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VwGH vom 01.04.2008, 2007/06/0303

VwGH vom 01.04.2008, 2007/06/0303

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der I S und 2. des J S, beide in T, vertreten durch Dr. Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Rittervon-Gersdorff-Straße 619, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10-G360/207-6, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. J L in G, 2. Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die erstmitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerber) ist Eigentümer eines bebauten Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, das im 3.0 Flächenwidmungsplan der Gemeinde (beschlossen am , rechtswirksam seit ) als Kerngebiet gewidmet ist. Die Erstbeschwerdeführerin ist Eigentümerin eines unmittelbar nördlich angrenzenden, bebauten Grundstückes, beide Beschwerdeführer sind überdies je zur Hälfte Eigentümer eines weiteren, benachbarten Grundstückes.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass dem Rechtsvorgänger des Bauwerbers mit Bescheid des Bürgermeisters vom der Umbau des damals bestandenen Gebäudes (damals ein Stallgebäude) zu einem Möbellagerhaus bewilligt wurde. Die Benützungsbewilligung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom erteilt (festzuhalten ist, dass gemäß den damaligen Bauplänen die nördliche Wand, das ist diejenige, die gegen das Grundstück der Erstbeschwerdeführerin gerichtet ist, keinerlei Fensteröffnungen aufwies).

Mit Eingabe vom (eingelangt bei der Gemeinde am ) kam der Bauwerber um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für eine "umfassende Sanierung des bestehenden Möbellagers", und zwar "mit Einbau von 9 Wohnungen und Errichtung von 9 Autoabstellplätzen" ein. Nach den Bauplänen waren im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß der Durchbruch von Fensteröffnungen in die nördliche Front vorgesehen, dann die Erweiterung des Dachgeschoßes, wobei auf der nördlichen Seite eine Gaupenwand vorgesehen war. Balkone sind an der westlichen sowie an der südlichen Seite vorgesehen (und zwar in allen drei Geschoßen).

Die Beschwerdeführer erhoben (rechtzeitig) mit Schriftsatz vom Einwendungen gegen das Vorhaben und brachten unter anderem vor, das bestehende Objekt sei dadurch gekennzeichnet, dass zu den Nachbarn hin eine fensterlose Brandschutzwand bestehe. Diese Struktur werde durch das vorgesehene Bauvorhaben wesentlich verändert und zugleich erfolge auch eine Anhebung des Gebäudes im Bereich des ausgebauten Dachgeschoßes. Nunmehr sei der Einbau von 22 Fenstern in die Front zum Nachbargrundstück vorgesehen. Sie erachteten sich durch diese Maßnahmen einer Brandgefahr ausgesetzt, weil der Abstand zwischen dem Baukörper und der auf dem Nachbargrundstück befindlichen Baulichkeit zum Teil nur 2 m betrage. Deshalb sei auch die im bisherigen Bestandsbau vorhandene Wand fensterlos ausgeführt worden. Sie erachteten sich daher in dem durch § 26 Abs. 1 Z 5 erster Satzteil Stmk. BauG gewährleisteten Recht verletzt. Überdies widerspreche das Vorhaben den Abstandsbestimmungen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass das Dachgeschoß nicht als Geschoß anzurechnen sei, wäre ein Grenzabstand von 4 m und ein Gebäudeabstand von 8 m erforderlich. Diese gesetzlichen Vorgaben würden hier in keiner Weise eingehalten, was durch die bisherige Nutzung des Gebäudes und seine Ausstattung mit einer Brandschutzwand keine Probleme bereitet habe. Dazu komme eine massive Erhöhung des Bauwerkes. Es komme dadurch zu einer gravierenden Beeinträchtigung der Bewohnbarkeit des Nachbargebäudes. Zugleich werde durch die Erhöhung des Baukörpers auch die Belichtung ihres Hauses wesentlich beeinträchtigt. Überdies würden ihre Rechte dadurch beeinträchtigt, dass auf einer bestimmten Aufschließungsfläche Parkplätze situiert würden, die eine Behinderung der Zufahrt zu einem bestimmten Grundstück, bei dem es sich gleichfalls um eine Aufschließungsstraße der Nachbarn handle, mit sich bringe. Eine weitere Beeinträchtigung ihrer Rechte ergebe sich aus dem in die Aufschließungsfläche ragenden Balkon-Vorbau.

