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VwGH vom 28.06.2011, 2011/17/0113

VwGH vom 28.06.2011, 2011/17/0113

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde des WB in S, vertreten durch Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt in 6700 Bludenz, Bahnhofstraße 8 a, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom , Zl. Jv 5251-30/09y - 18, betreffend Rückzahlung von Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid sowie dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/17/0174, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom wurde der Beschwerdeführer des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 1 StGB für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und ausgesprochen, dass dem Angeklagten gemäß § 390a Abs. 1 StPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last fielen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom wurden die Kosten des Strafverfahrens für einbringlich erklärt und die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Pauschalkosten mit EUR 700,-- bestimmt.

Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vom wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Zahlungsaufforderung vom ein Pauschalkostenbeitrag in Höhe von EUR 700,-- zuzüglich Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG 1962 in Höhe von EUR 7,-- zur Zahlung vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer stellte einen Berichtigungsantrag und beantragte u. a., ihm einen Kostenbestimmungsbeschluss zuzustellen.

In einem Aktenvermerk des Landesgerichtes Feldkirch vom wurde festgehalten, dass der Beschluss vom irrtümlich einem früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt worden sei. Es wurde eine Beschlussausfertigung an den damaligen Beschwerdeführervertreter verfügt.

In der Folge entrichtete der Beschwerdeführer EUR 707,--.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom wurde u.a. der gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom erhobenen Beschwerde teilweise stattgegeben und die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Pauschalkosten mit EUR 500,-- bestimmt.

Am löschte der Kostenbeamte den Zahlungsauftrag vom im Register und stellte dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Zahlungsaufforderung über EUR 500,-- zu.

Mit Schreiben vom und vom urgierte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die bescheidmäßige Erledigung des Berichtigungsantrages.

In seinem Schreiben vom führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, der mit Berichtigungsantrag bekämpfte Zahlungsauftrag habe keine Grundlage gehabt, weil die Höhe des Kostenbeitrages noch nicht beschlussmäßig festgelegt worden sei. Er beantrage daher die Aufhebung des Zahlungsauftrages und die Rückzahlung des ohne Rechtsgrund bezahlten Betrages.

Mit seiner zur hg. Zl 2009/17/0225 protokollierten Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch geltend.

Mit Bescheid vom holte die belangte Behörde - nach Ablauf der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gem. § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist - die versäumte Entscheidung nach.

Mit hg. Beschluss vom , Zl. 2009/17/0225, wurde das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Mit Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2010/17/0174, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, weil diese den Bescheid erst nach Ablauf der vom Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren gesetzten Frist erlassen hat. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde nunmehr wieder zur Entscheidung in der Verwaltungssache zuständig sei und ihr zur Erlassung eines (Ersatz )Bescheides neuerlich eine Frist von sechs Monaten zur Verfügung stehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom auf Berichtigung des Zahlungsauftrages vom , lautend auf den Betrag von EUR 707,--, Folge gegeben und der Zahlungsauftrag aufgehoben. Weiters wurde dem Rückzahlungsantrag vom teilweise Folge gegeben und der Kostenbeamte angewiesen, dem Beschwerdeführer den Betrag von EUR 7,-- zu überweisen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, auch nach der registermäßigen Löschung des Zahlungsauftrages und der zu viel bezahlten Gebühr sei der Zahlungsauftrag "faktisch" noch aufrecht gewesen. Wegen dieses aus rechtlicher Sicht unzumutbaren Zustandes sei der Zahlungsauftrag aufzuheben gewesen. Da die zu "viel bezahlte Gebühr von EUR 200,-- " bereits zurückbezahlt worden sei, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von auch bestätigt habe, sei lediglich die Einhebungsgebühr gem. § 6 GEG 1962 in Höhe von EUR 7,-- zurückzuzahlen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, dass seinem Rückzahlungsantrag vollumfänglich Folge gegeben und verfügt werde, dass der Kostenbeamte auch einen Betrag von Höhe von EUR 500,-- zurück zu überweisen habe "und natürlich auch in seinem Recht, diesen Betrag tatsächlich zurück zu erhalten".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass mit der Aufhebung des Zahlungsauftrages vom durch den angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage für die Einbehaltung des Betrages von EUR 500,-- weggefallen sei. Der Beschluss des Oberlandesgerichtes vom stelle keine solche Grundlage dar. Es hätte vielmehr ein neuerlicher Zahlungsauftrag ergehen müssen.

