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VwGH vom 31.07.2014, Ro 2014/08/0032

VwGH vom 31.07.2014, Ro 2014/08/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der T A in Wien, vertreten durch Mag. Jürgen Zouplna, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dorotheergasse 6-8/14C, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 2013-0566-9- 003192, betreffend Berichtigung und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerberin wurde am von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) ein Formular für die Beantragung der Notstandshilfe ausgefolgt. Darin trug sie als in ihrem Haushalt lebenden Angehörigen P. R. - ihren Lebensgefährten - mit dessen Geburtsdatum ein, gab aber kein Einkommen an. Sie unterschrieb den Antrag am .

Anlässlich der persönlichen Abgabe des Antrages beim AMS am gab sie niederschriftlich Folgendes an (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Ich, T. A., erkläre dass ich eine Lebensgemeinschaft mit P. R. führe. Zurzeit hat er noch keine Versicherungsnummer, da er erst aus Spanien eingereist ist. Sobald diese vorliegt werde ich diese dem AMS melden. Weiters wurde ich darüber informiert, dass jede persönliche und wirtschaftliche Veränderung meines Lebenspartners dem AMS zu melden ist."

Am füllte die Revisionswerberin erneut einen Antrag auf Notstandshilfe aus, in dem sie ihren Lebensgefährten P. R., dessen Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer sowie die Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens mit EUR 1.078,-- angab.

Das AMS forderte daraufhin vom Dienstgeber des P. R., der A. GmbH, Lohnbescheinigungen an. Darin wurde bestätigt, dass P. R. bei der A. GmbH seit als Abwäscher für ein monatlich gleichbleibendes Entgelt beschäftigt sei. Für den Zeitraum von bis habe sich das monatliche Bruttoentgelt jeweils auf EUR 1.350,-- abzüglich EUR 271,02 (somit Netto EUR 1.078,98) belaufen.

Anlässlich der Abgabe des Notstandshilfeantrages vom am beim AMS wurde mit der Revisionswerberin folgende Niederschrift betreffend "Rückforderung aufgrund Partneranrechnung" aufgenommen (Fehler im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Ich, T. A., erkläre dass ich am den Antrag auf Notstandshilfe abgegeben habe. Zu diesem Termin wurde mit mir eine Niederschrift aufgenommen. Hierbei wurde mir aufgetragen, dass ich alle persönlichen und wirtschaftliche Veränderungen mitteilen muss.

Da mein Partner erst kurz zuvor von Spanien nach Österreich gekommen ist, hatte ich sehr viele Amtswege und deswegen vergessen, dass Dienstverhältnis meines Partner anzugeben. Ich werde gegen den Rückforderungsbescheid innerhalb der Berufungsfrist berufen."

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG die Bemessung der Notstandshilfe der Revisionswerberin im Zeitraum von bis berichtigt, und sie wurde gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, die Revisionswerberin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum zum Teil zu Unrecht bezogen, da sie das seit aufrechte Dienstverhältnis ihres Partners nicht gemeldet habe. Das Einkommen ihres Lebensgefährten sei auf ihre Notstandshilfe rückwirkend ab anzurechnen.

Am wurde mit der Revisionswerberin beim AMS auf ihren Wunsch folgende Ergänzung zur Niederschrift vom aufgenommen:

"Ich, T. A., erkläre dass ich eine Ergänzung zur Niederschrift vom beantragen möchte.

Ich habe gestern erfahren, dass ich um die 5000 EUR zurückzahlen muss und war mit den Gedanken nicht bei der Sache, deswegen habe ich die Niederschrift ungewollt unterschrieben.

Ich möchte die Niederschrift in dem Sinne abändern, dass ich vor einem Jahr nicht vergessen habe, das Dienstverhältnis zu melden. Ich möchte zu dieser Tatsache noch keine Stellung nehmen. Eine ausführliche Stellungnahme zu dieser Situation erfolgt in meiner Berufung."

Die Berufung der Revisionswerberin wurde wie folgt begründet:

"Der Bescheid wird damit begründet, dass ich das Dienstverhältnis meines Partners nicht gemeldet hätte. Das ist nicht richtig.

