VwGH vom 12.07.2011, 2009/09/0070

VwGH vom 12.07.2011, 2009/09/0070

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der H GmbH, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OEG in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 23- 25, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom , Zl. 08114/ABB-Nr. 2947888, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Antrag vom (bei der Behörde erster Instanz eingelangt am ) beantragte die beschwerdeführende Partei die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für W., einen Staatsangehörigen von Sri Lanka, für eine berufliche Tätigkeit als "Hausangestellter" für eine Dauerbeschäftigung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Als erforderliche spezielle Kenntnisse oder Ausbildung wurde im Antrag "Verpressung von Hydraulikarmaturen" angegeben. Beim Vorstellungsgespräch habe sich herausgestellt, dass W. über Hydraulik-Kenntnisse verfüge, die im Betrieb der beschwerdeführenden Partei sehr wichtig seien. Die formularmäßig gestellte Frage, ob die Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht sei, wurde mit "Nein" beantwortet.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom wurde dieser Antrag gemäß § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG abgewiesen, weil die festgelegte Landeshöchstzahl für das Bundesland Wien überschritten worden sei. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG lägen nicht vor. Insbesondere habe der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die beschwerdeführende Partei vor, W. sei ein Fachmann im Bereich Hydraulik, weshalb nochmals um Beschäftigungsbewilligung ersucht werde.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen. Gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG sei eine Beschäftigungsbewilligung nur dann zu erteilen, wenn der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) verfüge, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließe, oder wenn der Ausländer einen Asylantrag eingebracht habe, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei und das Verfahren nicht eingestellt worden sei oder der Ausländer auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei oder Sichtvermerks- oder Niederlassungsfreiheit genieße. Die beschwerdeführende Partei habe mit dem Antrag nachgewiesen, dass W. laut Legitimationskarte des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten als Hausangestellter eines Diplomaten bis zum zum Aufenthalt berechtigt sei. Dies stelle keinen Aufenthaltstitel dar, welcher in Österreich zur Niederlassung und iVm § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG zur Aufnahme einer Dauerbeschäftigung berechtige.

Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1879/08-6, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 4 AuslBG in der hier anzuwendenden Fassung

BGBl. I Nr. 78/2007 lautet ausschnittsweise:

"Abschnitt II

Beschäftigungsbewilligung

Voraussetzungen

§ 4. (1) Die Beschäftigungsbewilligung ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

(2) ...

(3) Die Beschäftigungsbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn


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1.
...
7.
der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder einen Asylantrag eingebracht hat, über den seit drei Monaten nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, und das Verfahren nicht eingestellt wurde (§ 24 AsylG 2005) oder auf Grund einer Verordnung gemäß § 76 NAG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist oder Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit genießt;
8.
...
(...)."
Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass W. bereits vom 21. Jänner bis zum bei der beschwerdeführenden Partei geringfügig beschäftigt gewesen ist, die Beschäftigung jedoch abgebrochen werden musste, weil - wie der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei dem AMS mit Email vom mitteilte - sich herausgestellt hatte, dass "sein Visum ausschließlich für die Botschaft gilt". Die beschwerdeführende Partei hat in ihrem Antrag vom auch mitgeteilt, dass sie gleichzeitig einen Antrag auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung (§ 11 Abs. 1 AuslBG) gestellt habe. Ein solcher Antrag setzt voraus, dass W. über kein Aufenthaltsrecht i.S.d. § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG verfügt. Die beschwerdeführende Partei bestreitet auch nicht, dass W. lediglich als Hausangestellter eines Diplomaten bis zum zum Aufenthalt berechtigt war.
Gemäß § 1 Abs. 2 lit. c AuslBG sind die Bestimmungen des AuslBG nicht anzuwenden auf Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder in mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisationen oder in ständigen Vertretungen bei solchen Organisationen oder hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete solcher Ausländer. Nach § 1 und § 2 AuslBG (§ 2 Abs. 2 AuslBG enthält die Begriffsbestimmung für "Beschäftigung") regelt dieses Gesetz die "Beschäftigung" von Ausländern im Bundesgebiet. Unter eine derartige "Beschäftigung" im Sinn dieses Gesetzes fällt jedoch nicht eine den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG unterliegende, vom AuslBG ausgenommene unselbständige Erwerbstätigkeit. Daher bezieht sich die Wortfolge des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG "Aufenthaltsrecht nach dem NAG … verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt", auf eine dem AuslBG unterworfene "Beschäftigung" - wie hier die Tätigkeit als "Hausangestellter" bei der beschwerdeführenden Partei -, also nicht auf eine Beschäftigung, die - wie zB Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen - vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/09/0177).
Die belangte Behörde hat daher zutreffend und vom Beschwerdeführer unbestritten erkannt, dass W. nicht über ein Aufenthaltsrecht im Sinn des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG verfügte, weshalb die beantragte Beschäftigungsbewilligung schon mangels Erfüllung dieser Voraussetzung nicht erteilt werden konnte.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf die von der Beschwerde allein aufgeworfene Frage einzugehen, ob W. die Voraussetzungen für eine Schlüsselkraft (§ 4 Abs. 6 Z. 4 iVm § 2 Abs. 5 AuslBG) erfüllte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am