VwGH vom 23.06.2010, 2007/06/0307
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde des Dr. JS in S, vertreten durch Dr. Rudolf Riegler, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Hauptplatz 19, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Burgenland vom , Zl. Br-1/2006, betreffend Berufsunfähigkeitsrente, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom stellte der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension.
Mit Schreiben vom legte der Beschwerdeführer ein Gutachten des Psychologen Dr. K. vom vor, nach dem der Beschwerdeführer zusammenfassend zur Zeit unter einem offensichtlich progredient depressiven Zustandsbild, Gefühlen von Hilflosigkeit, hoher Angst und Besorgnis leide. Es überwiege die Hoffnungslosigkeit. Der Beschwerdeführer habe das Gefühl, mit seinem Leben nicht zurechtzukommen. Die Belastbarkeit unter Stress sei derzeit sehr gering. Der Beschwerdeführer könne seine Impulse nicht immer kontrollieren (Stimmungsinstabilität). Es werde aber davon ausgegangen, dass das Krankheitsbild ohne das traumatisierende Erlebnis seines Konkurses nicht entstanden wäre und bei günstigen Umständen (die aber in der derzeitigen Situation nicht zu erwarten seien) reversibel sei. Bei einem weiteren ungünstigen Verlauf des Zustandsbildes bestehe die Gefahr der Entwicklung einer bipolaren affektiven Störung oder von depressiven Episoden.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Gutachten des Internisten Dr. P. vom ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, aus internistischer Sicht könne der Beschwerdeführer jede altersentsprechende Arbeit verrichten, in freien sowie in geschlossenen Räumen und in jeder Körperhaltung ohne Einschränkung der üblichen Arbeitszeiten und unter Einhaltung der üblichen Pausen. Eine Reduktion des Übergewichtes sei aus der Sicht sämtlicher Organsysteme dringend anzuraten. Sämtliche vaskulären Risikofaktoren sollten exakt behandelt werden. Der Bluthochdruck sollte medikamentös exakt behandelt werden, derzeit seien die Therapieoptionen bei weitem nicht ausgeschöpft. Zusätzliche Krankenstände seien aus internistischer Sicht nicht zu erwarten. Die Anmarschwege seien nicht eingeschränkt.
In einem Gutachten vom kam der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. zu dem Schluss, Auffälligkeiten auf der Achse Persönlichkeit mit expansiven Persönlichkeitszügen lägen vor, ohne dass jedoch Merkmale einer sogenannten spezifischen Persönlichkeitsstörung erfüllt würden. Am ehesten sei eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren. Die bestehenden Charaktermerkmale hätten in Verbindung mit einer überwiegend gesteigerten Betriebsamkeit zu Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Kontakt und auf beruflicher Ebene beigetragen. Auf affektivem Gebiet bestehe zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine gesteigerte Affektlage, konträr zur objektiven Situation des Beschwerdeführers. Im Längsschnittverlauf sei von einer Zyklothymie (zyklothyme Persönlichkeit) auszugehen. Nach der Trennung von seiner Ehefrau sei es beim Beschwerdeführer offensichtlich zu einer Belastungsreaktion gekommen. Er fühle sich beruflich wie privat überfordert. Ab 2003 habe eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung sonstiger Gefühle bestanden, worunter verschiedene emotionale Qualitäten zu verstehen seien, wie leicht depressive Symptome und die Entwicklung körperlicher Beschwerden. Ab diesem Zeitpunkt könne von einer leichten krankheitswertigen psychischen Störung mit rechtsverbindlichem Krankheitswert zumindest für einen Zeitraum von zwölf Monaten gesprochen werden. Während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer nur unter Aufbietung von vermehrter Mühe imstande gewesen, seinen beruflichen und privaten Interessen nachzugehen, er sei somit berufsunfähig gewesen. Gegenwärtig bestünden trotz subjektiver Beschwerden und beeinträchtigter Befindlichkeit mit offensichtlicher Neigung zu Organkonversion und weiterhin vermehrter Affektlabilität keine Hinweise auf eine krankheitswertige Störung, die den Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht von der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes krankheitsbedingt ausschlösse. Er sei imstande, der Ausbildung und Berufserfahrung entsprechende Tätigkeiten vollschichtig und bis zu zwei Drittel des Arbeitstages unter besonderem Leistungszeitdruck zu leisten.
Zu den Gutachten von Dr. P. und Dr. S. gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom eine Stellungnahme ab.