Ich habe am meinen Notstandshilfeantrag vom AMS erhalten und meinen Partner ordnungsgemäß im Antrag angegeben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er noch kein Dienstverhältnis. Daher war der Antrag korrekt ausgefüllt und ist von mir auch mit unterschrieben. Am 18.10. habe ich den Antrag retourniert. Mein Partner stand ab 15.10. in Beschäftigung und habe ich den AMS Mitarbeiter bei der Antragsrückgabe davon informiert. Er hat diese Information zur Kenntnis genommen und mich nicht darauf hingewiesen, dass ich Ergänzungen im Antrag vornehmen soll. Ich bin somit meiner Meldepflicht nachgekommen.

Im Zusammenhang mit dieser Information, stellte sich die Frage nach seiner Sozialversicherungsnummer und wurde darüber eine Niederschrift aufgenommen, wonach ich diese ab Kenntnis melden solle. Die Notwendigkeit der Aufnahme einer Niederschrift zu diesem Thema ist nur damit zu erklären, dass sehr wohl die Beschäftigung meines Partners erörtert wurde. Auftragsgemäß habe ich einige Wochen später seine Sozialversicherungsnummer telefonisch gemeldet, sobald ich diese gehabt habe.

Es liegt daher kein Rückforderungstatbestand vor, da ich meinen Meldepflichten nachgekommen bin und mir ein allenfalls unberechtigter Bezug mangels Kenntnis der gesetzlichen Anrechnungsbestimmungen auch nicht auffallen konnte. Im Übrigen enthält der Bescheid keine Angaben zum Anrechnungsmodus, sodass ich auch die Höhe des Rückforderungsbetrages bestreite."

Mit Schreiben vom brachte die belangte Behörde der Revisionswerberin im Rahmen des Parteiengehörs das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und erläuterte die Anrechnung des Einkommens ihres Partners auf die ihr gebührende Notstandshilfe. Anschließend führte sie Folgendes aus:

"Gemäß § 50 AlVG sind Leistungsbezieher verpflichtet jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ihrer Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung, spätestens innerhalb einer Woche zu melden. Diese Meldeverpflichtung findet sich auf jedem Antragsformular das von Ihnen unterschrieben wurde, weiters wurden Sie auch explizit anlässlich der Aufnahme der Niederschrift am darüber informiert. Dieser Verpflichtung sind Sie nach derzeitiger Aktenlage nicht nachgekommen.

Ihre eigenen diesbezüglichen Angaben sind widersprüchlich, so gaben Sie am vom Arbeitsmarktservice H. dazu befragt an, dass Sie wegen der vielen Amtswege vergessen hätten das Dienstverhältnis Ihres Lebensgefährten zu melden, am gaben Sie hingegen, ebenso wie in Ihrer Berufung an, dass Sie nicht bei der Sache waren und tatsächlich nicht vergessen hätten das Dienstverhältnis zu melden. Sie werden daher ersucht mitzuteilen, wann genau Sie was und wem gemeldet haben."

In der Folge wurde mit der Revisionswerberin am folgende Niederschrift aufgenommen:

"Bezugnehmend auf das Schreiben der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom , mit welchem mir die Sach- und Rechtslage ausführlich zur Kenntnis gebracht wurde, gebe ich an, dass 100% nicht vergessen habe das Dienstverhältnis meines Lebensgefährten zu melden.

Befragt zur Niederschrift vom gebe ich an, dass ich wie den Antrag ausgefüllt habe korrekt angegeben habe, dass mein Lebensgefährte kein Einkommen hat, weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht in einem Dienstverhältnis gestanden ist. Am Tag der Antragsabgabe habe ich angegeben, dass mein Lebensgefährte nunmehr seit zu arbeiten begonnen hat und daher die Angabe im Antrag unvollständig ist.