Eine Bauverhandlung fand zunächst am statt, die zur Beschaffung verschiedener Unterlagen vertagt und am fortgesetzt wurde. Die Beschwerdeführer hielten ihre schriftlichen Einwendungen aufrecht und ergänzten sie durch Vorlage eines Gutachtens (vom , in dem unter anderem die Aufstockung durch Erweiterung des Dachgeschoßes, die dadurch bewirkte unzumutbare Verschlechterung der Belichtung und Besonnung des Nachbargebäudes und auch die erschwerte Erreichbarkeit des weiteren Grundstückes der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Errichtung der geplanten Parkplätze thematisiert wurde).

Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen, wobei in der Begründung die Einwendung der Beschwerdeführer teils als nicht gegründet und teils als unzulässig erachtet wurden.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde verwiesen. Tragender Aufhebungsgrund war, dass die geplanten Dachgaupen bei weitem das gewöhnliche Ausmaß im Sinne des § 4 Z 29 Stmk. BauG überstiegen, sodass das Gaupenband als abstandsrelevante Gebäudefront in Erscheinung trete. Auch werde durch die geplante Baumaßnahme ein Dachgeschoß geschaffen, welches auf Grund seiner Kniestockhöhe jedenfalls als Geschoß anzurechnen sei. Damit widerspreche dieser Zubau den Abstandsvorschriften.

Mit Eingabe vom nahm der Bauwerber eine Projektmodifikation insbesondere dahin vor, dass nun vier einzelne Gaupen vorgesehen sind (und in der nördlichen Gebäudefront nur mehr zwei Fenster) und der Kniestock verändert wurde.

Eine bautechnische Beurteilung vom ergab, dass an Stelle der ursprünglich geplanten Gaupe von ca. 16 m Länge vier einzelne Schleppgaupen geplant seien. Die Stirnseite der Gaupen solle in der Flucht (der Verlängerung) der darunter liegenden Außenwand liegen. Sie sollten eine Breite von 2,0 m erhalten, die Belichtungsfläche an der Nordseite solle ca. 3,75 m2 betragen. Es sei somit ersichtlich, dass ihre Gesamtlänge 8 m betragen solle. Die Gesamtlänge der Außenwand sei mit 16,54 m kotiert. Somit liege der Anteil der Gaupen in Bezug auf die Gebäudefront unter 50 % und trete daher nicht mehr überwiegend in Erscheinung. Auch die Höhe des Kniestockes bleibe "überwiegend" unter 1,25 m und die Dachneigung des Hauptdaches betrage weniger als 70 Grad (hier 42 Grad ). Somit könne festgestellt werden, dass die nunmehrigen Dachgaupen nicht mehr als Gebäudefront anzusehen seien und daher der Dachgeschoßausbau nicht als Geschoß anzurechnen sei. An der nordseitigen Außenfassade im Erdgeschoß und Obergeschoß seien ursprünglich 8 Fenster geplant gewesen. Nunmehr kämen bloß 2 Fenster zur Ausführung.

Die Berufungsbehörde gewährte Parteiengehör; die Beschwerdeführer äußerten sich ablehnend, die vorgenommene Projektmodifikation sei im Berufungsverfahren nicht zulässig und auch das geänderte Projekt sei rechtswidrig.

Der Gemeinderat wies mit Berufungsbescheid vom die Berufung, soweit hier erheblich, mit der Maßgabe ab, dass das geänderte Vorhaben bewilligt werde, und fügte weitere Vorschreibungen hinzu, darunter (den Vorschlägen des Sachverständigen folgend), dass die Kniestockhöhe 1,24 m nicht übersteigen dürfe. Zusammengefasst erachtete die Berufungsbehörde das Vorhaben auf Grund der vorgenommenen Modifikationen für bewilligungsfähig.