§ 1 GEG 1962 zählt zu den Beträgen, die vom Gericht von Amts wegen einzubringen sind, auch die Kosten des Strafverfahrens (Z 3).

Zur Sicherung des Anspruches auf die im § 1 angeführten Beträge steht dem Bunde nach § 5 Abs. 1 GEG 1962 schon vor der Entscheidung über den Anspruch das Zurückbehaltungsrecht an den in gerichtliche Verwahrung genommenen Geldbeträgen und beweglichen körperlichen Sachen des Zahlungspflichtigen einschließlich der erlegten Kostenvorschüsse zu. Das Zurückbehaltungsrecht unterliegt den gleichen Beschränkungen, die bei der Eintreibung der zu sichernden Beträge zu beachten sind.

Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge gem. § 6 Abs. 1 GEG 1962 (idF BGBl. I Nr. 131/2001) von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 7,-- zu entrichten. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Nach § 14 Abs. 1 GEG 1962 idF BGBl. Nr. 201/1996 kann der Kostenbeamte vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.

Das GEG 1962 enthält mit Ausnahme der Vorschrift des § 8 Abs. 1 erster Satz, wonach unter anderem der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und Kosten in fünf Jahren verjährt, keine Bestimmungen über die Rückerstattung oder Rückzahlung von Gebühren und Kosten, und zwar weder hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen, des anzuwendenden Verfahrens noch hinsichtlich der Zuständigkeit einer hiefür entscheidungsbefugten Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/16/0187). Aus den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0182 (betreffend die Rückerstattung von Gerichtskosten im Sinn des § 1 Z. 5 GEG 1962) genannten Gründen sind jedoch die Bestimmungen des § 30 GGG auch auf die Rückerstattung von Kosten im Sinne des § 1 Z 3 GEG 1962 analog anzuwenden.

Nach § 30 Abs. 2 Z 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat der Kostenbeamte die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Daraus ergibt sich zunächst, dass die belangte Behörde zu Recht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag in Anspruch genommen hat.

Über die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers wurde sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach durch gerichtliche Entscheidungen abgesprochen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0432). Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom ist der Kostenanspruch in Höhe von EUR 500,-- entstanden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0229).

Zum Zeitpunkt des Antrags vom auf Rückzahlung von Gerichtskosten hatte der Beschwerdeführer für das konkrete Strafverfahren EUR 707,--, d. h. (abgesehen von der Einhebungsgebühr) einen Betrag von EUR 200,-- zu viel entrichtet. Der Betrag wurde ihm in der Folge auch erstattet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Kostenbeamte angewiesen, die Einhebungsgebühr von EUR 7,-- zu überweisen. Damit hat die belangte Behörde aber ihrer Rückzahlungspflicht nach § 30 Abs. 2 Z 1 GGG entsprochen.

Wenn die Beschwerde nun die Auffassung vertritt, durch den Wegfall des Zahlungsauftrages existiere keine Grundlage mehr, den Betrag in Höhe von EUR 500,-- "zu behalten", ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht der nunmehr aufgehobene Zahlungsauftrag den Anspruch auf Gerichtskosten begründet hat, sondern der Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom , mit dem die vom Beschwerdeführer für das konkrete Strafverfahren zu ersetzenden Pauschalkosten nunmehr mit EUR 500,-- bestimmt wurden. Es ist unzweifelhaft, dass der Zahlung von bestimmten Gerichtskosten durch den dazu Verpflichteten auch ohne Erlassung eines Zahlungsauftrages (etwa nach einer bloßen Zahlungsaufforderung gem. § 14 GEG 1962) schuldbefreiende Wirkung zukommt. Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer die mit Zahlungsauftrag vom vorgeschriebenen Kosten des Strafverfahrens, welche mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom rechtskräftig mit EUR 500,-- bestimmt wurden, entrichtet. Der vom Beschwerdeführer zu viel entrichtete Betrag wurde zurückbezahlt. Bei diesem Ergebnis besteht für den Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf Rückzahlung des als geschuldet festgestellten Betrages von EUR 500,--.

Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-90698