Ich habe mitgeteilt, dass er noch keine Sozialversicherungsnummer hat und ich auch nicht die Höhe seines Einkommens kenne. Ich kann mir nicht erklären warum dies nicht in der Niederschrift vom drinnen steht, möglicherweise hat der Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice dies überhört. Mir ist das nicht komisch vorgekommen, weil ich zum ersten Mal Notstandshilfe beantragt hatte und mir der Ablauf nicht bekannt war. Ich wusste insbesondere nicht, dass mir im Falle der Meldung eines Einkommens meines Lebensgefährten eine Lohnbescheinigung ausgehändigt worden wäre, das ist nicht meine Aufgabe dies zu wissen.

Erst am wurde die Versicherungsnummer für meinen Lebensgefährten erstellt, als Nachweis dafür lege ich einen Hauptverbandsauszug vom vor. Als mir seine Versicherungsnummer bekannt wurde, habe ich unverzüglich beim Arbeitsmarktservice angerufen. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern an welchem Tag das war, ich glaube aber Ende Oktober 2012. Ich habe mit jemandem von der Serviceline gesprochen, Namen kann ich keinen angeben, bzw. wird dieser auch gar nicht ohne Nachfrage mitgeteilt. (...)

Ich weiß genau, was ich gemeldet habe und bin mir ganz sicher, dass ich die Beschäftigungsaufnahme meines Lebensgefährten gemeldet habe.

Befragt zu meiner Angabe vom , wo ich angegeben habe auf die Meldung vergessen zu haben, gebe ich an, dass mir dies vom Berater so vorgeschlagen wurde, weil sich dies besser anhört. Ich hatte einen Schock wegen der Höhe des voraussichtlichen Rückforderungsbetrages und lag das Ganze auch schon einige Zeit zurück, sodass mir nicht sofort eingefallen ist was ich damals gesagt habe. Ich habe die Niederschrift zuhause noch einmal durchgelesen, bin in Gedanken alles durchgegangen und habe festgestellt, dass unrichtigerweise festgehalten wurde, dass ich vergessen hätte das Dienstverhältnis meines Lebensgefährten zu melden. Ich bin daher am nächsten Tag wieder zur Geschäftsstelle gefahren, wo mir erklärt wurde, dass die Niederschrift nicht abgeändert werden kann. Es wurde dann gegen den Willen des Mitarbeiters am eine neue, richtige Niederschrift aufgenommen.

Es gibt auch keinen vernünftigen Grund, warum ich 1 Jahr lang absichtlich verschweigen sollte, dass mein Lebensgefährte arbeitet. Für mich war ohnehin klar, dass das Arbeitsmarktservice darüber Bescheid weiß."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Revisionswerberin keine Folge und berichtigte gemäß §§ 24 Abs. 2, 33, 36, 36a iVm § 38 AlVG und §§ 2, 6 der Notstandshilfeverordnung die Zuerkennung der Notstandshilfe in der Zeit von 1. bis von EUR 25,91 auf EUR 23,13, von

1. bis von EUR 25,91 auf EUR 8,87, von 1. bis von EUR 26,52 auf EUR 9,66 und von 1. Februar bis von EUR 26,52 auf EUR 11,43. Gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG wurde die unberechtigt empfangene Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt EUR 5.180,58 rückgefordert.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte die belangte Behörde im Wesentlichen den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest.

In rechtlicher Hinsicht führte sie aus, dass bei Beziehern von Notstandshilfe (im Gegensatz zu Arbeitslosengeld) das Einkommen des Partners (Ehegatte oder Lebensgefährte) nach bestimmten Grundsätzen auf die dem Leistungswerber theoretisch gebührende Notstandshilfe angerechnet werde, sodass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen könne. Nach Erläuterung der Anrechnungsmodalitäten erklärte die belangte Behörde sodann, dass die Revisionswerberin keine Sorgepflichten habe. Den von ihr im Berufungsverfahren bekanntgegebenen Konsumkredit in Höhe von EUR 10.000,-- habe sie erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit aufgenommen, und er sei auch nicht zwecks Wohnraumbeschaffung bzw. Wohnraumsanierung aufgenommen worden, weshalb er nicht anerkannt werden könne. Weitere Freigrenzenerhöhungsgründe seien weder behauptet noch nachgewiesen worden.