Die Beschwerdeführer erhoben abermals Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe verschiedener gesetzlicher Bestimmungen heißt es begründend, die Beschwerdeführer rügten zunächst, dass sich mit der im Berufungsverfahren vorgenommenen Modifikation des Vorhabens das Wesen des Projektes verändert habe und es sich demnach nicht mehr um dieselbe "Sache" handle. Dem sei zu entgegnen, dass nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur eine Änderung eines Antrages auch noch im Berufungsverfahren zulässig sei, wenn dadurch nicht die Identität der Sache verändert werde. Die Berufungsbehörde sei sogar verpflichtet, den Bauwerber zu einer Änderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein Versagungsgrund durch eine Modifikation des Ansuchens beseitigt werden könne. Ein gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben geändertes Projekt könne nicht als ein "aliud" beurteilt werden, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgten, welche - nach Art und Ausmaß geringfügig - dem Zweck dienten, das Projekt zur Gänze dem Gesetz anzupassen. Auch wenn nicht nur Einschränkungen des Vorhabens vorgenommen würden, seien Änderungen des ursprünglichen Vorhabens im Berufungsverfahren zulässig, die insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreichten, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre bzw. das Wesen des Vorhabens nicht beträfen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/06/0185). Auf Grund der aufsichtsbehördlichen Entscheidung im ersten Rechtsgang sei klar gewesen, dass die Gestaltung der Gaupen im Dachgeschoß abstandsrelevant und damit das Bauvorhaben insgesamt nicht bewilligungsfähig sei. Die nunmehr vorgenommene Projektänderung in der Form, dass nur vier Einzelgaupen mit einer Breite von jeweils 2 m errichtet werden sollten, stelle keine Modifizierung des ursprünglichen Vorhabens dar, die das Bauvorhaben als ein anderes erscheinen lasse bzw. das Wesen und den Charakter des Vorhabens verändere. Dies ergebe sich auch daraus, dass insgesamt eine Einschränkung der Gaupenausbildung geplant sei und dadurch das Projekt sogar eingeschränkt werde.

Die Gebäudefront des Erd- sowie des ersten Obergeschoßes weise eine Länge von 16,54 m auf. Eine Dachgaupe mit einer Breite von 2 m sei eine solche, die ein gewöhnliches Ausmaß aufweise. Insgesamt träten die Dachgaupen auch nicht überwiegend in Erscheinung, weil sie insgesamt weniger als 50 % der Gesamtlänge der Dachfläche umfassten. Durch die Aufteilung des ursprünglich geplanten Gaupenbandes, welches beinahe die gesamte Länge des Daches umfasst habe, in vier Einzelgaupen mit einer Breite von jeweils 2 m, die über die Dachfläche verteilt geplant seien, entstehe nun nicht mehr der Eindruck einer Gebäudefront. Diese Ausführung stehe daher nicht mehr im Widerspruch zu § 13 BauG.

Zum Vorbringen, wonach die Kniestockhöhe nicht durchgehend 1,25 m aufweise, sei auszuführen, dass sich die Regelung der Kniestockhöhe in § 13 Abs. 5 Stmk. BauG auf die Kniestockhöhe des Dachgeschoßes beziehe und nicht auf den vertikalen Abstand zwischen Oberkante der obersten Rohdecke und der Unterkante der jeweiligen Gaupenkonstruktion. Die Kniestockhöhe sei nämlich das Maß des vertikalen Abstandes zwischen Oberkante der obersten Rohdecke und der Unterkante der tragenden Dachkonstruktion (Sparren), gemessen in der äußersten Außenwandebene; diese betrage im Beschwerdefall nicht mehr als 1,25 m. Weiters sei darauf zu verweisen, dass ein von den Abstandsbestimmungen losgelöstes Recht auf Belichtung und Belüftung eines Gebäudes im Steiermärkischen Baugesetz nicht gegeben sei.

Dem Vorbringen, wonach durch das Bauvorhaben mit einer erhöhten Brandgefahr zu rechnen sei, sei entgegenzuhalten, dass gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG lediglich die Bestimmungen über die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 ein Nachbarrecht darstellten. Demnach kenne das Steiermärkische Baugesetz kein generelles Nachbarrecht auf Vermeidung einer Brandgefahr. Im Zusammenhang mit dem Brandschutz sehe jedoch § 26 Abs. 1 Z 4 leg. cit. auch noch ein Mitspracherecht hinsichtlich der Brandwände an der Grundgrenze vor (§ 51 Abs. 1 leg. cit.). Da jedoch das Bestandsobjekt nicht direkt an der Grundgrenze stehe, könne auch die Errichtung einer solchen Brandwand nicht gefordert werden.