In einer Gutachtensergänzung vom führte Dr. P. im Wesentlichen aus, die moderne Medizin ermögliche eine exakte Behandlung der Blutdruckeinstellung. Rein körperliche Tätigkeiten seien bei einem Rechtsanwalt nicht als berufstypisch zu erwarten. Die Angelegenheiten betreffend Arbeitsdauer und Arbeitszeiten seien typisch berufskundliche Fragen und nicht medizinische. Die verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten seien nicht ausgeschöpft, der Blutdruck erscheine durchaus behandelbar. Im Übrigen habe sich bei der Beurteilung keine Änderung gegenüber dem Gutachten vom ergeben.
In einem psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom führte Dr. S. aus, Persönlichkeitsstörungen seien keine Krankheit im engeren Sinn. Sie seien vielmehr Auffälligkeiten und von den soziokulturellen Erwartungen abweichende Charaktereigenschaften. Krankheitswertigkeit, hervorgerufen durch eine psychische Störung, sei zum Untersuchungszeitpunkt am keineswegs gegeben gewesen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb Arbeitslosigkeit beim Beschwerdeführer zu einer Verbesserung seiner psychischen Situation beigetragen haben sollte. Auf Grund seiner Ausführungen habe sich der Beschwerdeführer über Jahre mit dem Beruf des Rechtsanwaltes identifiziert und sich selbst als "zukunfts- und weisungsorientierte Persönlichkeit" beschrieben. Unter "vollschichtig" werde ein mindestens acht Stunden dauernder Arbeitstag verstanden, berücksichtigend, dass diese Arbeitszeit von Freiberuflern in der Regel übertroffen werde. Wenn der Beschwerdeführer bestreite, diesem Leistungsdruck standhalten zu können, werde die Einholung eines arbeitspsychologischen Sachverständigengutachtens empfohlen.
In einem Gutachten vom führte der Arbeitspsychologe Dr. M. aus, nach dem vorliegenden psychologischen Gesamtprofil seien leistungspsychologisch und psychodiagnostisch Arbeiten mit hohem psychologischen Anforderungsprofil möglich. Sehr gute motorische und gute geistige Mengenleistungen seien möglich. Es seien alle Arbeiten, der Ausbildung und der Berufserfahrung gemäß vollschichtig auch unter ständig besonderem Zeitdruck bei konstanter Dauerbelastbarkeit, möglich. Eine Einschränkung zur Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes liege aus klinisch- und arbeitspsychologischer Sicht nicht vor. Gegenüber dem psychologischen Befund von Dr. K. und den dort beschriebenen Leistungsbeeinträchtigungen sei es zu einer wesentlichen Besserung gekommen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen. Voraussetzung für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente sei u.a. eine voraussichtlich mehr als drei Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen. Bei Vorliegen und Nachweis aller erforderlichen Voraussetzungen beginne der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. Im vorliegenden Fall sei die Berufsunfähigkeitsrente mit Schreiben vom beantragt worden. Aus den eingeholten Gutachten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2004 in der Lage sei, den Anforderungen des Rechtsanwaltsberufes zu entsprechen. Es stehe ihm daher keine Berufsunfähigkeitsrente zu. Die Beeinträchtigung mit Krankheitswert im Jahr 2003 könne nicht berücksichtigt werden, da zum damaligen Zeitpunkt noch kein Antrag vorgelegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 50 Abs. 1 RAO haben jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalles Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Dieser Anspruch ist gemäß § 50 Abs. 2 RAO in den Satzungen nach festen Regeln festzusetzen.