Das Einkommen des Lebensgefährten der Revisionswerberin sei auf ihren Notstandshilfebezug anzurechnen und infolgedessen die Bemessung ihrer Notstandshilfe rückwirkend zu berichtigen gewesen.

Des Weiteren sei bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes/der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt habe oder wenn er erkennen habe müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt habe.

Gemäß § 50 AlVG seien Leistungsbezieher verpflichtet, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und die ihrer Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß ihres Anspruches maßgebende Änderung spätestens innerhalb einer Woche zu melden. Diese Meldeverpflichtung finde sich auf dem Antragsformular, das von der Revisionswerberin unterschrieben worden sei, und sie sei darüber ausdrücklich auch am anlässlich der Aufnahme einer Niederschrift betreffend ihre Lebensgemeinschaft mit P. R. belehrt worden. Sie hätte dem AMS die Aufnahme eines Dienstverhältnisses durch ihren Lebensgefährten ab spätestens innerhalb einer Woche melden müssen.

In der von ihr eigenhändig unterfertigten Niederschrift vom finde sich keine Feststellung bzw. Anmerkung über eine erfolgte Meldung des am aufgenommenen Dienstverhältnisses ihres Partners. Es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung auszuschließen, dass ein solcher für ihren Leistungsanspruch essentieller Umstand seitens des einschlägig geschulten Mitarbeiters des AMS überhaupt nicht festgehalten worden wäre. Eine nachfolgende telefonische Bekanntgabe dieses Umstandes sei in den chronologisch über EDV gespeicherten Daten des AMS ebenfalls nicht ersichtlich. Jede Einsichtnahme eines Mitarbeiters des AMS in ihren Datensatz werde automatisch protokolliert und sei somit nachvollziehbar. Hätte sie daher, wie im Berufungsverfahren eingewendet, Ende Oktober, nach Aufnahme der Niederschrift am und Kenntnis der Sozialversicherungsnummer ihres Lebensgefährten, beim AMS angerufen, hätte auf jeden Fall Einsicht in ihren Datensatz genommen werden müssen und wäre diese Einsichtnahme auch automatisch protokolliert worden, weshalb ihrem diesbezüglichen Berufungseinwand nicht gefolgt werden könne.

Die Revisionswerberin habe zudem selbst durch ihre Unterschrift die in der Niederschrift vom festgehaltene Angabe bestätigt, dass sie wegen der vielen Amtswege vergessen hätte, das Dienstverhältnis ihres Lebensgefährten zu melden, sodass unter Abwägung sämtlicher oben dargestellter Beweisergebnisse ihre nachfolgende Angabe, sie hätte nicht vergessen, das Dienstverhältnis zu melden bzw. hätte diesen Umstand dem AMS ordnungsgemäß bereits am gemeldet, als nicht glaubwürdig erscheine.

Die belangte Behörde sei nach Prüfung der Sach- und Rechtslage daher zu dem Schluss gekommen, dass die Revisionswerberin die Beschäftigungsaufnahme ihres Lebensgefährten nicht rechtzeitig beim AMS bekanntgegeben habe. Sie habe somit maßgebende Tatsachen, nämlich die Beschäftigungsaufnahme ihres Lebensgefährten, erst verspätet gemeldet, damit in Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum verschwiegen und sei aus diesem Grund zum Rückersatz verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG erhobene Revision.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet, jedoch die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 33 Abs. 2 AlVG ist Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe unter anderem, dass sich der Arbeitslose in einer Notlage iSd § 33 Abs. 3 AlVG befindet. Nach § 33 Abs. 3 AlVG liegt Notlage vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

Gemäß § 36 Abs. 1 AlVG hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Gemäß § 36 Abs. 2 erster Satz AlVG sind bei der Beurteilung der Notlage die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen.

Gemäß § 36 Abs. 3 Abschnitt B lit. a AlVG ist vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann.

