VwGH 29.09.2014, Ra 2014/02/0068
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | FSG 1997 §24; StVO 1960 §20 Abs2; VwGG §30 Abs2; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Übertretung der StVO 1960 - Aufgrund des Vorbringens, der Antragsteller erleide einen unverhältnismäßigen Nachteil deshalb, weil die Vollstreckung der gegenständlichen Strafe dazu führen würde, dass im Führerscheinentzugsverfahren des Beschwerdeführers ein Führerscheinentzug angeordnet werden würde, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben, weil nach der ständigen Rechtsprechung allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den §§ 24 ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2012/02/0018, m.w.N.). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie AW 2012/02/0072 B RS 1
(hier Revisionsweber statt Beschwerdeführer; Übertretung des § 20
Abs. 2 StVO) |
Normen | AVG §45 Abs2; VStG §24; VwGG §42 Abs2 Z1; VwGG §42 Abs2 Z3 litb; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; VwGVG 2014 §38; VwGVG 2014 §46; VwGVG 2014 §48; |
RS 1 | Eine antizipierende Beweiswürdigung durch das VwG ist nicht zulässig (vgl. E , Ra 2014/09/0028). |
Normen | |
RS 2 | Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG 2014 gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den VwG gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom VwG von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (vgl. E , Ro 2014/17/0121). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ra 2014/09/0041 E RS 7 |
Normen | AVG §45 Abs2; VStG §24; VwGG §42 Abs2 Z1; VwGG §42 Abs2 Z3 litb; VwGG §42 Abs2 Z3 litc; VwGVG 2014 §38; VwGVG 2014 §46; VwGVG 2014 §48; |
RS 3 | Nach ständiger hg. Judikatur ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. E , Ra 2014/09/0041). |
Norm | |
RS 4 | Es bestehen vor dem Hintergrund des § 29 VwGVG 2014 keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des (hier: bis zur Erhebung der Revision) nur mündlich verkündeten Erkenntnisses (vgl. B , Ra 2015/06/0014). |
Normen | |
RS 5 | Die Vertagung der Verhandlung um einen Tag zur Stelligmachung der Zeugin durch das VwG kann nicht als angemessen gesehen werden, weil der Revisionswerber bereits in der Verhandlung vorgebracht hat, dass sich die Zeugin zu jenem Zeitpunkt glaublich im Ausland befunden hat. |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E (geboren 1955), vertreten durch Mag. Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-NK-13-1024, betreffend Übertretung der StVO, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die revisionswerbende Partei beantragt, ihrer Revision gegen das angefochtene Erkenntnis, mit dem sie wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO zu einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt wurde, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.
Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.
Solche besonderen Umstände macht der Revisionswerber nicht geltend. Er behauptet lediglich, dass die mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte Geldstrafe von EUR 370,-- einen unverhältnismäßigen Nachteil für ihn darstelle, "zumal die Rückzahlung der Geldstrafe unverzinst erfolgen würde und Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfahrungsgemäß geraume Zeit in Anspruch nehmen und die nachfolgende Rückzahlung von Geldstrafen sich mitunter ebenfalls verzögert".
Dem ihn treffenden Konkretisierungsgebot hat der Revisionswerber damit nicht entsprochen, sodass dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattzugeben war.
Auch das mit Schriftsatz vom erstattete Vorbringen, der Antragsteller erleide einen unverhältnismäßigen Nachteil deshalb, weil die Vollstreckung der gegenständlichen Strafe dazu führen würde, dass im Führerscheinentzugsverfahren des Revisionswerbers ein Führerscheinentzug angeordnet werden würde, kann nicht zu einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, weil nach der ständigen Rechtsprechung allfällige Auswirkungen auf ein Verfahren gemäß den §§ 24 ff FSG nicht als Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses hinsichtlich der dem Revisionswerbers zur Last gelegten Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960 im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG anzusehen sind (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. AW 2012/02/0072, mwN.).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des V in M, vertreten durch die Mag. Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-NK-13-1024, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, am um 14:49 Uhr an einem näher bezeichneten Ort auf der Autobahn A2 schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gefahren zu sein (185km/h gefahrene durchschnittliche Geschwindigkeit nach Abzug von 5 % Messtoleranz). Er habe dadurch § 20 Abs. 2 StVO verletzt. Über den Revisionswerber wurde gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe von EUR 370,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 171 Stunden) verhängt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
3 In seiner Begründung ging das Verwaltungsgericht von der Lenkereigenschaft des Revisionswerbers aus. Seinem bereits im Zuge der an ihn als Zulassungsbesitzer des fraglichen Fahrzeugs ergangenen Lenkererhebung (Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG) erstatteten Vorbringen, wonach nicht er, sondern J.O. Lenkerin des auf ihn zugelassenen Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt gewesen sei, wurde kein Glauben geschenkt. Der Revisionswerber habe erst in der mündlichen Verhandlung durch seinen Rechtsvertreter den Beweisantrag gestellt, die Zeugin J.O. zu laden und dafür eine seiner Wohnadresse entsprechende (inländische) Zustelladresse genannt. Dem deswegen an ihn ergangenen Auftrag, die Zeugin für die auf den darauffolgenden Tag vertagte Verhandlung stellig zu machen, sei er mit der Begründung nicht nachgekommen, dass die Zeugin gerade glaublich in England weile. In der fortgesetzten Verhandlung habe der Revisionswerber dann eine Stellungnahme der Zeugin beigebracht, derzufolge sie derzeit in Polen aufhältig sei und nicht rechtzeitig zur Verhandlung anreisen könne. Es täte ihr leid, so viele Probleme gemacht zu haben, weil sie zu schnell gefahren sei.