Zum Vorbringen betreffend Immissionsschutz bei Wohngebäuden und der diesbezüglich geltend gemachten Befürchtung von Lärm-, Abgas- und weiteren Immissionen sei auszuführen, dass das gegenständliche Gebäude auf einem Grundstück situiert sei, welches im geltenden Flächenwidmungsplan als Kerngebiet ausgewiesen sei. Im Beschwerdefall sei eine Nutzungsänderung beim bestehenden Gebäude derart geplant, dass neun Wohnungen eingebaut werden sollten, zugleich sei die Errichtung von neun Kfz-Abstellflächen geplant. Dieses Vorhaben entspreche der Flächenwidmung, flächenwidmungswidrige Immissionen seien nicht zu erwarten (wurde näher ausgeführt).

Zu den Ausführungen betreffend die Beschränkung der Zufahrts- und Wendemöglichkeit sei festzustellen, dass eine allfällige Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit über ein bestimmtes Wegegrundstück (diesbezüglich sei zu Gunsten des weiteren Grundstückes der Beschwerdeführer eine Dienstbarkeit eingeräumt) eine privatrechtliche Einwendung darstelle. Gleiches habe auch für die Einwendung einer allfälligen Behinderung der Wendemöglichkeit im Bereich der Hofausfahrt zu gelten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
§ 4 Stmk. BauG enthält Begriffsbestimmungen; dessen Z. 22.,
29. und 40. lauten:
"22. Dachgeschoß: für Aufenthalts-, Lagerräume u.dgl. ganz oder teilweise ausgebauter Dachraum;
29. Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie z.B. Balkone, Erker, Vordächer jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachrandes als Gebäudefront;
40. Kniestockhöhe: das Maß des vertikalen Abstandes zwischen Oberkante der obersten Rohdecke und der Unterkante der tragenden Dachkonstruktion (Sparren), gemessen in der äußeren Außenwandebene;"
Gemäß § 13 Abs. 12 leg. cit. hat die Behörde größere Abstände (als die sonst vorgesehenen) vorzuschreiben, wenn der Verwendungszweck von baulichen Anlagen "eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten" lässt (oder dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich ist).
§ 13 Abs. 5 leg. cit lautet auszugsweise:

"(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der - Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume

ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;"

§ 61 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 lauten:

"§ 61

Rauch- und Abgasfänge, Verbindungsstücke

(1) Die Verbrennungsgase der Feuerstätten sind durch Rauchfänge (Abgasfänge) über Dach abzuleiten. Rauchfänge (Abgasfänge) sind aus nicht brennbaren, gegenüber der Einwirkung der Wärme und der chemischen Beschaffenheit der Verbrennungsgase ausreichend widerstandsfähigen Baustoffen herzustellen. Sie müssen dauernd betriebsdicht sein und sind so anzulegen, dass eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet ist und dabei keine Brandgefahr oder sonstige Gefährdung und keine unzumutbare Belästigung eintritt."

"§ 65

Entsorgungsanlagen für Abwässer und Niederschlagswässer

(1) Bei baulichen Anlagen ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und in Stand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen."

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer war die im Berufungsverfahren vorgenommene Projektmodifikation (um das Vorhaben bewilligungsfähig zu machen) zulässig; hiezu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie auch gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/06/0337 (mwN) verwiesen werden. Ein "Neubeginn" des Verfahrens in erster Instanz, wie die Beschwerdeführer meinen, war nicht erforderlich.

Beim Altbau handelt es sich unbestritten um einen rechtmäßigen Altbestand, der in seiner Situierung nicht verändert wird. Die von den Beschwerdeführern angesprochene Einhaltung eines den gegenwärtigen Vorschriften entsprechenden Grenz- und Gebäudeabstandes könnte daher nur das geplante Dachgeschoß betreffen, wenn dieses als abstandsrelevantes Geschoß zu qualifizieren wäre.