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Burgenland idF des Beschlusses der Plenarversammlung vom , kundgemacht im Anwaltsblatt Nr. 4/2004, ist Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente eine voraussichtlich mehr als drei Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen. Die Berufsunfähigkeitsrente ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. für die Dauer der Berufsunfähigkeit, maximal jedoch für zwölf Monate ab Antragstellung zuzuerkennen. Danach ist gegebenenfalls über Antrag über die dauernde Zuerkennung zu entscheiden. Der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente beginnt bei Vorliegen und Nachweis aller hiefür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe ihre Entscheidung ausschließlich auf Grund der eingeholten medizinischen Gutachten gefällt. Die Intention der Gutachten gehe in Richtung Abweisung des Antrages. Dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit gegeben worden, nach Einholung des Gutachtens des Dr. M. eine Stellungnahme abzugeben oder Anträge einzubringen, was ausdrücklich als Verfahrensmangel gerügt werde. Beim Rechtsanwaltsberuf gebe es keine altersentsprechende Arbeit, weder in freien noch in geschlossenen Räumen, keine üblichen Arbeitszeiten und keine üblichen Pausen, auch nicht eine Arbeit in jeder (wie immer gearteten) Körperhaltung. Die Problematik der Anmarschwege sei ebenfalls zu hinterfragen. Die Bestellung ausschließlich der drei genannten Gutachter im Verfahren sei insofern unvollständig, als sie allesamt ohne Beiziehung eines Berufskundlers aus dem Fachgebiet der Rechtsanwaltschaft nicht aussagekräftig seien. Überdies fehle ein abschließendes Gesamtgutachten, wobei vermutlich keiner der beigezogenen Sachverständigen dafür zuständig sein könnte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, einen fachkundigen Sachverständigen aus dem Gebiet "Anwaltschaft" beizuziehen. Es sei unterlassen worden, ein Anforderungsprofil zu erheben. In der Beschwerde werden sodann exemplarisch einige wesentliche Merkmale eines solchen Anforderungsprofils eines Rechtsanwaltes aufgelistet. Mit solchen Anforderungen habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, obwohl jegliches Fehlen einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen bereits die Tätigkeit eines Anwaltes in Frage stellen könne. Außerdem würden derzeit von den Anwälten immer höhere Leistungen und Arbeitszeiten auf Kosten der Gesundheit des einzelnen Anwaltes verlangt. Dieser Umstand führe immer häufiger zu psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, zum Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte sowie zum Nachlassen der Belastbarkeit, somit zum Kräfteverfall, auch "Burnout-Syndrom" genannt, wie es beim Beschwerdeführer eingetreten sei. Bei Vorliegen entsprechender medizinischer Fakten sei auch auf die konkreten Umstände des Einzelfalles einzugehen. Das Arbeitsfeld des Betroffenen sei zu erheben und welche Anforderungen es an ihn stelle. Zunächst wäre diese außermedizinische Frage zu klären und sodann auf der Grundlage dieser Umstände das medizinische Gutachten zu erstellen. Dabei sei nicht abstrakt auf den Durchschnitt der Gesamtheit der Rechtsanwälte mit entsprechender Ausbildung abzustellen, sondern auf den konkreten Einzelfall. Außerdem habe Dr. S. den Beschwerdeführer als zyklothyme, hypomanische Primärpersönlichkeit dargestellt. Zyklothymie bedeute das Hin- und Herschwanken zwischen extremen Gemütslagen und zähle zu den Stimmungserkrankungen bzw. affektiven Störungen für Angst- und Panikerkrankungen. Somit liege eine Erkrankung vor. Hypomanie sei eine abgeschwächte Form der Manie mit einer gehobenen Grundstimmung und gesteigertem Antrieb, die mit einer gleichzeitigen Veränderung im Denken im Sinn eines sprunghafteren, assoziativeren Denkens (hochkreative Ideenflut, gegenüber der Depression, die sie ablöst, wahnsinnig gesteigerte Intelligenz) und einer Veränderung der Psychomotorik verbunden sein könne. Durch die gehobene Stimmung komme es zu einem größeren Selbstbewusstsein, einer erhöhten Risikofreudigkeit und zu Grenzübertretungen (Peinlichkeiten) im sozialen Bereich. Die Hypomanie werde als psychische Störung angeführt, die auch mit einer deutlichen Beeinträchtigung der Berufstätigkeit oder der sozialen Aktivität einhergehen könne. In der Regel fehle jegliche Krankheitseinsicht oder sei diese vermindert. Auch hier handle es sich um eine Krankheit. Dr. S. trage dem auch Rechnung, insofern er die Tätigkeit als Anwalt auf maximal zwei Drittel eines achtstündigen Arbeitstages herabmindere. Inwiefern in einem solchen Fall die Tätigkeit im Anwaltsberuf im Sinne des Anforderungsprofiles erbracht werden solle, bleibe unbeantwortet. Dr. M. komme in seinem Gutachten zu einer Somatisierungsstörung. Somatisierungsstörungen seien die eigentlichen psychosomatischen Erkrankungen im engeren Sinn. Hauptmerkmal somatoformer Störungen sei das Auftreten körperlicher Beschwerden ohne eindeutig nachweisbaren körperlichen Befund, wobei seelische Konflikte eine wesentliche Rolle spielten. Die körperlichen Beschwerden seien anhaltend und könnten lang dauernd über Jahre hinweg auftreten. Praktisch jedes Organ könne betroffen sein. Zu den Erkrankungen im klassischen psychosomatischen Beschwerdebild zähle u.a. auch der Bluthochdruck. Neben den körperlichen Beschwerden komme es nicht selten zu psychischen Begleitsymptomen und Persönlichkeitsstörungen. Auf das Gutachten des Dr. P. werde dazu verwiesen (Bluthochdruck, Organkonversion), wobei aber eine gemeinsame Betrachtung der Gutachten unterblieben sei, was als Mangelhaftigkeit zu rügen sei. Dass in der Zwischenzeit eine Besserung des Leidens teilweise eingetreten sei, sei nur auf die Nichtausübung des Berufes zurückzuführen.
Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als bei der Frage, ob eine voraussichtlich mehr als drei Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen gegeben ist, grundsätzlich zunächst eine Auseinandersetzung mit den Anforderungen an die Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes durch berufskundliche Feststellungen, allenfalls auf Grund eines entsprechenden Gutachtens, erforderlich ist. Aufbauend auf die derart festgestellten näheren Anforderungen an die Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes wäre durch entsprechende fachärztliche Gutachten festzustellen, ob angesichts der Krankheit des Betroffenen eine dauernde Berufsunfähigkeit hinsichtlich der Ausübung dieses Berufes vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/06/0092).
Allerdings setzt eine derartige Vorgangsweise voraus, dass überhaupt ein körperliches oder geistiges Gebrechen im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung vorliegt, das zumindest seiner Art nach geeignet sein könnte, eine entsprechende Berufsunfähigkeit zu bewirken. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich aus den Gutachten des Dr. P. und des Dr. S. eindeutig ergibt, dass keine derartigen körperlichen oder geistigen Gebrechen des Beschwerdeführers im gegenständlichen relevanten Beurteilungszeitraum vorgelegen sind. Es stellt daher keinen relevanten Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich der Anforderungen an die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes unterlassen hat.
Den medizinischen Gutachten des Dr. P. und des Dr. S. ist der Beschwerdeführer im Übrigen im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass ihm zu dem Gutachten des Dr. M. nach der Aktenlage kein Parteiengehör gewährt worden ist. Der Beschwerdeführer führt allerdings in seiner Beschwerde nicht näher aus, was er bei einem solchen Parteiengehör zu speziell diesem Gutachten vorgebracht hätte, sodass die Relevanz des diesbezüglichen Verfahrensmangels nicht aufgezeigt wird. Abgesehen davon, handelt es sich bei dem Gutachten des Dr. M. nicht um das Gutachten eines Mediziners zu der Frage, ob ein geistiges oder körperliches Gebrechen vorliegt, sondern es wurde ausdrücklich nur zu der Frage erstellt, ob eine Berufsunfähigkeit zur Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes vorliegt, nämlich insbesondere im Hinblick darauf, ob der Beschwerdeführer dem Leistungsdruck der Berufsausübung gewachsen ist. Sollte der Beschwerdeführer diesem Druck nicht gewachsen sein, könnte sich zwar daraus eine Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ergeben; diese Unfähigkeit würde aber wiederum entsprechend den Gutachten von Dr. P. und von Dr. S. nicht auf medizinisch festgestellten körperlichen oder geistigen Gebrechen beruhen.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist, so ist dem insofern beizupflichten, als dies dann gilt, wenn es um die Feststellung seiner körperlichen und geistigen Gebrechen geht. Da solche im vorliegenden Fall von der belangten Behörde auf Grund der Gutachten des Dr. P. und des Dr. S. nachvollziehbar aber nicht festgestellt wurden, war auch nicht näher darauf einzugehen, ob solche Gebrechen zu einer Berufsunfähigkeit führen könnten, wobei zum Beschwerdevorbringen diesbezüglich anzumerken ist, dass es insofern nicht auf die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers, sondern auf die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes allgemein ankäme.
Ein Gesamtgutachten war von der belangten Behörde nicht einzuholen, vielmehr hatte sie auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 lit. b der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Burgenland für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente erfüllt sind. Der Beschwerdeführer legt auch in seiner Beschwerde nicht näher dar, welche Fragen durch ein Sachverständigengutachten im Rahmen eines von ihm so bezeichneten "Gesamtgutachtens" zu klären gewesen wären.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-90683