4 Laut Zentralmelderegister sei die Zeugin aber seit am Wohnsitz des Revisionswerbers hauptwohnsitzgemeldet gewesen, somit bereits vor der gegenständlichen Lenkerauskunft, die der Revisionswerber mit der Namhaftmachung der Zeugin unter Angabe einer polnischen Adresse beantwortet habe. Dieses Verhalten könne nur aus dem Motiv, sich der eigenen Strafverfolgung zu entziehen, erklärt werden. Auch der in der Verhandlung vorgelegte Schriftsatz der Zeugin J. O. könne den Revisionswerber nicht entlasten, weil daraus weder Zeit noch Ort der "schnellen Fahrt" zu entnehmen sei.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, weicht das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach eine antizipierende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht nicht zulässig ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. Ra 2014/09/0028). Die Revision ist auch berechtigt.
7 Gemäß der Verweisungsbestimmung des § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gemäß § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und gemäß § 25 Abs. 2 VStG der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, wonach vom Verwaltungsgericht von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen der wahre Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Ro 2014/17/0121).
8 Das Verwaltungsgericht darf sich gemäß ständiger hg. Rechtsprechung über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Nach ständiger hg. Judikatur ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Ra 2014/09/0041).
9 Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber dem Akteninhalt zufolge bereits der Verwaltungsbehörde im Zuge der Lenkererhebung J. O. als Lenkerin unter Angabe ihrer näher bezeichneten Wohnadresse in Polen bekanntgegeben, an der laut Zustellnachweis das Schreiben der Verwaltungsbehörde vom auch erfolgreich durch eigenhändige Übernahme der Empfängerin zugestellt werden konnte. Auch vor dem Verwaltungsgericht hat er bestritten, das Fahrzeug an jenem Tag selbst gelenkt zu haben, und in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am unter Angabe einer ladungsfähigen Adresse im Inland den Antrag gestellt, die Zeugin J. O. möge einvernommen werden, weil sie zum fraglichen Zeitpunkt das Kraftfahrzeug gelenkt habe.
Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Zeugin dennoch nicht geladen, sondern dem Revisionswerber aufgetragen, sie für die bereits am darauffolgenden Tag anberaumte Verhandlung stellig zu machen. In der fortgesetzten Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Revisionswerbers eine Stellungnahme der Zeugin J. O. vorgelegt, wonach sich die Zeugin J. O. derzeit in Polen befinde und nicht rechtzeitig zur Verhandlung erscheinen könne. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin unter Abstandnahme einer weiteren Beweisaufnahme das angefochtene Erkenntnis im Zuge der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am verkündet und somit erlassen. Eine schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses erfolgte mit Schriftsatz vom ; eine Abfertigung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses erfolgte nach der Aktenlage (Zustellnachweise liegen den Akten nicht bei) am und somit nach Erhebung der gegenständlichen Revision. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen vor dem Hintergrund des § 29 VwGVG keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des (hier: bis zur Erhebung der Revision) nur mündlich verkündeten Erkenntnisses (vgl. dazu den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/06/0014, mwN).
10 Vorauszuschicken ist zunächst, dass der "Auftrag zur Stelligmachung" der Zeugin J. O. einer ordnungsgemäßen Ladung durch das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht gleichkommt. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles, in dem aus dem Akteninhalt die Bestreitung des Lenkereigenschaft durch den Revisionswerber sowie die konkrete Namhaftmachung der behaupteten tatsächlichen Lenkerin dem Verwaltungsgericht bekannt waren, wäre das Verwaltungsgericht jedoch gehalten gewesen, zumindest den Versuch einer Ladung und Einvernahme dieser Zeugin zu unternehmen.
11 Hinsichtlich der Vertagung der Verhandlung um einen Tag zur Stelligmachung der Zeugin ist darüber hinaus festzuhalten, dass diese Frist unter den Umständen des vorliegenden Falles jedenfalls nicht als angemessen gesehen werden kann, weil der Revisionswerber bereits in der Verhandlung am vorgebracht hat, dass sich J. O. zu jenem Zeitpunkt glaublich im Ausland befunden habe
(vgl. hierzu Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2015), § 44 Rz 27 mwH).
12 Auch auf das vom Revisionswerber vorgelegte Schreiben der Zeugin J. O. wurde vom Verwaltungsgericht nicht weiter eingegangen, sondern ohne weitere Erörterung festgehalten, dass aus diesem "weder Zeit noch Ort" der von der Zeugin angesprochenen "schnellen Fahrt" erkennbar sei.
13 Das Verwaltungsgericht hat somit insgesamt keine ausreichenden Schritte im Sinne der dargelegten Rechtsprechung unternommen, um mit der Zeugin J. O. in Kontakt zu treten, obwohl aufgrund der Aktenlage und des Vorbringens des Revisionswerbers nicht ausgeschlossen werden konnte, dass diese Zeugin das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Das Unterlassen der Vernehmung der beantragten Zeugin J. O. stellt somit einen relevanten Verfahrensmangel dar, weshalb das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
14 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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Normen | FSG 1997 §24; StVO 1960 §20 Abs2; VwGG §30 Abs2; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020068.L00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAE-90697