In Frage steht nämlich, ob das Dachgeschoß in seiner nunmehr geplanten Form als abstandsrelevantes Geschoß im Sinne des § 13 Abs. 5 Stmk. BauG (e contrario) anzusehen ist oder nicht. Die belangte Behörde hat dies zutreffend verneint, weil im hier zu beurteilenden Bereich (Nordfront) die Kniestockhöhe nicht mehr als 1,25 m beträgt (und im Übrigen auch auf Grund einer zusätzlichen Vorschreibung im Berufungsbescheid die Kniestockhöhe nicht mehr als 1,24 m betragen darf). Was als Kniestockhöhe zu verstehen ist, ist in § 4 Z 40 Stmk. BauG definiert, wobei, wie die belangte Behörde zutreffend hervorgehoben hat, das für die Dachkonstruktion insgesamt und nicht für den Bereich der Gaupen gilt, weil in den Öffnungen des Daches, wo sich die Gaupen befinden, keine Dachsparren verlaufen (widrigenfalls die Gaupen ihre bestimmungsgemäße Aufgabe, Konstruktionen mit Belichtungsfenstern darzustellen, so nicht erfüllen könnten, wenn der Zugang zum jeweiligen Gaupenfenster durch einen Sparren verstellt wäre, der überdies die Belichtung beeinträchtigen würde). Die nunmehr vier einzelnen Gaupen, wie sie sich auf Grund der geänderten und von der Berufungsbehörde bewilligten Plänen darstellen, vermitteln nicht den Eindruck einer selbständigen Gebäudefront, verändern daher nicht die Gebäudefront des bestehenden Altbaues (siehe dazu das hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2001/06/0171) und auch nicht die Geschoßanzahl. Die Bedenken der Beschwerdeführer gegen das entsprechende Gutachten des im gemeindebehördlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen (bautechnische Beurteilung vom , die die Beschwerdeführer als einseitig und parteilich qualifizieren), sind daher unzutreffend (zumal auch, worauf bereits verwiesen wurde, die Höhe des Kniestockes auf Grund einer zusätzlichen Vorschreibung im Berufungsbescheid nicht mehr als 1,24 m betragen darf).

§ 26 Abs. 1 Z 5 Stmk. BauG gewährt zwar ein Nachbarrecht hinsichtlich der Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung, aber, wie sich aus dem Klammerausdruck ergibt, nur soweit, als dies in den verwiesenen Bestimmungen (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 leg. cit.) vorgesehen ist. § 61 Abs. 1 leg. cit. bezieht sich aber nur auf Rauchfänge (Abgasfänge). Zur angesprochenen erhöhten Brandgefahr, die dadurch gegeben sein soll, dass nun Fenster in die Nordfront des Altbaues gebrochen werden sollen (oder überhaupt Fenster zum Nachbargrundstück gerichtet sind) besteht gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 63 Abs. 1 Stmk. BauG kein Nachbarrecht.

Gleiches gilt sinngemäß für die angesprochenen unzumutbaren Beeinträchtigungen (Belästigungen), worin die Beschwerdeführer die Beschattung durch die Erhöhung des Baues erblicken, die Beeinträchtigung der Privatsphäre insbesondere durch die neuen Fenster (diese Frage kann auch nicht mit Erfolg aus dem Blickwinkel der Abstandsvorschriften eingewendet werden, zumal die Schaffung von Fenstern in dieser vormals fensterlosen Front nach dem Stmk. BauG nicht untersagt ist), weiters die behauptete erschwerte Zufahrtsmöglichkeit zu ihrem weiteren Grundstück, die Einschränkung der zuvor behaupteten unbeschränkten Hofnutzung der Erstbeschwerdeführerin durch die Errichtung von Parkplätzen, dies auch noch durch den in die Aufschließungsfläche ragenden Balkonvorbau, die behauptete Behinderung der Zufahrt von Einsatzfahrzeugen im Innenhof, wie auch die behauptete Vermehrung von Lärm, Abgasen und weiteren Immissionen durch das Bauvorhaben; all diese Momente sind durch § 26 Abs. 1 Z 5 leg. cit. iVm den verwiesenen Bestimmungen (Rauchfänge bzw. Abgasfänge, Lüftungsanlagen, Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer, Änderung der Abflussverhältnisse) nicht erfasst. Sie sind auch nicht geeignet, zur Vorschreibung größerer Abstände im Sinne des § 13 Abs. 12 Stmk. BauG zu führen, sollten das die Beschwerdeführer meinen, weil der Verwendungszweck des Gebäudes, nämlich Wohnhaus, im Kerngebiet zulässig ist und die sich aus dieser zulässigen Verwendung ergebenden Immissionen von vornherein keine "das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarschaft erwarten" lassen (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/06/0019, und auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0062).

Ob den Beschwerdeführern allenfalls Unterlassungsansprüche zukommen, die vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen sind, ist hier nicht zu prüfen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am