinblick auf die unterschiedliche Auslegung der Passage in Punkt 5. des Vergleiches "in gerader Verlängerung über das Grundstück 1407 Weg bis zu dem an der östlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes 899/1 gelegenen Holzzaunes" durch die Parteien des Vergleiches abgebrochen worden).

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist im vorliegenden Fall maßgeblich, dass der aufhebende Vorstellungsbescheid vom der belangten Behörde am zugestellt worden war. Nach dem tragenden Aufhebungsgrund dieser Entscheidung sollte die Baubehörde von Amts wegen die im Jahr 2001 gerichtlich verglichene Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 850 und Nr. 855 (beide KG Y) vermessen lassen. Die belangte Behörde ist nach dieser Aufhebung in keiner Weise - wie sich dies aus dem Akt ergibt - tätig geworden. Abgesehen davon handelte es sich bei der mit Schreiben der Gemeinde vom geforderten Vermessung um eine von den Mitbeteiligten geforderte Vermessung des Grenzverlaufes im Sinne des gerichtlichen Vergleiches, nicht um eine amtswegig durchzuführende Vermessung, die allenfalls von den Beschwerdeführern in der Folge behindert worden wäre. Weiters ist in den vorliegenden Akten eine solche Hinderungshandlung der Beschwerdeführer nicht belegt.

Die vom Vermessungsteam der Agrarbezirksbehörde im Mai 2004 versuchte Vermessung des gerichtlich verglichenen Grenzverlaufes erfolgte, was sich aus den diesbezüglich von der Agrarbezirksbehörde auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, in einem von den Beschwerdeführern beantragten agrarbehördlichen Verfahren.

Auf Grund der vorliegenden Akten kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine von der belangten Behörde nach dem von Amts wegen in Auftrag gegebene Vermessung des Grenzverlaufes im Sinne des angeführten gerichtlichen Vergleiches von den Beschwerdeführern oder den Mitbeteiligten verhindert worden wäre und sie damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht entsprechend nachgekommen wären. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Verzögerung der behördlichen Entscheidung im vorliegenden Fall im Sinne des § 55 Abs. 2 Z. 2 VwGG ausschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen ist.

Es waren daher die Kosten gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 VwGG den Beschwerdeführern zuzusprechen. Die Entscheidung über die Tragung der dem beauftragten Sachverständigen zuzusprechenden und durch den Verwaltungsgerichtshof vorerst zu tragenden Kosten des Sachverständigen für die Erstellung eines entsprechenden Vermessungsplanes über den fraglichen Grenzverlauf erfolgt in einer eigenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

Der Antrag der Beschwerdeführer auf Ersatz jener Kosten, die ihnen aus der Teilnahme ihres Vertreters an der Vermessung durch Dipl. Ing. M erwachsen sind (samt Reisekosten), war gemäß § 74 Abs. 1 AVG abzuweisen, nach dem jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen hat.

§ 48 Abs. 1 und § 59 Abs. 1 Z. 3 VwGG beziehen sich auf bestimmte Aufwendungen, die der obsiegenden Partei im Zusammenhang mit einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entstanden sind. Derartige Aufwendungen machen die Beschwerdeführer damit nicht geltend. Diese Aufwendungen stellen auch keine Barauslagen im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG dar.

Wien, am