Die auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erlassene Notstandshilfeverordnung (NH-VO), BGBl. Nr. 352/1973, in der hier maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, legt u.a. fest, unter welchen Voraussetzungen das Vorliegen einer Notlage anzunehmen (§ 2), wie das Einkommen des Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist (§ 5) und wie das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist (§ 6).

Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt; es ist neu zu bemessen, wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert. Gem. § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Die Bestimmungen der §§ 24 und 25 AlVG sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

2. Die Revisionswerberin bestreitet, dass sie das Dienstverhältnis ihres Lebensgefährten dem AMS nicht rechtzeitig bekannt gegeben habe und eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 50 AlVG vorliege. Es bestehe daher kein Grund für die Rückzahlung der empfangenen Notstandshilfe gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG.

Die Tatsache, dass sie bereits am vor Ort angegeben habe, dass ihr Lebensgefährte bereits einer Beschäftigung nachgehe, jedoch noch über keine Sozialversicherungsnummer verfüge, sei schlichtweg übergangen worden. Weiters seien die von der Revisionswerberin getätigten Anrufe zur Bekanntgabe der fehlenden Sozialversicherungsnummer nicht gemäß den behördlichen Vorschriften festgehalten worden. Der angefochtene Bescheid sei daher auf Grund wesentlicher Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeit rechtswidrig.

3. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" des § 25 Abs. 1 AlVG liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0251, mwN).

Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem AMS gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/08/0118, mwN).

4. Die Revisionswerberin bestreitet nicht, dass sie im ihr vom AMS am ausgehändigten Antrag unter Punkt 1, betreffend in ihrem Haushalt lebende Angehörige, nur den Namen und das Geburtsdatum ihres Lebensgefährten, nicht aber dessen Nettoeinkommen eingetragen hat. Auch in der mit ihr am vom AMS aufgenommenen Niederschrift findet sich kein Hinweis auf die Einkommenshöhe.

Die Revisionswerberin hat in der genannten Niederschrift lediglich erklärt, dass sie eine Lebensgemeinschaft mit P. R. führe und dieser "zurzeit" noch keine Versicherungsnummer habe, da er erst aus Spanien eingereist sei. Weiters sagte sie zu, dessen Versicherungsnummer dem AMS bekannt zu geben, sobald sie vorliege. Sie wurde informiert, dass jede persönliche und wirtschaftliche Veränderung ihres Lebenspartners dem AMS zu melden sei. Mit diesem Inhalt hat die Revisionswerberin die Niederschrift unterschrieben.

Auch wenn darüber hinaus bereits von der Aufnahme eines Dienstverhältnisses die Rede gewesen sein sollte, bleibt unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder aus Anlass der Antragsrückgabe noch danach die Höhe des Einkommens ihres Lebensgeführten gemeldet hat. Damit ist sie ihrer Meldeverpflichtung nicht vollständig nachgekommen.

Was die behauptete nachträgliche Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer betrifft, kann die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die sich nicht nur auf den Akteninhalt, sondern auch auf die eigene niederschriftliche Aussage der Revisionswerberin vom gestützt hat, nicht als unschlüssig erkannt werden (vgl. zur diesbezüglich dem Verwaltungsgerichthof zukommenden Prüfungsbefugnis etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0097, mwN).

Auch eine von der Revision - ohne weitere Konkretisierung - behauptete "Verletzung der Manuduktionspflicht im Sinne des § 13 AVG" ist nicht zu sehen.

Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht von einem Verschweigen maßgeblicher Tatsachen ausgegangen, sodass die Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe gesetzlich begründet war.

Soweit sich die Revisionswerberin auf ihr Vertrauen in die Richtigkeit der Abrechnung beruft, ist ihr zu entgegnen, dass es, falls der Notstandshilfeempfänger durch Verschweigen maßgebender Tatsachen einen Überbezug bewirkt hat, nicht relevant ist, ob er diesen auch erkennen musste (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/08/0208, mwN).

Gegen die rechnerische Richtigkeit der Anrechnungsbeträge wendet sich die Revision nicht.

5. Die Revision erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß §§ 3 und 4 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Übergangsfälle" weiter anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am